Den Streitwert bei einer Stufenklage wählte ein Versicherungsnehmer als Grundlage, um von seiner privaten Krankenversicherung die Rückzahlung erhöhter Prämien aus mehreren Jahren zu fordern. Die Richter wollten die Gebühren anhand statistischer Durchschnittswerte aus tausenden anderen Fällen pauschalieren, statt die konkrete Auskunft über die Prämien als Maßstab zu nehmen.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie bestimmt sich der Streitwert bei einer Stufenklage gegen die private Krankenversicherung?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Berechnung der Gerichtskosten?
- Warum bewertete das Landgericht den Fall anders als die Anwälte?
- Wie entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Streitwertbeschwerde?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Sinkt der Streitwert bei einer nachträglichen Abweisung der Stufenklage?
- Erhöhen herausgeforderte Gewinne der Versicherung den Streitwert des Verfahrens?
- Darf der Streitwert anhand von Durchschnittswerten ähnlicher Fälle geschätzt werden?
- Kann das Gericht die Stufenklage zur Gebührensenkung in Einzelanträge aufteilen?
- Beeinflusst eine spätere Konkretisierung der Forderung den Streitwert bei Einreichung?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 W 43/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 28.08.2023
- Aktenzeichen: 5 W 43/23
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Versicherungsrecht
Das Gericht berechnet den Streitwert einer Stufenklage nach den Erwartungen des Klägers bei Klagebeginn.
- Die Absicht des Klägers bei Einreichung bestimmt den finanziellen Wert des gesamten Verfahrens.
- Spätere Zweifel an der Zulässigkeit ändern den einmal festgelegten Wert des Streits nicht.
- Kläger schätzen den Wert realistisch, wenn genaue Zahlen zu Beginn der Klage fehlen.
- Verlangte Gewinne aus Beiträgen erhöhen den Wert, Zinsen und Anwaltskosten dagegen nicht.
- Durchschnittswerte aus vielen ähnlichen Fällen liefern eine glaubwürdige Grundlage für die Schätzung.
Wie bestimmt sich der Streitwert bei einer Stufenklage gegen die private Krankenversicherung?
Ein langjähriger Privatpatient zog gegen seine Krankenversicherung vor Gericht. Es ging um stetig steigende Beiträge, die er für unwirksam hielt. Doch bevor überhaupt geklärt werden konnte, ob der Mann Geld zurückbekommt, entbrannte ein juristischer Streit um das Preisschild des Verfahrens selbst: den sogenannten Streitwert. Dieser Wert ist entscheidend, denn er bestimmt die Höhe der Gerichtsgebühren und der Anwaltshonorare.
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken landete, beleuchtet ein technisches, aber für die Prozesskostenfinanzierung immens wichtiges Detail. Das Landgericht hatte den Wert des Streits nach unten korrigiert, was geringere Gebühren für die Anwälte bedeutete. Die Juristen wehrten sich. Das OLG musste klären: Zählt das, was der Versicherte ursprünglich wollte, oder das, was das erste Gericht rechtlich daraus machte?
Wer stritt gegen wen?

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Versicherungsnehmer, der bereits seit dem Jahr 2000 bei einem privaten Krankenversicherer unter Vertrag stand. Seit dem 1. Januar 2018 war er im sogenannten Standardtarif versichert. Der Mann ärgerte sich über diverse Beitragsanpassungen aus den Jahren 2014, 2015, 2017 und 2018. Er war der Überzeugung, diese Erhöhungen seien formell unwirksam gewesen.
Da ihm die ursprünglichen Unterlagen teilweise fehlten, wählten seine Anwälte ein spezielles prozessuales Vorgehen: die Stufenklage. Auf der Gegenseite stand das Versicherungsunternehmen, das die Forderungen abwehrte.
Was ist das prozessuale Problem?
Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage des Mannes in der ersten Instanz abgewiesen. Doch nicht die Abweisung selbst war Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern eine scheinbare Formalie. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 8.500 Euro fest. Die Anwälte des Versicherten hielten diesen Wert für zu niedrig und legten Streitwertbeschwerde ein. Sie forderten eine Festsetzung auf 10.750 Euro.
Was wie Haarspalterei um gut 2.000 Euro wirkt, hat Systemrelevanz. Anwälte berechnen ihre Gebühren nach dem Gegenstandswert. Wird dieser vom Gericht gekürzt, sinkt das Honorar, obwohl die Arbeit getan wurde.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Berechnung der Gerichtskosten?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Gerichtskostengesetz (GKG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) notwendig. Der Gesetzgeber hat hier klare, aber in der Anwendung oft komplexe Regeln aufgestellt.
Was ist eine Stufenklage?
Der Versicherte wusste zu Beginn des Prozesses noch nicht exakt, wie viel Geld ihm zusteht. Ihm fehlten die genauen Rechengrundlagen der Versicherung. In solchen Fällen erlaubt § 254 ZPO die Stufenklage. Sie funktioniert wie eine Treppe:
- Erste Stufe: Der Versicherer muss Auskunft geben und Belege vorlegen.
- Zweite Stufe: Der Versicherte kann eidesstattliche Versicherung verlangen, falls die Auskunft unvollständig scheint.
- Dritte Stufe: Erst jetzt, mit dem Wissen aus Stufe 1, beziffert der Versicherte seine Zahlungsforderung konkret.
Für den Streitwert ist diese Konstruktion besonders. Da der Zahlbetrag am Anfang unbekannt ist, muss er geschätzt werden. Hier greift § 44 GKG. Diese Norm besagt: Bei einer Stufenklage ist nur der Wert des Leistungsantrags (also der dritten Stufe) maßgeblich. Die Vorstufen (Auskunft) werden nicht extra addiert, da sie nur dem Ziel der Zahlung dienen.
Wann liegt eine objektive Klagehäufung vor?
Das Gegenmodell zur Stufenklage ist die objektive Klagehäufung nach § 5 ZPO. Wenn jemand mehrere unabhängige Ansprüche in einer Klage bündelt (z.B. „Zahl mir 1.000 Euro Schulden zurück“ UND „Gib mir meinen Rasenmäher wieder“), werden die Werte dieser Ansprüche einfach zusammengerechnet (§ 48 Abs. 1 GKG).
Genau hier lag der Hase im Pfeffer. Das Landgericht war der Meinung, die Konstruktion der Anwälte sei gar keine echte Stufenklage, sondern eine Ansammlung einzelner Anträge. Deshalb addierte es Einzelwerte, statt den (höheren) Gesamtwert der Zielvorstellung anzusetzen.
Warum bewertete das Landgericht den Fall anders als die Anwälte?
Die erste Instanz, das Landgericht Saarbrücken, ging hart mit der Klageschrift ins Gericht. In seinem Urteil vom 13. Februar 2023 wies es die Klage nicht nur ab, sondern demontierte auch die Streitwertberechnung.
Die Argumentation der ersten Instanz
Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Stufenklage sei unzulässig. Der Richter argumentierte, der Auskunftsantrag diene hier gar nicht dazu, einen noch unbekannten Leistungsantrag vorzubereiten. Vielmehr verfolge der Versicherte andere Zwecke, etwa die reine Informationsbeschaffung zur Prüfung der Rechtslage.
Da die „Treppe“ aus Sicht des Landgerichts morsch war, behandelte es die Anträge als lose Steinhaufen. Es schätzte:
- Den Wert der Auskunft auf 2.500 Euro.
- Die Feststellungsanträge auf je 3.000 Euro.
- Weitere Positionen wurden als Nebenforderungen ignoriert.
In der Summe kam das Gericht auf 8.500 Euro.
Die Sicht der Prozessvertreter
Die Anwälte des Versicherten hielten dagegen. Sie hatten bewusst eine Stufenklage eingereicht. Ihr Mandant wollte am Ende Geld sehen – die Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge und die Herausgabe von Gewinnen, die die Versicherung mit diesem Geld erwirtschaftet hatte (sogenannte Nutzungen).
Da sie den genauen Betrag mangels Unterlagen nicht kannten, schätzten sie ihn. Und zwar nicht ins Blaue hinein, sondern basierend auf Erfahrungswerten. Die Kanzlei betreute 579 vergleichbare Mandate. Der Durchschnittswert dieser Fälle ergab:
- Rückforderungssumme und Herausgabeansprüche: ca. 8.754,11 Euro.
- Feststellungsinteresse: ca. 2.014,83 Euro.
Zusammen ergab dies die geforderten 10.750 Euro. Sie pochten darauf, dass § 44 GKG anzuwenden sei und ihre Stufenklage als solche bewertet werden müsse.
Wie entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Streitwertbeschwerde?
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken gab den Anwälten recht. Mit Beschluss vom 28. August 2023 (Az. 5 W 43/23) hoben die Richter die Entscheidung der Vorinstanz auf und setzten den Streitwert auf die beantragten 10.750 Euro herauf.
Die Begründung des Senats ist eine Lehrstunde in Sachen Prozessrecht und stellt den Willen der Partei in den Vordergrund.
Warum ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheidend?
Das stärkste Argument des OLG bezieht sich auf den zeitlichen Aspekt. Gemäß § 40 GKG kommt es für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt an, in dem der Antrag bei Gericht eingeht.
Das Gericht stellte klar:
„Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung entscheidend (§ 40 GKG), d.h. der Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bzw. des Eingangs des Schriftsatzes mit den Klageanträgen bei Gericht.“
Zum Zeitpunkt, als die Klageschrift im Briefkasten des Gerichts landete, hatte der Versicherte unmissverständlich eine Stufenklage angekündigt. Ob sich diese Klageart später im Prozess als unzulässig erweist oder vom Gericht anders interpretiert wird, spielt für den Streitwert zum Startzeitpunkt keine Rolle. Eine nachträgliche Umdeutung durch den Richter darf den ursprünglichen Gebührenstreitwert nicht rückwirkend verändern.
Der Senat betonte, dass die Erklärung in der Klageschrift den Streitgegenstand bestimmt. Da der Versicherte eine Stufenklage wollte und formulierte, ist auch die Gebührenvorschrift für Stufenklagen (§ 44 GKG) anzuwenden.
Dürfen Anwälte den Wert auf Basis anderer Fälle schätzen?
Ein weiterer zentraler Punkt war die Höhe der Forderung. Da bei einer Stufenklage der Endbetrag noch nicht feststeht, muss er gemäß § 3 ZPO geschätzt werden. Maßgeblich sind hierbei die Vorstellungen des Klägers bei Klageerhebung.
Das OLG prüfte, ob die Schätzung der Anwälte realistisch war. Die Juristen hatten einen Durchschnittswert aus 579 ähnlichen Verfahren gebildet. Das Gericht akzeptierte diese Methode:
„Die in der Klageschrift genannten Beträge beruhten auf einem aus 579 vergleichbaren Mandaten der Prozessbevollmächtigten des Klägers errechneten Durchschnittswert.“
Die Richter befanden, dass diese Erwartung nicht „offensichtlich überzogen“ war. Die Summe lag im Bereich des Möglichen, wenn man die Laufzeit der Verträge und übliche Beitragssteigerungen betrachtet. Solange die Angaben der Partei nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, muss das Gericht sie als Basis akzeptieren.
Sind gezogene Nutzungen nur eine Nebenforderung?
Ein interessantes Detail betraf die sogenannten „gezogenen Nutzungen“. Dabei geht es um die Zinsen und Profite, die der Versicherungskonzern mit den zu Unrecht kassierten Beiträgen erwirtschaftet hat. Nach § 818 Abs. 1 BGB müssen diese herausgegeben werden.
Oft werden Zinsen im Prozessrecht als bloße Nebenforderung (§ 4 ZPO) betrachtet, die den Streitwert nicht erhöhen. Das OLG Saarbrücken sah das hier anders. Der Anspruch auf Herausgabe dieser Nutzungen ist ein eigenständiger, werterhöhender Faktor.
Das Gericht erklärte:
„Die Klage auf Herausgabe von Nutzungen […] ist als Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen. […] Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO sind Zinsen und Kosten des Rechtsstreits, die neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden.“
Der Anspruch auf die Gewinne der Versicherung ist also keine bloße Verzinsung der Klageforderung, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Er zählt voll zum Streitwert.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position von Versicherten und ihren Anwälten in den massenhaft geführten Verfahren gegen private Krankenversicherer (PKV).
Rechtssicherheit bei der Gebührenberechnung
Für Anwaltskanzleien, die hunderte solcher Verfahren führen, ist der Beschluss bares Geld wert. Er verhindert, dass Gerichte die Streitwerte künstlich kleinrechnen, indem sie komplexe Stufenklagen in günstigere Einzelanträge umdeuten. Der Wille des Klägers bei Einreichung zählt.
Die Bedeutung der „vergleichbaren Fälle“
Das OLG hat zudem eine pragmatische Lösung für das Schätzungsproblem bei unbezifferten Klagen bestätigt. Der Verweis auf statistische Mittelwerte aus einer großen Zahl vergleichbarer Mandate ist eine zulässige Methode, um den Wert glaubhaft zu machen. Dies erleichtert die Begründung in Klageschriften erheblich.
Warnung vor überzogenen Erwartungen
Gleichzeitig enthält das Urteil eine implizite Warnung: Die Schätzung darf nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen oder offensichtlich überhöht sein. Das Gericht prüft die Plausibilität. Hätten die Anwälte hier Mondpreise aufgerufen, die in keinem Verhältnis zu den üblichen Prämienanpassungen stehen, wäre das Gericht dem nicht gefolgt.
Kosten der Beschwerde
Wichtig für den Laien: Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde selbst kostet keine Gerichtsgebühren (§ 68 Abs. 3 GKG). Allerdings werden auch keine Kosten erstattet. Das bedeutet, der Anwalt kämpft hier oft in eigener Sache um sein Honorar, ohne dass die Gegenseite für diesen speziellen Verfahrensschritt zahlen muss.
Das OLG Saarbrücken hat mit diesem Beschluss klargestellt: Wer die Musik bestellt (die Stufenklage einreicht), bestimmt auch, was auf der Rechnung steht – solange die Bestellung nicht völlig unrealistisch ist. Eine nachträgliche Änderung der Speisekarte durch das Gericht ist nicht zulässig.
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Experten Kommentar
Versicherer nutzen Streitwertdiskussionen oft als taktisches Manöver, um Verfahren für spezialisierte Kanzleien wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Sinken die Gebühren durch richterliche Schätzungen, steht der enorme Arbeitsaufwand oft in keinem Verhältnis mehr zum Honorar. Dieser finanzielle Druck soll Klägervertreter mürbe machen, noch bevor die eigentliche Prüfung der Beitragserhöhungen beginnt.
Was viele nicht wissen: Die Angabe von Durchschnittswerten ist reine Notwehr gegen mauernde Versicherer. Wer hier bei Klageerhebung zu vorsichtig schätzt, verbaut sich später die Chance auf eine faire Kostenerstattung durch die Gegenseite. Mein Rat: Nutzen Sie statistische Daten konsequent, um den wirtschaftlichen Wert Ihrer Arbeit gegen willkürliche Kürzungen abzusichern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sinkt der Streitwert bei einer nachträglichen Abweisung der Stufenklage?
NEIN, der Streitwert sinkt nicht. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist allein der erklärte Wille des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung. Eine spätere inhaltliche Abweisung der Stufenklage durch das Gericht lässt die Gebührengrundlage unberührt. Der Streitwert bleibt somit auch bei einer prozessualen Niederlage stabil.
Gemäß § 40 GKG wird der Streitwert im Moment des Antragseingangs dauerhaft fixiert. Bei einer Stufenklage bestimmt nach § 44 GKG stets der höchste Leistungsantrag den Gesamtwert. Selbst wenn das Gericht die Stufenfolge später verwirft, wirkt dies rechtlich nicht auf den Streitwert zurück. Die gerichtliche Entscheidung ist von der gebührenrechtlichen Festsetzung strikt zu trennen. Ohne offensichtlichen Missbrauch bleibt die höhere Gebührenstufe für die Abrechnung vollständig erhalten.
Unser Tipp: Prüfen Sie im Eingangsstempel der Klageschrift unbedingt die Bezeichnung als „Stufenklage“. Dokumentieren Sie den Leistungsantrag frühzeitig, um die Gebührengrundlage gegenüber der Gegenseite abzusichern.
Erhöhen herausgeforderte Gewinne der Versicherung den Streitwert des Verfahrens?
Ja, der Anspruch auf Herausgabe von erwirtschafteten Gewinnen erhöht den Streitwert des Verfahrens signifikant. Die Klage auf Herausgabe von Nutzungen ist rechtlich als Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Sie gelten im Gegensatz zu Zinsen nicht als bloße Nebenforderung. Deshalb steigt das Kostenrisiko durch diesen Klageantrag für Sie erheblich an.
Die rechtliche Logik unterscheidet strikt zwischen Zinsen und gezogenen Nutzungen. Prozesszinsen sind gemäß § 4 ZPO lediglich Nebenforderungen und bleiben bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt. Die geforderten Nutzungen stellen jedoch einen materiell-rechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 818 BGB dar. Addieren Sie beispielsweise 2.000 Euro Nutzungen zu 10.000 Euro Beiträgen, steigt der Streitwert auf 12.000 Euro an. Dies führt zwangsläufig zu höheren Gebühren für Gericht und Anwälte.
Unser Tipp: Kalkulieren Sie die gezogenen Nutzungen bei der Kostenschätzung zwingend als wertsteigernde Hauptsumme ein. Setzen Sie diese keinesfalls mit kostenneutralen Verzugszinsen gleich.
Darf der Streitwert anhand von Durchschnittswerten ähnlicher Fälle geschätzt werden?
Ja, statistische Mittelwerte aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bilden eine zulässige Grundlage für die Streitwertschätzung. Das Gericht muss den Wert gemäß § 3 ZPO schätzen, wenn exakte Zahlen zu Prozessbeginn fehlen. Eine fundierte Datengrundlage verhindert dabei den Vorwurf einer willkürlichen Schätzung „ins Blaue hinein“.
Im beschriebenen Fall akzeptierten die Richter eine Stichprobe von 579 Parallelverfahren als valide Schätzgrundlage. Die Justiz prüft hierbei lediglich, ob die Erwartung des Klägers nicht offensichtlich unrichtig oder überzogen ist. Eine Statistik aus der Kanzleihistorie macht den vorläufigen Streitwert für das Gericht glaubhaft. Solange die Werte auf realen Erfahrungswerten basieren, bleibt der Vortrag juristisch substanziell. Dies verhindert Härten bei fehlendem Einblick.
Unser Tipp: Nutzen Sie Durchschnittswerte Ihrer Kanzleistatistik als Begründung in der Klageschrift. So untermauern Sie Ihre Schätzung faktenbasiert und vermeiden die Zurückweisung wegen Unbestimmtheit.
Kann das Gericht die Stufenklage zur Gebührensenkung in Einzelanträge aufteilen?
Nein, das Gericht darf eine formal korrekt eingereichte Stufenklage nicht eigenmächtig in einzelne Anträge zerlegen, um Gebühren zu senken. Die prozessuale Gestaltungshoheit des Klägers bindet das Gericht zwingend an die gewählte Klageart. Wer die Musik bestellt, bestimmt laut OLG Saarbrücken auch, was am Ende auf der Rechnung steht.
In der Praxis versuchen Gerichte oft, Stufenklagen in eine objektive Klagehäufung umzudeuten. Dies führt nach § 48 GKG zur Addition der Einzelwerte, was für die Staatskasse oft ungünstiger ist. Das OLG Saarbrücken stellte jedoch klar, dass die Bezeichnung in der Klageschrift bindend bleibt. Es gilt zwingend § 44 GKG, wonach lediglich der Wert der höchsten Stufe maßgeblich ist. Eine Umdeutung gegen den ausdrücklichen Klägerwillen ist daher rechtlich unzulässig.
Unser Tipp: Wehren Sie sich bei einer unzulässigen Aufspaltung Ihrer Stufenklage umgehend mit einer Streitwertbeschwerde. Lassen Sie nicht zu, dass das Gericht Ihre gewählte Prozessstrategie zur Kostenersparnis eigenmächtig zerpflückt.
Beeinflusst eine spätere Konkretisierung der Forderung den Streitwert bei Einreichung?
Nein. Der Streitwert für die Einreichung der Klage bestimmt sich ausschließlich nach der begründeten Schätzung des Klägers zu diesem Zeitpunkt. Maßgeblich ist gemäß § 40 GKG der Moment der Rechtshängigkeit. Eine nachträgliche Reduzierung auf etwa 5.000 Euro ändert die bereits entstandene 1,0-Verfahrensgebühr nicht.
Juristisch entscheidet Ihre realistische Vorstellung bei Klageerhebung über die Höhe der ersten Gerichtskosten. Spätere Berechnungen wirken nicht auf den Anfangszeitpunkt zurück. Dies garantiert Rechtssicherheit für Anwälte und die Gerichtskasse. Die Schätzung muss zum Zeitpunkt der Einreichung jedoch vertretbar sein. Starten Sie bei 10.000 Euro Streitwert, fällt zunächst die Gebühr für diesen Wert an. Stellt sich später ein geringerer Betrag heraus, bleiben die Kosten für den ersten Abschnitt fixiert. Erst für zukünftige Phasen gilt dann der konkretisierte Wert.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie genau, warum Ihre Schätzung bei Klageeinreichung realistisch war. So vermeiden Sie bei späteren Abweichungen Diskussionen über eine mutwillige Streitwerterhöhung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 43/23 – Beschluss vom 28.08.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




