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Streit um Ausgleichsanspruch – Gesamtrechtsnachfolge bei vererbten Grundstücken

In einem Rechtsstreit um die Sanierungskosten eines mit Mineralöl kontaminierten Grundstücks hat das Landgericht Memmingen den Erben des ehemaligen Tankstellenbetreibers eine Absage erteilt. Die Klägerin verlangte von den Beklagten knapp 67.200 Euro für die Beseitigung der Altlast, doch das Gericht sah sie nicht in der Haftung. Entscheidend war dabei, dass die Beklagten nicht die direkten Erben des Verursachers waren, sondern erst Erben seiner Witwe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Memmingen
  • Datum: 11.11.2019
  • Aktenzeichen: 22 O 1870/18
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Bodenschutzrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 463, auf dem durch ehemalige Tankstelleneinrichtungen Mineralölverunreinigungen entdeckt wurden. Sie strebt einen Kostenausgleich für die Bodenverunreinigungen an.
  • Beklagte: Erben des ursprünglichen Verursachers, die das betroffene Grundstück Fl.Nr. 468 geerbt haben. Sie bestreiten ihre Haftung für die Verunreinigung und die geltend gemachten Kosten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Im Jahr 2014 wurden Bodenverunreinigungen auf dem Grundstück der Klägerin festgestellt, die auf den Betrieb einer Tankstelle auf einem Nachbargrundstück zurückzuführen sind. Die Klägerin verlangt die Erstattung der durch die Bodenverunreinigung entstandenen Kosten von den Erben des ursprünglichen Eigentümers des Tankstellengrundstücks.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann die Klägerin die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers nach § 24 II BBodSchG für die Sanierungskosten haftbar machen? Es wird außerdem debattiert, ob mehrere Erbengenerationen als sanierungspflichtige Gesamtrechtsnachfolger gelten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte klar, dass die Beklagten nicht als „Verpflichtete“ im Sinne von § 24 II 1 BBodSchG gelten. Die Erben sind nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers, sondern nur der Erblasserin. Zudem fasst das Gericht auf, dass das Gesetz keine sukzessive Gesamtrechtsnachfolge über mehrere Erbengenerationen vorsieht.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nach dem aktuell anerkannten rechtlichen Verständnis nur unmittelbare Erben als Gesamtrechtsnachfolger gelten, was verfassungsrechtlich eine unbegrenzte Haftung zukünftiger Erbengenerationen ausschließt.

Erbrechtliche Herausforderungen: Ausgleichsansprüche und Eigentumsübergang im Fokus

Im Erbrecht spielen Ausgleichsansprüche eine zentrale Rolle, vor allem wenn es um die Regelung von vererbten Grundstücken geht. Bei der Aufteilung des Nachlasses und der Erbfolge kommen verschiedene Aspekte ins Spiel, wie die Gesamtrechtsnachfolge und die Rechte innerhalb einer Erbengemeinschaft. Insbesondere bei Immobilien können vermietrechtliche Ansprüche und familienrechtliche Aspekte die rechtlichen Ansprüche der Erben beeinflussen.

Die Frage des Eigentumsübergangs und die damit verbundenen Pflichten, wie der Pflichtteil oder das Vermächtnis, können zu erheblichen Streitigkeiten führen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der diese Herausforderungen verdeutlicht und beleuchtet, wie Gerichte in solchen Angelegenheiten entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Bodensanierung nach Tankstellenbetrieb: Gericht weist Kostenerstattungsklage gegen Erben ab

Stillgelegte Tankstelle mit erkennbaren Ölflecken auf dem Betonfundament
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Memmingen hat eine Klage auf Kostenerstattung für die Sanierung eines kontaminierten Grundstücks abgewiesen. Die Klägerin hatte von zwei Beklagten als Erben einen Ausgleich in Höhe von 67.198,94 Euro für die Beseitigung von Mineralölverunreinigungen gefordert, die durch den früheren Betrieb einer Eigenverbrauchstankstelle verursacht worden waren.

Altlast durch jahrzehntelangen Tankstellenbetrieb entdeckt

Die Bodenverunreinigungen wurden 2014 bei Straßenbauarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin gefunden. Als Ursache wurde eine seit 1940 betriebene Eigenverbrauchstankstelle auf dem Nachbargrundstück identifiziert. Das betroffene Grundstück gehörte ursprünglich einem Einzelunternehmer, der die Tankstelle bis 1987 betrieb. Nach mehreren gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen ging der Tankstellenbetrieb auf ein anderes Unternehmen über, während das Grundstück im Privateigentum verblieb.

Komplexe Erbfolge führt zu Rechtsstreit

Nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers 1988 erbte zunächst dessen Ehefrau das Grundstück. Als diese 2003 verstarb, setzte sie testamentarisch ihre Cousine zu zwei Dritteln und einen Neffen ihres verstorbenen Ehemanns zu einem Drittel als Erben ein. Das Tankstellengrundstück wurde per Vermächtnis an andere Familienmitglieder übertragen.

Gericht verneint Haftung der Rechtsnachfolger

Das Landgericht Memmingen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die beklagten Erben nicht als Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzusehen sind. Nach dem Gesetz sind nur der Verursacher, dessen unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger sowie Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Sanierung verpflichtet. Die Beklagten fallen in keine dieser Kategorien, da sie nicht direkte Erben des Verursachers, sondern erst Erben seiner Erbin sind.

Das Gericht stellt in seiner Begründung klar, dass der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich geprägt ist und keine sukzessive Rechtsnachfolge über mehrere Erbengenerationen umfasst. Eine unbegrenzte Haftung weiterer Erbengenerationen würde dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen und wäre aus Gründen der Rechtssicherheit problematisch. Zudem unterscheidet sich die Erbfolge unter natürlichen Personen wesentlich von der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, bei der eine sukzessive Rechtsnachfolge anerkannt ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Memmingen hat entschieden, dass Erben in der zweiten Generation nicht für Altlasten haften müssen, die von einem früheren Grundstückseigentümer verursacht wurden. Nur der unmittelbare Erbe des Verursachers kann nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zur Sanierung verpflichtet werden. Das Gericht stellt klar, dass sich die Haftung für Umweltschäden nicht endlos über mehrere Erbgenerationen fortsetzen kann, da dies dem Gesetzeszweck widerspricht und verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück erben, das durch einen früheren Eigentümer verschmutzt wurde, haften Sie für die Sanierungskosten nur dann, wenn Sie direkt von dem Verursacher geerbt haben. Falls Sie hingegen von jemandem erben, der selbst schon Erbe des ursprünglichen Verursachers war, können Sie nicht mehr für die Sanierungskosten herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn auf Ihrem eigenen Grundstück Altlasten von einem Nachbargrundstück entdeckt werden – Sie können die Kosten nicht von den Erben in zweiter Generation des Verursachers zurückfordern. Für Grundstückseigentümer bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Übernahme geerbter Immobilien, da die Haftung für Altlasten zeitlich begrenzt ist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Verpflichtungen haben Erben bei Altlasten auf geerbten Grundstücken?

Als Erbe eines Grundstücks können Sie nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) in verschiedenen Konstellationen für Altlasten haftbar gemacht werden.

Haftung als Gesamtrechtsnachfolger

Die Haftung trifft Sie als Erbe in zwei wesentlichen Funktionen: Als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers und als neuer Eigentümer des Grundstücks. Die Haftung als Gesamtrechtsnachfolger beschränkt sich dabei auf die erste Erbengeneration.

Haftungsumfang und -dauer

Der Umfang der Haftung ist besonders weitreichend:

  • Die Verpflichtung zur Sanierung ist der Höhe nach nicht begrenzt
  • Die Ansprüche unterliegen keiner Verjährung
  • Eine nachträgliche Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist nicht möglich

Besondere Haftungskonstellationen

In folgenden Situationen können Sie als Erbe zur Verantwortung gezogen werden:

  • Wenn Sie selbst die Bodenverunreinigung verursacht haben
  • Wenn Sie Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks sind
  • Wenn Sie das betroffene Grundstück nach dem 01.03.1999 übertragen haben und die Altlast kannten oder kennen mussten
  • Wenn Sie Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Verursachers sind

Die zuständige Behörde kann dabei frei entscheiden, welchen der möglichen Verantwortlichen sie für die Sanierung in Anspruch nimmt. Selbst wenn Sie das Grundstück nach dem Erbfall verkaufen, bleiben Sie weiterhin haftbar.

Handlungsmöglichkeiten vor Erbantritt

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein zu erbendes Grundstück mit Altlasten belastet sein könnte, steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Nach Annahme der Erbschaft besteht diese Option nicht mehr.


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Ab wann verjähren Ansprüche auf Kostenerstattung bei Bodensanierungen?

Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen bei Bodensanierungen richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen mit unterschiedlichen Fristen.

Öffentlich-rechtliche Sanierungsansprüche

Sanierungsansprüche nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) unterliegen grundsätzlich keiner Verjährung. Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden Sanierungsmaßnahmen zeitlich unbegrenzt durchsetzen können.

Ausgleichsansprüche zwischen Beteiligten

Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit zwei kumulativen Voraussetzungen:

  • Nach Beendigung aller Sanierungsmaßnahmen
  • Nach Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

Zivilrechtliche Ansprüche

Bei Miet- und Pachtverhältnissen gelten besondere Regelungen:

  • Ansprüche des Vermieters wegen Altlasten verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache
  • Bei Grundstückskäufen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe
  • Bei nachgewiesener Arglist beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre

Besonderheiten für Rechtsnachfolger

Wenn Sie ein Grundstück geerbt haben, ist für die Haftung der Zeitpunkt des 1. März 1999 entscheidend. Wer zu diesem Zeitpunkt oder danach als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, haftet zeitlich unbegrenzt für Sanierungsmaßnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer die Altlast verursacht hat.

Das Gesetz gewährt allerdings einen besonderen Schutz für gutgläubige Eigentümer. Dieser Schutz bezieht sich auf:

  • Den Zeitpunkt des eigenen Erwerbs
  • Den Zeitpunkt der Veräußerung

Ein bloßes Nichtwissenwollen über mögliche Altlasten reicht jedoch nicht zur Entlastung aus. Wenn im Kaufvertrag ausdrückliche Regelungen zu Altlasten aufgenommen wurden, spricht dies gegen den guten Glauben des Verkäufers.


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Wann können Erben die Haftung für Altlasten durch Ausschlagung der Erbschaft vermeiden?

Die Ausschlagung der Erbschaft ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich, nachdem Sie von Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangt haben. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.

Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung

Die Erbausschlagung muss in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sie haben dabei zwei Möglichkeiten:

  • Persönliche Erklärung zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht
  • Einreichung einer notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung

Rechtliche Folgen der Ausschlagung

Mit der Ausschlagung gilt der Erbfall für Sie so, als hätten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Die Erbschaft geht dann auf den nächsten Berechtigten über. Wichtig: Die Ausschlagung bezieht sich immer auf den gesamten Nachlass – eine teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.

Haftungsvermeidung bei Überschuldung

Eine Ausschlagung ist besonders dann sinnvoll, wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält. Ohne Ausschlagung haften Sie als Erbe auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen:

  • Alle vom Erblasser zu Lebzeiten begründeten Schulden
  • Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten
  • Vermächtnisse und Auflagen

Besonderheiten bei der Fristberechnung

Bei einer Erbenstellung durch Testament beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Die Frist muss unbedingt eingehalten werden, da die Erbschaft nach Fristablauf automatisch als angenommen gilt.


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Welche Versicherungen können Erben vor Altlastenhaftung schützen?

Die Haftung für Altlasten auf geerbten Grundstücken stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar, da der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger für die Sanierung verantwortlich gemacht werden kann. Eine private Haftpflichtversicherung bietet hier nur einen sehr begrenzten Schutz, da sie in der Regel Umweltschäden und Altlasten von der Deckung ausschließt.

Grundlegende Absicherungsmöglichkeiten

Eine Risikolebensversicherung kann helfen, die finanziellen Mittel für mögliche Sanierungskosten bereitzustellen. Die Versicherungssumme sollte dabei so gewählt werden, dass sie potenzielle Sanierungskosten abdeckt.

Spezielle Versicherungslösungen

Für Grundstückseigentümer existieren spezielle Umweltschadensversicherungen, die auch Altlastenschäden einschließen können. Diese Versicherungen müssen jedoch bereits vor dem Erbfall durch den Erblasser abgeschlossen worden sein, da nachträglich entdeckte Altlasten meist nicht mehr versicherbar sind.

Besonderheiten der Haftung

Die Haftung für Altlasten besteht selbst dann, wenn das betroffene Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Eigentum des Erblassers stand. Wichtig: Die Haftung erstreckt sich auch auf Grundstücke, die der Erblasser nach dem 01.03.1999 übertragen hat, wenn er die Altlast kannte oder kennen musste.

Haftungsbeschränkung als Alternative

Wenn keine ausreichende Versicherung besteht, kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Dies muss jedoch aktiv durch entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Haftungsbeschränkung verhindert, dass das Privatvermögen des Erben für die Sanierungskosten herangezogen wird.

Die Versicherungssummen sollten bei allen Versicherungsarten ausreichend hoch gewählt werden. Eine Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro ist bei Umweltschäden empfehlenswert. Bei der Auswahl der Versicherung sind die konkreten Versicherungsbedingungen und mögliche Leistungsausschlüsse genau zu prüfen.


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Wie können Erben das Risiko von Altlasten vor Annahme der Erbschaft prüfen?

Grundlegende Recherche zur Grundstückshistorie

Die erste Prüfung sollte sich auf die Nutzungsgeschichte des Grundstücks konzentrieren. Besonders relevant sind frühere industrielle oder gewerbliche Nutzungen, etwa als Tankstelle, chemischer Produktionsbetrieb oder Schießplatz. Alte Baupläne und genehmigte Nutzungen geben wichtige Hinweise auf mögliche Bodenverunreinigungen.

Altlastenkataster-Auskunft einholen

Ein Auszug aus dem Altlastenkataster ist unverzichtbar. Diese Datenbank erfasst sowohl bekannte Altlasten als auch altlastverdächtige Flächen. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Ein Positivbescheid zeigt die Historie des Grundstücks und erklärt die Einstufung als Altlastfläche. Ein Negativbescheid bestätigt, dass das Grundstück nicht im Kataster geführt wird.

Dokumentenprüfung und Vermögensbewertung

Eine gründliche Prüfung aller verfügbaren Unterlagen ist unerlässlich. Dazu gehören:

  • Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen
  • Darlehens- und Leasingverträge
  • Steuererklärungen und -bescheide

Zeitlicher Aspekt beachten

Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ist zu beachten. In dieser Zeit muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft getroffen werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, und der Erbe wird neuer Eigentümer mit allen Pflichten.

Haftungsrisiken einschätzen

Die Sanierungskosten für Altlasten können den Grundstückswert erheblich übersteigen. Als Erbe kann man in zwei Rollen zur Verantwortung gezogen werden:

  • Als Rechtsnachfolger des Verursachers, selbst wenn das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Erblassers stand
  • Als neuer Eigentümer des kontaminierten Grundstücks

Behördliche Auskunft

Die zuständigen Umweltbehörden können wichtige Informationen über bekannte Bodenbelastungen oder laufende Untersuchungen bereitstellen. Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sind die Behörden verpflichtet, ein Verzeichnis über Verdachtsflächen und Altlasten zu führen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) geht die gesamte Rechtsposition einer Person automatisch und vollständig auf eine andere Person über. Dies geschieht besonders beim Erbfall, wo der Erbe gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Anders als bei der Einzelrechtsnachfolge müssen die Rechtspositionen nicht einzeln übertragen werden. Beispiel: Nach dem Tod des Erblassers gehen automatisch alle seine Vermögenswerte, aber auch seine Schulden auf den Erben über.


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Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte nahe Angehörige (Ehepartner, Kinder, bei kinderlosem Erblasser auch Eltern) nach § 2303 BGB beanspruchen können, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und wird als Geldforderung gegen den oder die Erben geltend gemacht. Beispiel: Ein Vater enterbt seinen Sohn und vermacht alles seiner neuen Ehefrau – der Sohn kann dann seinen Pflichtteil einfordern.


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Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Verfügung nach §§ 1939 ff. BGB, durch die der Erblasser einem Begünstigten einen bestimmten Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstands. Beispiel: Der Erblasser bestimmt, dass sein Erbe die wertvolle Briefmarkensammlung an den Neffen übergeben soll.


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Altlast

Eine Altlast bezeichnet nach § 2 Abs. 5 BBodSchG schädliche Bodenveränderungen oder Grundwasserverunreinigungen durch stillgelegte Anlagen oder frühere Grundstücksnutzungen. Diese können erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt darstellen und müssen saniert werden. Die Kosten trägt grundsätzlich der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger. Beispiel: Kontaminationen durch eine ehemalige Tankstelle oder Industrieanlage, die erst Jahre später entdeckt werden.


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Bundes-Bodenschutzgesetz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) regelt den Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen sowie die Sanierung von Altlasten. Es definiert nach §§ 4 ff. die Pflichten zur Gefahrenabwehr und Sanierung sowie den Kreis der Verpflichteten (Verursacher, Gesamtrechtsnachfolger, Grundstückseigentümer). Das Gesetz bildet die zentrale Rechtsgrundlage für bodenschutzrechtliche Maßnahmen und Haftungsfragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24 Absatz 2 BBodSchG: Dieser Paragraph regelt den Ausgleichsanspruch bei Bodenverunreinigungen. Verpflichtete, wie Verursacher oder deren Gesamtrechtsnachfolger, müssen die Kosten für die Sanierung von kontaminiertem Boden tragen. Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob eine behördliche Verpflichtung zur Sanierung vorliegt.
  • § 4 Absatz 3 BBodSchG: Dieser Paragraph definiert, wer zur Sanierung verpflichtet ist, nämlich der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Verursachers gelten und somit zur Kostentragung verpflichtet sind.
  • § 62 ZPO: Regelt die notwendige Streitgenossenschaft im Zivilprozess. Eine Klage gegen mehrere Verpflichtete erfordert unter bestimmten Bedingungen, dass alle zusammen verklagt werden müssen, um widersprechende Urteile zu vermeiden. Das Gericht entschied, dass eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen hier nicht vorliegt, sodass eine individuelle Klage zulässig ist.
  • § 2060 Nr. 2 BGB: Bestimmt, dass bei der Beendigung einer Erbengemeinschaft einzelne Erben nicht für mehr als ihren Anteil haften. Im Fall bedeutet dies, dass der Beklagte zu 1 nur für einen Drittel der Forderung der Klägerin haftet, was seine finanzielle Verantwortung begrenzt.
  • § 91 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Zivilprozess. Das Gericht hat entschieden, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, sodass der Kläger die Kosten tragen muss.

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Das vorliegende Urteil

LG Memmingen – Az.: 22 O 1870/18 – Endurteil vom 11.11.2019


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