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Strafurteile dürfen im Wege des Urkundenbeweises in Zivilprozess eingeführt werden

Ein Autofahrer baut einen Unfall, flieht vom Tatort und tischt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine Lüge auf. Die Versicherung zahlte den Schaden des Opfers. Nachdem die Wahrheit über die Fahrerflucht bekannt wurde, forderte die Assekuranz das Geld vom Fahrer zurück. Ein Gericht bestätigte nun: Der Fahrer muss zahlen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 C 159/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Brandenburg
  • Datum: 28.04.2025
  • Aktenzeichen: 31 C 159/24
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die den Schaden eines Unfallgegners regulieren musste.
  • Beklagte: Der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeugs, der den Unfall verursacht hat und nach dem Unfall den Unfallort unerlaubt verlassen hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Beklagte verursachte als Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs einen Unfall und entfernte sich vom Unfallort, ohne seine Identität feststellen zu lassen. Gegenüber der Klägerin behauptete er wahrheitswidrig, nicht am Unfall beteiligt gewesen zu sein. Die Klägerin musste daraufhin den Schaden des Unfallgegners regulieren, nachdem der Beklagte strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin (Versicherung) nimmt den Beklagten (berechtigter Fahrer, nicht Versicherungsnehmer) auf Rückgriff (Regress) in Anspruch, weil dieser durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und unwahre Angaben vertragliche Obliegenheiten verletzt hat und der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hielt das bereits gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil aufrecht. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € zu zahlen. Der Beklagte muss auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Der Beklagte hat als Mitversicherte Person seine vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere die Aufklärungspflicht, durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und unwahre Angaben verletzt. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen Unfallflucht belegt die Obliegenheitsverletzung. Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) und analoger Anwendung des § 116 VVG kann die Versicherung bei solchen Obliegenheitsverletzungen Rückgriff auf die mitversicherte Person nehmen, wobei der Anspruch auf 2.500,00 € begrenzt ist.
  • Folgen: Der Beklagte muss der Versicherung den zugesprochenen Betrag von 2.500,00 € sowie die Prozesskosten erstatten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Kfz-Haftpflichtversicherung: Regress gegen Fahrer nach Unfallflucht und Falschaussage zulässig (AG Brandenburg)

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat in einem Urteil vom 28. April 2025 (Az.: 31 C 159/24) entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt ist, Regress bei einem Fahrer zu nehmen, der zwar nicht der Versicherungsnehmer ist, aber als mitversicherte Person gilt.

Mercedes-Benz C 180 kollidiert rückwärts mit BMW X3, Fahrer fotografiert Schaden in Wohnstraße
Rückwärtsfahrt mit Fahrerflucht: Unfall an Wohnstraße, beschädigter BMW X3, Zeugen beobachten, Falschaussage droht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrer nach einem selbst verursachten Unfall unerlaubt vom Unfallort geflüchtet ist (sogenannte Fahrerflucht gemäß § 142 StGB) und gegenüber der Versicherung wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, wodurch die Versicherung zunächst die Regulierung des Schadens beim Unfallopfer verweigerte und erst nach Kenntnis der wahren Umstände zahlen musste.

Unfall mit Fahrerflucht: Berechtigter Fahrer flieht und täuscht Versicherung

Der Fall betraf eine Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der ein Mercedes-Benz C 180 versichert war. Die Versicherungsnehmerin war eine GmbH. Der Beklagte, im Folgenden als „der Fahrer“ bezeichnet, nutzte dieses Fahrzeug am 4. Juli 2021 als berechtigter Fahrer. Gegen 14:00 Uhr verursachte er in W… beim rückwärtigen Wenden einen Verkehrsunfall, indem er mit einem am Straßenrand geparkten BMW X3 kollidierte.

Zwei Zeugen beobachteten den Vorfall und sprachen den Fahrer darauf an. Dieser stieg zwar kurz aus und machte Fotos von den entstandenen Schäden, setzte sich dann aber wieder in den Mercedes und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Er kam damit seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, eine angemessene Zeit zu warten oder die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, was den Tatbestand der Fahrerflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Die Zeugen hinterließen ihre Kontaktdaten am beschädigten BMW.

Streit um Schadensregulierung: Versicherung zahlt nach Aufdeckung der Fahrerflucht und fordert Geld zurück

Die Eigentümerin des beschädigten BMW, im Folgenden als „die Unfallgeschädigte“ bezeichnet, wandte sich daraufhin an die zuständige Haftpflichtversicherung des Mercedes, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Konfrontiert mit dem Vorfall, behauptete der Fahrer gegenüber seiner Versicherung jedoch wahrheitswidrig, er sei an keinem Unfall beteiligt gewesen und das Fahrzeug habe sich zur Unfallzeit gar nicht am Unfallort befunden.

Aufgrund dieser falschen Angaben lehnte die Versicherung die Schadensregulierung zunächst ab. Die Unfallgeschädigte sah sich gezwungen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und erhob am 10. Februar 2022 eine Zivilklage gegen die Versicherung. Sie forderte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.893,00 Euro (bestehend aus Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale) sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Erst nach Zustellung dieser Klage erhielt die Versicherung Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte. Daraus ergab sich ein völlig anderes Bild: Der Fahrer war in einem separaten Strafverfahren von den Zeugen eindeutig identifiziert und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) durch das Amtsgericht Potsdam am 19. Juli 2022 rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage und der unzweifelhaften Berechtigung der Forderungen der Unfallgeschädigten, erkannte die Versicherung die Klageforderung an. Sie zahlte am 4. Juli 2022 den geforderten Schadensersatz, die Anwaltskosten und Zinsen, insgesamt 3.087,40 Euro.

Nachdem die Versicherung den Schaden der Unfallgeschädigten reguliert hatte, wandte sie sich an den Fahrer und forderte das Geld unter Berufung auf dessen vertragliche Pflichtverletzungen (Obliegenheitsverletzungen) zurück. Dieser Vorgang wird als Regress bezeichnet. Die Versicherung stützte ihre Forderung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), insbesondere auf Klauseln bezüglich der Pflichten nach einem Schadensfall (Aufklärungspflicht) und der Folgen bei deren Verletzung. Da der Fahrer trotz Mahnungen nicht zahlte, schaltete die Versicherung ein Inkassounternehmen ein und klagte schließlich den Regressbetrag sowie die entstandenen Zusatzkosten (für Adressermittlung und Inkasso) ein.

Gerichtsverfahren: Fahrer bestreitet Unfall trotz rechtskräftiger Verurteilung

Im Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg blieb der Fahrer zunächst untätig, weshalb gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das ihn zur Zahlung verpflichtete. Gegen dieses Urteil legte der Fahrer jedoch Einspruch ein. Im weiteren Verfahren bestritt er weiterhin, den Unfall verursacht zu haben. Er behauptete erneut, das Fahrzeug sei zur Unfallzeit nicht am Unfallort gewesen, sondern in Berlin. Seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrerflucht erklärte er mit angeblich falschen Zeugenaussagen und mangelnder Rechtsmittelbelehrung. Zudem führte er an, arbeitslos und mittellos zu sein.

Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg: Fahrer muss Versicherung Regress zahlen

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hielt das Versäumnisurteil vom 24. Januar 2025 aufrecht. Der Fahrer wurde somit zur Zahlung von 2.500,00 Euro an die Versicherung verurteilt. Zudem muss er die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist für die Versicherung gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Begründung: Fahrer als mitversicherte Person zur Einhaltung von Vertragspflichten verpflichtet

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Zunächst stellte es fest, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Anspruch der Versicherung ergibt sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen, insbesondere aus einer analogen Anwendung des § 116 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der den Regress des Versicherers im Innenverhältnis regelt, in Verbindung mit der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), dem Straftatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB) und den einschlägigen Klauseln der AKB (E.1.3, E.7.1, E.7.3, E.7.4, F.1, F.3).

Ein zentraler Punkt war die Stellung des Fahrers im Versicherungsvertrag. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung „für fremde Rechnung“ (Fremdversicherung). Das bedeutet, sie schützt nicht nur den Versicherungsnehmer (die GmbH), sondern auch den Halter, Eigentümer und eben auch den berechtigten Fahrer des Fahrzeugs. Diese Personen gelten als mitversicherte Personen. Gemäß § 47 Abs. 1 VVG und den AKB (Ziffer F.1, F.3) treffen die vertraglichen Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten, nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch die mitversicherten Personen. Der Fahrer war somit verpflichtet, die Regeln des Versicherungsvertrags einzuhalten, als ob er selbst der Versicherungsnehmer wäre.

Zu diesen Obliegenheiten gehört nach den AKB (Ziffer E.1.3) insbesondere die Aufklärungs- und Anzeigepflicht nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Der Versicherte muss alles tun, um zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen und der Versicherung wahrheitsgemäße Angaben machen.

Fahrerflucht als schwerwiegende Obliegenheitsverletzung: Versicherung darf Regress nehmen

Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer mehrfach gegen seine Obliegenheiten verstoßen hat. Der schwerwiegendste Verstoß war das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht berief (u.a. BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az.: IV ZR 71/99), sieht in der Fahrerflucht regelmäßig eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit. Denn die Pflicht, am Unfallort zu bleiben und Feststellungen zur Person und Unfallbeteiligung zu ermöglichen, dient nicht nur den Interessen des Geschädigten, sondern mittelbar auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers. Wer flieht, verletzt diese elementare Pflicht.

Hinzu kam, dass der Fahrer die Versicherung aktiv belogen hat, indem er seine Beteiligung am Unfall abstritt. Auch dies stellt eine klare Obliegenheitsverletzung dar.

Die Folge einer solchen Obliegenheitsverletzung ist, dass die Versicherung im Verhältnis zum Schädiger (also dem Fahrer) von ihrer Leistungspflicht teilweise oder ganz frei werden kann. Zwar muss die Haftpflichtversicherung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VVG dem Unfallopfer den Schaden auch dann ersetzen, wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt hat (Opferschutz durch Direktanspruch). Jedoch kann die Versicherung anschließend das Geld, das sie an das Opfer gezahlt hat, vom pflichtwidrig handelnden Fahrer zurückfordern – das ist der Regressanspruch im Innenverhältnis. Dieser Rückgriff ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) anerkannt (z.B. BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: IV ZR 216/04) und auch in den AKB (Ziffer F.1) vorgesehen.

Beweis der Pflichtverletzung durch Strafurteil: Einwände des Fahrers erfolglos

Als Beweis für die Fahrerflucht und damit für die zentrale Obliegenheitsverletzung wertete das Gericht das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts Potsdam. Die Einwände des Fahrers gegen dieses Urteil (angeblich falsche Zeugen, mangelnde Belehrung) waren im Zivilprozess unerheblich, da das Strafurteil rechtskräftig war und somit Bindungswirkung entfaltete. Sein Bestreiten der Unfallbeteiligung wurde dadurch als widerlegt angesehen. Auch die finanzielle Situation des Fahrers (Arbeitslosigkeit) konnte an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung nichts ändern.

Höhe des Regressanspruchs und zusätzliche Kosten für Verzug

Die AKB der Versicherung sahen für den Fall einer Obliegenheitsverletzung eine Begrenzung der Leistungsfreiheit bzw. des Regressanspruchs vor. Gemäß Ziffer E.7.1 in Verbindung mit E.7.3 der AKB ist der Regress bei fahrlässiger Verletzung auf maximal 2.500 Euro beschränkt. Obwohl die Versicherung hier sogar von einem vorsätzlichen Verstoß ausging (was nach AKB E.7.4 einen Regress bis 5.000 Euro ermöglichen könnte), beschränkte sie ihre Forderung auf die 2.500 Euro. Da der von der Versicherung an die Unfallgeschädigte gezahlte Betrag (über 3.000 Euro) diesen Höchstbetrag überstieg, war der Regressanspruch in Höhe von 2.500 Euro vollumfänglich begründet.

Zusätzlich zu diesem Hauptanspruch sprach das Gericht der Versicherung auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu. Der Fahrer befand sich spätestens seit April 2023 mit der Zahlung in Verzug. Die Kosten für die Einwohnermeldeauskunft (17,85 Euro) und die Inkassokosten (237,76 Euro brutto) wurden als notwendige und ersatzfähige Kosten anerkannt. Das Gericht bestätigte auch, dass die Versicherung als nicht vorsteuerabzugsberechtigt die Bruttobeträge fordern durfte. Obwohl diese Nebenkosten den zugesprochenen Betrag von 2.500 Euro rechnerisch übersteigen würden, wurde der Urteilsbetrag auf die eingeklagten und vom Gericht als Streitwert festgesetzten 2.500 Euro festgesetzt, was dem maximalen Regressbetrag aus den AKB entsprach.

Das Urteil bestätigt somit die gängige Praxis und Rechtslage: Ein Fahrer, der nach einem Unfall flieht und seine Versicherung belügt, muss damit rechnen, von seiner eigenen Haftpflichtversicherung in Regress genommen zu werden, auch wenn er nicht selbst der Versicherungsnehmer ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt ist, Regress (bis zu 2.500 Euro) bei einem berechtigten Fahrer zu nehmen, der nach einem Unfall flüchtet und später falsche Angaben macht. Die zentrale Erkenntnis liegt darin, dass nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch jeder berechtigte Fahrer als mitversicherte Person an die vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) gebunden ist und für deren Verletzung haftbar gemacht werden kann. Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass Fahrerflucht und bewusste Falschaussagen gegenüber der eigenen Versicherung erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können, auch wenn die Versicherung zunächst dem Unfallopfer den Schaden ersetzen muss.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Regress im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung?

Der Begriff Regress bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung Geld von Ihnen oder einer anderen Person, die Ihr Fahrzeug genutzt hat und ebenfalls versichert war, zurückfordert.

Stellen Sie sich vor, es kommt zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine andere Person (der sogenannte Geschädigte) verletzt wird oder deren Fahrzeug beschädigt wird. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ist in erster Linie dazu da, den Schaden dieses Geschädigten zu bezahlen. Sie tritt also für Sie ein und begleicht die Forderungen des Unfallopfers bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Nachdem Ihre Versicherung den Schaden des Geschädigten bezahlt hat, kann sie jedoch unter bestimmten Umständen einen Teil des gezahlten Geldes von Ihnen oder dem Fahrer des Fahrzeugs zurückverlangen. Diesen Vorgang nennt man Regress.

Ein solcher Regressanspruch der Versicherung entsteht nicht willkürlich. Er ist in der Regel die Folge davon, dass der Versicherte oder der Fahrer des Fahrzeugs gegen wichtige Pflichten verstoßen hat, die im Versicherungsvertrag (den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AKB) oder im Gesetz festgeschrieben sind. Solche Pflichtverstöße können beispielsweise sein:

  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich Fahrerflucht)
  • Das Fahren des Fahrzeugs ohne eine gültige Fahrerlaubnis

Die rechtliche Grundlage für den Regress findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den spezifischen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Höhe des Betrags, den die Versicherung im Wege des Regresses von Ihnen zurückfordern darf, häufig gesetzlich begrenzt ist. Das bedeutet, dass die Versicherung oft nur einen bestimmten Höchstbetrag von Ihnen verlangen kann, selbst wenn der tatsächlich bezahlte Schaden für den Geschädigten viel höher war. Diese Begrenzung hängt von der Art des Pflichtverstoßes ab.

Im Kern bedeutet Regress also, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung sich das Geld, das sie an den Geschädigten gezahlt hat, ganz oder teilweise von ihrem eigenen Versicherten zurückholt, wenn dieser die Unfallursache durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten selbst verschuldet hat.


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Welche Pflichten hat ein Fahrer nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung?

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem andere Personen oder deren Eigentum beschädigt wurden, hat der Fahrer verschiedene wichtige Pflichten, insbesondere gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese Pflichten sind entscheidend für die Abwicklung des Schadensfalls.

Eine zentrale Pflicht ist die sogenannte Aufklärungspflicht. Das bedeutet, dass der Fahrer der Versicherung alle Informationen geben muss, die für die Bearbeitung des Schadensfalls wichtig sind. Stellen Sie sich vor, die Versicherung ist wie ein Detektiv, der genau wissen muss, was passiert ist, um entscheiden zu können. Der Fahrer muss also den Unfallhergang wahrheitsgemäß schildern. Dazu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Unfalls, beteiligten Fahrzeugen und Personen, Zeugen und den entstandenen Schäden. Es ist sehr wichtig, hierbei immer bei der Wahrheit zu bleiben und nichts zu verschweigen oder zu verändern. Denn falsche oder unvollständige Angaben können ernste Folgen haben.

Darüber hinaus gibt es auch Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben und ebenfalls die Beziehung zur Versicherung beeinflussen können. Ein wichtiges Beispiel ist die Pflicht, nach einem Unfall am Unfallort zu bleiben. Das Gesetz spricht hier vom „Unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 Strafgesetzbuch). Wenn ein Fahrer sich nach einem Unfall, bei dem jemand anderes geschädigt wurde, unerlaubt entfernt, erfüllt er diese Straftat.

Dieses Verhalten ist nicht nur strafbar, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn die Versicherung muss zwar unter Umständen trotzdem den Schaden des Unfallgegners bezahlen, kann aber dann unter bestimmten Voraussetzungen Geld vom eigenen Fahrer zurückfordern (Regress nehmen). Die Versicherung kann argumentieren, dass der Fahrer durch das unerlaubte Entfernen die Aufklärung des Unfalls erschwert hat und sich dadurch Pflichten verletzt hat, die im Versicherungsvertrag stehen oder sich aus dem Gesetz ergeben.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Fahrer muss seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Unfall schnell, vollständig und vor allem wahrheitsgemäß über alles berichten, was zum Unfall gehört. Auch das Einhalten grundlegender Verhaltensregeln am Unfallort, wie das Bleiben bis zur Klärung, ist wichtig und beeinflusst das Verhältnis zur Versicherung erheblich.


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Wann kann eine Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung verweigern?

Grundsätzlich ist die Aufgabe Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung, Schäden zu bezahlen, die Sie oder eine andere Person mit Ihrem Fahrzeug bei anderen verursachen. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Versicherung die Zahlung ganz oder teilweise verweigern kann. Dies betrifft aber oft nicht den Geschädigten direkt, sondern eher den Versicherungsnehmer selbst.

Der Hauptgrund für eine solche Verweigerung oder Kürzung liegt meist darin, dass der Versicherungsnehmer oder der Fahrer des Fahrzeugs gegen wichtige Pflichten aus dem Versicherungsvertrag oder gesetzliche Regeln verstoßen hat. Man spricht hier von „Pflichtverletzungen“.

Beispiele für Pflichtverletzungen, die Folgen haben können:

Stellen Sie sich vor, es passiert ein Unfall. Wenn Sie oder die Person, die Ihr Auto fährt, dabei bestimmte Dinge tun oder nicht tun, kann das zu Problemen mit der Versicherung führen. Typische Beispiele sind:

  • Falsche Angaben zum Unfallhergang: Wenn Sie der Versicherung den Unfall anders schildern, als er wirklich passiert ist, um sich selbst besser darzustellen.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wenn Sie nach einem Unfall einfach wegfahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern oder Ihre Daten zu hinterlassen. Das ist juristisch die „Fahrerflucht“.
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss: Wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken war oder Drogen genommen hatte.
  • Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis: Wenn die Person, die das Auto gefahren hat, gar keinen Führerschein hatte.
  • Grober Verstoß gegen Verkehrsregeln: Zum Beispiel extremes Rasen oder riskante Überholmanöver, die direkt zum Unfall geführt haben.

Folgen der Pflichtverletzung: Regress der Versicherung

Wichtig zu wissen ist: Wenn Sie als Versicherungsnehmer eine solche Pflichtverletzung begehen, darf die Versicherung in der Regel die Zahlung an den tatsächlich Geschädigten nicht einfach komplett ablehnen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung soll ja gerade den Schutz des Geschädigten sicherstellen. Die Versicherung muss den Schaden des Dritten also oft trotzdem bezahlen.

Allerdings hat die Versicherung dann die Möglichkeit, sich einen Teil oder sogar den gesamten gezahlten Betrag vom Versicherungsnehmer oder dem Fahrer zurückzuholen. Das nennt man „Regress“. Für viele gängige Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss oder Fahrerflucht, ist dieser Regressbetrag gesetzlich begrenzt, oft auf einen Betrag von bis zu 5.000 Euro.

Die Rolle der Versicherung bei der Ablehnung

Wenn die Versicherung meint, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und sie deshalb die Zahlung (im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer) kürzen oder ganz verweigern kann, muss sie dies klar begründen. Sie muss Ihnen genau mitteilen, warum sie die Zahlung ablehnt oder kürzt. Außerdem liegt die Beweislast bei der Versicherung. Das bedeutet, die Versicherung muss beweisen, dass die Pflichtverletzung tatsächlich stattgefunden hat und dass sie ursächlich für den Schaden oder die erschwerte Aufklärung war.


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Was bedeutet „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) und welche Konsequenzen hat das?

Das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“, oft auch als Fahrerflucht bezeichnet, ist eine Straftat nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 142 StGB). Es handelt sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt oder eine reine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine schwerwiegende Verletzung von Pflichten, die man als Beteiligter an einem Verkehrsunfall hat.

Was genau bedeutet unerlaubtes Entfernen?

Stellen Sie sich vor, Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem ein Schaden entsteht. Um sich nicht strafbar zu machen, müssen Sie bestimmte Dinge tun, bevor Sie sich vom Unfallort entfernen dürfen. Der Sinn dieser Regeln ist, dass die anderen Unfallbeteiligten oder geschädigten Personen wissen, wer den Unfall verursacht hat, damit sie ihren Schaden regulieren können.

Der Paragraph § 142 StGB besagt im Kern, dass ein Unfallbeteiligter, der sich vom Unfallort entfernt, bevor er:

  • der geschädigten Person oder einer anderen berechtigten Person (wie z.B. der Polizei) seine Identität und sein Fahrzeug mitgeteilt hat und
  • eine angemessene Zeit gewartet hat, falls niemand anwesend war,

sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar macht.

Das Gesetz sieht auch eine Möglichkeit vor, den Fehler wiedergutzumachen: Wenn man sich zunächst unerlaubt entfernt hat, kann man die Meldung bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Stelle unverzüglich nachholen. Ob und inwieweit dies eine Strafe mildern oder sogar verhindern kann, hängt vom Einzelfall und der Schwere des Schadens ab. Das Wichtigste ist jedoch die Pflicht, die Feststellung der eigenen Person und des Fahrzeugs zu ermöglichen.

Welche Konsequenzen hat das?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann erhebliche Folgen haben, die über eine einfache Geldbuße hinausgehen:

  • Strafrechtliche Folgen: Weil es eine Straftat ist, drohen Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Häufig sind auch Punkte im Fahreignungsregister (in Flensburg) sowie ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis die Folge. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet, dass man seinen Führerschein verliert und eine Sperrfrist abwarten muss, bevor man ihn neu beantragen kann.
  • Zivilrechtliche Folgen (Versicherung): Hier drohen Forderungen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Zwar zahlt die Versicherung in der Regel zunächst den Schaden des Unfallopfers. Bei Fahrerflucht kann die Versicherung aber einen Teil des gezahlten Betrags von Ihnen zurückfordern (Regress). Die Höhe des Regresses ist gesetzlich begrenzt, kann aber bis zu 5.000 Euro pro Schadensfall betragen. Bei Wiederholung oder besonders schweren Fällen kann diese Grenze überschritten werden. Das bedeutet, dass Sie trotz bestehender Versicherung einen erheblichen Teil des Schadens aus eigener Tasche zahlen müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine ernste Straftat mit weitreichenden Konsequenzen, sowohl strafrechtlich als auch versicherungsrechtlich. Die Einhaltung der Pflichten am Unfallort ist daher von großer Bedeutung.


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Welche Rolle spielt ein Strafurteil im Zivilprozess?

Ein rechtskräftiges Strafurteil kann im Zivilprozess eine wichtige Rolle spielen. Wenn in einem Strafverfahren entschieden wurde, dass bestimmte Tatsachen wie der genaue Hergang eines Unfalls oder die Beteiligung einer bestimmten Person feststehen, dann müssen diese Feststellungen vom Zivilgericht grundsätzlich übernommen werden.

Das bedeutet: Was im Strafurteil als geschehen festgestellt wurde (zum Beispiel, wer gefahren ist und ob jemand unerlaubt vom Unfallort weggefahren ist), gilt in der Regel auch für das Gericht, das über Schadensersatzansprüche entscheidet, als bewiesen.

Stellen Sie sich vor, jemand wird wegen Fahrerflucht nach einem Unfall strafrechtlich verurteilt. In diesem Strafverfahren wurde festgestellt, dass diese Person zur Unfallzeit am Steuer saß. Im anschließenden Zivilprozess, in dem es um den Schaden am Auto geht, muss der Geschädigte dann nicht erneut beweisen, wer gefahren ist. Die Feststellung aus dem Strafurteil, wer der Fahrer war, gilt auch hier.

Dies erleichtert dem Geschädigten oft die Beweisführung im Zivilprozess erheblich, da grundlegende Tatsachen des Geschehens bereits durch das Strafgericht geklärt und verbindlich festgestellt wurden. Die Bindung betrifft jedoch vor allem die reinen Fakten (Was ist wann und wo passiert?), nicht unbedingt die rechtlichen Schlussfolgerungen oder die Strafhöhe.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Regress

Regress bezeichnet das Recht einer Kfz-Haftpflichtversicherung, den Schadenbetrag, den sie an das Unfallopfer gezahlt hat, von der Person zurückzufordern, die schuldhaft gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstoßen hat. Das ist meist der Fahrer, der den Unfall verursacht hat und zum Beispiel Fahrerflucht beging oder falsche Angaben machte. Rechtliche Grundlage sind insbesondere § 116 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Bedingungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Ein anschauliches Beispiel: Die Versicherung bezahlt zunächst den Geschädigten und holt sich dann das Geld vom Fahrer zurück, der durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort den Schaden mitverursacht hat.


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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind vertragliche Pflichten, die Versicherte nach einem Schadensfall erfüllen müssen, wie etwa die Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung. Dazu gehört, dass der Fahrer der Kfz-Haftpflichtversicherung alle wichtigen Informationen zum Unfall wahrheitsgemäß und vollständig mitteilt. Werden diese Pflichten verletzt – etwa durch falsche Angaben oder Fahrerflucht – kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder Regress nehmen. Obliegenheiten sind keine allgemeinen Rechtspflichten, sondern speziell im Versicherungsvertrag (z. B. AKB) geregelt und verpflichten auch mitversicherte Personen wie berechtigte Fahrer.


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Fahrerflucht (§ 142 StGB)

Fahrerflucht ist eine Straftat, die im § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Sie liegt vor, wenn jemand an einem Unfall beteiligt ist und sich vom Unfallort entfernt, ohne der verletzten oder geschädigten Person oder einer anderen berechtigten Person seine Identität und die seines Fahrzeugs mitzuteilen oder eine angemessene Zeit zu warten. Diese Pflicht zum Bleiben und zur Personalienfeststellung dient der sicheren Schadensregulierung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten. Fahrerflucht hat schwerwiegende straf- und versicherungsrechtliche Folgen, darunter Geldstrafen, Fahrverbot und Regressforderungen der Versicherung.


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Mitversicherte Person

Eine mitversicherte Person ist eine Person, die neben dem Versicherungsnehmer ebenfalls unter dem Versicherungsvertrag geschützt ist, ohne selbst den Vertrag abgeschlossen zu haben. Im Kfz-Haftpflichtversicherungsfall umfasst das in der Regel berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Das bedeutet, auch wenn der Fahrer nicht Versicherungsnehmer ist, gelten für ihn die vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) und er kann von der Versicherung im Regress für Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 47 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den AKB.


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Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht verpflichtet den Versicherten (z. B. den Fahrer), nach einem Schadensfall alle Fakten, die für die Schadenregulierung relevant sind, wahrheitsgemäß und vollständig der Versicherung mitzuteilen. Diese Pflicht umfasst insbesondere Angaben zum Unfallhergang, beteiligten Personen und Fahrzeugen sowie etwaigen Zeugen. Verletzungen dieser Pflicht, etwa durch Lügen oder Verschweigen, stellen eine Obliegenheitsverletzung dar und können zu Regressansprüchen führen. Die Aufklärungspflicht ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt und dient dazu, der Versicherung eine lückenlose Prüfung des Schadens zu ermöglichen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 142 Strafgesetzbuch (StGB): Regelung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht). Wer nach einem Unfall nicht an der Unfallstelle verbleibt oder seine Personalien nicht angibt, macht sich strafbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrer beging Fahrerflucht, indem er den Unfallort verließ, ohne den gesetzlichen Pflichten nachzukommen, was die Grundlage für die Pflichtverletzung gegenüber der Versicherung bildet.
  • § 116 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt den Regress des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten bei Obliegenheitsverletzungen im Innenverhältnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung nutzt diesen Paragrafen analog, um vom mitversicherten Fahrer, der seine Pflichten verletzt hat, den Regress für den regulierten Schadensbetrag zu verlangen.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB): Enthalten vertragliche Pflichten (Obliegenheiten) wie die Aufklärungs- und Anzeigepflicht nach Schadenseintritt sowie Regelungen zum Regress bei deren Verletzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AKB binden nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den mitversicherten Fahrer, dessen Verletzung dieser Pflichten den Regressanspruch der Versicherung erlaubt und den Höchstbetrag begrenzt.
  • § 47 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Bestimmt, dass auch mitversicherte Personen wie berechtigte Fahrer den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag unterliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fahrer ist als mitversicherte Person direkt zur Einhaltung der Versicherungsobliegenheiten verpflichtet, was die rechtliche Grundlage für die Regressforderung darstellt.
  • § 117 Absatz 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Sicherstellt den Schutz des Unfallopfers durch den Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung, auch wenn Obliegenheitsverletzungen vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung musste trotz Fahrerflucht den Schaden an das Opfer ersetzen, kann aber im Innenverhältnis Regress gegen den Fahrer nehmen.
  • §§ 286, 287 Zivilprozessordnung (ZPO): Regeln Verzug und Verzugsfolgen, insbesondere Ersatz vorgerichtlicher Kosten bei Zahlungsverzug. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung konnte neben dem Regressbetrag auch die vorgerichtlichen Inkasso- und Auskunftskosten als Verzugsschaden vom Fahrer zurückfordern, da dieser mit der Zahlung in Verzug war.

Das vorliegende Urteil


AG Brandenburg – Az.: 31 C 159/24 – Urteil vom 28.04.2025


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Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

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