OLG Zweibrücken, Az.: 4 W 35/15, Beschluss vom 08.05.2015
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Streithelfer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.864,73 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung wegen Sanierungskosten aus einem Bauvertrag in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dem Streithelfer am 3. Juni 2013 den Streit verkündet. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte die Streitverkündung zurückgenommen, weil diese gegenüber der falschen Partei erklärt worden sei. Nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte, hat das Landgericht durch Beschluss der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den nachfolgenden Antrag des Streithelfers, der Klägerin auch die Kosten der Streitverkündung aufzuerlegen, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers.
Das Rechtsmittel ist zulässig. § 99 Abs. 1 ZPO ist vorliegend nicht anwendbar, weil das Landgericht in der Hauptsache nicht entschieden, sondern nur eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO getroffen hat (vgl. zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99, Rdnr. 1 m.w.N.).
In der Sache führt die sofortige Beschwerde nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist richtig.
Nach § 72 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Diese Voraussetzung lag im Verhältnis zwischen der Streitverkünderin, der Beklagten und dem Streithelfer nicht vor. Denn der Streithelfer war nicht als Subunternehmer der Beklagten tätig. Die Streitverkündung beruhte auf einem Irrtum der Beklagten, die deshalb in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Streitverkündung erklärt hat.
Bei dieser Sachlage fehlte der Beklagten von Anfang an ein Grund zur Streitverkündung an den Streithelfer, weil aus Sicht der Beklagten ein Regressanspruch gegen den Streithelfer ausschied. Aus diesem Grunde lagen auch die Voraussetzungen für einen Betritt des Streithelfers nach § 74 Abs. 1 ZPO nicht vor. Eine „grundlose“ Streitverkündung scheidet als Grundlage für einen Streitbeitritt aus (OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2004 – 22 W 27/04 -; Jaspersen/Wache in Beckscher Online-Kommentar ZPO, § 101, Rdnr. 6). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – für den Streitverkündeten erkennbar war, dass die Streitverkündung jeglicher Grundlage entbehrte. Das gilt erst Recht nach der Rücknahme der Streitverkündung, die schon für sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Interventionswirkung hat entfallen lassen (vgl. OLG Köln, a.a.O. m.w.N.; Zöller/Herget, a.a.O. § 74 Rdnr. 9).
Aus der von dem Streithelfer zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.09.2006 – 21 W 44/05 -) ergibt sich nichts anderes. Diese betrifft einen anderen Fall, nämlich die Frage, wer die Kosten einer Nebenintervention im Falle eines Vergleichsschlusses zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat der Senat am Interesse des Streithelfers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung bemessen.