Eine Vermieterin in Lübeck verrechnete nach Mietende die Kaution mit Forderungen und verlangte per Widerklage restliches Geld, wodurch der Streitwert bei der Klage und Widerklage zum zentralen Problem wurde. Es blieb die spannende Frage, ob die Rückzahlung von der Mietkaution und die Mietforderungen wirtschaftlich identisch sind oder die Prozesskosten paradoxerweise verdoppeln.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie berechnet sich der Streitwert bei der Klage und Widerklage?
- Was regelt das Gesetz zur Addition der Streitwerte im Mietprozess?
- Wie argumentierten die Parteien beim Streitwert bei der Klage und Widerklage?
- Warum entschied das Landgericht für eine Rückzahlung von der Mietkaution und Addition?
- Welche Folgen hat die Entscheidung für die Widerklage wegen der Mietrückstände?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann werden Kautionsforderung und Mietrückstände im Prozess für den Streitwert addiert?
- Steigen die Anwaltsgebühren durch eine Widerklage trotz Verrechnung der Kaution?
- Wie wehre ich mich gegen eine falsche Streitwertfestsetzung durch das Gericht?
- Lohnt sich eine Widerklage bei geringen Restforderungen über der Kaution?
- Zählt die verrechnete Kaution doppelt für den Streitwert im Mietprozess?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 7 T 214/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 24.06.2022
- Aktenzeichen: 7 T 214/22
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Prozessrecht
Gericht addiert Streitwerte von Klage und Widerklage bei wirtschaftlich unterschiedlichen Forderungen aus einem Mietverhältnis.
- Kautionsrückzahlung und restliche Mietforderungen betreffen wirtschaftlich verschiedene Vermögenswerte der beiden Mietparteien.
- Grundsätzlich müssen Gerichte die Beträge von Klage und Widerklage für den Streitwert addieren.
- Gerichte begrenzen den Streitwert nur bei völlig identischen wirtschaftlichen Zielen beider Ansprüche.
- Der Gesamtwert umfasst hier alle Forderungen des Vermieters inklusive der einbehaltenen Kaution.
Wie berechnet sich der Streitwert bei der Klage und Widerklage?
Wenn ein Mietverhältnis endet, beginnt oft der Ärger ums Geld. Ein typisches Szenario: Der Mieter fordert seine Kaution zurück, während der Vermieter noch offene Rechnungen präsentiert. Landet dieser Konflikt vor einem Gericht, geht es nicht nur um die gegenseitigen Zahlungen, sondern am Ende auch um die Kosten des Verfahrens selbst. Diese hängen maßgeblich vom sogenannten Streitwert ab. Doch wie wird dieser berechnet, wenn beide Seiten Forderungen stellen?

Das Landgericht Lübeck musste am 24. Juni 2022 (Az. 7 T 214/22) eine knifflige Frage klären: Werden die Ansprüche von Mieter und Vermieterin einfach addiert, oder zählt nur der höhere Betrag? Die Antwort hat direkte Auswirkungen auf den Geldbeutel der Anwälte und die Gerichtskosten. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Rückzahlung von der Mietkaution und eine Widerklage wegen der Mietrückstände denselben wirtschaftlichen Gegenstand betreffen.
Die Entscheidung ist für Rechtspraktiker und Prozessparteien gleichermaßen relevant, da sie die Weichen für die Gebührenabrechnung stellt. Oftmals einigen sich die Parteien in einem Vergleich, doch der Streit über den Wert des Verfahrens entbrennt erst danach – so auch in diesem Fall aus Holstein.
Was regelt das Gesetz zur Addition der Streitwerte im Mietprozess?
Bevor wir in die Details des Lübecker Falles eintauchen, lohnt sich ein Blick auf das Regelwerk. Die Berechnung des Streitwerts ist im Gerichtskostengesetz (GKG) verankert. Für die Situation, in der eine Partei klagt und die andere Partei zurückklagt (Widerklage), ist § 45 GKG die entscheidende Norm.
Die Grundregel der Zusammenrechnung
Der Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG einen klaren Grundsatz aufgestellt: Werden in einem Rechtsstreit sowohl eine Klage als auch eine Widerklage verhandelt, werden die Werte beider Ansprüche zusammengerechnet.
Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht dies: Fordert eine Partei 1.000 Euro und die Gegenseite in einer separaten Widerklage ebenfalls 1.000 Euro aus einem anderen Grund (etwa eine Beleidigung), beträgt der Streitwert für das Gericht und die Anwälte 2.000 Euro. Je höher der Streitwert, desto höher sind die Gebühren, die Anwälte und das Gericht abrechnen dürfen. Diese Addition der Streitwerte im Mietprozess ist der Normalfall.
Die Ausnahme: Wirtschaftliche Identität
Doch es gibt eine wichtige Bremse in diesem Paragraphen. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG besagt: Betreffen die Klage und die Widerklage „denselben Gegenstand“, findet keine Addition statt. In diesem Fall ist lediglich der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich.
Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass der Streitwert künstlich aufgebläht wird, wenn sich zwei Parteien im Grunde nur um dieselbe Sache streiten. Ein klassisches Beispiel wäre ein Verkehrsunfall: Der eine Fahrer klagt auf Feststellung, dass er nicht schuld ist, der andere klagt auf Schadensersatz für denselben Unfall. Hier geht es im Kern um dieselbe Haftungsfrage. Würde man hier addieren, würden die Kosten unverhältnismäßig steigen.
Die juristische Herausforderung liegt nun in der Definition: Wann genau handelt es sich um „denselben Gegenstand“? Gerade im Mietrecht, wo Kautionen, Nebenkosten und Mietminderungen oft wild durcheinandergehen, ist diese Abgrenzung kompliziert. Genau hier entzündete sich der Konflikt vor dem Landgericht Lübeck.
Wie argumentierten die Parteien beim Streitwert bei der Klage und Widerklage?
Im vorliegenden Fall standen sich ein ehemaliger Mieter und seine Vermieterin gegenüber. Das Mietverhältnis war beendet, doch die finanzielle Abwicklung war strittig.
Die Forderung des Mieters
Der ehemalige Bewohner erhob Klage vor dem Amtsgericht Oldenburg in Holstein. Sein Ziel war klar: Er wollte seine geleistete Mietkaution zurückerhalten. Die Höhe der Forderung belief sich auf 801,50 Euro. Für ihn war die Sache einfach – der Vertrag ist vorbei, die Wohnung zurückgegeben, also muss das Geld zurückfließen.
Die Gegenrechnung der Vermieterin
Die Eigentümerin der Wohnung sah das anders. Sie war der Meinung, dass ihr noch Geld zustehe. Sie rechnete zusammen, was der Mann ihr noch an Mieten und Nebenkostennachzahlungen schuldig geblieben sei. Ihre interne Gesamtrechnung belief sich auf 1.275,95 Euro.
Anstatt nun diese vollen 1.275,95 Euro einzuklagen, nahm die Vermieterin eine Verrechnung vor. Sie zog die Kautionsforderung des Mieters (die 801,50 Euro) von ihrer Gesamtforderung ab. Übrig blieb eine Differenz von 474,45 Euro. Genau diesen Restbetrag machte sie nun im Wege der Widerklage geltend.
Der Vergleich und der Streit der Anwälte
Die Parteien waren vernünftig und schlossen vor dem Amtsgericht einen Vergleich, um den Streit zu beenden. Doch als es an die Festsetzung des Streitwerts ging – die Basis für das Honorar der Anwälte –, ging der Ärger weiter.
Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein legte den Streitwert im Beschluss vom 21. April 2022 auf lediglich 801,50 Euro fest. Die Begründung: Klage und Widerklage würden denselben Gegenstand betreffen. Da man dem Mieter nicht die Kaution zusprechen und gleichzeitig der Vermieterin die volle Forderung geben könne, schlössen sich die Anträge teilweise aus. Daher sei nur der höhere Wert (die Kautionsforderung) anzusetzen.
Die Prozessbevollmächtigten der Vermieterin legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass hier sehr wohl addiert werden müsse. Schließlich gehe es wirtschaftlich um die gesamte Summe von 1.275,95 Euro – verteilt auf die Klage des Mieters und die Restforderung der Vermieterin. Sie beantragten eine Abänderung der Streitwertfestsetzung beantragen zu können und forderten eine Festsetzung auf 1.275,95 Euro (801,50 Euro + 474,45 Euro).
Warum entschied das Landgericht für eine Rückzahlung von der Mietkaution und Addition?
Das Landgericht Lübeck gab den Anwälten recht. Die Kammer änderte den Beschluss der Vorinstanz ab und setzte den Streitwert auf die beantragten 1.275,95 Euro fest. Die Richter arbeiteten dabei präzise heraus, warum die vereinfachte Sichtweise des Amtsgerichts der komplexen wirtschaftlichen Realität nicht gerecht wurde.
Das Prinzip der wirtschaftlichen Identität
Das Gericht prüfte zunächst, was unter „demselben Gegenstand“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Dabei orientierte sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
„Wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt vor, wenn die Ansprüche nicht derart nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags zur Folge hat.“
Das Amtsgericht hatte argumentiert: Wenn der Mieter die Kaution bekommt, kann die Vermieterin nicht ihre Forderung behalten, da diese ja mit der Kaution verrechnet wurde. Rechtlich schließen sich die Dinge also aus. Doch das Landgericht Lübeck stellte klar: Eine rein rechtliche Abhängigkeit reicht nicht aus. Es muss eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände prüfen – und diese lag hier gerade nicht vor.
Die Aufspaltung der Gesamtforderung
Der entscheidende Punkt in der Argumentation des Landgerichts war die Struktur der Forderungen. Die Vermieterin hatte ihre Gesamtforderung von 1.275,95 Euro faktisch in zwei Teile zerlegt:
- Teil 1 (801,50 Euro): Dieser Teil der Forderung wurde von der Vermieterin zur Aufrechnung gegen die Kautionsforderung gestellt. Er war damit das Spiegelbild der Klage des Mieters.
- Teil 2 (474,45 Euro): Dieser Teil war die „Spitze“ der Forderung, die über die Kaution hinausging. Nur dieser Teil wurde mit der Widerklage aktiv vor Gericht geltend gemacht.
Das Gericht erkannte: Der Mieter streitet um die Kaution (Teil 1). Die Vermieterin streitet mit ihrer Widerklage aber ausschließlich um den Restbetrag (Teil 2). Die Widerklage deckt also einen völlig anderen wirtschaftlichen Bereich ab als die Klage.
„Die Vermögenspositionen überschneiden sich wirtschaftlich nicht; sie sind nicht so beschaffen, dass die Erfüllung des einen Anspruchs zwangsläufig den wirtschaftlichen Wegfall des anderen zum Gegenstand hätte.“
Hätte die Vermieterin die gesamten 1.275,95 Euro eingeklagt und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, sähe die Sache vielleicht anders aus. Aber da sie die Kaution in ihrer eigenen Berechnung bereits abgezogen hatte („verbraucht“ durch Aufrechnung) und nur den „frischen“ Restbetrag einklagte, standen sich zwei unterschiedliche Geldsummen gegenüber.
Warum das Amtsgericht irrte
Das Amtsgericht hatte sich zu sehr auf die formale Logik konzentriert: „Entweder der Mieter kriegt Geld oder die Vermieterin hat recht“. Das Landgericht Lübeck korrigierte diesen Ansatz. Es verwies auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, NJW 2014, 1456), die besagen, dass Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis durchaus addiert werden müssen, wenn sie unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen.
Die Nebenkostennachforderungen als Teil der Gesamtforderung waren hier das Zünglein an der Waage. Die Vermieterin sagte quasi: „Die Kaution behalte ich für den ersten Teil meiner Schulden (Verteidigung gegen Klage), und für den zweiten Teil meiner Schulden verklage ich dich extra (Widerklage).“ Damit schuf sie zwei wirtschaftlich getrennte Kriegsschauplätze.
- Schlachtfeld 1: Wer bekommt die 801,50 Euro (Kaution vs. erster Teil der Mietschuld)?
- Schlachtfeld 2: Muss der Mieter zusätzlich 474,45 Euro zahlen (zweiter Teil der Mietschuld)?
Da diese beiden Schlachtfelder nebeneinander existieren, müssen ihre Werte für die Anwaltsgebühren addiert werden. Eine falsche Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht hätte die Anwälte um ihr berechtigtes Honorar für den zweiten Teil des Streits gebracht.
Welche Folgen hat die Entscheidung für die Widerklage wegen der Mietrückstände?
Mit dem Beschluss des Landgerichts steht fest: Der Streitwert beträgt 1.275,95 Euro. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Konsequenzen für die Anwaltsgebühren
Für die beteiligten Rechtsanwälte ist dies eine gute Nachricht. Die Gebühren im Zivilprozess richten sich nach Tabellen, die an den Streitwert gekoppelt sind. Ein höherer Streitwert bedeutet höhere Gebühren. Bei einem Streitwert von 801 Euro liegen die Gebühren niedriger als bei 1.276 Euro. Da Anwälte oft nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, sichert ihnen dieser Beschluss eine Vergütung, die den tatsächlichen Arbeitsaufwand – nämlich die Abwehr der Kautionsklage und die Durchsetzung der Restforderung – besser abbildet.
Bedeutung für zukünftige Mietprozesse
Für Vermieter und Mieter bedeutet das Urteil: Werden Ansprüche gegeneinander aufgerechnet und Restsalden eingeklagt, wird es teurer. Das Gerichtskostengesetz schützt nicht davor, dass bei einer Zusammenrechnung der Ansprüche nach dem GKG die Kostenlast steigt. Wer als Vermieterin eine „Spitze“ einklagt, die über die Kaution hinausgeht, eröffnet einen neuen Streitgegenstand.
Kosten der Beschwerde
Interessant ist auch der prozessuale Aspekt der Beschwerde selbst. Das Landgericht wies darauf hin:
„Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 2 GKG).“
Das bedeutet, dass die Anwälte zwar für ihre Arbeit im Hauptprozess mehr Geld bekommen, für das Verfahren über die Streitwertbeschwerde selbst aber keine extra Gebühren vom Gegner oder der Staatskasse verlangen können. Dieses Verfahren gilt als Annex zum Hauptprozess. Die Korrektur des Streitwerts ist also ein Dienst an der eigenen Gebührenrechnung, verursacht aber selbst keine neuen Gerichtskosten.
Fazit zur wirtschaftlichen Betrachtung
Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck stärkt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Prozessrecht. Es reicht nicht, pauschal zu sagen, dass alles „aus einem Mietvertrag“ kommt. Gerichte müssen genau hinsehen: Welche Euro-Beträge stehen sich gegenüber? Deckt die Widerklage denselben Betrag ab wie die Klage, oder geht sie darüber hinaus?
Im Ergebnis führt die Einlegung einer Beschwerde gegen den Streitwert hier dazu, dass die Arbeit der Juristen an beiden Fronten – der Verteidigung gegen den Kautionsanspruch und dem Angriff wegen der Restschulden – finanziell gewürdigt wird. Für intelligente Laien und Rechtssuchende ist die Lehre klar: Sobald Gegenforderungen ins Spiel kommen, die den ursprünglichen Klagebetrag übersteigen oder ergänzen, sollte man mit einer Addition der Werte und damit höheren Prozesskostenrisiken rechnen.
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Ein Rechtsstreit nach dem Ende des Mietverhältnisses kann durch die Addition von Streitwerten teurer werden als gedacht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche aus Klage und Widerklage sowie die damit verbundenen Prozesskostenrisiken. Wir unterstützen Sie dabei, finanzielle Nachteile zu vermeiden und Ihre Forderungen strategisch sicher durchzusetzen.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Eine Widerklage ist für uns Anwälte nicht nur ein Verteidigungsmittel, sondern ein massives taktisches Werkzeug zur Gebührenerhöhung. Durch die Addition der Streitwerte steigt das Kostenrisiko der Gegenseite sprunghaft an, was die Vergleichsbereitschaft in zähen Mietstreitigkeiten meist erheblich fördert. Wer nur defensiv aufrechnet, verschenkt dieses strategische Druckmittel und letztlich auch das Honorar für den tatsächlichen Mehraufwand.
Der eigentliche Frustfaktor lauert für Mandanten häufig erst nach dem vermeintlichen Friedensschluss durch einen Vergleich. Plötzlich flattert ein gesonderter Streitwertbeschluss ins Haus, der die Anwaltsrechnung weit über das ursprünglich kalkulierte Maß hinaushebelt. Ich empfehle daher, die Gebührensprünge des GKG bereits vor der Klageerweiterung offen anzusprechen, damit das Ende des Rechtsstreits nicht zum bösen Erwachen führt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann werden Kautionsforderung und Mietrückstände im Prozess für den Streitwert addiert?
Kautionsforderung und Mietrückstände werden addiert, wenn die Gegenseite per Widerklage nur den nach Verrechnung verbleibenden Restbetrag geltend macht. In diesem Fall liegen zwei getrennte wirtschaftliche Ziele vor. Es fehlt die nach § 45 GKG erforderliche wirtschaftliche Identität. Die Streitgegenstände betreffen dann verschiedene Teile des Vermögens.
Nach der Rechtsprechung des LG Lübeck greift die Ausnahme der wirtschaftlichen Identität hier nicht. Die Vermieterin hat die Kaution bereits intern verrechnet. Sie klagt nur noch die sogenannte „Spitze“ des Rückstands ein. Die Vermögenspositionen überschneiden sich dadurch wirtschaftlich nicht. Eine Erfüllung des einen Anspruchs lässt den anderen nicht zwangsläufig entfallen. Bei einer Widerklage auf volle Rückzahlung addieren sich die Werte.
Unser Tipp: Prüfen Sie den genauen Wortlaut der Widerklage. Wird der volle Betrag gefordert oder nur ein Restbetrag nach Abzug? Das bestimmt Ihr Kostenrisiko.
Steigen die Anwaltsgebühren durch eine Widerklage trotz Verrechnung der Kaution?
JA, die Anwaltsgebühren steigen zwingend durch die Erhebung einer Widerklage. Dies liegt an der gesetzlichen Erhöhung des Streitwerts. Klage und Widerklage werden für die Gebührenberechnung addiert. Im konkreten Fall stieg der Wert von 801 Euro auf 1.275 Euro an. Dies führt direkt zu höheren Honoraren nach der Gebührentabelle.
Das Gerichtskostengesetz schreibt vor, dass die Werte beider Forderungen zusammengerechnet werden. Der Anwalt leistet hierbei juristisch gesehen doppelte Arbeit. Er muss einerseits die ursprüngliche Kautionsklage abwehren. Gleichzeitig muss er die eigene Restforderung aktiv gerichtlich durchsetzen. Das LG Lübeck bestätigte diese Addition im vorliegenden Fall ausdrücklich. Ein höherer Streitwert führt meist zu einem Sprung in die nächste Gebührenstufe. Dadurch spiegelt die Vergütung den tatsächlichen Mehraufwand für Verteidigung und Angriff wider.
Unser Tipp: Fordern Sie vor Einreichung der Widerklage eine Kostentabelle an. Lassen Sie sich den Gebührensprung bei Addition der Werte konkret vorrechnen.
Wie wehre ich mich gegen eine falsche Streitwertfestsetzung durch das Gericht?
Gegen eine falsche Streitwertfestsetzung wehren Sie sich mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss. Das Ziel ist der Antrag auf Abänderung und Heraufsetzung oder Herabsetzung des festgelegten Wertes durch das Gericht. Dieser Schritt korrigiert die Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung und die Gerichtskosten.
Gemäß § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) ist dieses spezielle Beschwerdeverfahren für alle Beteiligten gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung zwischen den Parteien findet nach § 68 Abs. 2 GKG nicht statt. Wichtig ist die Abgrenzung zur Berufung, da es isoliert um den Wertbeschluss geht. Eine zu niedrige Festsetzung führt dazu, dass Anwaltsleistungen unterbewertet bleiben. Prüfen Sie sofort nach Erhalt, ob das Gericht alle Ansprüche korrekt zusammengerechnet hat. Im Fallbeispiel korrigierten die Anwälte so die Unterbewertung ihrer Arbeit erfolgreich.
Unser Tipp: Legen Sie die Beschwerde unbedingt innerhalb der gesetzlichen Frist ein. Kontrollieren Sie vorab, ob die Addition aller Klagepunkte mathematisch korrekt erfolgt ist.
Lohnt sich eine Widerklage bei geringen Restforderungen über der Kaution?
Es kommt darauf an, ob durch die Restforderung ein Gebührensprung ausgelöst wird. Eine Widerklage ist riskant, wenn die Forderung den Streitwert in die nächste Kostenstufe hebt. Oft übersteigen die resultierenden Mehrkosten für Anwalt und Gericht den Gewinn aus der Restforderung. In diesen Fällen wird das gerichtliche Vorgehen unwirtschaftlich.
Das Problem liegt in der gesetzlichen Addition der Streitwerte. Klagt der Mieter auf Kautionsrückzahlung und Sie fordern per Widerklage weitere 200 Euro, steigt der Gesamtwert. Juristisch eröffnen Sie damit einen neuen Streitgegenstand mit eigenen Gebühren. Liegt die Kaution etwa bei 1.400 Euro, überschreiten weitere 200 Euro die 1.500-Euro-Grenze. Dies löst einen Gebührensprung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus. Die Differenz der Prozesskosten verzehrt die eingeklagte „Spitze“ dann oft fast vollständig.
Unser Tipp: Berechnen Sie präzise die Kostendifferenz zwischen reiner Verteidigung und zusätzlicher Widerklage. Verzichten Sie bei geringen Beträgen zugunsten einer wirtschaftlichen Einigung auf die gerichtliche Geltendmachung der Spitze.
Zählt die verrechnete Kaution doppelt für den Streitwert im Mietprozess?
Nein. Die Kaution zählt nicht doppelt, sondern der Streitwert resultiert aus der Addition zweier unabhängiger Klageanträge. Zuerst verlangt der Mieter die Kaution zurück. Gleichzeitig fordert der Vermieter per Widerklage die restliche Zahlung ein. Da die Kaution intern bereits verrechnet wurde, betreffen beide Anträge rechtlich unterschiedliche Töpfe.
Hier entstehen zwei getrennte wirtschaftliche Schlachtfelder ohne gegenseitige Überlappung. Der Vermieter behält die Kaution für einen Teil seiner Ansprüche. Nur für den darüber hinausgehenden Restbetrag erhebt er eine eigene Klage. Stellen Sie sich zwei Kreise vor. Ein Kreis ist die Kautionsklage. Der zweite Kreis ist die Restforderung des Vermieters. Da sich diese Beträge nicht überschneiden, werden sie addiert. Das Gericht zählt also den Kautionsanspruch und die zusätzliche Restzahlung zusammen.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie, ob die Widerklage tatsächlich nur die Summe nach Abzug der Kaution fordert. Nur dann ist die Addition der Streitwerte rechtlich korrekt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 7 T 214/22 – Beschluss vom 24.06.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




