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EU-Fahrerlaubnisrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Strafverfahren

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 10 B 10371/06.OVG

Beschluss vom 10.05.2006

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az.: 6 L 124/06.NW


Leitsätze:

Entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Sachverhalts, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens, verletzt ihre Entscheidung stets den Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten. Daran ändert sich auch durch einen späteren rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nichts.


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 10. Mai 2006 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. März 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht – sowie für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht versagen dürfen, weil sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 als offensichtlich rechtswidrig erweist. Sie verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie ergangen ist, ohne dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis befugt gewesen wäre.

Gemäß § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches – StGB – in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser und der im nachfolgenden Absatz 4 getroffenen, die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung betreffenden Regelung sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt dementsprechend in den in Absatz 3 genannten Fällen – sofern das betreffende Strafverfahren nicht vorher eingestellt wird – bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss die Entscheidungsbefugnis (vgl. z.B. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 16 zu § 3 StVG; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 10 zu § 3 StVG). Insbesondere lässt sich daraus, dass die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde ein Strafverfahren voraussetzt, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis „in Betracht kommt“, nicht herleiten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bereits über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden kann, wenn in dem Strafverfahren nach Maßgabe der strafgerichtlichen Rechtsprechung infolge der inzwischen verstrichenen Zeit keine Entziehung der Fahrerlaubnis mehr möglich ist. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis „in Betracht kommt“, beurteilt sich vielmehr allein danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, ob es mit anderen Worten in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 Abs. 1 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt ist.

In einem solchen Strafverfahren haben sich die Urteilsgründe nämlich nicht nur dazu zu verhalten, aus welchem Grund auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist; die Urteilsgründe mü s s e n vielmehr für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, stets ergeben, weshalb von dieser Maßregel Abstand genommen worden ist (§ 267 Abs. 6 Satz 2 der Strafprozessordnung – StPO -). Wird dabei – rechtskräftig – festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat bzw. dass er nicht mehr als ungeeignet zu betrachten ist, entfällt auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Vorstehenden z.B. Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., Rdnr. 12; Hentschel, a.a.O., Rdnr. 28).

Eine im vorbezeichneten Sinne „zur Unzeit“ ergangene Entziehungsverfügung wird nicht dadurch nachträglich „geheilt“, dass später in dem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen eines Kraftfahrzeuges – immer noch – ungeeignet ist, oder doch ein Urteil ergeht, in welchem es an einer ausdrücklichen Feststellung mangelt, der Betreffende sei – inzwischen wieder – zur Kraftfahrzeugführung geeignet. Mit der „Sperre“ für eine Befassung der Fahrerlaubnisbehörde mit der Angelegenheit ist klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Behörde immer erst anschließend und unter Berücksichtigung allein der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage sich ein eigenständiges Urteil über die Eignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen bilden soll und alsdann eine Entscheidung in eigener Zuständigkeit zu treffen hat, ob und wie auf die in ihre Würdigung einzustellenden Umstände rechtlich zu reagieren ist. Dabei ist namentlich zu sehen, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellende Ungeeignetheit keineswegs ein unveränderliches Tatbestandsmerkmal ist, die Fahreignung vielmehr in einem späteren Zeitpunkt aufgrund der nunmehr zusätzlich in den Blick zu nehmenden Tatsachen – auch der bloße Zeitablauf kann insoweit von Bedeutung sein – anders zu bewerten sein kann. Auch ist denkbar, dass es nun zur Feststellung der Ungeeignetheit zunächst weiterer Ermittlungen bedarf. Bei dieser Rechtslage kann eine im oben dargestellten Sinne „verfrühte“ Entscheidung keinen Bestand haben und nicht als erst nach Erlangung der Befugnis hierzu getroffene Entscheidung fortgelten. Für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass der begehrte Eilrechtsschutz zu gewähren ist.

Nach alledem sei abschließend und ungeachtet des Umstandes, dass auch die Antragsgegnerin selbst hiervon ausgegangen ist und noch ausgeht, nur nochmals ausdrücklich festgestellt, dass hier in der Tat ein „Fall des § 3 Abs. 3 StVG“ vorlag.

Das folgt daraus, dass ein nur gelegentlicher Cannabiskonsum, wie ihn der Antragsteller – für die Vergangenheit – selbst einräumt und die Antragsgegnerin ihrem Vorgehen zugrunde gelegt hat, für sich allein eben nicht ausreicht, um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges feststellen zu können, sondern es dazu des zusätzlichen Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf. Dies aber war der Vorgang, der im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens untersucht wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B – einschließlich der von diesen mit umschlossenen Klassen M und L – entzogen worden sind, ist Streitwert die Hälfte des doppelten Auffangwertes.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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