Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit vor Gericht: Kann man jemanden zum Streit „einladen“, der schon längst dabei ist?
- Der ursprüngliche Streit: Ein Wasserschaden und viele Fragen
- Eine ungewöhnliche Aktion: Der Streithelfer will dem Hauptgegner den Streit verkünden
- Die Kernfrage für das Gericht: Wer ist ein „Dritter“ bei einer Streitverkündung?
- Die Entscheidung des Gerichts: So geht das nicht!
- Die Gründe des Gerichts: Warum eine Streitverkündung an eine Prozesspartei keinen Sinn ergibt
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau ist eine Streitverkündung und wann wird sie eingesetzt?
- Wer kann eine Streitverkündung erhalten und wer nicht?
- Darf eine bereits am Gerichtsverfahren beteiligte Partei selbst eine Streitverkündung erhalten?
- Was passiert, wenn ein Gericht eine Streitverkündung als unzulässig zurückweist?
- Welche Rechte hat ein Streithelfer bei der Streitverkündung an andere Beteiligte?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 1 O 570/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hanau
- Datum: 16.01.2024
- Aktenzeichen: 1 O 570/23
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die im Hauptprozess vom Beklagten Schadenersatz wegen Wasserschäden an ihrer Immobilie fordert. Ein später beigetretener Nebenintervenient unterstützt den Kläger.
- Beklagte: Die Partei, von der der Kläger Schadenersatz wegen Wasserschäden fordert und an die der Nebenintervenient den Streit verkünden wollte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: In einem Prozess um Schadensersatz wegen Wasserschäden trat ein Dritter (Nebenintervenient) dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei. Dieser Nebenintervenient wollte daraufhin dem Beklagten, der bereits Prozesspartei war, seinerseits den Streit verkünden. Das Gericht äußerte Zweifel an der Zulässigkeit, da der Beklagte möglicherweise kein „Dritter“ im Sinne der Zivilprozessordnung sei.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob ein Nebenintervenient einer bereits am Prozess beteiligten Partei den Streit verkünden darf, da diese Partei möglicherweise nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes gilt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Hanau hat die Streitverkündung des Nebenintervenienten gegen den Beklagten zurückgewiesen. Es entschied, dass die Streitverkündung unzulässig und somit unstatthaft ist.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Streitverkündung nur gegenüber einem am Prozess nicht beteiligten Dritten zulässig ist. Der Beklagte war jedoch bereits eine Partei des laufenden Rechtsstreits und somit kein Dritter im Sinne der Zivilprozessordnung. Der Gesetzgeber sieht eine Streitverkündung gegenüber einer bereits beteiligten Partei nicht vor, da dies dem Zweck der Benachrichtigung eines unbeteiligten Dritten widersprechen würde.
Der Fall vor Gericht
Verstanden.
Streit vor Gericht: Kann man jemanden zum Streit „einladen“, der schon längst dabei ist?
Stellen Sie sich eine komplizierte Situation vor: Bei Ihnen zu Hause gab es einen großen Wasserschaden. Sie sind sich sicher, dass ein Handwerksbetrieb dafür verantwortlich ist, und verklagen diesen auf Schadenersatz. Im Laufe dieses Verfahrens stellt sich heraus, dass vielleicht auch ein anderer Betrieb, der Zulieferer des ersten Handwerkers, eine Rolle gespielt haben könnte. Um sich für die Zukunft abzusichern, informieren Sie diesen Zulieferer offiziell über den laufenden Prozess – das nennt man in der Juristensprache „Streitverkündung“. Was aber, wenn dieser Zulieferer, nachdem er sich Ihnen angeschlossen hat, nun seinerseits dem ursprünglich von Ihnen verklagten Handwerker den Streit verkünden will? Klingt merkwürdig, oder? Genau solch einen Fall hatte das Landgericht Hanau zu entscheiden.
Der ursprüngliche Streit: Ein Wasserschaden und viele Fragen
Ein Eigentümer einer Immobilie, nennen wir ihn den Kläger, hatte ein großes Problem: Ein Wasserschaden hatte an seinem Gebäude erhebliche Kosten verursacht. Er war der Meinung, ein bestimmtes Unternehmen, der Beklagte, sei dafür verantwortlich und forderte von diesem Unternehmen Schadensersatz. Wie es in solchen Verfahren oft geschieht, wurden weitere mögliche Beteiligte ins Spiel gebracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sahen eine mögliche Mitverantwortung bei einer dritten Firma. Daher informierten beide diese dritte Firma offiziell über das laufende Gerichtsverfahren. Diese Information, die „Streitverkündung“, gibt dem Informierten die Möglichkeit, sich am Prozess zu beteiligen, um eigene Interessen zu wahren. Man kann sich das vorstellen wie eine offizielle Benachrichtigung: „Achtung, hier läuft ein Prozess, der auch dich betreffen könnte. Du kannst mitmachen, um deine Sicht der Dinge darzulegen.“

Diese dritte Firma, die nun von beiden Seiten informiert worden war, entschied sich, dem Verfahren beizutreten. Sie schloss sich der Seite des Klägers an. In der Rechtssprache wird so jemand als „Nebenintervenient“ oder „Streithelfer“ bezeichnet – also eine Partei, die einem der Hauptstreitenden zur Seite tritt, weil sie ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Streits hat.
Eine ungewöhnliche Aktion: Der Streithelfer will dem Hauptgegner den Streit verkünden
Nun passierte etwas Unerwartetes. Dieser Streithelfer, der sich ja dem Kläger angeschlossen hatte, reichte kurz vor Weihnachten, am 29. Dezember 2023, einen Schriftsatz – das ist ein schriftliches Dokument für das Gericht – ein. Darin wollte er seinerseits dem Beklagten, also dem ursprünglichen Gegner des Klägers, den Streit verkünden. Er forderte den Beklagten auf, sich dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers anzuschließen. Das ist, als würde man bei einer Party, auf der schon alle Gäste sind, einem der Hauptgäste noch einmal eine formelle Einladung zukommen lassen, mit der Bitte, sich einer bestimmten Gruppe anzuschließen.
Das Gericht zögerte, diese Streitverkündung an den Beklagten weiterzuleiten. Es äußerte Bedenken: Ist der Beklagte überhaupt ein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes, dem man den Streit verkünden kann? Die Zivilprozessordnung (ZPO) – das ist sozusagen das Regelbuch für Gerichtsverfahren in Deutschland – spricht in § 72 davon, dass man einem „Dritten“ den Streit verkünden kann. Aber ist jemand, der von Anfang an die Hauptfigur auf der Gegenseite ist, ein solcher „Dritter“? Das Gericht meinte, wohl eher nicht, und gab dem Streithelfer die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Der Streithelfer sah das natürlich anders. Er meinte, schon die ursprüngliche Streitverkündung des Klägers an ihn selbst sei eigentlich nicht korrekt gewesen. Aber da er nun einmal auf Seiten des Klägers dem Streit beigetreten sei, habe er auch das Recht, seinerseits den Streit zu verkünden. Der Begriff „Dritter“ sei nicht so eng zu sehen. Nur das Gericht selbst oder vom Gericht bestellte Sachverständige seien keine „Dritten“. Eine weitere Einschränkung gebe das Gesetz nicht her. Wenn das Gericht seine Sichtweise ablehne, würde man ihm als Streithelfer seine Rechte nehmen, und das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Die Kernfrage für das Gericht: Wer ist ein „Dritter“ bei einer Streitverkündung?
Das Gericht musste also eine knifflige Frage beantworten: Darf ein Streithelfer (der Nebenintervenient) einer Partei, die bereits von Anfang an als Hauptgegner (der Beklagte) am Prozess beteiligt ist, den Streit verkünden? Oder anders gefragt: Ist der Beklagte in diesem Fall ein „Dritter“, dem man den Streit verkünden kann, oder ist er das gerade nicht, weil er ja schon eine Hauptpartei ist? Was genau bedeutet „Streitverkündung“ in diesem Zusammenhang? Es ist die förmliche Benachrichtigung einer Person oder Firma, die bisher nicht am Prozess beteiligt ist, über diesen Prozess. Ziel ist es, dieser Person die Möglichkeit zu geben, sich am Prozess zu beteiligen, meist um zu verhindern, dass sie später für etwas haftbar gemacht wird, ohne sich vorher verteidigen zu können.
Die Entscheidung des Gerichts: So geht das nicht!
Das Landgericht Hanau entschied am 16. Januar 2024 klar und deutlich: Die Streitverkündung des Streithelfers (des Nebenintervenienten) vom 29. Dezember 2023 gegen den Beklagten wird zurückgewiesen. Das Gericht erklärte diese Streitverkündung für unzulässig, weil sie „unstatthaft“ sei. „Unstatthaft“ ist ein juristischer Begriff und bedeutet so viel wie: Diese Vorgehensweise ist vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen oder erlaubt.
Die Gründe des Gerichts: Warum eine Streitverkündung an eine Prozesspartei keinen Sinn ergibt
Aber warum kam das Gericht zu dieser Entscheidung? Es legte seine Gründe detailliert dar.
Darf das Gericht das jetzt schon entscheiden?
Normalerweise wird die Frage, ob eine Streitverkündung zulässig war, nicht in dem Prozess geprüft, in dem sie erklärt wird (dem sogenannten Erstprozess). Das klärt sich oft erst in einem möglichen Folgeprozess, wenn derjenige, der den Streit verkündet hat, Ansprüche gegen denjenigen geltend macht, dem der Streit verkündet wurde. Es gibt aber Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist, wenn man dem Gericht selbst oder einem vom Gericht bestellten Sachverständigen den Streit verkündet. Das Gesetz (§ 72 Absatz 2 der Zivilprozessordnung) sagt klar, dass diese nicht als „Dritte“ gelten, denen man den Streit verkünden kann. In so einem Fall prüft das Gericht die Zulässigkeit sofort.
Das Gericht in Hanau meinte: Das muss dann erst recht gelten, wenn die Streitverkündung, die ja erst wirksam wird, wenn das entsprechende Schriftstück zugestellt ist, generell unstatthaft ist. Und zwar deshalb, weil sie sich gegen eine Person richtet, die bereits als Partei am Prozess beteiligt ist. Auch dann muss die Zulässigkeit schon im Erstprozess geklärt werden. Das Gericht verwies dabei auf eine ähnliche Entscheidung eines anderen höheren Gerichts, des Oberlandesgerichts Dresden.
Warum ist die Streitverkündung hier inhaltlich falsch?
Der entscheidende Punkt war aber die materielle Unzulässigkeit. „Materiell“ bedeutet hier, dass es um den Inhalt und den Zweck der Regelung geht. Das Gericht erklärte: Ja, ein Streithelfer (Nebenintervenient) hat nach dem Gesetz (§ 73 der Zivilprozessordnung) das Recht, seinerseits einem Dritten den Streit zu verkünden. Aber diese Streitverkündung muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, die das Gesetz für jede Streitverkündung vorsieht (§§ 72 folgende der Zivilprozessordnung).
Und genau hier lag das Problem. Eine Streitverkündung ist, so das Gericht unter Verweis auf juristische Kommentarliteratur (das sind dicke Bücher, in denen Juristen die Gesetze erklären), die Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten darüber, dass ein Prozess läuft. Damit soll diesem Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich am Prozess zu beteiligen. Ein „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift kann also nur jemand sein, der von den eigentlichen Parteien des Rechtsstreits (also Kläger und Beklagter) verschieden ist, eine eigenständige Person oder Firma.
Die Streitverkündung, die der Streithelfer hier aber vornehmen wollte, richtete sich gegen den Beklagten des ursprünglichen Prozesses. Der Beklagte ist aber keine außenstehende, nicht beteiligte Person, sondern eine der Hauptparteien des Rechtsstreits. Man kann es vergleichen mit einer Fußballmannschaft: Man kann einem neuen Spieler Bescheid geben, dass ein wichtiges Spiel ansteht und er mitspielen kann. Aber man kann nicht einem Spieler, der schon auf dem Feld steht und aktiv mitspielt, noch einmal offiziell mitteilen, dass das Spiel stattfindet und er sich beteiligen soll. Das ergibt keinen Sinn.
Das Gericht wies auch das Argument des Streithelfers zurück, die Unterscheidung zwischen „Partei“ und „Dritter“ sei eine unzulässige Einschränkung. Der Streithelfer hatte sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), des höchsten deutschen Zivilgerichts, vom 8. Februar 2011 berufen. In diesem Urteil habe der BGH gesagt, dass der Gesetzgeber die Streitverkündung nicht über den Wortlaut hinaus einschränken wollte. Das Gericht in Hanau schaute sich dieses BGH-Urteil aber genauer an. Zwar stimme es, dass der BGH das so gesagt habe. Aber der BGH habe in derselben Entscheidung, unter Verweis auf die Begründung des Gesetzes, mit dem die Regelung eingeführt wurde, auch klargestellt: Die Parteien eines Rechtsstreits können nicht gleichzeitig Dritte sein.
Es liege also, so das Gericht, keine unzulässige Einschränkung der Rechte des Streithelfers vor. Denn das Gesetz sehe eine Streitverkündung gegenüber einer bereits am Prozess beteiligten Partei schlicht nicht vor. Das sei auch logisch, wenn man sich den Zweck der Streitverkündung vor Augen halte: die Benachrichtigung eines nicht beteiligten Dritten, um ihm die Möglichkeit zur Prozessbeteiligung zu geben. Dieser Zweck ist bei einer Partei, die ohnehin schon voll im Prozessgeschehen involviert ist, nicht mehr zu erreichen. Ob der Streithelfer und der Beklagte möglicherweise gemeinsam für den Schaden haften könnten (ein sogenanntes Gesamtschuldverhältnis), spiele für diese spezielle Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung keine Rolle.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass eine Streitverkündung nur an Personen gerichtet werden kann, die noch nicht am Gerichtsverfahren beteiligt sind. Ein Streithelfer kann daher der Hauptpartei auf der Gegenseite (dem Beklagten) nicht den Streit verkünden, da dieser bereits vollständig am Prozess teilnimmt. Die Entscheidung zeigt, dass auch wenn jemand als Streithelfer bestimmte Rechte hat, diese Rechte an den logischen Grenzen des Gesetzes enden – man kann niemandem eine „Einladung“ zu einem Verfahren schicken, der bereits mittendrin steckt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Strategien zur Haftungsverteilung zwischen verschiedenen Beteiligten sorgfältig geplant werden müssen, da nicht alle denkbaren rechtlichen Manöver zulässig sind.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist eine Streitverkündung und wann wird sie eingesetzt?
Eine Streitverkündung ist ein wichtiges Werkzeug in einem Gerichtsverfahren. Stellen Sie sich vor, eine Person oder Firma führt einen Prozess gegen eine andere. Manchmal gibt es aber eine dritte Person oder Firma, die ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Prozesses hat, weil sie später selbst von der Entscheidung betroffen sein könnte oder weil der Prozess Auswirkungen auf mögliche zukünftige Ansprüche hat.
Was ist eine Streitverkündung?
Die Streitverkündung ist die offizielle Benachrichtigung dieser dritten Person (oder Firma) über einen bereits laufenden Rechtsstreit. Sie wird von einer der Prozessparteien vorgenommen. Das Ziel dieser Benachrichtigung ist, der dritten Person mitzuteilen, dass ein Gerichtsverfahren läuft, dessen Ergebnis sie betreffen könnte. Die benachrichtigte dritte Person wird als „Streitverkündungsempfänger“ bezeichnet. Sie hat nach der Streitverkündung die Möglichkeit, sich am Prozess zu beteiligen, ist aber nicht dazu verpflichtet.
Wann wird eine Streitverkündung eingesetzt und warum?
Eine Streitverkündung wird eingesetzt, um spätere Ansprüche abzusichern oder überhaupt erst zu ermöglichen. Sie dient dazu, Rechtssicherheit für die Partei zu schaffen, die die Streitverkündung vornimmt. Der Hauptgrund ist, dass der Streitverkündungsempfänger später nicht mehr einwenden kann, das Urteil aus dem ursprünglichen Prozess sei falsch oder hätte anders ausfallen müssen, wenn er sich nicht beteiligt hat.
Ein praktisches Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Produkt gekauft, das von einem Hersteller produziert und von einem Händler verkauft wurde. Das Produkt ist defekt, und Sie verklagen den Händler auf Schadensersatz oder Reparatur. Der Händler wiederum hat das Produkt vom Hersteller bezogen. Wenn der Händler den Prozess gegen Sie verlieren sollte, möchte er diese Kosten und den Schaden vom Hersteller ersetzt bekommen.
Der Händler kann nun dem Hersteller den Streit verkünden. Damit informiert er den Hersteller offiziell über den laufenden Prozess. Der Hersteller hat dann die Möglichkeit, sich in diesem Prozess auf die Seite des Händlers zu stellen (er kann „beitreten“), um seine eigenen Interessen zu vertreten und zu verhindern, dass der Händler den Prozess verliert.
Der große Vorteil für den Händler ist hierbei: Sollte der Händler trotz der Streitverkündung und möglicher Beteiligung des Herstellers den Prozess gegen Sie verlieren, kann der Hersteller in einem späteren Prozess, den der Händler gegen ihn führt, nicht mehr geltend machen, dass das ursprüngliche Urteil falsch war oder der Händler den ersten Prozess hätte gewinnen müssen. Die Feststellungen des ersten Urteils sind für den Streitverkündungsempfänger bindend, sofern er die Möglichkeit hatte, sich am Prozess zu beteiligen. Dies sichert dem Händler seinen späteren Anspruch gegen den Hersteller ab.
Die rechtliche Grundlage für die Streitverkündung findet sich in den Paragraphen §§ 68 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie ist ein Werkzeug, um Transparenz über Prozesse mit Drittbeteiligung zu schaffen und sicherzustellen, dass relevante Dritte die Chance erhalten, ihre Interessen zu wahren, und dass zukünftige Ansprüche wirksam durchgesetzt werden können.
Wer kann eine Streitverkündung erhalten und wer nicht?
Eine Streitverkündung ist ein formaler Schritt in einem Gerichtsverfahren, bei dem eine Partei des laufenden Prozesses eine Person oder ein Unternehmen, das noch nicht an diesem Verfahren beteiligt ist, über den Prozess informiert. Ziel ist es, dieser dritten Person die Möglichkeit zu geben, sich dem Verfahren anzuschließen und sicherzustellen, dass bestimmte Entscheidungen des Gerichts auch für sie bindend wirken, um spätere, separate Gerichtsverfahren zu ähnlichen Sachverhalten zu vermeiden.
Wer kann eine Streitverkündung erhalten?
Eine Streitverkündung kann nur von oder an Dritte gerichtet werden, die am aktuellen Gerichtsverfahren nicht als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Dies sind Personen oder Unternehmen, deren rechtliche Interessen von dem Ausgang des bestehenden Prozesses betroffen sein könnten.
Stellen Sie sich vor, Sie verklagen einen Handwerker, weil eine von ihm ausgeführte Arbeit mangelhaft war. Der Handwerker wiederum hat für diese Arbeit Material von einem bestimmten Lieferanten verwendet und ist der Meinung, der Mangel liege am Material des Lieferanten. In diesem Fall könnte der Handwerker eine Streitverkündung an den Materiallieferanten richten. Der Lieferant ist ein „Dritter“ im Verhältnis zu Ihrem Streit mit dem Handwerker. Er hat dann die Möglichkeit, sich dem Verfahren auf Seiten des Handwerkers anzuschließen.
Der Zweck der Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist es, diesen über den bestehenden Rechtsstreit zu informieren und damit auch sicherzustellen, dass die Entscheidung, die in diesem Prozess getroffen wird, später auch gegenüber diesem Dritten gilt (sogenannte „Interventionswirkung“ oder „Rechtskrafterstreckung“). Dies verhindert, dass über denselben Sachverhalt immer wieder neu gestritten werden muss.
Wer kann keine Streitverkündung erhalten?
Eine Streitverkündung kann nicht an Parteien gerichtet werden, die bereits aktiv am selben Gerichtsverfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Eine Partei, die bereits Teil des Prozesses ist, muss nicht durch eine Streitverkündung über das Verfahren informiert werden, da sie bereits von Anfang an involviert ist und ihre Rechte und Pflichten als Prozesspartei wahrnehmen kann. Sie hat bereits Kenntnis vom Verfahren und die Möglichkeit, sich zu verteidigen oder ihre Ansprüche geltend zu machen.
Das bedeutet, ein Kläger kann keine Streitverkündung an den Beklagten des gleichen Falles richten, und ein Beklagter kann keine Streitverkündung an den Kläger des gleichen Falles richten. Sie sind bereits die Hauptakteure des Rechtsstreits.
Darf eine bereits am Gerichtsverfahren beteiligte Partei selbst eine Streitverkündung erhalten?
Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Streitverkündung ist ein rechtliches Instrument im Gerichtsverfahren, das speziell dafür vorgesehen ist, eine bisher nicht am Prozess beteiligte Person offiziell über ein laufendes Verfahren zu informieren.
Der Kerngedanke einer Streitverkündung ist es, eine neue, außenstehende Partei in Kenntnis zu setzen und eine bestimmte rechtliche Wirkung für den Fall zu erzeugen, dass diese Partei später selbst in eine ähnliche Angelegenheit verwickelt wird. Man kann es sich wie eine formelle „Vorsicht!-Mitteilung“ vorstellen, die jemanden, der bisher nicht Teil des Gerichtsverfahrens war, darüber informiert, dass ein Urteil Auswirkungen auf seine eigene zukünftige rechtliche Situation haben könnte. Dadurch soll verhindert werden, dass später erneut über den gleichen Sachverhalt gestritten werden muss. Diese besondere Wirkung nennt man auch Interventionswirkung.
Eine Partei, die bereits am Gerichtsverfahren teilnimmt, ist jedoch schon vollständig in den Prozess eingebunden. Sie steht nicht „außen vor“, sondern ist aktiv beteiligt und das spätere Urteil betrifft sie unmittelbar. Da sie bereits Teil des Verfahrens ist, kann der Zweck der Streitverkündung – nämlich einen bisher Unbeteiligten in den Prozess einzubeziehen und eine künftige Bindungswirkung zu schaffen – bei ihr nicht mehr erfüllt werden. Es wäre, als würde man jemanden, der bereits am Tisch sitzt, erneut einladen, am Essen teilzunehmen. Daher sieht das deutsche Prozessrecht vor, dass eine Streitverkündung ausschließlich an Dritte, also an bisher unbeteiligte Personen oder Unternehmen, gerichtet werden kann.
Was passiert, wenn ein Gericht eine Streitverkündung als unzulässig zurückweist?
Wenn ein Gericht eine Streitverkündung als unzulässig zurückweist, bedeutet das, dass dieser besondere Schritt im Gerichtsverfahren keine rechtliche Wirkung entfaltet. Stellen Sie sich die Streitverkündung wie eine spezielle „Einladung“ vor, die eine Partei in einem Gerichtsverfahren an eine dritte Person schicken möchte. Ziel dieser Einladung ist es, diese dritte Person über den Prozess zu informieren und sie an bestimmte Feststellungen des Urteils zu binden, damit in einem späteren Streit mit dieser dritten Person nicht alles neu verhandelt werden muss.
Keine Rechtsfolgen für den Adressaten
Wird die Streitverkündung vom Gericht als unzulässig angesehen und zurückgewiesen, geschieht Folgendes:
- Keine Weiterleitung: Die Mitteilung über den Prozess wird in der Regel nicht an den beabsichtigten Adressaten weitergeleitet. Es ist, als wäre die Einladung niemals verschickt worden oder hätte den Empfänger nie erreicht.
- Keine Bindungswirkung: Die entscheidende Rechtsfolge der Streitverkündung – die sogenannte Bindungswirkung oder Interventionswirkung – tritt nicht ein. Das bedeutet, dass die dritte Person, die Adressat der Streitverkündung hätte sein sollen, nicht an die Feststellungen oder das Ergebnis des laufenden Gerichtsverfahrens gebunden ist. Würde es später zu einem Streit zwischen der ursprünglichen Partei und dieser dritten Person kommen, müsste die ursprüngliche Partei alle Fakten und Umstände erneut beweisen, so als hätte es die Streitverkündung nie gegeben. Der Vorteil, bestimmte Dinge als bereits gerichtlich geklärt ansehen zu können, entfällt komplett.
Prüfung durch das Gericht
Ein Gericht prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Streitverkündung erfüllt sind. Das Gericht kann eine Streitverkündung beispielsweise zurückweisen, wenn sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form hat oder wenn der angebliche Grund für die Streitverkündung, also das rechtliche Interesse an der Einbeziehung der dritten Person, offensichtlich nicht gegeben ist oder nicht der gesetzlichen Definition entspricht.
Obwohl die eigentliche Frage der Wirksamkeit einer Streitverkündung oft erst in einem späteren, separaten Verfahren relevant wird (zum Beispiel wenn die ursprüngliche Partei die dritte Person später verklagen möchte), kann das Gericht des aktuellen Verfahrens (des sogenannten „Erstprozesses“) die Streitverkündung schon im Vorfeld prüfen und gegebenenfalls zurückweisen. Dies geschieht, wenn offensichtliche Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung oder die beabsichtigte Wirkung der Streitverkündung von vornherein ausschließen.
Welche Rechte hat ein Streithelfer bei der Streitverkündung an andere Beteiligte?
Ein Streithelfer tritt in einen bereits laufenden Gerichtsprozess ein, um eine der Hauptparteien zu unterstützen, weil der Ausgang des Verfahrens auch die eigenen rechtlichen Interessen des Streithelfers berühren könnte. Stellen Sie sich vor, jemand ist an einem Rechtsstreit beteiligt, der indirekt auch Sie betrifft, weil Sie beispielsweise eine Leistung erbracht haben, die Teil des Streits ist. Wenn Sie dann als Streithelfer eingreifen, haben Sie bestimmte Rechte im Prozess.
Ein wichtiges Recht des Streithelfers ist die Möglichkeit, selbst eine Streitverkündung auszusprechen.
Was ist eine Streitverkündung?
Die Streitverkündung ist ein prozessuales Mittel, um eine dritte Person, die noch nicht am Gerichtsverfahren beteiligt ist, über den laufenden Prozess zu informieren. Der Gedanke dahinter ist, dass diese dritte Person möglicherweise selbst betroffen sein könnte – zum Beispiel, weil sie später für etwas haften muss oder einen Anspruch hat, der vom Ausgang des aktuellen Prozesses abhängt. Ziel ist es, die dritte Person über den Prozess zu informieren und eine mögliche spätere eigene Klage gegen sie zu erleichtern oder sich gegen eine Klage von ihr abzusichern. Das Urteil im aktuellen Prozess kann dann auch für diese dritte Person bindend sein, was spätere, neue Prozesse vermeiden hilft.
Darf ein Streithelfer selbst eine Streitverkündung aussprechen?
Ja, ein Streithelfer ist grundsätzlich berechtigt, eine Streitverkündung auszusprechen. Dies ist ein wichtiges Recht, das ihm zusteht, um seine eigenen rechtlichen Interessen zu schützen, die durch den Ausgang des Hauptprozesses berührt werden könnten.
Das bedeutet, wenn der Streithelfer glaubt, dass er im Falle eines für die unterstützte Partei ungünstigen Urteils selbst Ansprüche gegen eine dritte, bislang am Prozess unbeteiligte Person hätte (oder diese dritte Person Ansprüche gegen ihn), kann er diese Person durch eine Streitverkündung in den Prozess „hineinziehen“.
Wichtig dabei ist: Eine Streitverkündung durch den Streithelfer ist nur gegenüber Personen möglich, die noch nicht am aktuellen Gerichtsverfahren beteiligt sind. Der Streithelfer kann also keine Streitverkündung gegenüber den bereits beteiligten Hauptparteien (Kläger und Beklagter) aussprechen. Dafür ist die Streitverkündung nicht gedacht. Sie dient dazu, wirklich dritte Personen über den Prozess in Kenntnis zu setzen, die noch nicht am Verfahren beteiligt sind.
Voraussetzungen für die Streitverkündung durch einen Streithelfer
Damit ein Streithelfer eine Streitverkündung wirksam aussprechen kann, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Streitverkündung erfüllt sein:
- Rechtliches Interesse: Es muss ein berechtigtes Interesse des Streithelfers bestehen, die dritte Person über den Prozess zu informieren. Dieses Interesse ergibt sich in der Regel daraus, dass der Streithelfer im Falle eines ungünstigen Prozessausgangs für die von ihm unterstützte Partei einen eigenen Anspruch gegen die dritte Person hätte oder von dieser verklagt werden könnte.
- Schriftliche Mitteilung: Die Streitverkündung muss schriftlich erfolgen und dem Gericht zugestellt werden.
- Grund der Streitverkündung: Die Mitteilung muss den Grund für die Streitverkündung nennen, also warum der Streithelfer annimmt, dass die dritte Person vom Ausgang des Prozesses betroffen sein könnte.
Die Möglichkeit, als Streithelfer eine Streitverkündung auszusprechen, ist somit ein Instrument, um die eigenen rechtlichen Positionen im komplexen Geflecht eines Gerichtsverfahrens zu sichern und potenzielle zukünftige Rechtsstreitigkeiten frühzeitig zu klären oder vorzubereiten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Streitverkündung
Eine Streitverkündung ist die formelle Benachrichtigung einer bisher nicht am Prozess beteiligten dritten Person oder Firma über ein bereits laufendes Gerichtsverfahren. Ziel ist es, dieser dritten Person die Möglichkeit zu geben, sich freiwillig am Prozess zu beteiligen, um ihre eigenen Interessen zu schützen und zu verhindern, dass sie später wegen desselben Sachverhalts nochmals verklagt wird. Rechtliche Grundlage ist § 72 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Streitverkündung dient somit der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Doppelstreitigkeiten.
Beispiel: Wenn ein Kunde einen Handwerker wegen eines Mangels verklagt und der Handwerker glaubt, dass der Materiallieferant schuld ist, kann der Handwerker dem Lieferanten den Streit verkünden, damit dieser auch mit am Prozess beteiligt wird.
Dritter (im Sinne der Streitverkündung)
Ein „Dritter“ ist eine Person oder ein Unternehmen, das weder Kläger noch Beklagter in einem Gerichtsverfahren ist und daher bisher nicht am Prozess beteiligt war. Nur gegenüber solchen Dritten darf eine Streitverkündung ausgesprochen werden. Parteien, die bereits als Hauptakteure (Kläger oder Beklagter) im Verfahren stehen, gelten nicht als Dritte, da sie schon vollständig informiert und eingebunden sind. Das bedeutet, ein Beklagter kann nicht selbst als „Dritter“ betrachtet werden, der eine Streitverkündung erhalten kann.
Beispiel: Wenn Sie gegen einen Handwerker klagen, ist der Handwerker keine dritte Person, sondern Hauptpartei; dessen Zulieferer hingegen ist ein „Dritter“, weil er nicht Teil des ursprünglichen Verfahrens ist.
Streithelfer (Nebenintervenient)
Ein Streithelfer ist jemand, der sich freiwillig einem der Hauptstreitenden in einem Gerichtsverfahren anschließt, weil er ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang hat. Er ist keine Hauptpartei, nimmt aber aktiv am Verfahren teil, um seine Interessen zu wahren. Der Streithelfer kann auch selbst Streitverkündungen aussprechen, allerdings nur gegenüber Dritten, also Personen, die bisher nicht am Prozess beteiligt sind. Er steht also quasi als „Nebenpartei“ dem Prozess bei.
Beispiel: Ein Zulieferer kann als Streithelfer zum Kläger in einem Schadensersatzprozess treten, weil er befürchtet, selbst haftbar gemacht zu werden.
Unstatthaft (im Zusammenhang mit Streitverkündung)
„Unstatthaft“ bedeutet, dass eine bestimmte prozessuale Handlung vom Gesetz nicht erlaubt ist und daher vom Gericht zurückgewiesen wird. Im Kontext der Streitverkündung heißt das, dass die gerichtliche Zustellung der Streitverkündung an eine bestimmte Person nicht zulässig ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen – etwa wenn man versucht, eine Streitverkündung an eine bereits im Prozess beteiligte Partei zu richten.
Beispiel: Wenn ein Streithelfer einem Beklagten, der schon im Verfahren steckt, den Streit verkündet, ist diese Streitverkündung unstatthaft, also unzulässig.
Interventionswirkung
Die Interventionswirkung beschreibt die Folge der Streitverkündung, nämlich dass der Streitverkündungsempfänger durch das spätere Urteil gebunden ist und dieses nicht mehr in einem separaten Verfahren bestreiten kann. Das bedeutet: Wer beim laufenden Prozess nach einer Streitverkündung mitmacht, kann nicht später sagen, das Urteil sei falsch und neu verhandelt werden müsse. Diese Wirkung dient dazu, Doppelstreitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.
Beispiel: Wird ein Zulieferer nach einer Streitverkündung im Prozess beteiligt, kann er später nicht anders als das Ergebnis akzeptieren, das im ursprünglichen Prozess gegen den Handwerker ergangen ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 72 Zivilprozessordnung (ZPO) – Streitverkündung: Regelt die Möglichkeit, einem „Dritten“ den Streit zu verkünden, um ihn über einen laufenden Prozess zu informieren und ihm Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Ein „Dritter“ ist dabei eine Person, die bisher nicht Partei im Prozess war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte ist keine dritte Partei, sondern bereits Hauptpartei im Prozess, weshalb das Gericht die Streitverkündung gegen ihn als unstatthaft ablehnte.
- § 73 Zivilprozessordnung (ZPO) – Streithelfer und deren Rechte: Gibt Streithelfern (Nebenintervenienten) das Recht, selbst Streitverkündungen vorzunehmen, um weitere Dritte in den Prozess einzubeziehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Streithelfer diese Möglichkeit hat, darf er den Streit nicht an eine bereits Prozesspartei (den Beklagten) verkünden, da dieser kein „Dritter“ ist.
- § 72 Absatz 2 ZPO – Ausschluss von Streitverkündungen an Gericht und Sachverständige: Das Gericht und vom Gericht bestellte Sachverständige gelten nicht als „Dritte“ und können keine Streitverkündung erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht überträgt diese Regelung analog auf Personen, die bereits als Partei beteiligt sind, und verbietet daher die Streitverkündung an den Beklagten.
- BGH-Urteil vom 8. Februar 2011: Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass Parteien eines Prozesses nicht gleichzeitig als Dritte angesehen werden können, allerdings wurde der Begriff „Dritter“ ausdrücklich nicht enger ausgelegt als im Wortlaut. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht in Hanau wertete dieses Urteil so, dass die Unterscheidung zwischen Partei und Dritten verfassungsgemäß und gesetzlich gerechtfertigt ist und eine Streitverkündung an Prozessparteien ausgeschlossen bleibt.
- Allgemeines Prozesszweckprinzip der Streitverkündung: Ziel der Streitverkündung ist die Benachrichtigung eines bisher unbeteiligten Dritten, damit dieser sich am Verfahren beteiligen kann, um unversehens haftbar gemacht zu werden zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Beklagte bereits beteiligt ist, entfällt der Zweck der Streitverkündung; eine erneute „Einladung“ an ihn hat keinen Sinn und ist daher unzulässig.
- Grundsatz der materiellen Zulässigkeit von Streitverkündungen: Jede Streitverkündung muss die Voraussetzungen der ZPO erfüllen, insbesondere die tatsächliche Drittstellung des Adressaten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Streitverkündung des Streithelfers an den Beklagten verstößt gegen diesen Grundsatz, weil dieser keine Drittstellung einnimmt.
Das vorliegende Urteil
LG Hanau – Az.: 1 O 570/23 – Beschluss vom 16.01.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz