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Straßenunterhaltungsmaßnahmen – Grundstückbetretung

Verwaltungsgericht Neustadt

Az: 4 K 819/07

Urteil vom 27.08.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sonstiges (Betreten eines Grundstücks) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2007, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks … , H…, zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer zur Straße „Am …“ durch die Klägerin zu dulden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Betretung ihres Grundstücks zur Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen zu dulden.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens „… Nrn. 3 und 5″ in H…. An der Grenze ihres Grundstücks zur Straße „…“ befindet sich eine Stützmauer, die dem Zweck dient, die mehrere Meter über dem Niveau ihres Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens wurde das Eigentum an der Mauer ausschließlich der Beklagten zugeschlagen.

Nachdem in der Stützmauer Risse aufgetreten waren, befürchtete die Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Die Klägerin sah sich gezwungen, zum Zwecke der Sanierung die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton im Spritzverfahren zu verstärken und forderte die Beklagte auf, das Betreten ihres Grundstücks zur Ausführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Beklagte weigerte sich jedoch.

Nachdem der Beginn der Arbeiten für den 6. Februar 2006 vorgesehen war, hat die Klägerin am 18. Januar 2006 Klage beim Amtsgericht Kaiserslautern erhoben, um die Beklagte zur Duldung der Betretung ihres Grundstücks zu verpflichten. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 30. Mai 2006 an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen, das wiederum mit Beschluss vom 15. Juli 2007 den angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen hat.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Arbeiten zur Absicherung der Mauer erforderlich seien, um eine akute Einsturzgefahr abzuwenden. Zu diesem Zweck sei es daher auch erforderlich, das Grundstück der Beklagten zu betreten, da anders die Arbeiten nicht ausgeführt werden könnten. Die Notwendigkeit der Arbeiten ergäbe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten sei gering. Es sei nicht beabsichtigt, den Zustand des Grundstücks zu verändern. Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Duldungsanspruch folge aus dem zivilrechtlichen Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 21 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, zu dulden, dass ihr Grundstück … 3-5, H… zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer zur Straße „Am …“ genutzt wird,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Standsicherheit des Straßengrundstücks der Klägerin Flurstück Nr. 1006/20 wiederherzustellen, und zwar so, dass eine Verkehrslast auf dem Straßengrundstück nach DIN 1072 erreicht wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, dass die Unterhaltungsmaßnahmen für das Mauerwerk auf ihrem Grundstück nicht notwendig seien. Auf der Höhe ihres Grundstücks habe sich nämlich kein Mauerriss gebildet. Nur in der Mauerverblendung seien Risse aufgetreten, so dass auch keine akute Einsturzgefahr bestehe. Offenbar beabsichtige Klägerin auch nur, durch die angestrebte Baumaßnahme die betreffende Ortsstraße zu einer Erschließungsstraße für ein geplantes Neubaugebiet auszubauen. § 21 Nachbarrechtsgesetz eröffne auch keinen Rechtsanspruch darauf, bauliche Veränderungen auf ihrem Grundstück vorzunehmen, was aber beabsichtigt sei, da die Mauer auf ihrem Grundstück stünde. Im Übrigen könnte auch ohne die Inanspruchnahme ihres Grundstücks die behauptete Gefahr abgewendet werden, indem die Nutzlast der betreffenden Straße durch eine Änderung der Ver-kehrsführung und der Verkehrsleitplanung begrenzt würde. Sie wolle mit ihrer Weigerung schließlich auch schon vorsorglich einer späteren Inanspruchnahme hinsichtlich der Kosten der Mauersanierung entgegenwirken.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die erkennende Kammer ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Rechtsstreits auf den Verwaltungsrechtsweg durch den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Juli 2007 gebunden, auch wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil die für die Entscheidung des Rechtstreits maßgebliche Norm zivilrechtlicher Natur ist.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Betretungs- und Nutzungsanspruch der Klägerin in Bezug auf das Grundstück der Beklagten ist § 21 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesnachbarrechtsgesetz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198) – LNRG – i.d.F. vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209).

Der Anwendbarkeit des zivilrechtlichen § 21 Abs. 1 LNRG steht nicht die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 7 U 109/02 – juris web –) vertretene Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern, dass sich das gesamte Rechtsverhältnis von Straßenanlieger und Straßenbaulastträger auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Straßenrechts beurteile, entgegen. Vielmehr enthält das rheinland-pfälzische Straßenrecht für den Fall einer Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zum Zwecke der Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Die vom Landgericht Kaiserslautern zitierte Vorschrift des § 27 Abs. 1 LStrG ist nicht einschlägig, da Gegenstand des hier geltend gemachten Anspruchs nicht die Duldung von Schutzeinrichtungen gegen nachteilige Einwirkungen der Natur auf eine öffentliche Straße ist, sondern die Duldung des Betretens eines Grundstücks zur Erfüllung einer Aufgabe der Straßenbaulast.

Auch § 4a Abs. 1 LStrG verpflichtet einen Straßenanlieger nur zur Duldung von Vorarbeiten der Straßenplanung, nicht aber zur Duldung von Straßenbaumaßnahmen, die auf seinem Grundstück selbst vorgenommen werden. Mithin fehlt es an einer dem § 69 Abs. 1 Landeswassergesetz entsprechenden Regelung im Straßenrecht, auf deren Grundlage ein Straßenanlieger hoheitlich verpflichtet werden könnte, die Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden (vgl. hierzu auch OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juli 1993 – 2 W 27/93 –, juris web; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage, 1995, Anhang, Seite 1498, Tabelle zu VII öffentliches Straßennachbarrecht – Duldungspflichten Nr. 1 „Straßenbau, -gebrauch, -unterhaltung“).

Mithin unterliegen die öffentlichen Straßen auch den Vorschriften des bürgerlichen Nachbarrechts, ungeachtet dessen, dass zur Wahrung der Schutzbedürfnisse des Straßenverkehrs besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften nachbarrechtlicher Natur in den Straßengesetzen enthalten sind und bürgerlich-nachbarliche Ansprüche des Anliegers zu Grundstücken öffentlicher Straßen wegen deren öffentlicher Zweckbestimmung einer Wandlung unterliegen können (vgl. hierzu Kodal/Krämer, Kapitel 5, Rdnr. 20, S. 147). Dementsprechend sind z. B. auch zugunsten des Straßeneigentümers die Rechte aus §§ 907 ff. BGB gegenüber dem Anlieger einschlägig (Kodal/Krämer, Kapitel 39, Rdnr. 26.5 und auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1979 – V ZR 76/78 -, juris web).

Die Anwendbarkeit zivilrechtlichen Nachbarrechts im Verhältnis des Straßenbaulastträgers zum Straßenanlieger erschließt sich letztlich aus folgender Überlegung:
Wäre das bürgerliche Nachbarrecht hinsichtlich der Duldung einer Straßenunterhaltungsmaßnahme, die vom Grundstück eines Anliegers aus vorgenommen werden muss, nicht einschlägig, so könnte einerseits auf hoheitlichem Wege ein Straßenanlieger mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zur Duldung solcher Arbeiten auf seinem Grundstück verpflichtet werden. Andererseits bestünde aber auch kein entsprechender zivilrechtlicher Duldungsanspruch des Straßenbaulastträgers. Damit hätte es letztlich ein Straßenanlieger in der Hand, notwendige oder zweckmäßige Straßenunterhaltungsmaßnahmen, die eine vorübergehende Betretung seines Grundstücks erfordern, durch die Geltendmachung seines Eigentumsrechts zu unterbinden. Dieses Ergebnis erscheint widersinnig, wenn man bedenkt, dass ein Hoheitsträger, der ein öffentlichen Interessen dienendes Gebäude in Grenzlage zu einem Privatgrundstück errichtet, ohne weiteres unter Geltendmachung des zivilrechtlichen Hammerschlags- und Leiterrechts eine Betretung und Benutzung des nachbarlichen Privatgrundstückes beanspruchen könnte, wenn entsprechende bauliche Maßnahmen dies erfordern. Insoweit bestünde ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, wenn dem Träger der Straßenbaulast in Bezug auf eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verwehrt bliebe, was er in Bezug auf sonstige bauliche Anlagen vom Eigentümer eines Nachbargrundstücks beanspruchen kann. Hat also der Gesetzgeber es unterlassen, das Straßennachbarrecht hinsichtlich der Duldungspflichten eines Anliegers öffentlich-rechtlich in den einschlägigen Straßengesetzen zu regeln, so tritt der Straßenbaulastträger dem Anlieger nicht hoheitlich, sondern gleichrangig als Nachbar gegenüber und kann daher insoweit auch nur seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts nach § 21 Abs. 1 LNRG sind vorliegend gegeben. Danach muss es ein Grundstückseigentümer dulden, dass sein Grundstück zwecks Unterhaltung usw. einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten wird und notwendige Gerätschaften auf oder über das Grundstück ge- bzw. verbracht werden.

Insoweit dringt die Beklagte zunächst nicht mit ihrem Argument durch, ein Fall des § 21 Abs. 1 LNRG liege nicht vor, da nicht beabsichtigt sei, von ihrem Grundstück aus eine bauliche Maßnahme an einer zum Straßengrundstück gehörenden baulichen Anlage auszuführen. Zwar trifft es zu, dass der Regelfall des § 21 Abs. 1 LNRG vorsieht, dass nur eine Baumaßnahme an einer zum eigenen Grundstück gehörenden baulichen Anlage dazu berechtigen kann, das Nachbargrundstück zu betreten. Obwohl die betreffende Mauer unzweifelhaft vollständig auf dem Grundstück der Beklagten steht, ist die Mauer aber auch nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG Teil der öffentlichen Straße. Das Eigentum der Beklagten an dieser Mauer ist daher von der öffentlichen Zweckbindung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße in solcher Weise überlagert, dass der Klägerin als Straßenbaulastträgerin nach § 33 Abs. 1 LStrG die Befugnisse des Eigentümers hinsichtlich der nicht zu ihrem Eigentum gehörenden Stützmauer in dem Umfang zustehen, als dies zur Wahrung der Straßenbaulast und der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich ist. Zu diesen Befugnissen gehört aber gerade auch das nachbarrechtliche Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 21 Abs. 1 LNRG.

Die angestrebte Maßnahme ist zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast erforderlich. Bei der Sanierung der Stützmauer handelt es sich um eine Straßenunterhaltungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 LStrG. Insoweit bleibt es für die Entscheidung völlig ohne Belang, ob diese Maßnahme nun erforderlich ist, um eine akute Einsturzgefahr bei der Mauer abzuwenden, oder ob die Klägerin eine Erhöhung der Traglast dieser Straße anstrebt, um dort einen Verkehr zu ermöglichen, der der Erschließung eines geplanten Neubaugebiets dient. In beiden Fällen bezweckt das Vorhaben eine Erhaltung oder Verbesserung der Stützkraft der Mauer, die dazu dient, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die von der Klägerin behauptete Abwehr einer Einsturzgefahr ist offensichtlich eine Straßenunterhaltungsmaßnahme. Aber auch die von der Beklagten behaup-tete Zweckverfolgung dient der Verbesserung der Straße, wenn durch die Verstärkung eine höhere Stützlast der Mauer erreicht werden soll, um weitergehende Erschließungsbedürfnisse im Bezug auf ein Neubaugebiet zu befriedigen. Dass eine Verbesserung der Stützlast dieser Mauer erforderlich ist, um die Benutzung der Straße zum Zwecke der Erschließung eines solchen Neubaugebiets zu ermöglichen, steht für die erkennende Kammer schon deswegen außer Zweifel, weil die Beklagte selbst behauptet, dass aus diesem Grund die Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll.

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Dieses Vorhaben der Erhaltung oder Verbesserung der Stützkraft der Mauer ist auch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 LNRG auf keine andere Weise zweckmäßig durchzuführen. Für die erkennende Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass die geplante Baumaßnahme auch zweckmäßig durchgeführt werden könnte, ohne das streitgegenständliche Grundstück zu betreten oder Gerätschaften dort aufzustellen. Die technische Zweckmäßigkeit des Vorhabens, die Mauer mit stahlarmierten Beton im Spritzverfahren von Seiten des Grundstücks der Beklagten aus zu verstärken, wird von dieser nicht in Frage gestellt. Wenn die Beklagte insoweit allein weniger belastende Möglichkeiten der Verkehrsregulierung darstellt, die darauf abzielen, die zu erwartende Verkehrsbelastung zu reduzieren, so betrifft dies eine Frage der Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme selbst, die aber hier für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang ist. Das Hammer-schlags- und Leiterrecht nach § 21 Abs. 1 LNRG setzt nämlich nicht voraus, dass die Baumaßnahme selbst erforderlich ist, sondern nur, dass die genannte Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung der Baumaßnahme an der Anlage geboten ist.

Die mit der Betretung und Benutzung ihres Grundstücks verbundenen Nachteile für die Beklagte stehen auch nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 LNRG nicht außer Verhältnis zu dem von der Straßenbaumaßnahme zu erwartenden Vorteil. Die Beklagte hat lediglich zu befürchten, dass während der Dauer der Baumaßnahme vorübergehend ihr Grundstück in Anspruch genommen wird. Eine nachhaltige Belastung für ihr Grundstück entsteht daraus nicht. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass mit der baulichen Verstärkung der Mauer ihr Grundstück räumlich weitergehend in Anspruch genommen wird. Dies wäre vom Duldungsanspruch nach § 21 Abs. 1 LNRG auch nicht gedeckt.

Demgegenüber ist auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten dargestellten Zweckverfolgung der Baumaßnahme von einem weit überwiegenden Vorteil für die dortige Erschließungssituation auszugehen. Denn wenn mittels dieser Maßnahme eine für die Erschließung des Neubaugebiets erforderliche Stützlast erreicht werden kann, so handelt es sich hierbei um eine nachhaltige Verbesserung der Situation zugunsten der nun bestehenden Verkehrsbedürfnisse.

Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs nach § 21 Abs. 1 LNRG vor, so ist schließlich auch die Befürchtung der Beklagten, die Kosten der Maßnahme später tragen zu müssen, nicht geeignet, den Duldungsanspruch der Klägerin anzuzweifeln. Die Straßenbaumaßnahme wird nämlich zunächst auf Kosten der Klägerin durchgeführt. Ob und inwieweit dann diese Kosten auf die Beklagte und andere Straßenanlieger abgewälzt werden können, bleibt gegebenenfalls einem Verfahren zur Erhebung eines Ausbau- oder Erschließungsbeitrags vorbehalten. In einem derartigen Verfahren könnte die Beklagte dann auch die nun schon gegen den Duldungsanspruch der Klägerin vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Erforderlichkeit der Baumaßnahme einwenden.

Mithin muss die Beklagte als Straßenanliegerin auch die Betretung und Benutzung ihres Grundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer, die sich auf ihrem Grundstück befindet, dulden (vgl. Kodal/Krämer a. a. O., Kapitel 5, Rdnr. 23.1, S. 148 und im Ergebnis auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 ME 95/07- , NordÖR 2007, 253). Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 708 ff. ZPO. Die Kammer sieht davon ab, die Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 709 ZPO von einer Sicherheitsleistung der Klägerin abhängig zu machen. Hinsichtlich einer Vollstreckung der titulierten Duldungsverpflichtung nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 890 ff. ZPO kommt eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht. Soweit die Klägerin die Kostenentscheidung vollstrecken kann, besteht aber kein Sicherungsbedürfnis der Beklagten, da sie nicht befürchten muss, im Wege der Vollstreckung geleistete Zahlungen nicht wieder zurückzuerhalten, falls das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren keinen Bestand haben sollte. Eine Rückzahlung ist nämlich bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Klägerin gewährleistet.

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung ei-nes Bevollmächtigten.

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