Skip to content

Straßenbahnbetriebsunternehmenshaftung bei Suizidversuch eines Fußgängers

LG Leipzig – Az.: 1 O 4005/11 – Urteil vom 22.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert des Verfahrens: bis zu 115.000,– €

Tatbestand

Die Klägerin macht als Behandlungskostenträger auf sie übergegangene Ansprüche gegen die Beklagte als Bahnbetriebunternehmen aus einem Straßenbahnunfall vom 23.02.2005 geltend.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau … aus Regensburg, die bereits über viele Jahre hinweg (seit mindestens 1999) an einer psychischen Erkrankung (schwere Depression/Borderline-Syndrom) leidet, wegen derer sie auch in psychiatrischer Behandlung gewesen ist, ist am Morgen des 23.02.2005 gegen 7.30 Uhr in der … Straße in Leipzig in Höhe des Grundstücks Nr… mit einer von der Beklagten gehaltenen, betriebenen und in stadtwärtiger Richtung fahrenden Straßenbahn der Linie 10 kollidiert und zog sich hierbei lebensgefährliche Verletzungen zu, wegen derer sie geraume Zeit stationär behandelt werden musste. Die Mutter des an Schizophrenie leidenden Freundes der Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau … hatte am Unfalltag gegen 6:30 Uhr mit ihrem Sohn gesprochen, welcher berichtet hatte, dass Frau … kurz bei ihm in der Wohnung gewesen sei und Mantel, Schal und Handschuhe sowie ihre Wohnungsschlüssel aus Regensburg abgelegt habe und danach die Wohnung mit den Worten völlig verstört verlassen habe, dass sie sich umbringen wolle. Mehrere Zeugen (außerhalb und innerhalb der Straßenbahn) sahen, wie die Geschädigte zunächst vom Bürgersteig auf die Straße rannte und vor eine in stadtauswärtiger Richtung fahrende Straßenbahn lief, diese durch eine Gefahrenbremsung jedoch noch zum stehen kam. Nachfolgend kam jedoch die Unfall beteiligte Straßenbahn in stadteinwärtiger Richtung, vor welche die Geschädigte trotz Signalgebens des Triebwagenführers (rückwärts) lief und es zur Kollision kam. Die Klägerin verlangt Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 113.941,71,– € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten aus diesem Streitwert in Höhe von 2.237,56 €.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Versicherungsnehmerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung möglicherweise nicht mehr steuerungsfähig gewesen sei; sie habe indes keine Suizidabsicht gehabt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte gemäß § 1 HPflG, weil es sich bei diesem Ereignis nicht um höhere Gewalt gehandelt habe. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht, weil sich die Geschädigte im Zeitpunkt des Vorfalles in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe und damit schuldunfähig gewesen sei. Die von ihr aufgewandten Krankenhaus- und sonstigen (Heil-)Behandlungskosten bezifferten sich auf insgesamt 113.941,71,– €.

Sie beantragt daher – nach Klageänderung auf die jetzige Beklagte – zu erkennen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 113.941,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.237,56 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Vorfall aufgrund des suizidalen Handelns der Geschädigten um ein Ereignis höherer Gewalt gehandelt habe und daher ihre Haftung ausscheide. Es liege zudem nach dem im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten keinerlei Fehlverhalten des Straßenbahnführers vor. Auch fehle es an einer Schuldunfähigkeit der Geschädigten, weshalb eine Haftung der Beklagten jedenfalls wegen des weit überwiegenden Verschuldens der Geschädigten nicht in Betracht komme. Auch die Schadenshöhe sei nicht dargelegt. Die Geschädigte sei bereits vor dem hier gegenständlichen Vorfall krank und behandlungsbedürftig gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass Leistungen und Kosten im Rahmen der medizinischen Versorgung durch den allgemeinen Gesundheit-/Krankheitszustand der Geschädigten motiviert bzw. erhöht worden seien.

Das Gericht hat mit Parteien am 20.06.2012 mündlich verhandelt. Die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az.: 500 Js 20926/06, auf deren Inhalt verwiesen wird, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Ergänzend wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Straßenbahnbetriebsunternehmenshaftung bei Suizidversuch eines Fußgängers
Symbolfoto: Von Grand Warszawski /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus auf sie übergegangenem Recht gemäß §§ 116 SGB X, 1 Abs. 1 HPflG, 249 ff. BGB.

Zwar haftet die Beklagte als – wie nunmehr unstreitig ist – (Bahn-)Betriebsunternehmerin auf Ersatz des Schadens, der dadurch entsteht, dass bei dem Betrieb einer Schienen- bzw. Straßenbahn ein Mensch verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Geschädigte und Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde am 23.02.2005 gegen 7:30 Uhr von der von der Beklagten gehaltenen und betriebenen Straßenbahn der Linie 10 erfasst und schwer verletzt.

Die Haftung der Beklagten ist aber hier gemäß § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen, weil es sich bei dem Ereignis um höhere Gewalt gehandelt hat.

Dabei steht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach dem beiderseitigen Vortrag der Parteien und insbesondere in Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und den dort dokumentierten Zeugenaussagen fest, dass sich die Geschädigte in Selbstmordabsicht der Straßenbahn genähert hat und so zu Schaden gekommen ist.

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer hinzunehmen ist (BGH VersR 1988, 910). Die bewusste Selbstschädigung durch die Geschädigte ist dabei einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen (vgl. nur: OLG Hamm NJW-RR 2005, 393; OLG München VersR 1992, 61). Dabei liegt allerdings die Beweislast für die Selbstschädigungsabsicht beim Unternehmer, hier also der Beklagten; ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus (OLG Schleswig VersR 2010, 258 ff.).

Die von der Beklagten hier behauptete Selbstschädigungs- bzw. sogar Selbsttötungsabsicht der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist hier im Ergebnis der mündlichen Verhandlung als bewiesen anzusehen. Einer (erneuten) Einvernahme der Zeugen bedurfte es nicht, da auch die Klägerin diese nur für die – im Übrigen unbestrittene – Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen vor der Polizei benannt hat und die (objektiven) Aussagen als solche auch von der Beklagten ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen werden. Zudem sind – wie die Beklagte zutreffend dargetan hat – nach nunmehr fast 7,5 Jahren keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten.

Es liegen hier nach Ansicht des Gerichts nach den dokumentierten (Zeugen-)Aussagen eindeutige Umstände vor, die auf eine Selbsttötungsabsicht der Geschädigten hinweisen.

Dies folgt nicht zuletzt aus der in der Ermittlungsakte dokumentierten Aussagen der Mutter des Freundes der Geschädigten, die klar und eindeutig angegeben hatte, dass ihr Sohn kurze Zeit vor dem hier zu beurteilenden Vorfall, nämlich ca. ein bis anderthalb Stunden vorher, Kontakt zur Geschädigten hatte und diese ihm gegenüber mitteilte, dass sie sich nunmehr umzubringen gedenke. Dabei habe sie auf diesen völlig verstört gewirkt und – obwohl es Winter war – ohne wettergerechte Kleidung die Wohnung verlassen. Auch ein Fahrgast in der Straßenbahn, der Zeuge … hatte gegenüber der Polizei angegeben, dass die Geschädigte plötzlich und ohne Kehrtwendung etwa 2 Schritte rückwärts auf das Gleis der besagten Straßenbahn gelaufen sei, als sich die Straßenbahn nur noch wenige Meter entfernt befunden habe. Des weiteren haben auch die Zeugen … und …, welche die Geschädigte bereits geraume Zeit vorher auf der Straße umherlaufend beobachtet hatten, angegeben, dass die Geschädigte zunächst vor eine Straßenbahn in stadtauswärtige Richtung gelaufen sei, diese Bahn allerdings noch habe bis zum Stillstand abbremsen können. Danach sei die Geschädigte vor die stadteinwärtige Straßenbahn gelaufen. Ähnliches berichten die Zeugen … und …. Auch der Straßenbahnführer, der Zeuge … äußerte, dass die Geschädigte in seine Bahn gelaufen ist.

Nicht zuletzt auch das Krankheitsbild und die -vorgeschichte sprechen für eine auch in den von der Klägerin selbst vorgelegten außergerichtlichen Stellungnahmen und Gutachten des MDK Bayern vom 20.02.2007 / 18.12.2007 geäußerte Selbsttötungsabsicht der Geschädigten. Sie leidet bereits viele Jahre am so genannten Borderline-Syndrom, bei dem suizidales Handeln, Selbstmorddrohungen oder selbstverletzende Handlungen durchaus typisch sind (so das Gutachten des MDK Bayern vom 18.12.2007, dort Bl. 12).

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall für die Geschädigte ein „Unfall“ (als ein zufälliges Ereignis) oder eine Verkettung unglücklicher Ereignisse war, sondern vielmehr ist das Gericht aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass es sich um einen – wenn auch krankheitsbedingten – Suizidversuch der Geschädigten handelte.

Der Schadensfall konnte vom Straßenbahnführer auch nicht abgewendet werden. Diese von der Beklagten zu beweisende Tatsache hält das Gericht aufgrund des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten und daher auch im hiesigen Prozess gerichtsverwertbaren (§ 411 a ZPO) Sachverständigengutachtens der Dekra vom 14.06.2005, dessen Inhalt beiden Parteien bekannt ist, für erwiesen. Dieses ausdrücklich zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls eingeholte Gutachten kam unter Auswertung der Aufzeichnungsdiskette der Straßenbahn eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Fahrer sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h der Örtlichkeit nährte und zuerst mit Betätigen der Warnglocke und einer allmählichen Bremsung der Straßenbahn reagierte. Ca. 2 s später wurde dann die Gefahrenbremsung eingeleitet. Dabei hat der Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den Aufzeichnungen vorhandene kurzzeitige Unterbrechung der Gefahrenbremsung in einem Bereich von ca. 7,5 m vor dem Endstand aus technischer Sicht keine Beeinflussung des Anhaltevorgangs mit sich brachte. Zwar verwies der Gutachter auch darauf, dass die Straßenbahn dann ca. 14 m vor dem festgestellten Endstand zum Stillstand gekommen wäre, wenn er gleichzeitig mit Betätigung der Warnglocke auch die Gefahrenbremsung eingeleitet hätte. Allerdings ist das Gericht in diesem Punkt der Ansicht, dass zu diesem (früheren) Zeitpunkt noch keine definitive Reaktionsaufforderung zur Einleitung der Gefahrenbremsung für den Straßenbahnfahrer bestanden hat. Denn wie aus den zitierten Zeugenaussagen hervorgeht, bewegte sich die Geschädigte erst so kurz vorher in das Straßenbahngleis der stadteinwärtigen Fahrtrichtung und stand vorher erst in der Mitte der Fahrbahn bzw. auf dem stadtauswärtigen Gleisbett, so dass eine sofortige Gefahrenbremsung aus der Sicht des Straßenbahnfahrers nicht angezeigt war, sondern nach Ansicht des Gerichts zunächst ein Warnsignal ausreichte. Anderes kann auch von einem Straßenbahnfahrer mit Blick auf ein unabwendbares Ereignis nicht abverlangt werden. Gerade im Stadtverkehr, wo das Gleisbett – wie ihr – in der Straßenfahrbahn geführt wird, kann von einem Straßenbahnfahrer auch und gerade unter Beachtung der möglichen Gefährdung der eigenen Fahrgäste nicht bei jedem auch nur annähernd in der Nähe des Gleises plötzlich auftauchenden Hindernis eine sofortige Vollbremsung verlangt werden. Dies würde die Leichtigkeit des (Straßenbahn-)Verkehrs erheblich beeinträchtigen und ist auch vor dem Hintergrund eines so genannten „Idealfahrers“ nicht zumutbar.

Die Haftung der Beklagten ist damit nach § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen (so auch für einen vergleichbaren Fall: OLG Köln RuS 1995, 414 f.).

Nach alledem kommt es auf die von der Klägerin behauptete Schuldunfähigkeit der Geschädigten im Zeitpunkt des Schadensfalles nicht mehr an mit der Folge, dass auch nicht aufgeklärt werden muss, ob ein Ersatzanspruch eventuell auch wegen grob fahrlässigen Verhaltens und damit wegen überwiegenden Verschuldens der Geschädigten ausscheidet (§§ 4 HPflG, 254 BGB).

Die Klage wären übrigens auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin den ihr entstandenen Schaden nicht dargelegt/bewiesen hat.

Sie hat in der Klageschrift lapidar ohne Vorlage von Kostennachweisen die Krankenhausbehandlungskosten und sonstigen Kosten beziffert. Die Beklagte ist dem – zulässigerweise – mit dem Argument entgegengetreten, dass sie die Angemessenheit und Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten sowie die Ursächlichkeit des Schadensfalles zu den verursachten Kosten in Abrede stellt. Die Klägerin hat daraufhin (ohne Substanz) nur geltend gemacht, dass alle Kosten erstattungsfähig seien und hierzu 2 Zeugen benannt sowie ein Sachverständigengutachten dafür angeboten, dass die betreffenden Kosten Folge des gegenständlichen Ereignisses seien. Diese Beweisangebote stellten aber bloße Ausforschung dar; die entsprechenden Beweise sind daher nicht zu erheben. Ob die dargelegten Kosten die Klägerin zu tragen hatte, kann ohne Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen seitens der Krankenhäuser etc. nicht geklärt werden. Die Einvernahme der dazu benannten Zeugen wäre bloße Ausforschung. Auch die Ursächlichkeit zwischen den geltend gemachten Kosten und dem Unfallereignis kann durch ein Gutachten nicht geklärt werden.

Immerhin macht die Beklagte insoweit zutreffend geltend, dass die Geschädigte auch vor dem Schadensfall bereits psychisch krank war und insofern in den Reha-Maßnahmen auch diesbezügliche – ohnehin erforderliche – Behandlungskosten angefallen sind. Des Weiteren ergibt sich aus den Stellungnahmen des MDK Bayern, dass die Geschädigte auch während der Reha-Maßnahme einen weiteren Suizidversuch unternommen hat und sie hierwegen einen mehrwöchigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in … hatte. Ob die diesbezüglichen Kosten schadenfallursächlich sind, kann ohne weiteren substantiierten Vortrag der Klägerin nicht geklärt werden.

Auch vor diesem Hintergrund war daher die Klage abzuweisen.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kostenscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos