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Streit um Wegerecht – vorherige Durchführung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens

Zum Waldweg über Nachbars Grundstück – ein Katzensprung, jahrelang geduldet. Doch plötzlich klagten die Eigentümer: Betreten verboten! Nun bestätigte ein Gericht, dass Gewohnheit kein Wegerecht ist.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 384/21 (9) | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Bad Iburg
  • Datum: 28.04.2022
  • Aktenzeichen: 4 C 384/21 (9)
  • Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Wegerecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks mit einem Waldstück, durch das ein öffentlicher, asphaltierter Weg führt.
  • Beklagte: Eigentümerin des Nachbargrundstücks, die über ein Tor auf ihrem Grundstück durch das Waldstück der Kläger (ca. 8 Meter) ging, um den öffentlichen Weg zu erreichen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das ein Waldstück beinhaltet, durch welches ein öffentlicher Weg verläuft. Die Beklagte ist Nachbarin und nutzte ein Tor auf ihrem Grundstück, um über einen etwa 8 Meter langen Pfad durch den Wald der Kläger zum öffentlichen Weg zu gelangen, um dort spazieren zu gehen. Die Kläger hatten diese Nutzung zunächst geduldet. Ein Vertragsentwurf von 1959 zwischen den früheren Eigentümern regelte Nutzungsrechte (u.a. eine Abwasserleitung für die Klägerseite, die aber nie genutzt wurde).
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Beklagte ein Recht hat, das Waldgrundstück der Kläger abseits des öffentlichen Weges zu betreten, um von ihrem Tor zum öffentlichen Weg zu gelangen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, das Betreten des Grundstücks der Kläger abseits des öffentlichen, asphaltierten Weges zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 200 €. Die Beklagte muss den Klägern die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,49 € erstatten und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn die Kläger eine Sicherheit von 3300 Euro leisten. Der Streitwert wurde auf 3000 Euro festgesetzt.
  • Folgen: Die Beklagte darf den Weg über das Waldgrundstück der Kläger nicht mehr nutzen. Verstößt sie dagegen, kann ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt werden. Sie muss die Anwaltskosten der Kläger vor dem Prozess sowie die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlen.

Der Fall vor Gericht


Wegerecht verweigert: Gericht untersagt Nachbarin Betreten von Waldgrundstück trotz jahrelanger Duldung – Urteil AG Bad Iburg

Wegerecht-Streit? Mann vor "Privat"-Zaun zögert.
Wegerecht und Unterlassungsanspruch im Nachbarstreit | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Bad Iburg hat in einem Nachbarschaftsstreit entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin nicht berechtigt ist, ein angrenzendes Waldgrundstück zu betreten, um einen öffentlichen Weg zu erreichen, auch wenn dies zuvor jahrelang geduldet wurde. Die Eigentümer des Waldgrundstücks setzten erfolgreich ihren Unterlassungsanspruch durch (Az.: 4 C 384/21 (9)).

Ausgangssituation: Nachbargrundstücke, ein Tor und ein jahrelang genutzter Waldweg

Im Zentrum des Streits standen zwei benachbarte Grundstücke in Niedersachsen. Die Kläger des Verfahrens, hier als „die Grundstückseigentümer“ bezeichnet, sind seit 2006 Eigentümer eines Grundstücks, zu dem auch ein Waldstück gehört. Durch dieses Waldstück verläuft ein öffentlicher Waldweg, dessen Nutzung für jedermann gestattet ist.

Die Beklagte des Verfahrens, hier als „die Nachbarin“ bezeichnet, ist Eigentümerin des direkt angrenzenden Grundstücks. Sie selbst wohnt nicht dauerhaft dort, besitzt aber eine Ferienwohnung auf dem Anwesen. An der Grenze zum Waldstück der Grundstückseigentümer befindet sich auf dem Grundstück der Nachbarin ein Tor.

Über Jahre hinweg nutzte die Nachbarin dieses Tor regelmäßig, um mit ihrem Hund durch das Waldstück der Grundstückseigentümer zu gehen. Sie überquerte dabei eine etwa 8 Meter lange Strecke auf deren Privateigentum, um den öffentlichen Waldweg zu erreichen und dort spazieren zu gehen. Dieses Betreten wurde von den Grundstückseigentümern lange Zeit stillschweigend geduldet. Wichtig ist dabei: Der öffentliche Waldweg ist auch über eine andere, offiziell ausgewiesene Fläche erreichbar, ohne das private Waldstück durchqueren zu müssen.

Historischer Hintergrund: Ein alter Vertragsentwurf ohne rechtliche Bindung?

Eine zusätzliche Komponente des Falls war ein Vertragsentwurf aus dem Jahr 1959. Dieser Entwurf wurde zwischen den damaligen Eigentümern der beiden Grundstücke (den Rechtsvorgängern der heutigen Parteien) aufgesetzt. Darin war unter anderem vorgesehen, dass der damalige Eigentümer des Nachbargrundstücks (Rechtsvorgänger der Nachbarin) das Waldstück betreten dürfe. Im Gegenzug sollte dem damaligen Eigentümer des Waldgrundstücks (Rechtsvorgänger der Grundstückseigentümer) gestattet werden, eine Abwasserleitung über das Grundstück des Nachbarn zu legen.

Für die heutige Auseinandersetzung spielte dieser Entwurf jedoch keine Rolle mehr. Die Grundstückseigentümer hatten die im Entwurf genannte Abwasserleitung nie genutzt, da sie eine eigene Leitung verlegen ließen. Auch die im Entwurf vorgesehene Nutzungsgebühr wurde von ihnen nie an die Nachbarin (bzw. deren Rechtsvorgänger) gezahlt. Somit entfaltete dieser alte Vertragsentwurf keine rechtliche Wirkung für die aktuelle Situation.

Eskalation des Streits: Aufforstung führt zum Betretungsverbot

Der langjährige, geduldete Zustand änderte sich im Herbst 2020. Die Grundstückseigentümer informierten die Nachbarin mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2020 über ihre Pläne, das Waldstück aufzuforsten. In diesem Zusammenhang baten sie alle Nachbarn höflich, das Waldstück ab Anfang Dezember 2020 ausschließlich über den öffentlichen Weg zu betreten und die Abkürzung über ihr Privateigentum nicht mehr zu nutzen.

Die Nachbarin widersprach diesem Betretungsverbot mit Schreiben vom 10. November 2020. Sie argumentierte, das Betreten des Waldstücks sei für sie notwendig, um den öffentlichen Weg zu erreichen. Zudem verwies sie darauf, dass die Grundstückseigentümer das Durchqueren ihres Grundstücks in der Vergangenheit stillschweigend geduldet hätten.

Die Grundstückseigentümer ließen sich davon nicht beirren und setzten ihre Pläne um. Sie forsteten das Waldstück auf und pflanzten dabei unter anderem drei Buchen in einem Abstand von drei Metern zum Grundstück der Nachbarin.

Da die Nachbarin das Betreten des Waldstücks offenbar nicht freiwillig unterließ, schalteten die Grundstückseigentümer einen Anwalt ein. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 und 10. Juni 2021 forderten sie die Nachbarin erneut auf, das Betreten ihres Grundstücks abseits des öffentlichen Weges zu unterlassen. Sie forderten die Nachbarin zudem auf, eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben – eine rechtlich bindende Zusage, das Grundstück nicht mehr zu betreten.

Die Nachbarin widersprach auch diesen anwaltlichen Aufforderungen und weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin reichten die Grundstückseigentümer am 2. März 2021 Klage beim Amtsgericht Bad Iburg ein, um ihr Recht gerichtlich durchzusetzen. Die Klage wurde der Nachbarin am 15. September 2021 zugestellt.

Streitpunkte vor Gericht: Eigentumsrecht gegen Gewohnheit und Duldung

Der Kern des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Bad Iburg war die Frage: Hatte die Nachbarin ein Recht, das Waldstück der Grundstückseigentümer zu betreten, um zum öffentlichen Weg zu gelangen?

Die Grundstückseigentümer stützten ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht gemäß § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieses Recht beinhaltet die Befugnis, andere von der Einwirkung auf das Eigentum auszuschließen. Sie argumentierten, dass das Betreten ihres Waldstücks ohne ihre Zustimmung eine Eigentumsverletzung darstellt und sie gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung haben. Die frühere Duldung sei freiwillig erfolgt und könne jederzeit widerrufen werden.

Die Nachbarin hingegen berief sich mutmaßlich auf ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht oder argumentierte, dass durch die jahrelange, unbeanstandete Nutzung und die stillschweigende Duldung ein Recht entstanden sei, den Weg weiterhin zu benutzen. Möglicherweise brachte sie auch vor, dass der Zugang über das Grundstück der Kläger für sie einfacher oder „notwendig“ sei, obwohl ein alternativer Zugang zum öffentlichen Weg existierte. Der alte Vertragsentwurf von 1959 wurde zwar erwähnt, konnte aber mangels Umsetzung und Zahlung keine Grundlage für ein aktuelles Recht bieten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg: Unterlassungsanspruch der Eigentümer bestätigt

Das Amtsgericht Bad Iburg gab den Grundstückseigentümern vollumfänglich Recht.

  1. Verurteilung zur Unterlassung: Die Nachbarin wurde verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Eigentümer abseits des öffentlichen, asphaltierten Weges zu betreten. Damit bestätigte das Gericht den Unterlassungsanspruch der Grundstückseigentümer nach § 1004 BGB. Das Betreten stellt eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Eigentums dar.
  2. Androhung von Ordnungsgeld: Für den Fall, dass die Nachbarin gegen dieses Verbot verstößt (also das Waldstück erneut unbefugt betritt), wurde ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 200 Euro pro Verstoß angedroht. Dies dient dazu, die Einhaltung des Urteils sicherzustellen.
  3. Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Die Nachbarin muss den Grundstückseigentümern die Kosten erstatten, die ihnen durch die Einschaltung ihres Anwalts vor dem Gerichtsverfahren entstanden sind. Diese vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden auf 446,49 Euro festgesetzt.
  4. Tragung der Prozesskosten: Die Nachbarin muss auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dazu gehören die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Grundstückseigentümer für das Gerichtsverfahren selbst.
  5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung der Grundstückseigentümer in Höhe von 3300 Euro. Das bedeutet, die Eigentümer können das Urteil (insbesondere das Betretungsverbot) sofort durchsetzen, müssen aber zur Absicherung der Nachbarin (falls diese in einer höheren Instanz doch noch gewinnen sollte) den genannten Betrag hinterlegen.

Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 3000 Euro festgesetzt. Dieser Wert ist relevant für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.

Begründung des Gerichts (Implikationen aus dem Urteil und Tatbestand): Kein Wegerecht durch Duldung oder alten Vertrag

Obwohl der detaillierte Begründungsteil des Urteils hier nicht vorliegt, lassen die Entscheidung und der dargestellte Sachverhalt klare Rückschlüsse auf die rechtliche Bewertung durch das Gericht zu:

  • Eigentumsrecht hat Vorrang: Das Gericht stellte klar, dass das grundgesetzlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) und das daraus resultierende Recht der Eigentümer, über ihr Grundstück frei zu verfügen und andere von der Nutzung auszuschließen (§ 903 BGB), im Vordergrund steht.
  • Duldung begründet kein Recht: Die Tatsache, dass die Grundstückseigentümer das Betreten durch die Nachbarin über Jahre hinweg geduldet haben, führt nicht automatisch zur Entstehung eines Wegerechts. Eine reine Duldung ist ein freiwilliges Entgegenkommen, das jederzeit widerrufen werden kann, solange keine besonderen Umstände (wie z.B. eine vertragliche Vereinbarung oder eine unzumutbare Härte durch den Widerruf) vorliegen. Ein Gewohnheitsrecht entsteht unter Nachbarn nur unter sehr strengen Voraussetzungen, die hier offensichtlich nicht erfüllt waren.
  • Kein Notwegerecht: Ein Notwegerecht nach § 917 BGB, das ein Betreten fremden Eigentums erlaubt, wenn ein Grundstück sonst keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, kam hier nicht in Betracht. Der öffentliche Waldweg war auch anderweitig erreichbar, sodass keine Notsituation für die Nachbarin bestand. Die bloße Bequemlichkeit der Abkürzung reicht für ein Notwegerecht nicht aus.
  • Alter Vertragsentwurf irrelevant: Der Vertragsentwurf von 1959 war rechtlich nicht bindend, da er nie vollständig umgesetzt wurde (keine Nutzung der Abwasserleitung, keine Zahlung der Gebühr). Er konnte daher keine Grundlage für ein aktuelles Wegerecht der Nachbarin darstellen.

Fazit und Bedeutung für Grundstückseigentümer: Duldung kann widerrufen werden

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des Nachbarrechts: Das Dulden einer bestimmten Nutzung eines Grundstücks durch einen Nachbarn führt nicht automatisch dazu, dass dieser Nachbar ein dauerhaftes Recht auf diese Nutzung erwirbt. Grundstückseigentümer können eine solche Duldung in der Regel jederzeit beenden, insbesondere wenn sich die Umstände ändern (wie hier durch die geplante Aufforstung) oder sie ihr Eigentum anders nutzen möchten. Nur wenn ein Wegerecht vertraglich vereinbart, im Grundbuch eingetragen oder unter den strengen Voraussetzungen eines Notwegerechts oder (sehr selten) eines Gewohnheitsrechts entstanden ist, besteht ein Anspruch des Nachbarn. Die bloße Bequemlichkeit oder langjährige Übung reicht dafür nicht aus. Das Urteil stärkt somit die Rechte von Grundstückseigentümern, Beeinträchtigungen ihres Eigentums abzuwehren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Der Gerichtsfall bestätigt das Recht von Grundstückseigentümern, unbefugtes Betreten ihres Geländes zu unterbinden, selbst wenn dies zuvor geduldet wurde. Die stillschweigende Duldung eines Wegerechts in der Vergangenheit begründet keine dauerhaften Ansprüche – Eigentümer können diese Erlaubnis jederzeit widerrufen. Bei Nachbarschaftskonflikten zu Wegerechten ist kein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren erforderlich, da solche Streitigkeiten nicht unter das Nachbarrechtsgesetz fallen, sondern direkt nach § 1004 BGB behandelt werden können.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet ein Wegerecht und wie entsteht es?

Ein Wegerecht ist das Recht einer Person oder des Eigentümers eines bestimmten Grundstücks, einen Weg über ein anderes, fremdes Grundstück zu benutzen. Typischerweise wird ein Wegerecht benötigt, um das eigene Grundstück („Hinterliegergrundstück“) überhaupt erreichen zu können, wenn es keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. Man spricht hier vom „herrschenden Grundstück“ (das vom Wegerecht profitiert) und dem „dienenden Grundstück“ (das mit dem Wegerecht belastet ist).

Wie entsteht ein Wegerecht rechtlich sicher?

Ein Wegerecht kann auf unterschiedliche Weisen begründet werden. Die Art der Entstehung hat große Bedeutung dafür, wie sicher und dauerhaft das Recht ist:

  1. Durch Eintragung ins Grundbuch (Grunddienstbarkeit): Dies ist die rechtlich stärkste und sicherste Form eines Wegerechts. Hier einigen sich die Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks darauf, ein Wegerecht einzuräumen. Diese Einigung muss notariell beurkundet und anschließend im Grundbuch des dienenden Grundstücks in Abteilung II eingetragen werden (§ 1018 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
    • Vorteil: Das Recht ist fest mit dem Grundstück verbunden („dingliches Recht“). Es gilt automatisch auch für alle zukünftigen Eigentümer beider Grundstücke. Ein Verkauf ändert nichts am Bestand des Wegerechts.
  2. Durch einen privatschriftlichen Vertrag (schuldrechtliche Vereinbarung): Grundstückseigentümer können auch ohne Notar und Grundbucheintrag einen Vertrag schließen, der einem Nachbarn die Nutzung eines Weges gestattet.
    • Nachteil: Ein solcher Vertrag wirkt nur zwischen den Personen, die ihn unterschrieben haben. Verkauft der Eigentümer des dienenden Grundstücks sein Land, ist der neue Eigentümer an diesen alten Vertrag grundsätzlich nicht gebunden. Das Wegerecht kann also verloren gehen.

Gibt es ein Wegerecht auch ohne Vertrag oder Grundbucheintrag?

In bestimmten Ausnahmefällen kann ein Recht zur Wegnutzung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Nachbarn entstehen:

  • Notwegerecht (§ 917 BGB): Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, um es ordnungsgemäß nutzen zu können (z.B. es ist komplett von anderen Grundstücken umschlossen), gibt das Gesetz dem Eigentümer einen Anspruch gegen einen Nachbarn. Dieser Nachbar muss dann dulden, dass sein Grundstück zur Herstellung der Verbindung benutzt wird.
    • Wichtig: Dieses Recht entsteht nicht automatisch, sondern muss gegebenenfalls eingefordert werden. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat im Gegenzug Anspruch auf eine Geldzahlung (Notwegerente) für die Nutzung. Die genauen Umstände (z.B. welcher Weg ist der „notwendige“?) können zu Streit führen.
  • Gewohnheitsrecht: Die Idee, dass ein Wegerecht allein durch langjährige Übung entsteht (Gewohnheitsrecht), ist in der Praxis extrem selten und an sehr hohe Hürden geknüpft. Es reicht bei Weitem nicht aus, dass ein Weg über Jahre oder Jahrzehnte einfach benutzt wurde. Es müsste eine allgemeine, lang andauernde, gleichmäßige Übung vorliegen, die von der Überzeugung aller Beteiligten getragen wird, dass diese Nutzung rechtens ist und auch eingefordert werden kann. Dies ist bei einer bloßen Duldung durch den Nachbarn fast nie der Fall.

Wichtig: Langjährige Duldung schafft kein Wegerecht!

Ein sehr verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass eine Nutzung, die über viele Jahre vom Nachbarn geduldet wurde, automatisch zu einem Wegerecht führt. Das ist rechtlich falsch. Wenn ein Grundstückseigentümer die Nutzung seines Weges durch Nachbarn über lange Zeit stillschweigend hinnimmt oder vielleicht sogar mündlich erlaubt hat, handelt es sich in aller Regel um eine reine Gefälligkeit.

  • Für Sie bedeutet das: Eine solche Duldung kann vom Eigentümer jederzeit widerrufen werden, auch wenn sie jahrelang praktiziert wurde. Aus reiner Duldung erwächst kein einklagbares Recht auf weitere Nutzung.

Der Zusammenhang zu Nachbarstreitigkeiten wird hier deutlich: Nutzt jemand ein fremdes Grundstück, ohne dass ein wirksam entstandenes Wegerecht (durch Grundbucheintrag, Vertrag oder als Notweg) besteht, kann der Eigentümer des Grundstücks diese Nutzung verbieten. Er hat dann einen sogenannten Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) und kann verlangen, dass die Nutzung sofort aufhört. Besteht hingegen ein gültiges Wegerecht, muss der Eigentümer die Nutzung im vereinbarten bzw. gesetzlichen Umfang dulden. Streitigkeiten entzünden sich daher oft an der Frage, ob überhaupt ein Wegerecht existiert, wer es nutzen darf und wie genau (z.B. nur zu Fuß oder auch mit dem Auto).


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Unter welchen Umständen kann ein Grundstückseigentümer die Nutzung seines Grundstücks durch Nachbarn untersagen?

Als Grundstückseigentümer haben Sie grundsätzlich das Recht, frei über Ihr Eigentum zu verfügen. Das bedeutet, Sie entscheiden, wer Ihr Grundstück betreten oder nutzen darf und wer nicht. Sie können also anderen Personen, einschließlich Ihrer Nachbarn, die Nutzung grundsätzlich untersagen. Dieses umfassende Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 903 verankert und schließt das Recht ein, andere von jeder Einwirkung auszuschließen.

Dieses Recht ist jedoch nicht grenzenlos. Es gibt bestimmte Situationen, in denen Sie die Nutzung durch Nachbarn dulden müssen, auch wenn Sie es lieber untersagen würden.

Ausnahmen vom Ausschlussrecht: Das Wegerecht als Beispiel

Die wichtigste Ausnahme ist das Bestehen eines Nutzungsrechts zugunsten des Nachbarn. Ein häufiges Beispiel hierfür ist das Wegerecht:

  • Was ist ein Wegerecht? Ein Wegerecht erlaubt es einer Person (dem Berechtigten, z.B. Ihrem Nachbarn), einen Weg oder eine Fläche auf dem Grundstück einer anderen Person (dem Belasteten, also Ihnen) zu nutzen, um beispielsweise zum eigenen Grundstück zu gelangen.
  • Woher kommt ein Wegerecht? Ein solches Recht kann auf verschiedene Weisen entstehen:
    • Vertragliche Vereinbarung: Sie oder ein Voreigentümer haben dem Nachbarn das Recht vertraglich eingeräumt.
    • Eintragung im Grundbuch: Oft wird ein Wegerecht als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch des belasteten Grundstücks (Ihres Grundstücks) eingetragen. Dies gibt dem Recht eine besondere Verbindlichkeit, auch gegenüber späteren Eigentümern.
    • Gesetzliche Regelungen: In bestimmten Fällen kann sich ein Wegerecht auch aus dem Gesetz ergeben, z.B. ein Notwegerecht (§ 917 BGB), wenn ein Grundstück sonst keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng.
    • Gewohnheitsrecht/Ersitzung: Unter sehr engen Voraussetzungen kann ein Wegerecht auch durch langjährige, unangefochtene Übung entstehen (Gewohnheitsrecht) oder ersessen werden, wobei dies in der Praxis komplex nachzuweisen ist.

Besteht ein solches gültiges Recht für Ihren Nachbarn, können Sie ihm die vereinbarte oder rechtlich festgelegte Nutzung nicht untersagen. Sie müssen diese dulden.

Durchsetzung des Verbots: Der Unterlassungsanspruch

Nutzt ein Nachbar Ihr Grundstück ohne Ihre Erlaubnis und ohne dass ihm ein entsprechendes Recht (wie ein Wegerecht) zusteht, liegt eine Eigentumsstörung vor. In diesem Fall haben Sie das Recht, vom Nachbarn zu verlangen, die unbefugte Nutzung sofort zu beenden und auch in Zukunft zu unterlassen.

Diesen Anspruch nennt man Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). Sie fordern den Nachbarn damit auf, die Störung Ihres Eigentums zu unterlassen.

Die Rolle der Beweisführung

Wenn Sie Ihren Unterlassungsanspruch durchsetzen möchten, insbesondere wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, spielt die Beweisführung eine entscheidende Rolle.

  • Sie müssen beweisen, dass der Nachbar Ihr Grundstück tatsächlich nutzt und dass diese Nutzung unbefugt ist, also ohne Ihre Zustimmung und ohne ein bestehendes Recht (wie ein Wegerecht) erfolgt.
  • Umgekehrt muss der Nachbar beweisen, dass ihm ein Recht zur Nutzung zusteht, wenn er sich darauf beruft. Kann er das nicht, gilt die Nutzung als unbefugt.

Geeignete Beweismittel können sein:

  • Fotos oder Videos, die die unbefugte Nutzung dokumentieren.
  • Zeugenaussagen (z.B. von anderen Nachbarn, Besuchern).
  • Ein Grundbuchauszug, der zeigt, dass kein entsprechendes Recht (z.B. Wegerecht) eingetragen ist.
  • Schriftverkehr, aus dem hervorgeht, dass Sie die Nutzung untersagt haben.

Ohne ausreichende Beweise ist es schwierig, einen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend zu machen. Es ist daher wichtig, Vorfälle genau zu dokumentieren.


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Was ist ein Unterlassungsanspruch und wie kann ich ihn geltend machen, wenn mein Nachbar mein Grundstück unbefugt betritt?

Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht, von einer anderen Person zu verlangen, ein bestimmtes störendes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Wenn Ihr Nachbar Ihr Grundstück ohne Ihre Erlaubnis betritt, stellt dies eine Störung Ihres Eigentums dar. In diesem Fall können Sie grundsätzlich verlangen, dass er dieses Betreten in Zukunft unterlässt.

Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch

Damit Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Beeinträchtigung Ihres Eigentums: Das unbefugte Betreten Ihres Grundstücks durch den Nachbarn stellt eine solche Beeinträchtigung dar. Es ist ein direkter Eingriff in Ihr Recht, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere davon auszuschließen (§ 903 BGB).
  2. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung: Die Störung muss unbefugt, also ohne rechtfertigenden Grund, erfolgen. Das bedeutet, Ihr Nachbar darf keine Erlaubnis von Ihnen haben und auch kein sonstiges Recht besitzen, Ihr Grundstück zu betreten.
    • Ein solches Recht könnte beispielsweise ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sein, das ihm erlaubt, einen bestimmten Teil Ihres Grundstücks zu nutzen. Auch Notfälle können unter Umständen ein Betreten rechtfertigen (z.B. zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr). Liegt kein solcher Grund vor, ist das Betreten rechtswidrig.
  3. Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr: Es muss die begründete Sorge bestehen, dass der Nachbar Ihr Grundstück erneut unbefugt betreten wird (Wiederholungsgefahr). Bereits ein einmaliges unbefugtes Betreten kann ausreichen, um eine solche Gefahr zu begründen. Wenn die Störung noch nicht stattgefunden hat, aber ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr), kann ebenfalls ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Schritte zur Geltendmachung des Anspruchs

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen:

  1. Aufforderung zur Unterlassung (Abmahnung): In der Regel ist der erste Schritt, den Nachbarn schriftlich aufzufordern, das unbefugte Betreten zukünftig zu unterlassen. Diese Aufforderung wird oft als Abmahnung bezeichnet. Sie dient dazu, dem Nachbarn das Fehlverhalten klarzumachen und ihm die Möglichkeit zu geben, das störende Verhalten freiwillig einzustellen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Häufig wird in der Abmahnung auch die Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ gefordert. Damit verpflichtet sich der Nachbar, das Betreten zu unterlassen und für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.
  2. Unterlassungsklage: Ignoriert der Nachbar die Abmahnung oder weigert er sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und besteht weiterhin die Gefahr, dass er Ihr Grundstück betritt, können Sie den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Sie können bei dem zuständigen Gericht eine Unterlassungsklage einreichen. Ziel der Klage ist es, ein gerichtliches Urteil zu erwirken, das dem Nachbarn das unbefugte Betreten Ihres Grundstücks verbietet. Verstößt er gegen dieses Urteil, können Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft verhängt werden.

Beweismittel

Um Ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen zu können, müssen Sie die Voraussetzungen, insbesondere das unbefugte Betreten durch den Nachbarn und die Rechtswidrigkeit, beweisen können. Hilfreiche Beweismittel können sein:

  • Fotos oder Videoaufnahmen: Diese können das Betreten dokumentieren. Achten Sie dabei aber auf die rechtlichen Grenzen bei der Anfertigung von Aufnahmen, insbesondere hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte des Nachbarn und der Datenschutzbestimmungen.
  • Zeugenaussagen: Andere Personen (z.B. Familienmitglieder, Besucher, andere Nachbarn), die das unbefugte Betreten beobachtet haben.
  • Ein Protokoll: Notieren Sie sich genau Datum, Uhrzeit und Umstände des unbefugten Betretens.
  • Schriftverkehr: Bewahren Sie Kopien der Abmahnung und eventueller Antworten des Nachbarn auf.

Die sorgfältige Dokumentation der Vorfälle ist entscheidend für die spätere Beweisführung, sei es außergerichtlich oder vor Gericht.


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Welche Rolle spielt die vorherige Duldung einer Nutzung bei der Beurteilung eines Wegerechts oder Unterlassungsanspruchs?

Die bloße Duldung einer Nutzung über einen längeren Zeitraum führt nicht automatisch dazu, dass ein rechtlich verbindliches Wegerecht entsteht. Wenn Sie oder der frühere Eigentümer es beispielsweise über Jahre hinweg gestattet haben, dass ein Nachbar einen Weg über Ihr Grundstück nutzt, begründet allein diese Duldung in der Regel keinen dauerhaften Anspruch für den Nachbarn.

Was bedeutet „Duldung“ in diesem Zusammenhang?

Duldung bedeutet hier meist, dass der Eigentümer die Nutzung durch den Nachbarn bewusst geschehen lässt, ohne aber eine rechtliche Verpflichtung dafür eingehen zu wollen. Es handelt sich oft um eine reine Gefälligkeit oder ein stillschweigendes Einverständnis, das auf gutem nachbarschaftlichem Verhältnis beruht.

  • Beispiel: Sie sehen, dass Ihr Nachbar regelmäßig eine Abkürzung über Ihren Rasen nimmt, um zur Straße zu gelangen, und unternehmen nichts dagegen. Das ist eine Duldung.

Warum entsteht aus Duldung kein Wegerecht?

Ein echtes Wegerecht ist ein rechtlich gesicherter Anspruch, einen fremden Weg nutzen zu dürfen. Dieser Anspruch muss eine klare rechtliche Grundlage haben. Das kann sein:

  • Eine Vereinbarung (Vertrag) zwischen den Nachbarn.
  • Ein Eintrag im Grundbuch (als sogenannte Grunddienstbarkeit).
  • In seltenen Fällen ein Notwegerecht, wenn ein Grundstück sonst gar nicht zugänglich wäre (dies unterliegt aber strengen Voraussetzungen und entsteht nicht durch Duldung).

Die reine Duldung erfüllt diese Voraussetzungen meist nicht. Es fehlt der Wille des Eigentümers, sich rechtlich dauerhaft zu binden. Nur weil eine Nutzung über lange Zeit hingenommen wurde, kann der Nutzende nicht darauf vertrauen, dass dies auch in Zukunft so bleibt, wenn keine rechtliche Vereinbarung dahintersteht.

Kann eine Duldung widerrufen werden?

Ja, eine reine Duldung kann vom Grundstückseigentümer in der Regel jederzeit beendet werden. Wenn kein rechtlicher Anspruch (wie ein vereinbartes oder im Grundbuch eingetragenes Wegerecht) besteht, kann der Eigentümer die weitere Nutzung untersagen. Er kann dann von dem Nachbarn verlangen, die Nutzung zu unterlassen (Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Tatsache, dass die Nutzung jahrelang geduldet wurde, ändert daran grundsätzlich nichts.

Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Nutzung nur geduldet wurde oder ob es Anhaltspunkte für eine erkennbare rechtliche Vereinbarung gibt, auch wenn diese vielleicht nicht schriftlich festgehalten wurde. Allein die Dauer der Nutzung oder das reine Stillhalten des Eigentümers reichen für die Begründung eines Wegerechts normalerweise nicht aus.


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Welche Alternativen gibt es zur gerichtlichen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Nachbarschaftsstreit?

Wenn Sie mit einem Nachbarn einen Konflikt haben, beispielsweise wegen der Nutzung eines Wegerechts, und eine bestimmte Handlung unterlassen sehen möchten (Unterlassungsanspruch), müssen Sie nicht zwangsläufig sofort Klage bei Gericht einreichen. Es gibt verschiedene außergerichtliche Wege, um eine Lösung zu finden.

Obligatorische Schlichtung vor der Klage

In vielen deutschen Bundesländern ist bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten, wozu auch Auseinandersetzungen über Rechte wie das Wegerecht gehören können, ein gesetzlich vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vorgesehen. Das bedeutet, bevor Sie überhaupt Klage erheben dürfen, müssen Sie versuchen, den Streit mithilfe einer offiziell anerkannten Schlichtungsstelle beizulegen. Diese Stellen (oft als Schiedsämter oder Schiedsstellen bezeichnet) versuchen, mit den Streitparteien eine gütliche Einigung zu erzielen. Erst wenn dieser Versuch nachweislich gescheitert ist, steht der Weg zum Gericht offen. Informationen dazu, ob dies in Ihrem Bundesland und für Ihren konkreten Fall gilt, finden Sie in den jeweiligen Landesgesetzen (Landesschlichtungsgesetze).

Weitere außergerichtliche Wege zur Konfliktlösung

Unabhängig von einer eventuellen Schlichtungspflicht gibt es weitere bewährte Methoden, einen Nachbarschaftsstreit ohne Gericht zu klären:

  1. Das direkte Gespräch: Oft ist der einfachste und schnellste Weg, das Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn zu suchen. In einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre lassen sich Missverständnisse häufig ausräumen und Kompromisse finden. Erklären Sie Ihren Standpunkt und hören Sie sich die Sichtweise Ihres Nachbarn an. Manchmal hilft schon das gegenseitige Verständnis, um eine Lösung zu entwickeln.
  2. Mediation: Eine weitere sehr effektive Methode ist die Mediation. Dabei unterstützt ein neutraler Dritter, der Mediator, die zerstrittenen Nachbarn dabei, gemeinsam eine eigene, für beide Seiten passende Lösung zu erarbeiten. Der Mediator trifft keine Entscheidung, sondern lenkt das Gespräch und hilft, die Interessen hinter den Positionen zu verstehen. Die Teilnahme an einer Mediation ist freiwillig, und die Gespräche sind vertraulich. Das Ziel ist eine verbindliche, schriftliche Vereinbarung, die den Konflikt dauerhaft beilegt.

Vorteile der Einigung ohne Gericht

Sich außergerichtlich zu einigen, hat meist klare Vorteile gegenüber einem Gerichtsverfahren:

  • Kostenersparnis: Schlichtung und Mediation sind in der Regel deutlich günstiger als ein Gerichtsverfahren mit Anwalts- und Gerichtskosten.
  • Zeitersparnis: Gerichtliche Auseinandersetzungen können sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Außergerichtliche Verfahren führen oft wesentlich schneller zu einem Ergebnis.
  • Erhalt des Nachbarschaftsfriedens: Ein Gerichtsstreit belastet das nachbarschaftliche Verhältnis meist schwer und nachhaltig. Eine gemeinsam gefundene Lösung kann dazu beitragen, die Beziehung zu erhalten oder sogar zu verbessern.
  • Individuelle Lösungen: Während ein Gerichtsurteil oft nur eine „Gewinner-Verlierer“-Situation schafft, ermöglichen außergerichtliche Verfahren maßgeschneiderte Lösungen, die den Interessen beider Seiten besser gerecht werden können. Sie behalten die Kontrolle über das Ergebnis.

Diese Alternativen bieten somit gute Möglichkeiten, Konflikte im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch im Nachbarschaftsrecht konstruktiv und ressourcenschonend zu lösen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch ist das Recht einer Person zu verlangen, dass eine andere Person eine bestimmte Handlung unterlässt, die das Recht der ersten Person stört oder beeinträchtigt. Im konkreten Fall stützen die Grundstückseigentümer ihren Anspruch auf § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), weil das Betreten ihres Waldstücks durch die Nachbarin ihr Eigentumsrecht verletzt. Sie verlangen also gerichtlich, dass die Nachbarin das Betreten ihres Privateigentums zukünftig unterlässt. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Störung mit Absicht oder aus Versehen geschieht und dient dazu, weitere Beeinträchtigungen zu verhindern.

Beispiel: Wenn laute Musik aus der Nachbarwohnung Sie nachts regelmäßig stört, können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen, damit der Nachbar dies zukünftig unterlässt.


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Duldung (stillschweigende)

Eine Duldung bedeutet, dass jemand ein bestimmtes Verhalten eines anderen bewusst hinnimmt, ohne aktiv dagegen vorzugehen, obwohl er dazu berechtigt wäre. Eine stillschweigende Duldung liegt vor, wenn diese Hinnahme ohne ausdrückliche Erlaubnis, also nur durch passives Verhalten (Nichtstun) über einen längeren Zeitraum erfolgt. Im vorliegenden Fall haben die Grundstückseigentümer das Betreten ihres Waldstücks durch die Nachbarin jahrelang stillschweigend geduldet. Entscheidend ist jedoch, dass eine reine Duldung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann und in der Regel kein dauerhaftes Recht (wie ein Wegerecht) begründet, wie das Gericht hier bestätigte.

Beispiel: Wenn Ihr Nachbar gelegentlich über eine Ecke Ihres Gartens abkürzt und Sie jahrelang nichts dagegen sagen, dulden Sie dies stillschweigend. Sie können ihm diese „Gefälligkeit“ aber normalerweise jederzeit wieder entziehen, indem Sie ihn dazu auffordern, den Weg nicht mehr zu nutzen.


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Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein vertragliches Versprechen einer Person (Schuldner), ein bestimmtes rechtsverletzendes Verhalten zukünftig zu unterlassen. „Strafbewehrt“ bedeutet, dass der Schuldner sich für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen dieses Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe (meist eine Geldsumme) an die andere Person (Gläubiger) verpflichtet. Sie wird oft außergerichtlich gefordert (z.B. durch eine Abmahnung), um einen Rechtsstreit zu vermeiden und die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Text forderten die Anwälte der Grundstückseigentümer die Nachbarin auf, eine solche Erklärung zu unterschreiben, um sicherzustellen, dass sie das Grundstück nicht mehr betritt; die Nachbarin weigerte sich jedoch.

Beispiel: Nach einer Urheberrechtsverletzung (z. B. illegales Hochladen eines Fotos) fordert der Fotograf den Verletzer oft auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verspricht der Verletzer, das Foto nicht erneut zu verwenden, und muss bei Zuwiderhandlung eine vereinbarte Strafe zahlen.


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Eigentumsrecht (§ 903 BGB)

Das Eigentumsrecht ist das umfassende Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache, wie zum Beispiel ein Grundstück. Gemäß § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Eigentümer grundsätzlich nach Belieben mit seiner Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das bedeutet insbesondere, dass der Eigentümer bestimmen darf, wer sein Grundstück betreten darf und wer nicht. Im Fall beriefen sich die Grundstückseigentümer erfolgreich auf dieses Recht, um der Nachbarin das Betreten ihres Waldstücks abseits des öffentlichen Weges zu verbieten.

Beispiel: Als Eigentümerin Ihres Autos dürfen Sie entscheiden, wer damit fährt, ob Sie es verkaufen oder neu lackieren – Sie haben die umfassende Verfügungsgewalt darüber.


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Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das durch eine lang andauernde, ständige und gleichmäßige Übung (lat. consuetudo) entsteht, die von den Beteiligten und der Allgemeinheit als rechtlich verbindlich anerkannt wird (lat. opinio iuris et necessitatis). Es steht grundsätzlich gleichrangig neben geschriebenem Gesetz, entsteht aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen, die selten erfüllt sind. Im Text argumentierte die Nachbarin vermutlich, dass durch die jahrelange Nutzung des Waldwegs ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht entstanden sei. Das Gericht verneinte dies jedoch, da die bloße (auch langjährige) Duldung durch die Eigentümer in der Regel nicht ausreicht, um die notwendige Rechtsüberzeugung für die Entstehung eines Gewohnheitsrechts zu begründen; es fehlt oft an der Überzeugung, zu dieser Nutzung rechtlich verpflichtet oder berechtigt zu sein.

Beispiel: Ein klassisches (aber seltenes) Beispiel wäre ein Weg über Privatgrundstücke, der nachweislich seit Generationen von der Dorfbevölkerung als Zugang zur Kirche genutzt wird und dessen Nutzung von allen Beteiligten (Grundstückseigentümern und Nutzern) stets als rechtmäßig und unentziehbar angesehen wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 903 BGB (Eigentumsrecht): § 903 BGB bestimmt, dass der Eigentümer einer Sache, also auch eines Grundstücks, mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Dies ist ein grundlegendes Recht des Eigentümers in Deutschland. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Als Eigentümer des Waldgrundstücks haben die Kläger das Recht zu entscheiden, wer ihr Grundstück betreten darf und wer nicht. Sie können die Beklagte somit grundsätzlich vom Betreten ausschließen.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Nach § 1004 BGB kann der Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen und bei drohenden Beeinträchtigungen Unterlassung fordern. Dieser Anspruch dient dem Schutz des Eigentums vor Störungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kläger haben erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht, weil diese durch das Betreten ihres Grundstücks abseits des öffentlichen Weges das Eigentum der Kläger beeinträchtigt hat.
  • Kein Anspruch auf Duldung aufgrund Gewohnheitsrecht oder stillschweigender Duldung: Ein Gewohnheitsrecht oder ein stillschweigendes Wegerecht entsteht nicht allein durch wiederholte Duldung des Betretens eines Grundstücks. Für ein Wegerecht bedarf es einer klaren Rechtsgrundlage, wie z.B. einer Grunddienstbarkeit oder eines Vertrages. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn die Kläger das Betreten ihres Grundstücks durch die Beklagte zuvor geduldet hatten, entstand dadurch kein Recht für die Beklagte, dies auch weiterhin zu tun. Die Kläger konnten die Duldung widerrufen.
  • § 91 ZPO (Kosten des Rechtsstreits): § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Grundsätzlich gilt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Gegenseite, tragen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Beklagte den Rechtsstreit verloren hat, wurde sie vom Gericht dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens und die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger zu übernehmen.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Grundstückseigentümer zum Thema Wegerecht und Duldung

Ihr Nachbar kürzt seit Jahren über Ihr Grundstück ab? Sie haben das bisher geduldet, möchten es aber nun unterbinden? Solche Situationen führen oft zu Streit, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Duldung begründet kein Recht
Wenn Sie über längere Zeit hinweg dulden, dass ein Nachbar einen Trampelpfad über Ihr Grundstück nutzt, entsteht daraus kein automatisches Wegerecht für den Nachbarn. Sie können diese Duldung jederzeit widerrufen und die Nutzung untersagen, solange keine andere vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

⚠️ ACHTUNG: Verwechseln Sie reine Gefälligkeit oder Duldung nicht mit einem echten Recht. Nur weil etwas lange praktiziert wurde, ist es nicht automatisch rechtens.


Tipp 2: Wegerecht braucht klare Grundlage
Ein dauerhaftes Recht, ein fremdes Grundstück zu nutzen (Wegerecht), entsteht in der Regel nur durch eine Eintragung im Grundbuch (Grunddienstbarkeit) oder durch einen klaren, nachweisbaren Vertrag zwischen den Eigentümern. Eine bloße Gewohnheit oder alte, nicht umgesetzte Vertragsentwürfe reichen nicht aus.

Beispiel: Selbst wenn frühere Eigentümer einmal über ein Wegerecht gesprochen oder etwas entworfen haben (wie im Urteilsfall von 1959), ist dies ohne formelle Umsetzung oder Eintragung meist unwirksam für spätere Eigentümer.


Tipp 3: Nutzung aktiv unterbinden
Möchten Sie die unerlaubte Nutzung Ihres Grundstücks durch einen Nachbarn beenden, fordern Sie den Nutzer klar und nachweisbar (z. B. schriftlich per Einschreiben) auf, dies zu unterlassen. Setzen Sie gegebenenfalls eine Frist. Reagiert der Nutzer nicht, können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (Unterlassungsklage) und ggf. Anwaltskosten erstattet verlangen.

⚠️ ACHTUNG: Dokumentieren Sie die unerlaubte Nutzung und Ihre Aufforderung zur Unterlassung. Dies kann in einem späteren Rechtsstreit wichtig sein.


Tipp 4: Notwegerecht prüfen
In seltenen Fällen kann ein gesetzliches Notwegerecht (§ 917 BGB) bestehen, wenn das Nachbargrundstück sonst keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und begründet keinen Anspruch auf den bequemsten, sondern nur auf den notwendigen Zugang, oft gegen Zahlung einer Rente. Eine reine Abkürzung oder Bequemlichkeit rechtfertigt kein Notwegerecht.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Im vorgestellten Fall gab es einen alten Vertragsentwurf von 1959. Solche alten Schriftstücke ohne formelle Umsetzung (z.B. Eintragung ins Grundbuch) begründen oft keine Rechte oder Pflichten für heutige Eigentümer. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen oder Absprachen früherer Generationen. Entscheidend sind die aktuellen Grundbucheinträge und ggf. schriftliche Vereinbarungen zwischen den jetzigen Eigentümern.

✅ Checkliste: Unerlaubte Grundstücksnutzung durch Nachbarn

  • Grundbuch prüfen: Besteht ein eingetragenes Wegerecht für den Nachbarn?
  • Vereinbarungen prüfen: Gibt es einen gültigen, schriftlichen Vertrag über die Nutzung?
  • Nutzung dokumentieren: Wann, wie oft und auf welcher Fläche wird Ihr Grundstück genutzt?
  • Klare Kommunikation: Haben Sie die Duldung widerrufen und die Nutzung nachweisbar untersagt?
  • Notwegerecht ausschließen: Hat der Nachbar objektiv keinen anderen Zugang zu einem öffentlichen Weg?

Das vorliegende Urteil


AG Bad Iburg – Az.: 4 C 384/21 (9) – Urteil vom 28.04.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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