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Straßenbahn kollidiert mit Autotür – Haftungsverteilung


Amtsgericht Bremen

Az: 9 C 583/13

Urteil vom 12.06.2014


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit gezahlten 286,69 € kein weiterer Zahlungsanspruch über 424,84 € zu (§ 1 HaftPflG).

Auf gerader Strecke ist eine Straßenbahn bevorrechtigt (§ 2 III StVO). Wer die Tür eines längs zur Straße bzw. den Schienen geparkten PKW öffnet, muss dagegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 14 StVO beachten. Kollidiert eine schienengebundene und also zum Ausweichen nicht befähigte Straßenbahn mit einer in den Gleiskörper hinein ragenden Autotür, ist der Fahrzeugführer bzw. Halter für das Unfallereignis grundsätzlich alleinverantwortlich; die Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt vollständig zurück (explizit: LG Magdeburg, VersR 1996, 248 für vergleichbaren Sachverhalt).

So liegt der Fall hier: Die Zeugin B… bestätigte, dass sie die hintere Tür des PKW geöffnet habe, um die in der Videothek entliehene DVD auf die Rückbank zu legen. Vor dem Öffnen der Tür habe die Zeugin die – zu diesem Zeitpunkt noch an der Haltestelle stehenden – S-Bahn gesehen. Obgleich mit der unverzüglichen Weiterfahrt der Bahn also erkennbar zu rechnen war, versuchte die in das Fahrzeug gebeugte Zeugin noch etwas aus ihrem auf der Rückbank befindlichen Geldbeutel zu holen.

Die Zeugin hat die Kollision somit grob fahrlässig provoziert. Unstreitig befand sich die Tür im Bereich des Gleisbetts, da die Kollision andernfalls nicht erfolgt wäre. Die Zeugin hätte die Rückbank des Autos von der anderen Seite her betreten können; die der Straße zugewandte Tür hätte gar nicht erst geöffnet, jedenfalls rechtzeitig wieder geschlossen werden müssen, um die bevorrechtigte Bahn gefahrlos passieren zu lassen. Die Zeugin wandte dem Verkehrsgeschehen zwecks Durchführung einer verkehrsfremden Handlung (Geldbeutelsuche) den Rücken zu, obgleich sie mit dem Herannahen der Bahn rechnen musste.

Insofern ist unbeachtlich, dass der Straßenbahnführer quasi sehenden Auges auf das jedenfalls potentiell gefahrenträchtige Hindernis zufuhr. Die Zeugin führte selbst aus, dass der Straßenbahnführer nach dem Unfall gesagt habe, er habe gedacht, es „würde schon passen“. Der Straßenbahnführer durfte damit rechnen, dass die Zeugin rechtzeitig reagieren und die Tür zuziehen werde. Denn die Zeugin hatte die Bahn bereits bemerkt. Insofern spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Bahn vor der Kollision ein Warnsignal gegeben hat, wozu im Übrigen kein Parteivortrag erfolgte.

Sollte die Zeugin damit gerechnet haben, dass die Bahn anhalten und warten werde, bis sie ihre Tätigkeiten auf der Rückbank beendet hätte, wäre dieser Umstand unbeachtlich. Eine öffentliche Straßenbahn hat im allgemeinen Interesse ihren Zeitplan einzuhalten.

Dass der Straßenbahnführer die seinen Weg sperrende Tür vorsätzlich rammen wollte, um seine Vorfahrt zu erzwingen, kann nicht unterstellt werden; der Straßenbahnführer wird im eigenen Interesse davon ausgegangen sein, dass der Platz zum Passieren noch ausreichen werde.

Angesichts der vorgerichtlichen Regulierung zu 75 % wäre die Klage insofern auch unter Zugrundelegung einer mit 30 % zu veranschlagenden – gesteigerten – Betriebsgefahr der S-Bahn abweisungsreif. Auch der weitere Zahlungsbetrag in Höhe von 286,69 € war insofern nicht geschuldet.

Tatsächlich erfolgte eine Überzahlung zu Gunsten der Klägerin.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91a, 713 ZPO.


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