Ermittlungen wegen Vergehen
Rechtsmittel – gegen das Urteil
Vergehen im Straßenverkehr – die häufigsten Fälle
Ermittlungen
Ist nicht nur ein einfacher Verstoß gegen Vorschriften der StVO oder der StVZO begangen, sondern sind Tatbestände des Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze verwirklicht, dann wird kein Ordnungswidrigkeitenverfahren sondern ein Strafverfahren eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Ermittlungen. Bieten diese keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird das Verfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft kann auch wegen Geringfügigkeit das Verfahren einstellen, wenn keine allzu schwere Schuld des Täters und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§153 StPO). Die Einstellung erfolgt gegen die Zahlung einer Geldsumme z.B. an eine gemeinnützige Einrichtung.
Erfolgt keine Einstellung, wird Anklage erhoben oder Erlaß eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragt.
Rechtsmittel
Gegen den Strafbefehl des Gerichts kann der Angeklagte gemäß § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Strafhöhe und die Dauer des Führerscheinentzugs. Nach Einlegung des Einspruchs wird ein Hauptverhandlungstermin anberaumt, genauso wie nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Nach Durchführung der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil (Das Verfahren kann aber zu jeder Zeit auch eingestellt werden). Gegen dieses kann binnen einer Woche nach Verkündung gemäß 314 StPO Berufung oder auch sogenannte Sprungrevision nach 335 StPO eingelegt werden. Gegen ein Urteil der Berufungskammer beim zuständigen Landgericht kann gemäß § 333 StPO innerhalb von einer Woche nach Verkündung noch einmal Revision eingelegt werden. Das Revisionsgericht prüft nur noch, ob materielle Gesetzesverletzungen vorliegen (formelle Fragen werden hier nicht noch einmal behandelt).
Vergehen im Straßenverkehr (nicht abschließend):
• unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB)
• Gefährdung des Straßenverkehrs durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses, Genusses anderer berauschender Mittel, sowie infolge geistiger oder körperlicher Mängel (§ 315c StGB).
• Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§315c StGB)
• Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (§316 StGB) ohne Gefährdung (kommt zur Anwendung wenn § 315c nicht eingreift!)
• Vollrausch (§323a StGB)
Bei diesen Vergehen kommt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB für mindestens 6 Monate in Betracht. Der erteilte Führerschein wird dann eingezogen; nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist muß eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
Weitere häufige Vergehen:
• Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§21 StVG)
• Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG)
• Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 9 AusIPflVG und § 6 PflVG)
• unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248b StGB)
• Nötigung (§240 StGB)
• gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
• unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB)
Bei diesen Delikten kann ebenfalls ein Führerscheinentzug oder aber auch ein Fahrverbot in Betracht kommen.