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Streitwert bei einer Beschlussmängelklage: Obergrenze bei mehreren Beschlüssen

Der Streitwert bei einer Beschlussmängelklage belief sich für einen bayerischen Eigentümer zweier Appartements auf 4.000 Euro, nachdem dieser zehn Beschlüsse aus drei Versammlungen anfocht. Die gesetzliche Obergrenze für den Streitwert birgt ein hohes Kostenrisiko, falls bei einer Klagehäufung der Verkehrswert der Immobilie für jeden einzelnen Vorwurf berechnet wird.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 32 W 1454/25 WEG

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 07.11.2025
  • Aktenzeichen: 32 W 1454/25 WEG
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Prozesskostenrecht

Bei Klagen gegen mehrere Beschlüsse gilt die Kosten-Obergrenze für jeden einzelnen Punkt separat.

  • Das Gericht rechnet die Werte aller angefochtenen Beschlüsse in einem Prozess zusammen
  • Der Wert der eigenen Wohnung begrenzt die Kosten für jeden einzelnen Beschluss
  • Der übliche Verkaufspreis bestimmt den Wert der Wohnung für die Kostenberechnung
  • Extrem niedrige Preise aus Versteigerungen zählen nicht als Maßstab für den Wert
  • Das Gericht setzte den Gesamtwert wegen der vielen Einzelpunkte deutlich nach oben fest

Wie berechnet sich der Streitwert bei einer Beschlussmängelklage?

Ein Eigentümer zweier Appartements in einer bayerischen Wohnungseigentumsanlage sah sich mit einer Vielzahl von Beschlüssen konfrontiert, die er nicht akzeptieren wollte. In drei verschiedenen Eigentümerversammlungen im Jahr 2023 fasste die Gemeinschaft Beschlüsse, die der Mann als rechtswidrig erachtete. Um seine Rechte zu wahren, zog er vor Gericht und focht insgesamt zehn dieser Beschlüsse an.

Ein Mann legt eine Mappe auf einen hohen Stapel, der ein danebenstehendes, kleines Hausmodell weit überragt.
Die Anfechtung mehrerer Eigentümerbeschlüsse führt zur Addition der Streitwerte und erhöht das finanzielle Kostenrisiko im Prozess. | Symbolbild: KI

Doch der juristische Streit, der daraufhin entbrannte, drehte sich bald nicht mehr nur um die Gültigkeit der Beschlüsse selbst, sondern um eine entscheidende Kostenfrage: Wie viel ist dieser Prozess eigentlich wert? Diese Frage nach dem sogenannten Streitwert ist für Laien oft abstrakt, für die beteiligten Anwälte und die Gerichtskasse jedoch bares Geld. Denn die Gebühren für das Gericht und die Honorare der Rechtsanwälte richten sich direkt nach der Höhe dieses Wertes.

Der Bevollmächtigte des Eigentümers war mit der ursprünglichen Festsetzung durch die Vorinstanz nicht einverstanden. Das Landgericht hatte den Wert drastisch reduziert, um das Kostenrisiko für den zweifachen Wohnungseigentümer niedrig zu halten. Der Anwalt hingegen pochte auf eine korrekte, gesetzeskonforme Berechnung, die zu einem deutlich höheren Streitwert – und damit höheren Gebühren – führte. Das Oberlandesgericht München musste am 07.11.2025 (Az. 32 W 1454/25 WEG) endgültig klären, wie die gesetzliche Obergrenze für Streitwerte zu verstehen ist, wenn ein Eigentümer zum Rundumschlag ausholt und gleich ein ganzes Bündel an Beschlüssen attackiert.

Welche Gesetze regeln die Kosten im Wohnungseigentumsrecht?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Gerichtskostengesetz (GKG) notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Klagen gegen Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft für den einzelnen Bürger schnell zum finanziellen Ruin führen können, wenn es um Millionenbeträge bei Sanierungen geht. Deshalb wurde eine Schutznorm eingeführt: § 49 Satz 2 GKG.

Diese Vorschrift besagt, dass der Streitwert in Verfahren über Beschlussmängelklagen durch den sogenannten Verkehrswert des Interesses des Klägers begrenzt ist. Vereinfacht ausgedrückt: Der Streitwert darf nicht höher sein als der Wert der Wohnung (oder der Wohnungen) des klagenden Eigentümers. Wenn es um eine Sanierung für 500.000 Euro geht, die Wohnung des Klägers aber nur 100.000 Euro wert ist, wird der Streitwert bei dieser Klage auf maximal 100.000 Euro „gedeckelt“.

Die zweite wichtige Norm in diesem Fall ist § 39 GKG. Dieser Paragraph regelt die sogenannte objektive Klagehäufung. Wenn in einer Klageschrift mehrere verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden (zum Beispiel die Anfechtung von Beschluss A und die Anfechtung von Beschluss B), werden die Werte dieser Ansprüche grundsätzlich addiert.

Das juristische Problem in München lag in der Kombination dieser beiden Regeln: Gilt die Obergrenze (der Wert der Wohnung) für die gesamte Klage als „Gesamtdeckel“? Oder gilt die Obergrenze für jeden einzelnen angefochtenen Beschluss separat, woraufhin die (jeweils gedeckelten) Werte am Ende addiert werden?

Warum stritten der Anwalt und das Landgericht über die Bewertung?

Der Konflikt entspann sich zwischen dem Landgericht München I und dem Anwalt, der den Eigentümer vertrat. Das Landgericht hatte eine sehr eigentümerfreundliche Position eingenommen. In einem Beschluss vom 03.09.2025 hatte die Kammer den Streitwert für das gesamte Verfahren pauschal auf nur 4.000 Euro festgesetzt.

Die Begründung der Richter am Landgericht lautete: Die Obergrenze des § 49 Satz 2 GKG müsse für die Beschlussklage insgesamt gelten. Man dürfe den Verkehrswert der Wohnungen nicht für jeden Streitpunkt erneut heranziehen. Eine Addition der Einzelwerte würde den Schutzgedanken des Gesetzes unterlaufen und zu einer Kostenexplosion führen. Zudem ging das Landgericht von einem sehr niedrigen Wert der beiden Appartements aus – nämlich nur 2.000 Euro pro Einheit.

Der Anwalt des Eigentümers legte gegen diese Festsetzung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass seine Arbeit an zehn verschiedenen, komplexen Beschlüssen nicht mit einem Pauschalwert von 4.000 Euro abgegolten sein könne.

Die Argumente des Bevollmächtigten

Der Jurist führte zwei zentrale Punkte ins Feld:

  1. Die Bewertung der Wohnungen: Die Schätzung von 2.000 Euro pro Appartement sei unrealistisch niedrig. Er beantragte, den Wert auf mindestens 5.250 Euro pro Einheit zu schätzen, und verwies auf deutlich höhere Erlöse bei vergleichbaren Zwangsversteigerungen.
  2. Das Additionsprinzip: Da es sich um zehn eigenständige Streitgegenstände handele, müssten diese Werte gem. § 39 GKG addiert werden. Die Obergrenze gelte nur pro Streitgegenstand, nicht für den Gesamtprozess.

Wie entschied das Oberlandesgericht München die Streitwertfrage?

Der Senat des Oberlandesgerichts München gab dem Anwalt in vollem Umfang recht und korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz deutlich nach oben. Statt der 4.000 Euro setzte das OLG den Streitwert auf 41.255,00 Euro fest. Diese Entscheidung ist eine Lehrstunde in systematischer Gesetzesauslegung.

Schritt 1: Zulässigkeit der Beschwerde

Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Anwalt berechtigt ist, gegen die Streitwertfestsetzung vorzugehen. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, da seine Gebühren direkt an diesen Wert gekoppelt sind. Die Beschwerde war fristgerecht und der Beschwerdewert (die Differenz der Gebühren) überschritt die notwendige Bagatellgrenze.

Schritt 2: Kein pauschaler „Gesamtdeckel“

Das Kernstück der Entscheidung ist die Absage an die pauschale Deckelung des Gesamtstreitwerts. Das Oberlandesgericht München analysierte die Struktur des Gesetzes und kam zu dem Schluss, dass § 49 GKG lediglich den Wert für einen Streitgegenstand regelt.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Die in § 49 Satz 2 GKG normierte Obergrenze […] ist für jeden einzelnen Streitgegenstand […] anzuwenden.“

Das bedeutet: Wenn ein Eigentümer zehn Beschlüsse anfocht, liegen zehn verschiedene Streitgegenstände vor. Für jeden dieser zehn Punkte muss geprüft werden, wie hoch das Interesse ist. Für jeden dieser zehn Punkte greift separat die Obergrenze (Wert der Wohnung). Erst danach werden die so ermittelten (und eventuell gekappten) Einzelwerte gemäß § 39 GKG addiert.

Der Senat begründete dies damit, dass das Gesetz keine Ausnahme für die Addition vorsieht. Wo der Gesetzgeber eine solche Ausnahme wollte (wie in § 45 GKG), hat er dies explizit geregelt. Eine „analoge“ Anwendung aus reinen Billigkeitsgründen lehnte das Gericht als systemwidrig ab.

Es stützte sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in Entscheidungen vom 21.03.2019 (Az. V ZR 120/17) und vom 15.06.2023 (Az. V ZR 222/22) angedeutet, dass bei objektiver Klagehäufung addiert werden muss.

Schritt 3: Die realistische Bewertung der Immobilien

Auch bei der Frage, was die Appartements eigentlich wert sind, folgte das OLG der Argumentation des Anwalts. Die Vorinstanz hatte sich von extrem niedrigen Erlösen aus Zwangsversteigerungen leiten lassen, teilweise im Bereich von wenigen hundert Euro.

Das Oberlandesgericht stellte klar, was unter „Verkehrswert“ zu verstehen ist. Maßgeblich ist § 194 BauGB: Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.

Das Gericht warnte vor der Übernahme von „Schleuderpreisen“:

„Solche Fälle stellen ungewöhnliche Umstände dar, die die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend abbilden.“

Einzelfälle, in denen Appartements quasi verschenkt wurden oder der Verkäufer sogar noch Geld drauflegte (etwa zur Übernahme von Schulden), dürfen nicht als Maßstab dienen. Da die Gemeinschaft keine konkreten Beweise für einen Wertverfall vorlegte, schätzte der Senat den Wert auf 5.000 Euro pro Appartement. Da der Kläger zwei Appartements besitzt, liegt die Obergrenze für jeden einzelnen Streitpunkt somit bei 10.000 Euro.

Detaillierte Berechnung des neuen Streitwerts

Das Gericht nahm sich jeden der zehn angefochtenen Beschlüsse einzeln vor. Die Summe dieser Einzelwerte ergab den neuen Gesamtstreitwert. Hier zeigt sich die praktische Auswirkung der Entscheidung:

  1. TOP 11 (19.03.2023): Wert 3.000 Euro. (Keine Kappung nötig, da unter 10.000 Euro).
  2. TOP 13: Das ursprüngliche Interesse lag bei 10.777,20 Euro. Hier greift die Obergrenze von § 49 Satz 2 GKG. Der Wert wird auf den Wohnungswert gekappt: 10.000 Euro.
  3. TOP 14: Das Interesse lag bei 12.776,25 Euro. Auch hier greift die Obergrenze: 10.000 Euro.
  4. TOP 16 und 17: Wert 3.750 Euro.
  5. TOP 19: Wert 405 Euro.
  6. TOP 20: Wert 5.000 Euro.
  7. TOP 26: Wert 8.100 Euro.
  8. TOP 12 und TOP 10 (weitere Versammlungen): Zusammen 1.000 Euro.

Rechnet man diese Positionen zusammen, ergibt sich die Summe von 41.255,00 Euro.

Was bedeutet das Urteil für Eigentümer und Anwälte?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat weitreichende Konsequenzen für die Prozessführung im Wohnungseigentumsrecht.

Für Wohnungseigentümer steigt das Kostenrisiko, wenn sie „zum großen Schlag“ ausholen. Werden in einer Klage wahllos dutzende Beschlüsse angegriffen, addieren sich die Streitwerte, selbst wenn die eigene Wohnung nur einen geringen Wert hat. Die vermeintliche Sicherheit, dass die Kosten „auf den Wert meiner Wohnung gedeckelt sind“, erweist sich als Trugschluss. Die Deckelung gilt nur pro Beschlussfehler, nicht für den Gesamtprozess. Ein Prozess kann also teurer werden als die Wohnung selbst wert ist.

Für Rechtsanwälte sichert das Urteil eine angemessene Vergütung. Die Bearbeitung von zehn verschiedenen Rechtsfehlern in drei Eigentümerversammlungen ist arbeitsintensiv. Eine künstliche Reduzierung des Streitwerts auf einen Minimalbetrag hätte dazu geführt, dass Anwälte solche Mandate kaum noch wirtschaftlich sinnvoll hätten führen können.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren selbst keine Gerichtsgebühren anfallen und auch keine Kostenerstattung stattfindet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Erfolg des Anwalts liegt allein in der Erhöhung der Gebührenbasis für das Hauptverfahren.

Durch die klare Positionierung des OLG München ist nun für den süddeutschen Raum klargestellt: Die objektive Klagehäufung führt zur Addition der Werte, und der Schutz des § 49 GKG wirkt punktuell, nicht global.

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Eine Beschlussmängelklage kann aufgrund der gesetzlichen Streitwertaddition schnell teurer werden als ursprünglich vermutet. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuellen Anfechtungsgründe und berechnen vorab das wirtschaftliche Prozessrisiko für Ihre Wohneinheit. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Wohnungseigentümer strategisch klug und rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Hier lauert eine gefährliche Kostenfalle: Viele Eigentümer erliegen dem Irrglauben, dass der Wert ihrer Wohnung die absolute Brandmauer für das Prozessrisiko darstellt. Die vermeintliche Schutzvorschrift des § 49 GKG entpuppt sich beim Rundumschlag gegen mehrere Beschlüsse jedoch schnell als stumpfes Schwert, da jeder einzelne Anfechtungspunkt das Gebührenkonto belastet.

Für meine Kollegen und mich ist diese Entscheidung eine überlebenswichtige Klarstellung zur Honorarsicherung. Ohne die Addition der Einzelwerte ließen sich solch zeitintensive Mandate schlichtweg nicht mehr wirtschaftlich führen. Ich rate daher dazu, nur Beschlüsse mit echtem wirtschaftlichem Gehalt anzufechten, statt aus Prinzip das gesamte Protokoll zu attackieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann der Streitwert höher sein als der Marktwert meiner Eigentumswohnung?

JA, das ist möglich. Der gesetzliche Kostendeckel nach § 49 GKG fungiert nicht als absolute Obergrenze für das gesamte Verfahren. Die Grenze gilt rechtlich nur für jeden einzelnen angefochtenen Beschluss separat. Bei einer Sammelklage gegen mehrere Tagesordnungspunkte addieren sich diese Einzelwerte entsprechend auf.

Juristisch greift hier das Prinzip der objektiven Klagehäufung. Die in § 49 Satz 2 GKG normierte Obergrenze des Verkehrswertes ist für jeden Streitgegenstand einzeln anzuwenden. Fechten Sie zehn Beschlüsse an, kann der Gesamtstreitwert das Zehnfache Ihres Wohnungswertes erreichen. Jeder Tagesordnungspunkt löst einen eigenen Wert aus. Danach erfolgt die Addition für die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Bei 100.000 Euro Wohnungswert können zehn Beschlüsse zu einem Millionen-Streitwert führen.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor Klageerhebung genau, ob sich die Anfechtung jedes einzelnen Punktes wirtschaftlich lohnt. Lassen Sie unwichtige Beschlüsse weg.


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Gilt der Kostendeckel bei mehreren Beschlüssen für die gesamte Klage?

Nein, der gesetzliche Kostendeckel gilt bei Anfechtungsklagen nicht pauschal für das gesamte Verfahren. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass die Obergrenze des Verkehrswerts lediglich pro einzelnem Streitpunkt greift. Mehrere angefochtene Beschlüsse führen daher zu einer Addition der gedeckelten Einzelwerte.

Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung einer Gesamtobergrenze aus reinen Billigkeitsgründen als systemwidrig ab. Die Deckelung erfolgt stattdessen punktuell pro Beschlussfehler. Danach erfolgt die Zusammenrechnung gemäß § 39 GKG ohne eine weitere Kappungsgrenze nach oben. Die Vorinstanz wollte fälschlicherweise den Verkehrswert als absolute Grenze für alle Klagepunkte setzen. Werden beispielsweise fünf Beschlüsse angegriffen, fällt der Gebührenwert potenziell auch fünfmal an. Eine willkürliche Begrenzung zum Vorteil des Klägers sieht das Kostenrecht hier nicht vor.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie das Kostenrisiko bei mehreren Tagesordnungspunkten unbedingt separat. Rechnen Sie damit, dass sich die Streitwerte addieren und nicht pauschal begrenzt werden.


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Darf der Anwalt Beschwerde gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung einlegen?

Ja, der Rechtsanwalt darf gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen. Da seine gesetzlichen Gebühren direkt an diesen Wert gekoppelt sind, sichert er so seinen Vergütungsanspruch. Eine künstlich zu niedrige Festsetzung führt dazu, dass geleistete Arbeit unter Wert bezahlt wird.

In komplexen Verfahren mit vielen Beschlüssen entsteht für den Anwalt ein erheblicher zeitlicher Aufwand. Setzt das Gericht den Streitwert zu niedrig an, wird die Bearbeitung des Mandats für die Kanzlei unwirtschaftlich. Der Gesetzgeber räumt dem Anwalt deshalb ein eigenes Beschwerderecht ein. Wichtig ist: Dieses Verfahren löst für Sie keine neuen Gerichtsgebühren aus. Der Anwalt kämpft lediglich für seinen bereits verdienten Lohn. Ohne angemessene Vergütung könnte er aufwendige Fälle nicht kostendeckend bearbeiten.

Unser Tipp: Sprechen Sie vor der Mandatierung offen über das Kostenrisiko bei Mehrfach-Anfechtungen. So vermeiden Sie spätere Missverständnisse bei einer Streitwertbeschwerde durch Ihren Rechtsbeistand.


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Wie wehre ich mich gegen eine zu niedrige Verkehrswertschätzung meiner Immobilie?

Sie wehren sich erfolgreich, indem Sie dem Gericht nachweisen, dass die Schätzung nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Nach § 194 BauGB muss der reale Marktwert ermittelt werden. Dieser darf nicht auf untypischen Notverkäufen basieren. Legen Sie stattdessen konkrete Vergleichswerte aus dem freien Markt vor.

Oft nutzen Gutachter Erlöse aus Zwangsversteigerungen als Basis für ihre Bewertung. Das ist rechtlich meist unzulässig. Solche Verkäufe stellen ungewöhnliche Umstände dar. Sie bilden die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht zutreffend ab. Gemäß § 194 BauGB zählt nur der Preis im freien Wettbewerb. Belegen Sie diesen durch Marktberichte oder Anzeigen aus der Nachbarschaft. Ohne diese Fakten folgt das Gericht der fehlerhaften Schätzung.

Unser Tipp: Sammeln Sie proaktiv Makler-Exposés und Verkaufsanzeigen vergleichbarer Wohnungen aus Ihrem direkten Umfeld. Dokumentieren Sie zudem alle wertsteigernden Merkmale Ihrer Immobilie schriftlich.


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Welchen Wert legt das Gericht bei der Schätzung meiner Eigentumswohnung zugrunde?

Das Gericht orientiert sich am Verkehrswert gemäß § 194 BauGB, der den objektiven Marktwert Ihrer Immobilie widerspiegelt. Maßgeblich ist der Preis, den Sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr aktuell erzielen würden. Steuerliche Einheitswerte oder rein persönliche Liebhaberwerte spielen bei dieser gerichtlichen Wertermittlung rechtlich keine Rolle.

Hierbei werden ungewöhnliche Verhältnisse, wie etwa Zeitdruck bei Zwangsversteigerungen, konsequent ignoriert. Fehlen konkrete Belege, schätzt das Gericht den Wert anhand vorliegender Indizien. In einem Beispielfall korrigierte das Gericht so den Schätzwert von 2.000 Euro auf 5.000 Euro nach oben. In Ballungsräumen treibt der hohe Marktwert den Streitwert massiv in die Höhe. Dies erhöht das finanzielle Risiko durch steigende Gerichts- und Anwaltsgebühren spürbar.

Unser Tipp: Ermitteln Sie den Marktwert vorab durch einen Experten. So vermeiden Sie böse Überraschungen bei den Prozesskosten durch einen zu hoch geschätzten Streitwert.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 32 W 1454/25 WEG – Urteil vom 07.11.2025


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