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Streifenwagenklau – Schadensersatzpflicht und Schuldunfähigkeit wegen Drogen 

OLG Celle

Az: 14 U 204/05

Urteil vom 30.11.2006


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. August 2005 verkündete Grund und Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 15.004,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die weitergehende Leistungsklage dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land 80 % aller Ersatzleistungen zu erstatten, die das klagende Land wegen des Schadensfalles vom 5. September 2004 künftig an Dritte zu erbringen haben wird.

In Höhe eines Teilbetrages von 3.751,04 EUR wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das klagende Land zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für das klagende Land unter 20.000 EUR, für den Beklagten über 20.000 EUR.

Gründe:

I.
Das klagende Land begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, den der Beklagte am 5. September 2004 mit einem entwendeten Streifenwagen verursachte.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Grund und Teilurteil vom 17. August 2005 (Bl. 158 ff. d. A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt es zum einen als Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung die von beiden Seiten beantragte Schriftsatznachlassfrist mit der Begründung abgelehnt, diese sei nicht erforderlich, da ohnehin ein Gutachten zur Schuldunfähigkeit des Beklagten und zur Höhe des Schadens eingeholt werden müsse.

Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht seinen Vortrag nicht beachtet, er habe zum Tatzeitpunkt unverschuldet unter dem Einfluss von Drogen gestanden und sei deshalb schuldlos schuldunfähig gewesen. Es stehe nämlich zu vermuten, dass ihm jemand sog. K.o.Tropfen (liquid ecstasy) in sein Getränk getan habe. Da nach der Entscheidung des Landgerichtes seine Schuldunfähigkeit feststehe, sei es Aufgabe des klagenden Landes, zu beweisen, dass er schuldhaft in diesen Zustand geraten sei.

Selbst wenn nicht ohnehin bereits von dieser Beweislastverteilung auszugehen sei, so müsse es im vorliegenden Fall zu einer Umkehr der Beweislast kommen, da die Blutproben, mit denen er den Nachweis einer Beeinträchtigung durch Drogen führen könne, durch die Ermittlungsbehörden des klagenden Landes vernichtet worden seien. Er habe sich nach seiner Festnahme zudem in einem besonderen Gewaltverhältnis befunden und habe in dieser Zeit eigene Beweissicherungsmaßnahmen nicht ergreifen können.

Durch den von ihm genossenen Alkohol seien jedenfalls die bei ihm aufgetretenen Ausfallerscheinungen nicht erklärbar.

Dem klagenden Land sei in jedem Falle auch ein Mitverschulden deshalb anzulasten, weil die Polizeibeamten den Streifenwagen unverschlossen und mit steckendem Fahrzeugschlüssel hätten stehen lassen. Es habe aus Gründen der Polizeiarbeit kein Anlass bestanden, sich so zu verhalten. Er habe sich ausweislich der Ermittlungsakten auch erst etwa eine halbe Stunde nach dem Eintreffen der Beamten des Fahrzeuges bemächtigt.

Außerdem treffe die Polizeibeamten der Vorwurf, ihn angesichts seines Zustandes bei ihrem Eintreffen nicht zum Schutz anderer und vor sich selbst „aus dem Verkehr gezogen“ zu haben.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Das klagende Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angegriffene Entscheidung. Es wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Situation, die die Beamten bei ihrem Eintreffen am Einsatzort angetroffen hätten, habe es gerechtfertigt, das Fahrzeug offen und mit steckendem Fahrzeugschlüssel fahrbereit stehen zu lassen, um jederzeit z. B. die Verfolgung eines Täters aufnehmen zu können.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Landgericht muss sich nämlich ein Mitverschulden seiner beiden Polizeibeamten zurechnen lassen, dass der Senat mit 20 % bewertet (Näheres s. u. 3.).

1. Es kann dahinstehen, ob sich das Urteil des Landgerichtes nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2005 als Überraschungsentscheidung darstellte. Ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensfehler führt jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da keine der Parteien dies beantragt hat.

Im Übrigen hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Beklagten die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen ausreichend gewürdigt und keineswegs eine gebotene Beweiserhebung unterlassen.

2. Das Landgericht hat nach dem damaligen Verfahrensstand im Ergebnis zutreffend offen gelassen, ob der Beklagte unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB haftet, wobei ihm hinsichtlich der von ihm verursachten Schäden lediglich Fahrlässigkeit zur Last fiele, oder ob der Beklagte sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befand, jedoch in gleicher Weise verantwortlich wäre, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, § 827 Satz 2 BGB, da der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen habe, dass er ohne Verschulden in diesen Zustand geraten sei.

Im Berufungsverfahren gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, der Beklagte habe sich infolge des Genusses geistiger Getränke oder ähnlicher Mittel in einem vorübergehenden Zustand der Schuldunfähigkeit befunden. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Amtsgerichtes in dem gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahren 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 2. Juni 2005 (Bl. 134 ff. d. A.) wurde der Beklagte (nicht rechtskräftig) wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 323 a Abs. 1 StGB verurteilt.

Die Beweislast dafür, dass derjenige, der durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand der Schuldunfähigkeit geraten ist, hieran kein Verschulden trägt, obliegt dem Täter (BGH NJW 1998, 1132 f.; BGH VersR 1977, 431; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 827 Rn. 3; Böcksler in Staudinger, BGB, 2003, § 827 Rn. 47). Dem Geschädigten obliegt hingegen – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – die Beweislast dafür, dass der Täter sich selbst in diesen Zustand versetzt hat.

Im vorliegenden Fall steht indes fest, dass der Beklagte in erheblichem Maß Alkohol zu sich genommen hat. Das hatte er auch von Anfang an vor, denn nach seinen eigenen Angaben ist er wegen des beabsichtigten bevorstehenden Alkoholkonsums nicht mit seinem eigenen Fahrzeug zu der Feier gefahren. Hingegen kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt zusätzlich unter dem Einfluss einer ihm unbemerkt zugeführten Droge stand, wobei entgegen der Meinung des Beklagten der für den Tatzeitpunkt feststellbare Blutalkoholgehalt von mindestens 1,59 ‰ durchaus für eine Schuldunfähigkeit ausreichen kann. Das hängt von Umständen ab, die nicht bekannt sind wie z. B. dem physischen und psychischen Zustand des Beklagten, seinem vorherigen Essverhalten oder seiner Trinkgewohnheit.

Der Beweis, dass er zum Tatzeitpunkt tatsächlich unter Drogeneinfluss stand, ist von dem Beklagten nicht geführt und kann von ihm nicht geführt werden, nicht einmal nach den Ausführungen des von ihm konsultierten Privatsachverständigen Prof. Dr. D. Zwar steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. K. in dem Ermittlungsverfahren fest, dass sich zum Zeitpunkt der Probenentnahme nach dem Vorfall am Morgen des 5. September 2004 im Urin des Beklagten Amphetamine fanden (vgl. toxikologisches Untersuchungsergebnis vom 14. September 2004, Bl. 75 f. d. A. 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg). Hingegen ergab die Untersuchung der Blutprobe keine Anzeichen für einen aktuellen Konsum von Amphetamin-Derivaten (toxikologisches Untersuchungsergebnis vom 14. September 2004 [Bl. 77 f. d. Strafakten]).

In dem Ergänzungsgutachten Dr. Dr. K. vom 14. November 2004 (Bl. 109 ff. d. Strafakten) wurde sodann aufgrund einer ergänzenden Untersuchung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass Amphetamine auch sehr lange Zeit vor der Blutprobenentnahme nicht eingenommen worden seien und eine akute Amphetaminwirkung deshalb auszuschließen sei.

Nach dem in der Berufungsinstanz des Strafverfahrens gegen den Beklagten eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 12. Dezember 2005 (Bl. 65 Bd. II d. Strafakten) ergibt sich zwar, dass – wie auch bereits von dem Sachverständigen Dr. Dr. K. festgestellt – in den Blutproben des Beklagten Spuren von GHB festgestellt worden sind, der sich auch als Wirkstoff der Droge liquid ecstasy darstellt. Nach den von dem Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ist jedoch auszuschließen, dass der Beklagte sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von ihm von dritter Seite z. B. über ein Getränk zugeführten Drogen – zusätzlich zu dem ohnehin aufgenommenen Alkohol – befunden hat. Der Sachverständige führt u. a. aus:

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„Unter der Annahme, dass eine exogene GHB-Aufnahme stattgefunden hat und unter Berücksichtigung einer Eliminationskinetik von nullter bis erster Ordnung … ergibt die Rückrechnung zum Zeitpunkt des Tatgeschehens eine GHB-Konzentration von ca. 40 bis 50 µg/ml. Bei der auf den Zeitpunkt des Tatereignisses hochgerechneten BAK von 2 ‰ und der rückgerechneten GHB-Konzentration kann davon ausgegangen werden, dass die durch eine GHB-Aufnahme ausgelöste Sedierung durch den Alkoholkonsum derart verstärkt worden wäre, dass nach hiesiger Bewertung eine gezielte Handlungsweise wie auf den Seiten 56 bis 57 d. A. beschrieben, nicht möglich gewesen wäre.“ (Bl. 68/69 Bd. II d. Strafakten).

Dies bestätigend führt der Sachverständige Dr. K. in seiner gutachterlichen Stellungnahme Bl. 109 ff. d. Strafakten weiter aus, dass mit einsetzender Resorption von GHB und steigendem Blutspiegel bei parallelem Alkoholkonsum eine deutliche Somnolenz mit zunehmender Tiefe zu erwarten ist. Maximale GHB-Blutspiegel treten bei oraler Anwendung 45 bis 90 Minuten nach Aufnahme auf. Daraus sei zu schließen, dass sofern die GHB-Aufnahme nicht unmittelbar vor dem Tatgeschehen erfolgte, bereits eine weitgehende Somnolenz vorgelegen haben müsse, die die Tatausführung nicht möglich erscheinen lasse. Sei jedoch die GHB-Aufnahme unmittelbar vor dem Tatereignis erfolgt, so hätte bei einer Eliminationshalbwertzeit von zwei bis drei Stunden ein signifikant höherer GHB-Serumspiegel festgestellt werden müssen.

Dem widersprechen im Ergebnis nicht die Ausführungen des Privatsachverständigen des Beklagten Prof. Dr. D. Dieser hat zum einen bestätigt, dass der in der Droge liquid ecstasy enthaltene Stoff GHB auch im normalen menschlichen Organismus vorhanden sei und zusätzlich sich nach längerer Lagerung auch in einer Blutprobe bilden könne. Der Privatsachverständige Prof. Dr. D. bestätigt zudem, dass ohne die nicht mehr vorhandenen Urinproben nicht mehr festgestellt werden kann, ob dem Beklagten überhaupt eine Droge wie liquid ecstasy zugeführt worden ist oder nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im vorliegenden Fall nicht zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr zu seinen Gunsten, weil die Urinproben nicht mehr vorhanden sind. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12. Juni 2006 darauf hingewiesen, eine Beweislastumkehr zu Lasten des klagenden Landes sei abzulehnen, da dieses im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht verpflichtet ist, zur Beweissicherung späterer zivilrechtlicher Ansprüche tätig zu werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Beklagten herangezogenen Entscheidung BGHZ 20, 178 ff. Die der Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten gegenüber obliegende Amtspflicht ist darauf gerichtet, ihn z. B. nicht mit einem Ermittlungsverfahren zu überziehen, obwohl dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, sowie auch für den Beschuldigten günstige Umstände zu ermitteln. Diese Verpflichtung ist indes auf den Schutz des Beschuldigten im Strafverfahren gerichtet und dient keineswegs gleichzeitig der Beschaffung von Beweismitteln für Parteien in einem Zivilrechtsstreit.

Dem Beklagten kommt aber auch keine Beweiserleichterung deshalb zugute, weil das von ihm an den Tag gelegte Verhalten für die Einnahme von Drogen spräche. Der Beklagte ist nach eigener Darstellung trinkungewohnt. Der bei ihm nach der Festnahme durch die Polizei festgestellte Blutalkoholgehalt von mindestens 1,59 ‰ ist ein Wert, bei dem die von ihm gezeigten Ausfallerscheinungen ohne weiteres auf dem Alkoholeinfluss beruhen können. Allemal gilt dies bei dem ebenfalls möglichen Höchstwert von 2,21 ‰.

Schließlich rechtfertigt sich eine Beweislastumkehr nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte kurze Zeit in Polizeigewahrsam genommen wurde und er deshalb etwa nicht in der Lage gewesen wäre, selbst die notwendigen Beweise zu sichern. Der Beklagte ist nach seiner vorläufigen Festnahme nicht für einen derart langen Zeitraum im polizeilichen Gewahrsam geblieben, dass er nicht anschließend eigene Beweissicherungsmaßnahmen hätte ergreifen können, auch nicht im Hinblick auf die Abbauzeit der nachweisbaren Spuren von Drogen. Von ihm als Rechtsanwalt , der schon bei der Polizei den Verdacht geäußert hatte, ihm könnten Drogen beigebracht worden sein, wäre das auch zu erwarten gewesen.

3. Der Beklagte haftet für den von ihm am 5. September 2004 verursachten Schaden jedoch nicht vollständig allein. Vielmehr muss das klagende Land sich ein Mitverschulden im Hinblick darauf zurechnen lassen, dass der Fahrer den Streifenwagen nach seinem Eintreffen unverschlossen und mit dem Zündschlüssel im Zündschloss hat stehen lassen. Er hat damit gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVO verstoßen, die auch beim Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken gilt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 14 Rn. 14). Danach hat der Führer eines Fahrzeuges dieses gegen unbefugte Benutzung zu sichern, wenn er es verlässt. Hiergegen hat der Fahrer des Streifenwagens verstoßen. Entgegen der Darstellung des klagenden Landes haben beide Polizeibeamten das Fahrzeug nicht im Blick gehabt und sich soweit vom Fahrzeug entfernt, dass sie das Tun des Beklagten erst bemerkten, als der Streifenwagen bereits langsam und ruckartig anfuhr (vgl. Bericht des PK B. vom 6. September 2004 [Bl. 52 Bd. I d. A. 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg]).

Die Polizeibeamten waren nicht von der Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVO befreit. Dies ist nach § 35 Abs. 1 StVO nur dann der Fall, soweit das Nichteinhalten der allgemeinen Verkehrsregeln zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. § 35 StVO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (Hentschel, a. a. O., § 35 Rn. 3). Nicht dringend geboten ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVO, wenn die Dienstaufgabe ohne Nachteil auch später oder bei Beachtung der StVO ebenso erfüllt werden kann. Die Sonderrechte stehen den in § 35 StVO genannten Einsatzkräften deshalb vor allem in dringenden Not oder Eilfällen zu, insbesondere zur Beseitigung größerer Gefahr, zur Lebensrettung oder zur Abwendung besonders schweren Schadens (Hentschel, a. a. O., § 35 Rn. 5).

Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht vor. Die Polizeibeamten waren zur Aufklärung einer Sachbeschädigung gerufen worden. Vor Ort trafen sie zwar den geschädigten Taxifahrer an, der nach den Schilderungen der beiden am Einsatz beteiligten Polizeibeamten W. und B. einen gereizten bzw. verärgerten Eindruck machte und erklärte, er habe Lust, die Täter, sollte er dieser habhaft werden, mit der Lampe zu schlagen. Tatsächlich drohte aber schon zu diesem Zeitpunkt keine körperliche Auseinandersetzung mit ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben eines der Anwesenden.

Zwar steht zur Beurteilung, ob das Abweichen von den Regeln der StVO „dringend geboten“ ist, dem Fahrzeugführer ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Stuttgart, NZV 1992, 123; KG Berlin, NZV 2000, 510). Wenn er indes die Grenzen dieses Spielraums überschreitet oder in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Umfang davon Gebrauch macht, fällt das Vorrecht weg.

Selbst wenn man dem Fahrer des Polizeifahrzeuges PK W. beim Eintreffen auf dem Grundstück H…kamp … in K. H. aufgrund der zahlreichen angetrunkenen Personen und des verärgerten Geschädigten eine gewisse Fehleinschätzung der Gesamtsituation wie in seinem Bericht vom 8. September 2004 (Bl. 54 der vorgenannten Ermittlungsakten) dargestellt, es könne zwischen dem Taxifahrer und dem betrunkenen Beklagten unmittelbar zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen, zugestehen wollte, so stellte gleichwohl die Einschätzung, er müsse das Fahrzeug ohne Abziehen des Fahrzeugschlüssels verlassen, eine Überschreitung der Grenzen seines Beurteilungsspielraumes dar.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Abziehen des Schlüssels für jeden Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeuges eine mehr oder weniger automatische Handlung darstellt und zu keinerlei Zeitverzug beim Verlassen des Fahrzeuges führt. Die sich den beiden Polizeibeamten darstellende Situation war auch nach ihren beiden Berichten vom 6. und 8. September 2004 nicht derart ungeordnet oder eskaliert, dass ein sofortiges Eingreifen geboten gewesen wäre. Insbesondere drohte niemandem akute Gefahr für Leib oder Leben. Der geschädigte Taxifahrer, der mit einer Taschenlampe in der Hand androhte, einen Täter, dessen er habhaft werden könne, damit zu schlagen, befand sich nicht in direkter Nähe des Beklagten. Auch zwischen diesen beiden drohte also keine tätliche Auseinandersetzung, schon gar nicht eine solche, die ein Abweichen von der Regelung des § 14 Abs. 2 StVO dringend gebot.

Vielmehr gebot die konkrete Situation beim Eintreffen des Streifenwagens geradezu eine Absicherung vor dem stark betrunkenen Beklagten, der sogleich, als die Polizeibeamten mit dem Wagen auf das Grundstück fuhren, diese bedrängte und sie bis zum Abstellen des Fahrzeuges begleitete. Im Hinblick darauf, dass Betrunkene generell zu unüberlegten Handlungen neigen und der Beklagte eine offenkundige Affinität zu den Beamten und ihrem Fahrzeug zeigte, drängte sich die Notwendigkeit auf, das Fahrzeug vor ihm zu sichern.

Die Polizeibeamten befanden sich auch keineswegs so nah am Fahrzeug, dass sie jederzeit bei dem Versuch einer unbefugten Benutzung eingreifen konnten. Beide hatten sich vom Fahrzeug entfernt und es nicht im Blick. Sie haben nicht einmal bemerkt, dass der Beklagte den Motor anließ, sondern wurden erst aufmerksam, als er mit dem Wagen losfuhr.

Der Schutzzweck des § 14 StVO über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer umfasst auch Unfälle, die der Schwarzfahrer anschließend verursacht (BGH NJW 1981, 113 f.).

Diesen Verstoß des Polizeibeamten W., der das Fahrzeug seinerzeit führte, muss sich das Land zurechnen lassen, und zwar über die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. Der Führer des Streifenwagens haftet nämlich seinem Dienstherrn aufgrund seiner besonderen beamtenrechtlichen Stellung nicht, da auch ihm lediglich eine fahrlässige Fehleinschätzung der Situation vorzuwerfen ist. Ohne diesen Haftungsausschluss würde er dem klagenden Land gemeinsam mit dem Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des entstandenen Schadens haften (§ 840 Abs. 1, § 426 BGB). Der Beklagte hätte damit normalerweise im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den Führer des Polizeifahrzeuges auf anteilige Erstattung des geschuldeten Schadensersatzes. Dieser Rückgriff ist ihm jedoch sowohl gegenüber dem Polizeibeamten selbst als auch gegenüber dem klagenden Land unmittelbar verwehrt, da der Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO sich nicht als Amtspflichtverletzung gegenüber dem Beklagten darstellt. Bezogen auf den Schwarzfahrer fehlt es an der erforderlichen Drittschutzwirkung.

Diese Konstellation ist vergleichbar mit dem Konflikt in dem Dreiecksverhältnis zwischen Geschädigtem, Erstschädiger und Zweitschädiger bei Arbeitsunfällen mit der in den §§ 636, 637 RVO bzw. §§ 104, 105 SGB VII normierten Haftungsfreistellung des Unternehmers oder des Arbeitskollegen, für den der Bundesgerichtshof die Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich entwickelt hat. Ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1995, 2261 ff. sind diese Grundsätze auch übertragbar auf Fälle, in denen der Zweitschädiger mit den Auswirkungen der beamtenrechtlichen Sonderregelung für die Haftungsbegrenzung belastet würde.

Das anteilige Mitverschulden des Beklagten an der Entstehung des späteren Schadens überwiegt indes die fahrlässige Fehleinschätzung der Situation durch den Polizeibeamten W. deutlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Streifenwagenführer ein – von ihm im konkreten Fall überschrittener – Beurteilungsspielraum zustand, sodass der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Geschehens am frühen Morgen des 5. September 2004 die eigene Haftungsquote des Beklagten auf 80 % bemisst.

4. Hingegen trifft die beiden Polizeibeamten kein dem Land zuzurechnendes Mitverschulden, weil sie den Beklagten nicht nach ihrem Eintreffen vorsorglich zu seinem eigenen Schutz und/ oder dem Schutz Dritter in Gewahrsam nahmen.

Hierfür bestand entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anlass. Der Beklagte torkelte zwar vor dem Streifenwagen herum und war gegenüber den Polizisten sehr ´mitteilsam`. Er war jedoch weder gegenüber anderen Gästen oder den Polizeibeamten aggressiv noch bestanden Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung. Der Beklagte zeigte keine Weglauftendenzen, so dass er etwa im Straßenverkehr gefährdet war. Richtig ist zwar, dass er die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen am Weiterfahren hinderte, weil er auf den Streifenwagen zutorkelte und sich daran festhielt. Bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise drohte dem Beklagten aber ersichtlich keine besondere Gefahr, die eine freiheitsentziehende Maßnahme gerechtfertigt hätte.

5. Die Höhe des am Fahrzeug des klagenden Landes entstandenen Schadens beträgt unstreitig 18.730,21 EUR. Daneben kann das Land eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR verlangen. Den sich danach ergebenden Gesamtanspruch von 18.755,21 EUR hat der Beklagte entsprechend der vorstehenden Haftungsquote mithin mit 15.004,17 EUR auszugleichen.

In Höhe des Differenzbetrages von 3.751,04 EUR nebst anteiliger Zinsen hat seine Berufung hingegen Erfolg. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

6. Teilweisen Erfolg hat der Beklagte auch hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Feststellungen, soweit diese nämlich eine Haftung in vollem Umfange zugrunde legen.

7. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht mit der Schlussentscheidung zu treffen. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt sowohl für das Problem einer etwaigen Beweislastumkehr zugunsten des Beklagten wegen der vernichteten Proben als auch hinsichtlich der Annahme eines dem Land zuzurechnenden Mitverschuldens des Führers des Streifenwagens, denn der Senat hat zu beiden Fragen auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalls abgestellt. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

 

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