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Straßenverkehrssicherungspflicht bei Baumstümpfen auf Trennstreifen

Baumstümpfe auf Trennstreifen: Eine Frage der Straßenverkehrssicherungspflicht

In der nächtlichen Dunkelheit eines Aprilabends im Jahr 2019 fuhr ein Auto gegen einen Baumstumpf auf einem Trennstreifen der B-Straße in E. Dieser Zwischenfall führte zu einer Rechtsstreitigkeit zwischen dem betroffenen Fahrzeugbesitzer, der von einem Verstoß gegen die Straßenverkehrssicherungspflicht ausgeht, und der Beklagten, die für die Durchführung der Straßenbauarbeiten verantwortlich war. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die vorhandenen Baumstümpfe, die durch die Straßenbauarbeiten entstanden waren, ausreichend gesichert und gekennzeichnet waren.

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Kollision mit Baumstumpf: Unfallhergang und Schadensersatzforderungen

Die Fahrerin des Fahrzeugs, eine Zeugin namens T, fuhr bei Dunkelheit auf der B-Straße und hielt ihr Fahrzeug zunächst am Straßenrand an. Nachdem ihr Ehemann, der Kläger, ausgestiegen war, fuhr sie weiter, um das Auto an einer anderen Stelle zu parken. Dabei stieß sie mit einem der Baumstümpfe zusammen, der nicht durch einen Stahlbogen oder eine Warnbarke gekennzeichnet war. Der Kläger verklagte daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung.

Verantwortlichkeit für die Sicherung von Baumstümpfen

Die Beklagte hatte im Jahr 2018 im Zuge von Straßen- und Kanalbauarbeiten Bäume an der B-Straße fällen lassen. Dabei verblieben Baumstümpfe unterschiedlicher Höhe, die teilweise durch Warnbarken oder eingelassene Stahlbögen gesichert wurden. Der Kläger behauptet, der Baumstumpf, mit dem das Fahrzeug kollidiert war, sei nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, was zu dem Unfall geführt habe.

Gerichtliche Beurteilung und Konsequenzen des Falles

Im Urteil des LG Detmold wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht befand, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Zudem wurde festgestellt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor eine gleich hohe Sicherheit leistet.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der Sachlage vor der Erhebung von Schadensersatzklagen und beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Straßenverkehrssicherungspflicht.


Das vorliegende Urteil

LG Detmold – Az.: 4 O 292/20 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Straßenverkehrssicherungspflicht bei Baumstümpfen auf Trennstreifen
(Symbolfoto: Debzoom/Shutterstock.com)

Die Beklagte ließ im Laufe des Jahres 2018 im Zusammenhang mit von ihr geplanten Straßenbau- und Kanalbauarbeiten an der B-Straße die beidseits der Straße befindlich gewesenen Bäumen fällen. Dabei verblieben Baumstümpfe, die unterschiedliche Höhen aufwiesen. Diese Baumstümpfe wurden teilweise durch Warnbarken oder eingelassene Stahlbögen gesichert und gekennzeichnet.

Am 08.04.2019 gegen 21:15 Uhr kam es im Zuge eines Parkvorgangs auf der B-Straße in E auf Höhe des Hausgrundstücks Hausnummer 00 zu einer Kollision zwischen einem Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00-00 und einem Baumstumpf, wobei die genauen Einzelheiten der Unfallstelle zwischen den Parteien streitig sind.

Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin T, die B-Straße in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr mit dem zuvor bezeichneten Fahrzeug und dem Kläger als Beifahrer stadtauswärts aus Fahrtrichtung der Kreuzung B-Straße / D-Straße und hielt mit dem Fahrzeug zunächst an der Straßenseite an.

Nachdem der Kläger ausgestiegen war, forderte dieser die Zeugin T dazu auf, das Fahrzeug an einer anderen Stelle zu parken, woraufhin die Zeugin das Fahrzeug vorwärts fuhr, um zu wenden. Im Rahmen dieses Vorwärtsfahrens kam es sodann zu der Kollision mit dem Baumstumpf. Dieser war nicht durch einen Stahlbogen oder eine Warnbarke gesichert. Zum Zeitpunkt der Kollision war die Dunkelheit bereits eingetreten. Die Stelle rund um den Baumstumpf war mit Gras bewachsen. Im entsprechenden Bereich der B-Straße bestehen beidseitig keine Park- oder Haltebeschränkungen. Wegen der Unfallstelle wird auf das vorgelegte Lichtbild des Klägers (Anlage zum Schriftsatz vom 23.07.2021, Bl. 105 d.e-A.), die Lichtbilder der Beklagten (Anlagen zum Schriftsatz vom 10.08.2020, Bl. 108-116 d.e-A) sowie die Lichtbilder der Zeugin T (Anlagen zum Protokoll vom 27.08.2021, Bl. 155-161 d.e-A.) verwiesen.

Durch die Kollision wurde das Fahrzeug im Frontbereich beschädigt. Ausweislich des Haftpflicht-Schadengutachtens des Ing.-Büro M, in E vom 02.05.2019 (Anlage zur Klageschrift vom 28.09.2020, Bl. 11-21 d.e-A.) beläuft sich der Netto-Reparaturaufwand auf 3.351,27 EUR. Wegen der genauen Einzelheiten zu Art und Umfang der Schäden wird auf das Gutachten vom 02.05.2019 (Bl. 11-28 d.e-A) verwiesen. Für die Erstellung des Schadengutachtens wurde dem Kläger ein Betrag von 690,20 EUR in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 02.05.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte dazu auf, ein schriftliches Haftungsanerkenntnis abzugeben, und zwar unter Fristsetzung bis zum 14.05.2019. Mit Schreiben vom 08.05.2019 wurde die Beklagte zur Zahlung des Reparaturaufwandes, der Kosten des Gutachtens und einer Nutzungsentschädigung unter Fristsetzung bis zum 17.05.2019 aufgefordert. Auf den Inhalt des Schreibens vom 08.05.2019, Anlage zur Klageschrift vom 28.09.2020 (Bl. 33-34 d.e-A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger wirft der Beklagten die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor. Er behauptet, zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein. Hinsichtlich der Unfallstelle behauptet er, es handele sich um einen rechtsseits der Straße gelegenen, grasbewachsenen Seitenstreifen, auf denen regelmäßig auch Fahrzeuge zum Parken abgestellt würden. Er vertritt diesbezüglich die Auffassung, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die durch die von ihr veranlassten Baumfällarbeiten verbliebenen Baumstümpfe und die an die Straße angrenzenden Randbereiche zu sichern. Zunächst habe es die Beklagte unterlassen, den Grasbewuchs des Seitenstreifens regelmäßig zurückzuschneiden. In der Folge sei der gesamte Grasbewuchs in Höhe der Vorfallstelle so hoch gewesen, dass er den oberen Rand des Baumstumpfes bereits überschritt, weshalb der Baumstumpf nicht erkennbar gewesen sei.

Ferner meint der Kläger, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Baumstümpfe so weit zu kürzen, dass diese auch für durchschnittliche Kraftfahrzeuge überfahrbar wären. Alternativ habe die Pflicht bestanden, sämtliche Baumstümpfe durch das Aufstellen von Warnbarken kenntlich zu machen. Da der streitgegenständliche Baumstumpf nicht kenntlich gemacht wurde, ist der Kläger der Ansicht, seine Ehefrau habe annehmen dürfen, dass sich an der Unfallstelle keine den Parkvorgang irgendwie beeinträchtigenden Hindernisse befänden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.066,47 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 18.05.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte im Sinne eines Feststellungsurteiles zu verurteilen, ihm seine weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.04.2019, in E, B-Straße, Höhe Hausnummer 00, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie lehnt die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ab und behauptet, bei der Unfallstelle handele es sich nicht um einen Seitenstreifen, sondern um einen Trennstreifen, der Straße und Gehweg trenne. Auf diesem Trennstreifen hätten in regelmäßigen Abständen Bäume gestanden, die gefällt wurden, ansonsten sei der Streifen mit Gras bewachsen und nur an einzelnen Stellen zwischendurch asphaltiert. Die Beklagte vertritt daher die Auffassung, dieser Trennstreifen sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Lediglich bei den asphaltierten Stellen sei von einer Widmung auszugehen, die übrigen, grasbewachsenen Flächen dürften nicht befahren werden. Sie meint, ein Überfahren dieser Stellen wäre auf eigenes Risiko geschehen und sie habe nicht damit rechnen müssen, dass Fahrzeugführer über die Grünbereiche fahren.

Die Beklagte bestreitet das klägerische Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit Nichtwissen. Hinsichtlich des dem Kläger in Rechnung gestellten Betrages für die Erstellung des Schadensgutachtens behauptet die Beklagte unter Bezugnahme auf eine in Kopie vorgelegte Abtretungserklärung vom 27.04.2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 10.08.2020, Bl. 118 d.e-A.), der Kläger habe seine etwaigen Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Gutachtenerstellung an den KFZ-Sachverständigen abgetreten.

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Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers. Sie ist der Auffassung, bei Überfahren einer ungepflegten Grünfläche habe die Fahrzeugführerin damit zu rechnen, dass sich dort nicht auf den ersten Blick erkennbare Hindernisse verbergen. Deshalb habe die Fahrerin die eigene Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße außer Acht gelassen.

Das Gericht hat den Kläger zum Unfallhergang und zu der Unfallstelle persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung Zeugin T in der öffentlichen Sitzung vom 27.08.2021. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021 (Bl. 88ff. d.e-A.) und vom 27.08.2021 (Bl. 145ff. d.e-A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

I.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt ohne Rücksicht auf den Streitwert aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, da mit der Klage Ansprüche aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung der Beklagten geltend gemacht werden.

Dabei war für die Entscheidung des Gerichts unerheblich, dass der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (so etwa BGH, Beschluss vom 09.01. 2007 – VI ZR 133/06, zit. n. Juris, Rdn. 5, m.w.N. auch Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rdn. 9). An der Möglichkeit des Eintritts eines weiteren Schadens fehlt es hier. Der Kläger gab im Rahmen seiner Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO an, das streitgegenständliche Fahrzeug noch etwa ein halbes Jahr behalten und es dann an einen befreundeten Händler weiterverkauft zu haben. Im hiesigen Prozess möchte der Kläger seinen entstandenen Schaden fiktiv anhand des Gutachtens vom 02.05.2019 abrechnen. Insofern ist nicht erkennbar, welche weiteren Schäden dem Kläger in der Zukunft entstehen könnten, die zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht zu beziffern wären. Auf diese Bedenken hat der Einzelrichter bereits im Rahmen der Mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021 gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen. Weiterer Vortrag des Klägers ist nicht erfolgt.

Allerdings stellt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung dar (so etwa BAG, Urteil v. 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, zit. n. Juris, Rdn. 47). Ist die Klage – wie im vorliegenden Fall – bereits in der Sache abweisungsreif, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rdn. 7).

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Ein Amtshaftungsanspruch scheitert am Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten, darüber hinaus ist der Anspruch auch aufgrund des weit überwiegenden Verschuldens der Zeugin T nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Im Einzelnen:

1.

Zunächst kann dahinstehen, ob der Kläger den Beweis dafür erbracht hat, dass das beschädigte Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt in seinem Eigentum stand oder ob er etwaige Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Gutachtenerstellung an den Herrn M abgetreten hat und bereits aus diesen Gründen ganz oder teilweise die Aktivlegitimation fehlt.

Denn unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit des Gerichts fest. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Überzeugung des Einzelrichters von dem Bestehen einer solchen Pflicht zu gewinnen.

2.

Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist im Grundsatz folgendes zu beachten:

Die Pflicht der Gebietskörperschaft betrifft die Abwehr der Gefahren, die dem Verkehrsteilnehmer aus der Benutzung der Verkehrsfläche drohen. Dabei muss der Benutzer die Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Der Pflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen des Einzelfalls (insbesondere Verkehrsart-, aufkommen und geschwindigkeit, die nach Art der Verkehrsfläche zu erwarten sind) alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Geschuldet sind also die Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht und die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwehren (m.w.N. Sprau in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 823 Rdn. 221-223).

Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Straße im engeren Sinne, sondern erfasst auch den Zustand von Trenn- und Seitenstreifen (vgl. für niedersächsisches Landesrecht: BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – III ZR 58/79, zit. n. Juris, Rdn. 19). Die Frage der Sicherungspflichtigkeit einer Verkehrsfläche ist dabei unter Zugrundelegung eines generell-abstrakten Maßstabs zu beurteilen, so dass auch ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen einzukalkulieren sind; auch für solche Situationen ist Vorsorge zu treffen (OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2012 – I-9 U 143/11, zit. n. Juris, Rdn. 21).

3.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht angenommen werden.

Dabei trifft die Beklagte grundsätzlich als Trägerin der Straßenbaulast gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 1b), 9, 9a, 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 StrWG NRW eine Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Verkehrsflächen, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW auch Trennsteifen und befestigte Seitenstreifen gehören. Im konkreten Fall bestand jedoch kein Sicherungsbedürfnis für die Stelle rund um den Baumstumpf, da es sich hierbei nach Einschätzung des Einzelrichters um einen grasbewachsenen Trennstreifen handelte, der erkennbar nicht zum Befahren oder Parken durch Verkehrsteilnehmer genutzt werden durfte, weshalb die Beklagte unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls nicht dazu verpflichtet war, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Im Einzelnen:

a)

Bereits nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich bei der Unfallstelle um einen Bereich, der zum Unfallzeitpunkt mit so hohem Gras bewachsen gewesen sein soll, dass der obere Rand des Baumstumpfes überschritten wurde. Bei diesem Zustand musste ein sorgfältiger Benutzer der Straße erkennen, dass ein mit hohem Gras bewachsener Straßenabschnitt nicht zum Befahren oder Parken vorgesehen war, weshalb bereits fraglich ist, ob für weitere Vorkehrungen unter Zugrundelegung dieser Beschreibung ein echtes Sicherungsbedürfnis bestand.

b)

Jedenfalls scheidet ein solches Sicherungsbedürfnis aber unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin T und der vorgelegten Lichtbilder aus. Hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten haben die Parteien sowie die Zeugin T diverse Lichtbilder vorgelegt. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts waren letztlich die Umstände, die auf den Lichtbildern der Zeugin T (Anlage P1-P4, Bl. 157-160 d.e-A.) erkennbar sind, da diese den genauen Ort der Unfallstelle als unmittelbare Unfallbeteiligte sowohl unter Einzeichnung der Unfallstelle auf dem von ihr vorgelegten Ausdruck von googlemaps (Anlage P4, Bl. 160 d.e-A.), als auch unter Bezugnahme auf das Lichtbild der Beklagten (Bl. 111 d.e-A.) mit Verweis auf das dort abgebildete Haus ihrer Eltern konkretisieren konnte. Weiterhin gab die Zeugin zu dem Lichtbild P1 (Bl. 157 d.e-A.) an, dass es sich dabei um die Unfallstelle handeln würde und die von ihr vorgelegten Lichtbilder direkt nach dem Unfall angefertigt worden wären.

Unter Berücksichtigung der sich aus diesen Lichtbildern ergebenen örtlichen Begebenheiten ist für den Einzelrichter eindeutig erkennbar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Unfallstelle um einen grasbewachsenen Trennstreifen handelt, der die B-Straße von dem rechtsseits der Straße gelegenen Gehweg trennt. Das Lichtbild P1 (Bl. 157 d.e-A.) zeigt dabei einen etwa einen Meter breiten Grasstreifen, der auf Seite des Gehwegs durch Kantensteine von diesem abgegrenzt wird.

c)

Die für diesen Trennstreifen bestehende, eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte vorliegend nicht verletzt.

Für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer war wegen des hohen Grasbewuchses und der Beschaffenheit des Trennstreifens bereits offensichtlich, dass dieser nicht zum Halten oder Parken genutzt werden durfte, weshalb kein echtes Sicherungsbedürfnis bestand. Auf dem Lichtbild der Beklagten (Bl. 115) befindet sich etwa 10-15 Meter vor der Unfallstelle das Verkehrszeichen 239 („Gehweg“), Anlage 2 zur StVO. Dieses Verkehrszeichen untersagt anderen Verkehrsteilnehmern als dem Fußgängerverkehr, den Gehweg zu nutzen, soweit dies nicht durch Zusatzzeichen gestattet wird.

Vor diesem Hintergrund und den örtlichen Begebenheiten war es somit nicht zulässig, ein Fahrzeug auf dem Trennstreifen abzustellen, da eine Gefährdung des Straßenverkehrs oder des Gehweges nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn unter Benutzung des Trennstreifens würde das Fahrzeug entweder den Gehweg behindern, oder den Straßenverkehr. Der Trennstreifen ist dabei so schmal, dass ein vollständiges Halten bzw. Parken für ein Kraftfahrzeug nicht störungsfrei möglich wäre. Dies zeigt auch das Lichtbild P3 (Bl. 159), auf dem zwei Fahrzeuge auf dem Trennstreifen parken und dabei mit der Hälfte ihrer Fahrzeugseite auf der Straße stehen. Darüber hinaus musste der sorgfältige Verkehrsteilnehmer erkennen, dass dieser Trennstreifen nicht zum Überfahren gedacht war. Es handelt sich nicht um einen asphaltierten Abschnitt, sondern um einen Grünstreifen.

d)

Die Angaben der Zeugin T sind dabei nicht geeignet, das Fehlen einer Verkehrssicherungspflicht in Frage zu stellen. Die Zeugin bestätigte zwar den Vortrag des Klägers, dass der Baumstumpf im Dunkeln nicht zu sehen gewesen sein soll, da sich um diesen herum hohes Gras befand. Jedoch ergibt sich für den Einzelrichter auch unter Anwendung eines generell-abstrakten Maßstabs und Einbeziehung dieser ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen keine Gefahrenstelle, für die Vorsorge hätte getroffen werden müssen.

Maßgeblich ist nämlich auch bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen, ob eine Gefahrenquelle für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar war. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass ein sorgfältiger Straßenverkehrsteilnehmer den grasbewachsenen Trennstreifen im Dunkeln einfach überfahren würde, ohne zuvor die Umgebung und Beschaffenheit des Grasstreifens in Augenschein zu nehmen.

Nach § 17 Abs. 1 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Ein sorgfältiger Straßenverkehrsteilnehmer hätte den grasbewachsenen Trennstreifen daher unter Benutzung der Lichtanlage seines Fahrzeugs als solche erkennen können und müssen. In diesem Fall war die Gefahr einer unübersichtlichen Rasenfläche jedoch rechtzeitig erkennbar. Bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen hätte ein sorgfältiger Straßenverkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nicht einfach in das hohe Gras hinein gesteuert, sondern sich vor Überfahren des Trennstreifens vergewissert, dass sich in dem hohen Gras keine Hindernisse befinden. Auf ein anderes Verhalten musste sich die Beklagte nicht einstellen.

4.

Dem Beweisangebot des Klägers in Form einer Ortsbesichtigung hatte das Gericht nicht nachzugehen. Denn auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 5 d.e-A.) wurde dieses Beweisangebot mit dem Vortrag verbunden, dass auf der B-Straße beidseits keine Park- oder Haltebeschränkungen bestehen und auf der anderen Straßenseite teilweise Stahlbögen eingelassen wurden, um ein zu nahes Anfahren an die Bäume bzw. Baumstümpfe zu verhindern. Ein weiterer Beweisantritt erfolgte auf Seite 5 zu der Entfernung der Bäume durch die Beklagte, den verbliebenden Baumstümpfen und der Sicherung einzelner Baumstümpfe durch Warnbarken oder Metallbögen (Bl. 6 d.e-A.). Auf Seite 6 wurde eine Ortsbesichtigung dafür angeboten, dass der streitgegenständliche Baumstumpf nicht gesichert oder kenntlich gemacht wurde (Bl. 7 d.e-A.). Diese konkreten Umstände der Unfallstelle sind jedoch zwischen den Parteien unstreitig geblieben, so dass sie der Einzelrichter bereits aus diesem Grund seiner Entscheidung zugrunde legen konnte. Aus ihnen folgt jedenfalls keine abweichende Bewertung.

a)

Die Absicherung von anderen Gefahrenstellen an der B-Straße führt nicht zu einer Verkehrssicherungspflicht für den streitgegenständliche Bereich. Denn diese Sicherungsmaßnahmen hat die Beklagte für den Einzelrichter überzeugend damit begründen können, dass diese die Zufahrten zu den Hausgrundstücken absichern und vor der dort bestehenden Gefahr des Überfahrens warnen sollten. Dies ist auch aus den Lichtbildern (Bl. 111 und 112 d.e-A.) erkennbar, da sich dort eine Warnbarke an einer Hauseinfahrt und Stahlbügel bei den asphaltierten Stellen befinden.

Eine derartige Gefahrenlage bestand an der konkreten Unfallstelle hingegen nicht, da sich ausweislich der Lichtbilder P1 und P3 (Bl. 157, 159 d.e-A.) entlang des grasbewachsenen Trennstreifens gerade keine Hauseinfahrten oder asphaltierten Stellen befinden.

b)

Das Fehlen einer Park- oder Haltebeschränkung auf der B-Straße rechtfertigt darüber hinaus nicht, dass der grasbewachsene Trennstreifen zum Parken oder Halten genutzt wurde.

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzten, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Nach Satz 2 gilt dies in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Als einen Seitenstreifen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO versteht man den neben der Fahrbahn baulich befestigten oder unbefestigten Teil der Straße. Eine Grünfläche zählt nicht mehr dazu, da es hier bereits an der baulichen Eigenschaft fehlt (vgl. MüKoStVR/Bender StVO § 2 Rdn. 6). Straßenteile, die von der Fahrbahn so abgesetzt sind, dass sie für die Zwecke eines Seitenstreifens erkennbar nicht geeignet und bestimmt sind, wie Grünstreifen neben der Fahrbahn, sind keine Seitenstreifen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO (MüKoStVR/Schubert StVO § 12 Rdn. 63).

Vor diesem Hintergrund durfte der grasbewachsene Trennstreifen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht zum Halten genutzt werden, da es sich gerade nicht um einen befestigten oder unbefestigten Teil der Straße handelt, sondern um einen Trennstreifen, der die Straße von dem angrenzenden Fahrradweg abtrennte. Die Lichtbilder, insbesondere das Lichtbild P1 (Bl. 157 d.e-A.) zeigen eindeutig, dass der Trennstreifen durch Kantensteine und eine Spurrille von Fahrbahn und Gehweg abgesetzt und nicht für den Zweck eines Seitenstreifens geeignet ist. Zum Halten musste sich der Straßenverkehrsteilnehmer demzufolge an der rechten Fahrbahnseite orientieren, zum Parken hätte er an den rechten Fahrbahnrand heranfahren müssen. Der streitgegenständliche Grünstreifen durfte jedenfalls schon nach der StPO nicht zum Halten oder Parken benutzt werden, obwohl es nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auf der B-Straße keine Park- oder Haltebeschränkungen gab.

5.

Auch der Vortrag des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.09.2021 rechtfertigt keine andere Bewertung, wobei sich der Kläger dabei im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines bisherigen Vortrages und der bereits geäußerten Rechtsauffassungen beschränkte.

Sofern sich der Kläger erneut darauf berufen will, der Baumstumpf sei komplett mit Gras zugewachsen und bereits aus diesem Grund nicht mehr zu erkennen, gelten die Ausführungen unter II.3.a) und d) entsprechend. Wenn der Kläger auf Seite 2 des zuvor genannten Schriftsatzes erneut darauf verweist, dass der Trennstreifen seit Jahrzehnten zum Parken genutzt wurde, so folgt – wie bereits unter II.4.b) ausgeführt – schon aus der StVO, dass der grasbewachsene Trennstreifen nicht zum Halten oder Parken genutzt werden durfte. Nach dem zuvor aufgezeigten Maßstab musste die Beklagte jedoch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar waren. Ein sorgfältiger Straßenverkehrsteilnehmer durfte – unter Beachtung der StVO – den grasbewachsenen Trennstreifen jedoch weder überfahren, noch diesen zum Halten oder Parken benutzen. Auf ein StVO-widriges Verhalten musste sich die Beklagte hingegen nicht einstellen.

6.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht für den streitgegenständlichen Baumstumpf eine bestehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten annehmen wollte, wäre ein Anspruch auf Schadensersatz auch aufgrund des weit überwiegenden Verschuldens der Zeugin T nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, welches sich der Kläger – neben der ebenfalls zu berücksichtigenden, allgemeinen Betriebsgefahr – zurechnen lassen muss.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeuges – hier der Kläger – entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten der Fahrerin – hier der Ehefrau des Klägers – zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – VI ZR 150/12, zit. n. Juris, Rdn. 20). Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist die vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ausnahmsweise möglich, wenn ein vollständiger Haftungsausschluss nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (vgl. nur BGH, Urteil vom 07. Februar 2006 – VI ZR 20/05, zit. n. Juris, Rdn. 12).

Eine umfassende Interessenabwägung und die Umstände des Einzelfalls lassen es hier gerechtfertigt erscheinen, eine etwaige Haftung der Beklagten durch das erhebliche Mitverschulden der Zeugin T zurücktreten zu lassen. Hierbei hat der Einzelrichter folgende Gesichtspunkte in seine Interessenabwägung einfließen lassen:

a)

Bereits die vorgetragenen Umstände sprechen dafür, dass die Zeugin T die erforderliche Sorgfalt in erheblichen Maße außer Acht gelassen hat. Hier war es so, dass der Kläger nach dem ersten – unfallfreien – Parkvorgang zunächst ausstieg und seine Ehefrau – die Zeugin T – anwies, zu wenden. Dabei ist – sofern die Lichtanlage des Fahrzeugs eingeschaltet war – davon auszugehen, dass der hoch bewachsene Grasstreifen vor dem Fahrzeug als solcher auch wahrgenommen wurde. In diesem Fall wäre es geboten gewesen, diese Stelle zu prüfen oder sich gegebenenfalls durch den Kläger einweisen zu lassen. Da dies unstreitig nicht passiert ist, wäre die Zeugin T stattdessen bewusst über einen grasbewachsenen Trennstreifen gefahren, dessen Zustand sie nicht erfassen konnte. Insofern hätte sie ihr Fahrmanöver den Sichtverhältnissen anpassen müssen. Hätte die Zeugin den Grasstreifen wiederum überhaupt nicht wahrgenommen, bestünde ein erheblicher Sorgfaltsverstoß dahingehend, den zu befahrenden Bereich vor dem Kraftfahrzeug vor Fahrtantritt überhaupt nicht betrachtet zu haben.

b)

Aber auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme und den Angaben der Zeugin T erscheint es dem Gericht angemessen, eine Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund des groben Mitverschuldens der Zeugin T entfallen zu lassen. Diese gab nämlich an, die B-Straße gut zu kennen und gewusst zu haben, dass dort Bäume waren, da sie 10 Jahre in der Straße gewohnt habe. Sie gab darüber hinaus an, dass einige Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfall ein anderes Auto auf den Baumstumpf gefahren wäre. Sie und der Kläger hätten sich noch darüber lustig gemacht und dann sei es der Zeugin auch passiert. Nach diesen Angaben steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Zeugin T die Gefahrenstelle kannte und auch um die konkrete Gefahr durch den Baumstumpf wusste. Den grasbewachsenen Trennstreifen in diesem Bewusstsein ohne weitere Überprüfung zu überfahren stellt eine grobe Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar.

III. Hinsichtlich der Kosten beruht das Urteil auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • 1. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB): In diesem Urteil geht es vor allem um das Deliktsrecht, das in den §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte eine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem sie ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht ist Teil des Deliktsrechts und beinhaltet die Verpflichtung zur Vorkehrung von Maßnahmen, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Hier hat die Beklagte anscheinend Baumstümpfe nach Baumfällarbeiten nicht ausreichend gesichert oder entfernt, wodurch es zu einem Unfall kam. Dies könnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen, was zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB führen könnte.
  • 2. Straßenverkehrsrecht (StVO): Das Straßenverkehrsrecht ist ebenfalls relevant, da der Unfall auf einer öffentlichen Straße stattfand. Die StVO regelt unter anderem die Verhaltensweisen im Straßenverkehr. Hier könnte etwa § 12 StVO relevant sein, der das Halten und Parken auf öffentlichen Straßen regelt. Es könnte diskutiert werden, ob die Ehefrau des Klägers eine Verkehrsregel missachtet hat, indem sie gegen den Baumstumpf gefahren ist.
  • 3. Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht: Die Beklagte hat in ihrer Funktion als öffentliche Einrichtung offenbar Straßenbau- und Kanalbauarbeiten durchgeführt. Dies fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts und insbesondere des Verwaltungsrechts. Möglicherweise waren hier bestimmte Vorschriften oder Richtlinien zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und die Beseitigung von Gefahrenquellen nach den Bauarbeiten. Dies kann in Bezug auf die geltend gemachte Amtspflichtverletzung relevant sein.
  • 4. Zivilprozessrecht (ZPO): Schließlich spielt das Zivilprozessrecht eine Rolle. Das Urteil erwähnt verschiedene Verfahrensaspekte, wie z.B. die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils (§ 708 Nr. 2 ZPO), die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (§ 711 ZPO) und die Kostenentscheidung (§ 91 ZPO). Diese Normen sind für das Verfahren und die Durchsetzung des Urteils relevant.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Was ist eine Verkehrssicherungspflicht und wer hat sie zu erfüllen?

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von einer Sache oder einem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht. Sie betrifft alle Personen, die eine Gefahrenquelle beherrschen, wie z.B. Grundstücksbesitzer, Veranstalter oder auch die öffentliche Hand bei Straßenbauarbeiten. Sie müssen alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern.

2. Was passiert, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wird?

Wer eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn dadurch ein Schaden entsteht. Das bedeutet, dass er den Zustand vor dem Schaden wiederherstellen muss, z.B. durch Bezahlung der Reparaturkosten bei einem beschädigten Auto.

3. Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn ich gegen einen Baumstumpf fahre?

Das hängt von den genauen Umständen ab. Grundsätzlich muss derjenige, der den Baum gefällt hat oder der für das Grundstück verantwortlich ist, dafür sorgen, dass von den Baumstümpfen keine Gefahr ausgeht. Wenn er das nicht tut, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Allerdings müssen Sie auch Ihre eigene Sorgfaltspflicht beachten. Wenn Sie z.B. trotz ausreichender Beleuchtung und Sichtbarkeit des Baumstumpfes dagegen fahren, kann das Ihre Schadensersatzansprüche reduzieren oder ausschließen.

4. Muss ich beweisen, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde?

Ja, als Kläger tragen Sie die Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und für den daraus entstandenen Schaden. Das bedeutet, dass Sie konkrete Anhaltspunkte dafür vorbringen müssen, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und dass dieser Verstoß die Ursache für Ihren Schaden ist.

5. Wer ist verantwortlich, wenn ich auf einem öffentlichen Parkplatz gegen ein Hindernis fahre?

In der Regel ist die Gemeinde oder die Stadt für die Sicherheit auf öffentlichen Parkplätzen verantwortlich. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass der Parkplatz sicher benutzt werden kann und dass z.B. keine gefährlichen Hindernisse vorhanden sind. Wenn diese Pflichten verletzt werden und dadurch ein Schaden entsteht, kann die Gemeinde oder Stadt zum Schadensersatz verpflichtet sein.

6. Wie hoch ist der Schadensersatz, den ich verlangen kann?

Der Schadensersatz soll Sie so stellen, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Das bedeutet in der Regel, dass Sie die Kosten der Reparatur oder bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert des Autos verlangen können. Darüber hinaus können auch weitere Schäden, wie z.B. ein Nutzungsausfall des Autos ersetzt werden.

7. Was passiert, wenn ich teilweise selbst für den Unfall verantwortlich bin?

Das Prinzip der sogenannten Mitverschuldens kommt zur Anwendung, wenn der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Beispielsweise, wenn Sie nicht ausreichend auf Hindernisse geachtet haben oder wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben. In solchen Fällen kann der Schadensersatzanspruch gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung hängt vom Grad Ihres Mitverschuldens ab.

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