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Straßensperrung wegen Bauarbeiten – Existenzgefährdung Gewerbebetrieb

Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 4 U 1436/09

Urteil vom 21.12.2009


In dem Rechtsstreit wegen Entschädigung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 4. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2009 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 34.751,93 Euro festgesetzt (Antrag zu I: 25.742,17 Euro, Antrag zu II: 9.009,76 Euro).

Gründe

I. Der Kläger macht Ersatzansprüche wegen Verzögerungen beim Straßenbau geltend.

Der Kläger betreibt seit 1997 im Ortsteil ……. der Stadt B. den „……“, einen Live-Musik-Club. Aus Richtung …… ist die Gaststätte über die Kreisstraße …. zu erreichen.

In der Zeit vom 1. August 2005 bis Dezember 2008 war ein Teilstück dieser Kreisstraße wegen des Baus einer neuen Brücke über die Autobahn gesperrt. Die Umleitung bedingte für Besucher des Musik-Klubs, die aus Richtung …….. kommen eine Wegverlängerung von 1,9 Kilometern (Die Umleitungsstrecke beträgt 6,7 Kilometer, die gesperrte Teilstrecke 4,8 Kilometer). Das Ende der Bauarbeiten war zunächst auf Ende 2006 (Vortrag des Klägers) bzw. Mai 2007 (Vortrag des Beklagten) veranschlagt worden.

Der Kläger behauptet, dass Ursache der Verzögerung Fehler bei der statischen Berechnung der Brücke und eine Falschlieferung von Rohren gewesen sei; dies müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Die Umleitungsstrecke sei unzureichend gewesen; die schmale Fahrbahn habe sich in einem schlechten Zustand befunden; da der Seitenstreifen auch nach einer Asphaltierung im Frühjahr 2006 nicht befahrbar gewesen sei, sei ein Passieren entgegenkommender Fahrzeuge schwierig gewesen. Diese Zufahrtserschwernisse hätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang geführt, der existenzgefährdend geworden sei. Für die Jahre 2007 und 2008 berechnet der Kläger den ihm hierdurch entstandenen Schaden mit 25.742,17 Euro.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.742,17 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch jeden weiteren Schaden zu tragen hat, der bei dem Kläger durch die Verzögerung des Brückenbaus ……… und der Kreisstraße ……. ab dem 1.1.2009 eintritt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.307,81 Euro auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Bauverzögerungen erklärt der Beklagte mit Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfungsingenieur und Statiker; es seien vielfältige Prüfungen erforderlich gewesen. Etwaige Fehler statischer Berechnungen seien dem Beklagten nicht zuzurechnen, Die Umleitungsstrecke sei ausreichend gewesen; sie habe keine starken Schäden aufgewiesen. Es fehle zudem an einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Schadens. Insbesondere sieht der Beklagte keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schaden.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Darlegungen des Parteivortrags in erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung scheide aus, weil die dem Beklagten obliegende Straßenbaulast lediglich der Allgemeinheit gegenüber bestehe und den einzelnen Straßen- und Wegbenutzern keine Ansprüche gebe. Ein Anspruch aus § a Abs. 4 Fernstraßengesetz scheitere daran, dass weder Zufahrt noch Zugang zum Grundstück des Klägers unterbrochen worden seien. Einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hat das Erstgericht verneint, weil der Beklagte weder in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Klägers am Grundstück noch in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar eingegriffen habe. Der Verlust eines Lagevorteils aufgrund einer Straßenänderung falle nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 GG. Eine Änderung der weiteren Straßenführung, die – wie hier – nicht unmittelbar an das Grundstück des Klägers anschließe, stelle höchstens einen mittelbaren Eingriff dar, den der Geschädigte ebenso wie alle anderen im weiteren Einzugsbereich einer Straße lebenden Anwohner und Betriebsinhaber hinzunehmen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen den Sachvortrag erster Instanz und rügt insbesondere, dass das Erstgericht Beweisangebote zur Beschaffenheit der Umleitungsstrecke und zur Reaktion seiner Gäste hierauf übergangen habe.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich die Argumentation des Landgerichts zu Eigen und stützt seinen Antrag weiterhin auf die bereits in erster Instanz gemachten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.

II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sich ein Ersatzanspruch des Klägers wegen der lang andauernden Straßenbaumaßnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt.

1. Zu Recht hat das Landgericht Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint.

Die vom Beklagten durchgeführte Erneuerung der Brücke einer Staatsstraße erfolgte in Erfüllung der in Art. 9 BayStrWG – entsprechend der Regelung in § 3 FStrG – normierten Straßenbaulast, die alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Diese Verpflichtung besteht jedoch der Allgemeinheit und nicht dem Einzelnen gegenüber (BGH, Urteil vom 20. März 1967 – III ZR 29/65, NJW 1967, 1325 = MDR 1968, 30 [BGH 20.03.1967 – III ZR 29/65]; Grupp in Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 3 Rdn. 3; Zeitler/Häußler, BayStrWG, Art. 9, Rdn. 4; Staudinger/Wurm, BGB 2007, § 839 Rdn. 699; Geige, der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 20. Kapitel Rdn. 127).

2. Weiter hat das Landgericht zutreffend einen Anspruch aus Straßenrecht – einschlägig ist hier allerdings nicht der vom Landgericht geprüfte § 8a FStrG, sondern Art. 17 BayStrWG – verneint.

Art. 17 Abs. 2 BayStrWG – der inhaltlich weitgehend § 8 a Abs. 4 FStrG entspricht – greift nicht ein, weil keine Anliegerzufahrten oder -zugänge auf Dauer unterbrochen sind oder ihre Benutzung auf Dauer erheblich erschwert wird.

Art. 17 Abs. 3 BayStrWG – der inhaltlich wiederum weitgehend § 8 a Abs. 5 FStrG entspricht – greift nicht ein, weil der Kläger keine Entschädigung in der Höhe des Betrags geltend macht, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern; vielmehr will der Kläger Ersatz für entgangenen Gewinn.

Im Übrigen regelt Art. 17 BayStrWG – wie auch § 8 a FStrG die Rechtsverhältnisse der Straßenanlieger. Die Anliegereigenschaft wird – jedenfalls im Sinn des Straßenrechts – dadurch definiert, dass die Straße als Mittler zwischen dem Anliegergrundstück und der Umwelt fungiert und das Grundstück durch die Straße erschlossen wird, also einen Zugang an das öffentliche Straßen- und Wegenetz erhält (Marschall/Grupp, aaO., § 8 Rdn. 6; Zeitler/Häußler, aaO., Art. 17 Rdn. 2).

In diesem – engen – Sinn ist der Kläger nicht Anlieger der Kreisstraße L., an welcher die Bauarbeiten stattfanden. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand der von der Beklagten übergebenen Anlage B1 von den Parteien klargestellt wurde, liegt der vom Kläger geführte Klub an der L., die nach dem Baustellen- und Umleitungsbereich von der Kreisstraße L. in der Ortschaft W. abzweigt und in den Ortsteil H. führt, in dem sich der vom Kläger gepachtete Club befindet, während die Kreisstraße L. weiter nach B. führt.

3. Dem Kläger steht auch keine Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff zu.

a. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und den Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (Staudinger/Wurm, aaO., § 839 Rdn. 435 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Für Fälle der Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der Bundesgerichtshof folgende enteignungsrechtlichen Grundsätze entwickelt:

Der Straßenanlieger nimmt am Gemeingebrauch der Straße teil. Er benutzt dabei den Verkehr zur Kundenwerbung; er ist auf diesen „Kontakt nach außen“ sogar angewiesen. Deshalb rechnet die Rechtsprechung bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an der Straße, diesen „Kontakt nach außen, der dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht Der Betriebsinhaber kann diesen Vorteil von der Straße aber nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs erwarten, der ständigem Wandel unterworfen ist. Insoweit ist er mit dem Schicksal der Straße verbunden und muss auch die Folgen von Verkehrsregelungen und gewissen Verlagerungen des Verkehrs hinnehmen, solange die Straße als solche und als Verbindungsmittel zum öffentlichen Wegenetz erhalten bleibt_ Der Anlieger muss den Gemeingebrauch anderer sowie die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Behörde muss jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigem, enteignungsgleichen Eingriff. Jedoch kann auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zu Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zur entschädigungspflichtigen Enteignung überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar existenzbedrohend, auf den Anlieger-Gewerbebetrieb ausgewirkt haben. Hier ist jedoch die „Opfergrenze“, mithin die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden müssen, verhältnismäßig hoch anzusetzen. Anders verhält es sich aber bei Straßenarbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienen. Diese können mit den üblichen Modernisierungsarbeiten weder nach Zweck noch nach Umfang verglichen werden. Bei Arbeiten an U-Bahnen hat der Bundesgerichtshof deshalb die Opfergrenze niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 – III ZR 32/79, NJW 1980, 2703 [BGH 07.07.1980 – III ZR 32/79]; BGH, Urteil vom 6. November 1997 – III ZR 198/96, MDR 1998, 408, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).

b. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sind vorliegend nicht erfüllt; die lang andauernden Bauarbeiten stellen – auch wenn die Verzögerung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte – keinen unmittelbaren Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der ihm ein Sonderopfer abverlangte.

aa) Als geschützte Rechtsposition kommt hier nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.

Zwar schützen die Grundsätze über den entschädigungspflichtigen Eingriff insbesondere auch das Eigentum des Anliegers und somit auch Zugänge und Zufahrten zu einem Grundstück; dies aber nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung auf Dauer (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 – III ZR 126/66, BGHZ 48, 65 ff. = NJW 1967, 1749 ff.). Vorliegend war die Beeinträchtigung der Zugänglichkeit des Pachtobjektes unstreitig nur vorübergehend gegeben, so dass dahinstehen kann, ob neben dem Eigentumsrecht des Verpächters auch die Rechte des Pächters an der Nutzung des überlassenen Objektes geschützt werden.

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bb) Wie unter 3.a) dargestellt, hat der ein Gewerbe betreibende Straßenanlieger jedoch einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an einer Straße ohne triftigen Grund erheblich verzögert werden; er ist in solchen Fällen in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Ob vorliegend die Straßenbauarbeiten ohne triftigen Grund erheblich verzögert wurden (zur Darlegungs- und Beweislast vergleiche BGH, Urteil vom 6. November 1997 – III ZR 198/96, MDR 1998, 408), kann dahinstehen, weil Entschädigungsansprüche grundsätzlich nur einem Straßenanlieger zustehen und der Kläger als ein solcher auch dann nicht eingestuft werden kann, wenn man den Begriff des Anliegers im Rahmen enteignungsrechtlicher Ansprüche losgelöst von der – unter 2. behandelten – straßenrechtlichen Rechtsposition versteht und vorrangig auf eine erhebliche, unmittelbare Beeinträchtigung einer geschützten Vermögensposition abstellt.

Es ist bereits zweifelhaft, ob z.B. bei einer sehr langen Staats- oder Bundesstraße jeder, dessen Anwesen an dieser Straße liegt, ein schützenswerte Vermögensinteressen hat, wenn in einem weiter entfernt liegenden Bereich Baumaßnahmen zu einer Teilsperrung der Staats- oder Bundesstraße mit einer – und sei es auch längeren – Umleitung führen. Vorliegend liegt der vom Kläger gepachtete Klub jedoch darüber hinaus nicht – wie unter 2. bereits ausgeführt – an der Kreisstraße ………, an welcher die Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sondern an der hiervon abzweigenden Kreisstraße ………

cc) Damit wurde der Kläger von der Baumaßnahme nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar betroffen. Für ihn wie für viele andere Grundstückseigentümer hatte die Baumaßnahme lediglich Fernwirkungen und eventuelle Vermögenseinbußen waren nur ein Reflex der Baumaßnahmen in einem ca. 10 Kilometer entfernt liegenden Teilbereich einer weiteren Straße.

dd) Ein Anspruch auf Entschädigung ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Kläger nicht mehr zumutbaren Sonderopfers geboten.

Zum einen treffen die Fernwirkungen einer Baustelle in einem Teilbereich einer Straße eine ganze Reihe von Betrieben und sonstige Anlieger im näheren und weiteren Umfeld der Baustelle. Würden all diesen Betroffenen Ansprüche zuerkannt, würde dies zu einer Ausuferung von Ansprüchen führen. Zum anderen war der Klub des Klägers stets wenn auch über eine Umleitungsstrecke – erreichbar. Die hierdurch bedingte Verlängerung des Weges von knapp zwei Kilometern hielt sich im Bereich des Verkehrsteilnehmern Zumutbaren. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder war die Strecke auch in einem annehmbaren Zustand, der keine unzumutbaren Anforderungen an Fahrer oder Fahrzeuge stellte.

Die vom Kläger vorgetragenen, durch die Umleitung bedingten – bestrittenen – Gewinneinbußen waren auch nicht schlechthin inakzeptabel. Sie führten nicht dazu, dass der Betrieb aufgegeben werden musste; vielmehr führt der Kläger den Klub – wenn auch nur an den Wochenenden und im Nebenberuf – weiter.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zugrunde.

IV. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Vorliegend werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze auf einen durch besondere Tatsachen geprägten Einzelfall angewandt .

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29. Juli 2010 zurückgewiesen (Az. IN ZR 5/10).

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