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Straßenverkehrsbehörde – Amtspflichten Pflichtversicherungsgesetz

OLG Karlsruhe

Az: 12 U 45/10

Urteil vom 17.08.2010


Auf die Berufung der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 2010, Az.: 5 O 299/09, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.203,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 2) werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen Landkreis und Land Amtshaftungsansprüche geltend mit der Begründung, dass die Beklagten dafür verantwortlich seien, dass sie für einen Unfallschaden, der von einem nicht versicherten KFZ verursacht wurde, keinen Ersatz erlangen konnte.

Die Klägerin war Eigentümerin eines PKW, welcher bei einem Verkehrsunfall in Mannheim am 23.10.2005 gegen 13.30 Uhr beschädigt wurde. Insoweit wurden der Fahrer und der Halter des am Unfall beteiligten KFZ auf ihre Säumnis hin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.620,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt.

Ursprünglich hatte für das KFZ der Unfallgegner eine Pflichtversicherung bestanden. Der Versicherer zeigte mit am 18.7.2005 eingegangenen Schreiben an, dass wegen Nichtzahlung von Versicherungsprämien das Versicherungsverhältnis widerrufen worden war. Daraufhin verlangte die Zulassungsstelle des erstbeklagten Landkreises am 19.7.2005 unter Androhung einer zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs die Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung oder die Abgabe des Fahrzeugscheins. Der Halter, dem das Schreiben förmlich zugestellt wurde, reagierte nicht. Mit Verfügung vom 26.7.2005 wurde die zwangsweise Stilllegung des KFZ verfügt. Nachdem dies nicht umgesetzt werden konnte, richtete die Zulassungsstelle ein Fahndungsersuchen an das zuständige Polizeipräsidium (INPOL-Ausschreibung für die Dauer von zwei Jahren, Anlage). Erst anlässlich des Verkehrsunfalls am 23.10.2005 wurde das KFZ entstempelt, nachdem bei der Verkehrsunfallaufnahme von den Polizeibeamten die Ausschreibung zur Fahndung bemerkt worden war.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass Versuche, den titulierten Zahlungsanspruch zu realisieren, fehlgeschlagen seien. Der Fahrer sei vermögenslos, wie sich aus der am 28.12.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergebe. Der Aufenthaltsort des Halters sei bis heute unbekannt. Erst aufgrund der vergeblichen Vollstreckungsversuche sei der Klägerin seit 2007 bekannt, dass sie wegen Nichtversicherung einen Schaden zu tragen habe, der durch die Amtspflichtverletzung der Beklagtenseite zu verantworten sei. Sie hat die Ansicht vertreten, die Zulassungsstelle habe es nicht mit der Beauftragung der Polizei (Ausschreibung zur Fahndung) bewenden lassen dürfen. Die Polizeibeamten des beklagten Landes hätten wiederum ungenügende Fahndungsmaßnahmen ergriffen, was sich schon daraus ergebe, dass der PKW in den vielen Wochen bis zum Unfall nicht zwangsentstempelt worden sei. Aus diesen Amtspflichtverletzungen resultierten Schadensersatzansprüche der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.203,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.620,- € seit dem Unfallzeitpunkt 23.10.2005 bis 30.11.2008 und 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.203,76 € seit dem 1.12.2008 zu bezahlen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.

Die Beklagten haben jeweils die Einrede der Verjährung erhoben. Der beklagte Landkreis hat zudem vorgetragen, man habe alles, was für eine zwangsweise Stilllegung möglich und notwendig gewesen sei, zeitnah veranlasst. Eine Überwachung der Polizeibeamten sei seinen Beamten weder tatsächlich noch rechtlich möglich gewesen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, alles ihr im Rahmen der Amtshilfe Mögliche unternommen zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei nicht dargetan. Auf die tatsächliche Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen den beklagten Landkreis richtet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Gegenüber dem Landkreis ist der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG begründet.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Bestimmung des § 29d StVZO Abs. 2 S. 1 a.F. um eine Vorschrift handelt, die hinsichtlich Geschädigter im Straßenverkehr sowohl persönlich als auch sachlich drittschützend ist (BGH, VersR 1976, 885; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 29d StVZO, Rdnr. 9 m.w.N.). Ebenso zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass gegenüber dem betroffenen Fahrzeughalter im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nur ein abgestuftes Verhalten der zuständigen Behörde in Betracht kommt.

In der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen hinsichtlich der Erfüllung der drittschützenden Amtspflicht aus § 29d Abs. 2 S. 1 StVZO a.F. an die zuständige Behörde gestellt, da diese Bestimmung letztlich der einzige Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefährdungen durch nicht pflichtversicherte Fahrzeuge im Straßenverkehr ist (KG, VersR 1978, 523). Bleibt hierbei etwa die Aufforderung an den KfZ-Halter, das Fahrzeug abzumelden, unbeantwortet und muss daraufhin die zwangsweise Außerbetriebssetzung veranlasst werden, so darf sich die zuständige Behörde wegen der geringen Erfolgsaussichten nicht damit begnügen, die Fahrzeugdaten in eine Fahndungskartei aufzunehmen. Das gilt gleichermaßen für das Informationssystem der Polizei INPOL, da nach I. (2) im Merkblatt des BMV vom 10.2.1981 über die Fahndung nach Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert sind, hierdurch lediglich bewirkt wird, dass die Polizei bei Kontrollen Kraftfahrzeugdaten in diesem System überprüft. Die zuständige Behörde muss vielmehr eigene Maßnahmen wie die Überprüfung der Wohnungsumgebung oder Nachfragen bei Nachbarn durchführen oder veranlassen (KG a.a.O; KG, VersR 1979, 626, LG Köln, VersR 1980, 954; Lang, VersR 1988, 327). Sie muss letztlich – wie es auch II. (3) des vorgenannten Merkblatts empfiehlt – die Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens ggf. zwangsweise durchsetzen und dabei den Polizeivollzugsdienst je nach landesrechtlichen Möglichkeiten um Durchführung von Zwangsmaßnahmen ersuchen oder um notwendige Vollzugshilfe bitten.

Derartige Maßnahmen hat der Landkreis nicht unternommen. Die zuständige Stelle hat sich vielmehr mit der Ausschreibung im System INPOL begnügt in der Hoffnung, dass das Fahrzeug bei regulären Kontrollmaßnahmen der Polizei auffallen würde. Das ist zu wenig, zumal über den Aufenthaltsort des Halters keine Unklarheit bestehen konnte, nachdem diesem ausweislich der Postzustellungsurkunde der Bescheid vom 19.07.2005 persönlich übergeben wurde. Nicht entlasten vermag die zuständigen Amtsträger der vorgelegte interne Vermerk vom 12.10.2005, der auf einem Telefonat mit der Polizei beruhen soll und den unklaren Inhalt hat: „Die zwangsweise Stilllegung konnte nicht durchgeführt werden konnte, weil laut Polizei kein INPOL mehr“. Wie dargestellt musste der Landkreis selbst aktiv werden und durfte sich nicht mit der INPOL-Fahndung begnügen. Erst recht pflichtwidrig ist der Rückschluss, dass sich die zwangsweise Stilllegung deshalb erübrigt habe, weil das Fahrzeug nicht mehr in der Fahndungskartei aufgeführt sei. Denn es war Aufgabe der Beamten des Landkreises, die Stilllegung des Fahrzeugs zu vollziehen. Allein die Vermutung, durch Maßnahmen Dritter hätte sich eine Stilllegung bereits erübrigt, entbindet die zuständige Stelle nicht von ihren Amtspflichten.

Dabei ist auf Seiten der für den Landkreis handelnden Amtsträger von schuldhaftem Handeln auszugehen. Ein Ausschlusstatbestand nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB besteht mangels anderweitiger Ersatzmöglichkeit nicht.

Verjährung ist nicht eingetreten. Für die Verjährung gilt § 195 BGB. Hängt wie im vorliegende Fall die Haftung des Staates davon ab, dass der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann, so beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis, dass und in welcher Höhe solcher Ersatz nicht zu erlangen ist (Wurm, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2007, § 839, Rdnr. 378). Diese Kenntnis besteht, wenn der Geschädigte im Prozessweg oder auf andere zumutbare Weise sich hinreichende Kenntnis verschaffen konnte, ob und in welchem Umfang ein realisierbarer Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht (BGHZ 121, 65). Dies ist bei der Klägerin erst anzunehmen, als sie im Laufe der Zwangsvollstreckung aus ihrem gegen den Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs erstrittenen Urteils am 19.01.2007 erfahren musste, dass bei diesem nichts Pfändbares vorzufinden ist (§ 63 GVGA).

Im Prozessrechtsverhältnis zum beklagten Landkreis ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden unstreitig. Hinsichtlich der Nebenforderung ist allerdings zu beachten, dass für Ansprüche aus Delikt § 288 Abs. 2 BGB nicht gilt (Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 288, Rdnr. 8). Dass der Landkreis seit dem Unfallzeitpunkt in Verzug oder anderweitig zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sein soll, ist nicht ersichtlich. Daher gilt § 291 BGB.

2. Gegenüber dem beklagten Land ist der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, welche Amtspflicht das beklagte Land verletzt haben soll. Nachdem die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, ob und inwiefern der Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes im Hinblick auf eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme beim betroffenen Fahrzeughalter eingeschaltet wurde, können diesbezüglich keine Amtspflichtverletzungen ausgemacht werden. Dass das beklagte Land die laufende INPOL-Ausschreibung nicht ordnungsgemäß betrieben hätte, ist weder behauptet noch anzunehmen, da das streitgegenständliche Fahrzeug letztlich auf diesem Weg – wenn auch im Nachhinein zu spät – ausfindig gemacht wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 10, 713. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

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