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Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – Aufhebungsvertrag

ArbG Hamburg, Az.: 7 Ca 570/12

Urteil vom 06.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 150.600,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand, das durch Kündigung rechtswirksam aufgelöst worden ist.

Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Aufhebungsvertrag
Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 bei der Beklagten als Manager Sales & Marketing E. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 03.01.2007 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Wirkung zum 15.02.2007.

In der Folge schloss die Beklagte mit ausländischen Gesellschaften Beratungs- und Kooperationsverträge zur Unterstützung und Entwicklung des Vertriebs der Beklagten; zunächst im Jahr 2007 mit der me. f., Du., mit Wirkung vom 01.07.2008 dann mit dem Unternehmen ME. , Du., und schließlich mit Wirkung vom 01.09.2009 mit dem Unternehmen ME. , Du., das mit Wirkung vom 01.01.2012 in das Unternehmen ME. L., VK., einstieg. Die Beratungstätigkeiten der jeweiligen Gesellschaften wurden dabei ausschließlich vom Kläger selbst erbracht, wobei die Beklagte für seine Leistungen eine monatliche Durchschnittsvergütung i.H.v. EUR 12.550,00 an die entsprechende Gesellschaft zahlte.

Mit Schreiben vom 25.10.2012 (Anlage K 3, Bl. 13 d.A.), zugegangen am 01.11.2012, kündigte die Beklagte dem Kläger persönlich zunächst den Kooperationsvertrag vom 09.01.2009 in der Fassung vom 03.01.2012 zum 30.06.2013 sowie alle sonstigen etwaig mit ihm bestehenden Rechtsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit weiterem Schreiben vom 26.04.2013 erklärte sie noch einmal vorsorglich die Kündigung eines etwaig zum Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien auch für die Zeit ab dem 15.02.2007 ein Arbeitsverhältnis vereinbart und durchgeführt worden sei. Die im Anschluss an den Aufhebungsvertrag folgenden Abschlüsse von Beratungsverträgen mit den vom Kläger beherrschten Auslandsgesellschaften hätten ausschließlich dazu gedient, die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Folgen zu umgehen. Die vom Kläger für die Beklagte ausgeübte Tätigkeit habe jedoch unverändert fortbestanden, insbesondere sei er wie zuvor in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen und habe deren generellem Weisungsrecht unterstanden. So sei er u.a. entsprechend den von der Beklagten erstellten Strategieanweisungen, Businessplänen und Forecasts zur Leistungserfüllung verpflichtet sowie für die Führung des Vertriebs- und Marketing-Teams der Beklagten verantwortlich gewesen.

Darüber hinaus habe er von der damaligen Mutterkonzerngesellschaft der Beklagten Optionsrechte für Anteile an dieser Gesellschaft erhalten, die ausschließlich Mitarbeitern vorbehalten gewesen seien.

Mit der am 15.11.2012 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen und später erweiterten Klage beantragt der Kl.,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2012 erklärte Kündigung nicht aufgelöst ist;

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 75.300,00 brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2012 auf einen Betrag von EUR 12.550,00 brutto, ab dem 01.12.2012 auf einen Betrag von EUR 25.100,00 brutto, ab dem 01.01.2013 auf einen Betrag von EUR 37.650,00 brutto, ab dem 01.02.2013 auf einen Betrag von EUR 50.200,00 brutto, ab dem 01.03.2013 auf einen Betrag von EUR 62.750,00 brutto sowie ab dem 01.04.2013 auf einen Betrag von EUR 75.300,00 zu zahlen;

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2013 erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. entgegnet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Aufhebungsvertrag vom 03.01.2007 mit Wirkung zum 15.02.2007 beendet und in der Folgezeit nicht neu begründet worden sei. Vertragspartner der Beklagten seien vielmehr ausschließlich die ausländischen Beratungsgesellschaften gewesen, die ihre geschuldeten Dienstleistungen auch durch Dritte und nicht allein durch den Kläger persönlich hätten erbringen können. Darüber hinaus sei der Kläger als Vertreter der Beratungsgesellschaften frei und weisungsunabhängig gewesen und habe auch der Beklagten gegenüber keinem Wettbewerbsverbot unterlegen. Eine unveränderte Fortführung der Tätigkeit seitens des Klägers nach der Zeit vom 15.02.2007 habe zudem schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Dienstleistungsverträge mit den Beratungsgesellschaften einen weit über die bis dahin vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistungen hinausgehenden detaillierten Leistungskatalog enthielten.

Schließlich lasse auch die Gewährung von Optionsrechten durch die Mutterkonzerngesellschaft keine Rückschlüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu, und verweist darauf, dass nach dem Stock Option Plan dieser nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für „consultants“ (Berater) gilt.

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Zwischen den Parteien bestand seit dem 15.02.2007 kein Arbeitsverhältnis, welches durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.10.2012 sowie 26.04.2013 hätte aufgelöst werden können.

1. Liegt zwischen den Parteien bereits kein Arbeitsverhältnis (mehr) vor, geht eine von einer Partei vorsorglich ausgesprochene Kündigung ins Leere. Eine gegen eine solche (tatsächlich erklärte) Kündigung erhobene Klage ist als unbegründet abzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.1994 – 8 AZR 227/93).

a) Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 03.01.2007 ist hier das bis dahin zwischen Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 15.02.2007 einvernehmlich beendet worden. Weder ausdrücklich noch konkludent ist in der Folgezeit zwischen den Parteien ein Neues begründet worden. Zur Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses bedarf es gemäß § 145 BGB zwei inhaltlich übereinstimmende, auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses mit sich daraus ergebenden Leistungs- und Gegenleistungspflichten, gerichtete Willenserklärungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten.

Eine derartige Einigung zwischen den Parteien vermag der Kläger hier jedoch bereits nicht schlüssig darzulegen. Die vorliegend in Streit stehenden Vertragsverhältnisse sind hier ausschließlich mit den jeweiligen für die Beklagte tätig gewordenen ausländischen Beratungsgesellschaften und nicht mit dem Kläger persönlich zustande gekommen. An dieser Bewertung ändert auch der seitens des Klägers vorgebrachte Einwand, der Abschluss dieser Dienstleistungsverträge sei ausschließlich zur Umgehung sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Folgen vorgenommenen worden und habe somit nur den Schein eines so von den Parteien nicht gewollten Rechtsgeschäftes hervorgerufen, nichts. Ein derartiges Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB wäre allein dann anzunehmen, wenn die Parteien hier einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts gesetzt, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber dennoch nicht hätten eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1572). Gerade das Ziel der Vermeidung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen spricht hier jedoch vorliegend für eine ausschließlich zwischen den Beratungsgesellschaften und der Beklagten gewollte Rechtsbeziehung und damit insgesamt für ein nicht als Scheingeschäft zu qualifizierendes sog. Umgehungsgeschäft. Die hier gewünschten Rechtsfolgen ließen sich allein durch die Wirksamkeit der Beratungsverträge und durch das Fehlen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum Kläger realisieren, so dass die mit dem Abschluss der Dienstleistungsverträge einhergehenden Rechtsfolgen – nämlich das alleinige Bestehen einer Rechtsbeziehung zwischen Beklagter und jeweiliger Beratungsgesellschaft – als von den Parteien ernstlich gewollt unterstellt werden müssen.

Aus diesem Grund scheidet auch die Betrachtung aus, die Parteien hätten bei Abschluss der Dienstleistungsverträge mit den Beratungsgesellschaften eine tatsächliche Einigung auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses erzielt, diese jedoch nur absichtlich falsch deklariert. Eine derartige den Rechtsbindungswillen auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unberührt lassende Falschbezeichnung läge nur dann vor, wenn die Parteien diesen zwar falsch bezeichnet, ihn jedoch tatsächlich übereinstimmend gewollt hätten. Nach eigenem Vortrag des Klägers diente der Abschluss der Beraterverträge aber gerade der Vermeidung eines fortbestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Ein übereinstimmender, lediglich unrichtig bezeichneter Wille der Parteien gerichtet auf die Begründung eines Dienstleistungsverhältnisses zwischen Kläger persönlich und Beklagter kann demzufolge nicht angenommen werden.

Darüber hinaus spricht gegen die Qualifizierung der durch die Beraterverträge begründeten rechtlichen Beziehungen als persönliches Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter die Rechtsform der einzelnen ausländischen Gesellschaften als juristische Personen. Arbeitnehmer bzw. abhängig Beschäftigte können nach dem aus § 613 BGB abzuleitenden Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur natürliche Personen sein, denn danach hat der zur Dienstleistung verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Personenhandelsgesellschaften oder juristische Personen können jedoch gerade keine höchstpersönlichen Pflichten erbringen; sie handeln ausschließlich durch ihre Organe oder unter zur Hilfenahme von Arbeitnehmern. Insoweit hier also zwischen der Beklagten und den ausländischen Personengesellschaften Beratungs- und Kooperationsverträge zur Entwicklung des Vertriebes der Beklagten geschlossen wurden, schließt dies demzufolge gerade das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und damit einhergehend ein bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. Daran ändert auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die Verträge mit den ausländischen Beratungsgesellschaften seien allein unter seiner Alleingesellschafterstellung zustande gekommen, nichts, denn in diesem Fall hat er diese in deren Namen und gerade mit dem Ziel der Begründung von Dienstleistungsverhältnissen zwischen Beklagter und jeweiliger Gesellschaft geschlossen.

Insgesamt kommt es somit auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten zur Kategorisierung der hier vorliegenden Rechtsbeziehung nicht mehr an. Zwar ist dieser grundsätzlich zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft von entscheidender Bedeutung, soweit es um die Abgrenzung etwaig bestehender Arbeitsverhältnisse zu anderen Dienstleistungs-Rechtsverhältnissen geht (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 563/97), jedoch mangelt es vorliegend – wie dargelegt – bereits an der Grundvoraussetzung eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Kläger persönlich und der Beklagten. Die etwaige Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit sowie die Erteilung von möglicherweise nur Mitarbeitern vorbehaltenen Optionsrechten durch die Mutterkonzerngesellschaft können somit als zweitrangiges Kriterium nicht mehr zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses herangezogen werden.

b) Schließlich ergibt sich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten auch nicht aufgrund unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG. Diesem wäre vorausgesetzt, dass der Kläger als Arbeitnehmer der entsprechenden Beratungsgesellschaft der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen und dort als Berater eingesetzt worden ist. Mangels Vorliegen der den Beratungsgesellschaften dafür nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis, wäre zwischen Entleiher – hier der Beklagten – und dem durch die ausländischen Gesellschaften überlassenen Kläger ein Arbeitsverhältnis mit Beginn seiner Tätigkeit begründet worden.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers waren hier allerdings die im Streit stehenden Gesellschaften ausschließlich vom Kläger als Alleingesellschafter und Organmitglied beherrscht, so dass sich seine diesen gegenüber erbrachte Mitarbeit auf den jeweiligen Gesellschaftsvertrag begründete. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen er als Arbeitnehmer der Beklagten entsprechend § 1 Abs. 1 AÜG hätte überlassen werden können, bestand demzufolge zwischen ihm als mitarbeitenden Gesellschafter einerseits und den Gesellschaften andererseits gerade nicht.

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c) Da somit zwischen den Parteien mit Ablauf des 15.02.2007 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat, mussten die von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 25.10.2012 sowie 26.04.2013 hier deklaratorisch erklärten Kündigungen rechtlich ins Leere gehen mit der Folge das es vorliegend auf die Unwirksamkeit etwaiger Kündigungsgründe nicht mehr ankam.

2. Der Kläger hat damit darüber hinaus gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines ausstehenden Arbeitsentgeltes für November 2012 bis einschließlich April 2013, da es für diesen Zeitraum bereits an einem zwischen den Parteien wirksam bestehenden Arbeitsverhältnis mangelt.

3. Die Anträge auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses waren abzuweisen. Der Kläger begehrte Schriftsatznachlass wegen der Kündigungsgründe, die aber nicht entscheidungsrelevant waren, weil gar nicht erst von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Der Bekl. war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil der zuletzt vom Kläger eingereichte Schriftsatz nicht entscheidungserheblich war.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG.

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes entspricht für die Kündigungsschutzanträge jeweils dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (§ 42 Abs. 3 GKG), d.h. drei Bruttomonatsgehälter von jeweils EUR 12.550,00. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich damit der tenorierte Gegenstandswert.

Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedarf es für die Anträge zu 1. und 3. nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG), im Übrigen hat die Kammer die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen.

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