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Streitwert Nebenintervention: Wann greift der volle Hauptstreitwert?

Die Berechnung von Anwaltskosten kann Tücken bergen, besonders wenn Dritte als Prozesshelfer in einen Streit eintreten. Mitglieder einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft schalteten sich in den millionenschweren Konflikt um die Verteilung von Veräußerungserlösen ein und gewannen. Doch der unterlegene Gegner weigerte sich, die hohen Anwaltskosten der siegreichen Helfer in voller Höhe zu zahlen. Muss bei der Erstattung solcher Prozesskosten der gesamte Streitwert des Hauptverfahrens zählen oder nur das persönliche Interesse der Unterstützer?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 O 8738/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 05.06.2025
  • Aktenzeichen: 7 W 661/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht (RVG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der ursprüngliche Kläger, unterstützt von den Nebenintervenienten. Sie beantragten die Festsetzung der Gerichtskosten basierend auf dem vollen Streitwert der Hauptsache.
  • Beklagte: Der ursprüngliche Beklagte. Er wollte, dass die Kosten der Nebenintervenienten gesondert und nach deren eigenem, potenziell geringeren wirtschaftlichen Interesse festgesetzt werden.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages traten weitere Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft (Nebenintervenienten) auf Seiten des Klägers bei und schlossen sich dessen Anträgen an. Nach Beendigung des Hauptverfahrens entstand Streit über die Höhe des Gegenstandswertes für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten der Nebenintervenienten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist der Gegenstandswert einer Nebenintervention, die auf Seiten einer Hauptpartei dem Rechtsstreit beigetreten ist und deren Anträge übernommen hat, gesondert nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Nebenintervenienten festzusetzen, oder richtet er sich nach dem Streitwert der Hauptsache?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Beschwerde zurückgewiesen: Die Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung einer gesonderten Wertfestsetzung wurde zurückgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Maßgeblichkeit des Hauptstreitwerts: Wenn sich Nebenintervenienten den Anträgen der von ihnen unterstützten Hauptpartei anschließen, bemessen sich ihre Anwaltsgebühren nach dem Streitwert der Hauptsache.
    • Irrelevanz des Eigeninteresses: Das individuelle wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts irrelevant und muss nicht ermittelt werden.
    • Klarstellung durch BGH: Diese Auffassung entspricht der ständigen und klarstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; abweichende Meinungen sind unbeachtlich.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Die Kosten für die Nebenintervenienten, die auf Seiten des Klägers agierten, werden auf Basis des höheren vollen Streitwerts der Hauptsache berechnet.
    • Die von den Klägern befürwortete Berechnungsgrundlage für die Kostenfestsetzung wurde bestätigt.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man sich in einen Rechtsstreit einmischt und gewinnt – wer zahlt die Anwaltskosten und wie hoch sind sie?

Stellen Sie sich vor, in einer Eigentümergemeinschaft gibt es Streit ums Geld. Zwei Parteien ziehen vor Gericht. Sie sind zwar nicht direkt beteiligt, aber der Ausgang des Verfahrens betrifft Sie wirtschaftlich. Also entscheiden Sie sich, eine der beiden Seiten als „Unterstützer“ im Prozess zu begleiten. Ihre Seite gewinnt, und das Gericht entscheidet, dass der Verlierer alle Kosten tragen muss – auch die Ihres Anwalts. Doch dann stellt sich eine entscheidende Frage: Nach welchem Wert werden die Gebühren Ihres Anwalts berechnet? Nach dem gesamten, hohen Wert, um den es im Hauptprozess ging? Oder nur nach dem Wert Ihres persönlichen, vielleicht viel kleineren Anteils? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Beschluss vom 05. Juni 2025 klären.

Worum ging es in dem ursprünglichen Streit vor Gericht?

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Der Fall begann mit einem Konflikt innerhalb einer sogenannten Bruchteilsgemeinschaft. Das ist eine Form von Eigentümergemeinschaft, bei der mehreren Personen gemeinsam eine Sache gehört, zum Beispiel ein Grundstück, und jeder einen bestimmten, klar definierten Anteil daran besitzt. Man kann es sich ähnlich wie bei Miterben eines Hauses vorstellen.

In diesem Fall hatte die Gemeinschaft ein Anwesen verkauft. Der Erlös in Höhe von 867.981,15 Euro wurde bei einem Amtsgericht hinterlegt, weil sich die Mitglieder nicht einig waren, wie das Geld verteilt werden sollte. Ein Mitglied der Gemeinschaft, der Kläger, verklagte daraufhin ein anderes Mitglied, den Beklagten. Das Ziel der Klage war es, den Beklagten dazu zu zwingen, der Freigabe des Geldes zuzustimmen. Es ging also im Kern darum, wer Anspruch auf die fast 870.000 Euro hat.

Wie kamen die „Unterstützer“ ins Spiel und was ist eine Nebenintervention?

In einem Gerichtsverfahren gibt es oft nicht nur Kläger und Beklagten. Manchmal haben auch Dritte ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran, dass eine bestimmte Seite gewinnt. Das Gesetz erlaubt es diesen Dritten, sich am Prozess zu beteiligen. Das nennt man Nebenintervention (lateinisch für „Dazwischentreten“). Der Dritte wird dann zum „Nebenintervenienten“ – oder einfacher ausgedrückt: zu einem offiziellen Unterstützer einer Hauptpartei.

Im vorliegenden Fall tat der Beklagte etwas Ungewöhnliches: Er forderte die anderen drei Mitglieder der Eigentümergemeinschaft formell auf, dem Streit beizutreten – und zwar auf seiner Seite. Doch es kam anders. Alle drei Mitglieder entschieden sich, nicht den Beklagten, sondern den Kläger zu unterstützen. Sie traten dem Verfahren also auf der Gegenseite bei und schlossen sich in der mündlichen Verhandlung vollständig den Anträgen des Klägers an.

Das Landgericht München I gab schließlich dem Kläger recht und verurteilte den Beklagten, der Freigabe des Geldes zuzustimmen. Außerdem wurde festgelegt, dass der Beklagte als Verlierer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das schloss ausdrücklich auch die Anwaltskosten der drei Unterstützer (der Nebenintervenienten) mit ein.

Warum gab es nach dem Urteil einen neuen Streit über die Anwaltskosten?

Damit hätte die Geschichte enden können. Doch nun begann ein zweiter, rechtlicher Streit, der sich nur um die Kosten drehte. Die Anwälte des Klägers und der drei Unterstützer beantragten, ihre Gebühren auf Grundlage des vollen Streitwerts von 867.981,15 Euro festzusetzen.

Hier kommt ein wichtiger Begriff ins Spiel: der Gegenstandswert (oft auch Streitwert genannt). Dies ist der Geldbetrag, um den es in einem Rechtsstreit im Kern geht. Er ist die entscheidende Grundlage, um die gesetzlich festgelegten Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen. Die einfache Formel lautet: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühren.

Der Beklagte, der die Kosten tragen musste, wehrte sich gegen diese Berechnung. Er beantragte beim Gericht, den Gegenstandswert für die drei Unterstützer gesondert und niedriger festzusetzen.

Was war das Hauptargument des Beklagten, um die Kosten zu senken?

Das Argument des Beklagten war auf den ersten Blick nachvollziehbar. Er meinte, man müsse sich das tatsächliche, persönliche „rechtlich geschützte, wirtschaftliche Interesse“ jedes einzelnen Unterstützers ansehen. Sein Gedanke war: Auch wenn im Prozess um fast 870.000 Euro gestritten wurde, war der jeweilige Anteil und damit das finanzielle Interesse der einzelnen Unterstützer am Sieg des Klägers möglicherweise viel geringer.

Um das mit einem Alltagsbeispiel zu veranschaulichen: Stellen Sie sich vor, vier Personen streiten um ein Erbe von 100.000 Euro. Der Haupterbe (Kläger) kämpft um die ganze Summe. Ein anderer Erbe, dem laut Testament nur 5.000 Euro zustehen, unterstützt ihn als Nebenintervenient. Der Beklagte argumentierte quasi: Die Anwaltskosten des Unterstützers dürfen sich nicht nach den vollen 100.000 Euro richten, sondern nur nach seinem persönlichen Interesse von 5.000 Euro. Dies hätte für den Beklagten den Vorteil gehabt, deutlich geringere Anwaltskosten erstatten zu müssen. Zur Stützung seiner Ansicht verwies er auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.

Das Landgericht München I wies diesen Antrag jedoch zurück. Es folgte der Auffassung, dass der volle Streitwert der Hauptsache gilt, weil die Unterstützer sich den Anträgen des Klägers komplett angeschlossen hatten. Dagegen legte der Beklagte eine sofortige Beschwerde ein – ein schnelles Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Beschlüsse –, weshalb der Fall nun vor dem Oberlandesgericht München landete.

Wie hat das Oberlandesgericht München entschieden und warum?

Das OLG München wies die Beschwerde des Beklagten zurück. Das bedeutet, das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts: Der Gegenstandswert für die Anwälte der Unterstützer bemisst sich nach dem vollen Wert der Hauptsache, also den 867.981,15 Euro. Eine gesonderte, niedrigere Festsetzung findet nicht statt.

Die Begründung des Gerichts ist ein Paradebeispiel für juristische Logik und stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), des höchsten deutschen Gerichts in Zivilsachen.

Warum war die Argumentation mit dem „persönlichen Interesse“ nicht erfolgreich?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung des Gesetzes, konkret des § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieser Paragraph erlaubt eine gesonderte Wertfestsetzung nur dann, wenn sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem Wert richten, der auch für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist.

Das Gericht stellte fest, dass dies hier aber gerade der Fall ist. Die entscheidende Regel, die der BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat, lautet: Wenn ein Unterstützer (Nebenintervenient) dem Rechtsstreit beitritt und die Anträge der von ihm unterstützten Partei vollständig übernimmt, beteiligt er sich in vollem Umfang am Prozess. In einem solchen Fall gibt es keinen Grund, für ihn einen anderen, geringeren Wert anzusetzen als für die Hauptpartei selbst.

Das OLG München stützte sich dabei insbesondere auf einen wegweisenden Beschluss des BGH aus dem Jahr 2016 (Az. X ZR 109/12). Darin hat der BGH klargestellt, dass es für die Berechnung des Gegenstandswerts der Nebenintervention grundsätzlich nicht auf das persönliche wirtschaftliche Interesse des Unterstützers ankommt. Die Kernaussagen dieser BGH-Entscheidung lassen sich so zusammenfassen:

  • Der Wert für den Unterstützer richtet sich nach dem Wert der Hauptsache, um die gestritten wird.
  • Das persönliche wirtschaftliche Interesse des Unterstützers spielt für die Kostenberechnung gegenüber dem Prozessgegner keine Rolle.
  • Ob dieses Interesse vielleicht größer oder kleiner als der Streitwert ist, muss das Gericht im Kostenstreit nicht aufklären, da es für die Beziehung der Prozessgegner untereinander irrelevant ist.

Die einzige Ausnahme, die der BGH andeutete, wäre der Fall, dass ein Unterstützer ganz allein ein Rechtsmittel (z. B. eine Berufung) einlegt. Das war hier aber nicht der Fall. Die Unterstützer hatten sich einfach nur dem Kläger angeschlossen.

Weshalb hat sich das Gericht gegen die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung entschieden?

Der Beklagte hatte seine gesamte Argumentation auf eine Entscheidung des OLG Dresden gestützt. Dieses Gericht hatte tatsächlich die Meinung vertreten, dass der Wert für einen Unterstützer losgelöst vom Hauptstreitwert sein und sich nur nach dessen eigenem wirtschaftlichen Interesse richten sollte.

Das OLG München setzte sich mit diesem Gegenargument direkt auseinander und verwarf es. Die Richter in München stellten fest, dass die Entscheidung des OLG Dresden einen entscheidenden Fehler aufwies: Sie hatte den oben genannten, klärenden Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 schlichtweg nicht berücksichtigt.

Der BGH hatte mit seiner Entscheidung eine zuvor offene Rechtsfrage bereits verbindlich geklärt. Die Hierarchie der Gerichte ist hier entscheidend: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat Vorrang vor der eines Oberlandesgerichts. Indem sich das OLG München auf die jüngere und ranghöhere Rechtsprechung des BGH stützte, machte es deutlich, welche Rechtsauffassung in Deutschland maßgeblich ist. Die unterschiedlichen Positionen lassen sich so auf den Punkt bringen:

  • Auffassung des OLG Dresden (vom Beklagten genutzt): Der Wert sollte sich am kleineren, persönlichen Interesse des Unterstützers orientieren.
  • Maßgebliche Auffassung des BGH (vom OLG München angewendet): Das persönliche Interesse ist irrelevant. Wer sich einem Antrag voll anschließt, für den gilt auch der volle Streitwert der Hauptsache.

Somit kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beklagten auf eine niedrigere Wertfestsetzung unbegründet war. Die Anwaltsgebühren der Unterstützer sind nach dem vollen Wert von 867.981,15 Euro zu berechnen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des OLG München stellt klar, dass bei der Nebenintervention in Zivilprozessen für die Anwaltskostenberechnung nicht das persönliche wirtschaftliche Interesse des Unterstützers entscheidend ist, sondern dessen vollständige Teilnahme am Verfahren.

  • Vollständiger Anschluss führt zum vollen Streitwert: Das Urteil bestätigt, dass Nebenintervenienten, die sich den Anträgen einer Hauptpartei komplett anschließen, auch den vollen Gegenstandswert der Hauptsache für ihre Anwaltsgebühren tragen müssen – unabhängig von ihrem möglicherweise geringeren persönlichen finanziellen Interesse am Verfahrensausgang.
  • BGH-Rechtsprechung hat Vorrang vor abweichenden OLG-Entscheidungen: Das Gericht macht deutlich, dass die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus 2016 maßgeblich ist und abweichende Ansichten einzelner Oberlandesgerichte keine Bindungswirkung entfalten können.
  • Keine gesonderte Prüfung des wirtschaftlichen Interesses erforderlich: Das Urteil etabliert, dass Gerichte im Kostenstreit nicht aufklären müssen, wie hoch das tatsächliche wirtschaftliche Interesse eines Nebenintervenienten ist, da dies für die Kostenverteilung zwischen den Prozessparteien irrelevant bleibt.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten von Zivilprozessen und verhindert kostspielige Zusatzverfahren über die Bewertung individueller Interessenslagen.


Sind die Anwaltskosten Ihrer Nebenintervenienten nach dem Hauptstreitwert oder nach deren eigenem Interesse zu bemessen? Lassen Sie Ihren individuellen Fall in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet eine ‚Nebenintervention‘ in einem Zivilprozess und wann ist sie relevant?

Eine Nebenintervention bedeutet das formelle Hinzutreten eines Dritten zu einem bereits bestehenden Zivilprozess, um eine der beteiligten Hauptparteien zu unterstützen. Diese Beteiligung wird relevant, sobald der Dritte ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Gerichtsverfahrens hat.

Der sogenannte Nebenintervenient ist selbst weder Kläger noch Beklagter, sondern ein „offizieller Unterstützer“ einer Partei. Er tritt dem Verfahren bei, weil das Urteil im Hauptprozess seine eigenen Belange, beispielsweise seine finanzielle Situation, direkt beeinflussen könnte, obwohl er nicht die eigentliche Streitpartei ist. Ein typisches Beispiel ist, wenn in einer Eigentümergemeinschaft der Ausgang eines Geldstreits indirekt die Vermögensanteile der Mitglieder betrifft.

Das Gesetz ermöglicht diese Art der Prozessbeteiligung ausdrücklich, um Dritte zu schützen, deren Interessen vom Urteil beeinflusst werden könnten. Der Nebenintervenient schließt sich in seinen Anträgen der von ihm unterstützten Partei an und nimmt somit am Verfahren teil. Dies ist eine geregelte Form des Dazwischentretens, die dem Nebenintervenienten bestimmte Rechte und Pflichten im Prozess verleiht.


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Wie wird der Gegenstandswert (Streitwert) in einem Zivilverfahren festgelegt und welche Bedeutung hat er für die Anwaltskosten?

Der Gegenstandswert, auch Streitwert genannt, ist der zentrale Geldbetrag, um den es in einem Gerichtsverfahren im Kern geht, und er bildet die entscheidende Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Er wird meist vom Gericht festgelegt.

Dieser Wert spiegelt entweder eine konkrete Forderung wider oder drückt das finanzielle Interesse an einem nicht-monetären Streit aus. Er ist maßgeblich dafür, wie hoch die Kosten für Anwälte und Gerichte ausfallen. Die einfache Formel lautet: Höhere Kosten = Höherer Gegenstandswert.

In Fällen, in denen sich Dritte (sogenannte „Nebenintervenienten“) einem Rechtsstreit anschließen und die Anträge einer Partei voll unterstützen, bemisst sich ihr Gegenstandswert in der Regel nach dem vollen Wert der Hauptsache, nicht nach einem eventuell geringeren persönlichen Interesse. Eine höhere Hauptforderung oder ein umfassenderes Interesse am Ausgang des Verfahrens führt somit direkt zu entsprechend höheren Gebühren.


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Welche Auswirkungen hat es auf die Kostenlast, wenn sich ein Dritter einem Rechtsstreit vollständig anschließt?

Schließt sich ein Dritter einem Rechtsstreit vollständig an, wird der Wert für die Berechnung seiner Anwaltskosten in der Regel auf Basis des vollen Streitwerts der Hauptsache festgelegt. Das bedeutet, es erfolgt keine gesonderte, niedrigere Bewertung für den unterstützenden Dritten.

Wenn die von dem Dritten unterstützte Partei den Prozess gewinnt, muss der unterlegene Gegner die Anwaltskosten des Unterstützers tragen. Diese Kosten werden dann nach dem gesamten Betrag berechnet, um den es im Hauptprozess ging, selbst wenn das persönliche finanzielle Interesse des Dritten geringer war. Diese Regelung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Für den Prozessgegner, der verliert, kann dies zu einer erheblich höheren Kostenbelastung führen. Gleichzeitig birgt es auch für den Unterstützer ein großes Kostenrisiko. Sollte die von ihm unterstützte Seite den Prozess verlieren, wären auch die eigenen Anwaltskosten des Unterstützers nach dem vollen, hohen Streitwert zu berechnen.


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Wird das individuelle wirtschaftliche Interesse eines unterstützenden Dritten bei der Berechnung der Anwaltskosten berücksichtigt?

Nein, das individuelle wirtschaftliche Interesse eines unterstützenden Dritten, der sich in einem Rechtsstreit beteiligt, wird bei der Berechnung der Anwaltskosten gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Dritte – auch Nebenintervenient genannt – sich vollständig den Anträgen der von ihm unterstützten Hauptpartei anschließt.

Die höchste deutsche Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), hat klargestellt, dass für die Anwaltsgebühren des Unterstützers der gesamte Wert des Hauptprozesses maßgeblich ist. Das persönliche, möglicherweise kleinere wirtschaftliche Interesse des Unterstützers spielt dabei für die Kostenberechnung gegenüber dem Prozessgegner keine Rolle. Gerichte müssen dieses individuelle Interesse im Kostenstreit auch nicht aufklären, da es für die Beziehung der Prozessgegner untereinander irrelevant ist.

Diese Regelung, wie sie beispielsweise vom Oberlandesgericht München angewendet wurde, dient der Vereinfachung und Rechtssicherheit im Gerichtsverfahren. Andernfalls müsste das oft schwer zu ermittelnde individuelle Interesse jedes Unterstützers aufwändig festgestellt werden, was den Prozess unnötig verkomplizieren würde.


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Wie beeinflusst die Rechtsprechung oberster Gerichte die Anwendung von Gesetzen zur Anwaltsvergütung in der Praxis?

Urteile oberster Gerichte wie des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine maßgebliche Leitfunktion und sorgen für eine einheitliche Anwendung der Gesetze zur Anwaltsvergütung, an die sich auch niedrigere Gerichte halten müssen. Dies gewährleistet eine vorhersehbare und gleichmäßige Rechtsanwendung.

Der BGH als höchstes Gericht in Zivilsachen klärt offene Rechtsfragen und legt Gesetze verbindlich aus. Seine Entscheidungen geben die Richtung für alle anderen Gerichte vor. Im Fall der Anwaltsvergütung für sogenannte „Unterstützer“ (Nebenintervenienten) stützte sich das Oberlandesgericht München auf eine wegweisende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2016.

Dabei wurde eine abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden zurückgewiesen, weil diese eine frühere, klärende BGH-Entscheidung nicht berücksichtigt hatte. Die Hierarchie der Gerichte ist entscheidend: Eine BGH-Entscheidung hat Vorrang vor der eines Oberlandesgerichts. Das OLG München korrigierte somit die Rechtsauffassung und stellte sicher, welche Auslegung des Anwaltsvergütungsgesetzes maßgeblich ist.

Diese Struktur trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei. Anwälte und ihre Mandanten können die Erfolgsaussichten und Kostenrisiken eines Verfahrens besser einschätzen, da die Rechtslage durch die Entscheidungen der obersten Gerichte klarer und stabiler wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft ist eine Form des gemeinsamen Eigentums, bei der mehrere Personen zusammen eine Sache besitzen, zum Beispiel ein Grundstück oder ein Haus, wobei jeder einen klar definierten Anteil daran hat. Diese Anteile sind oft als Bruchteile (z.B. 1/2, 1/4) ausgedrückt. Im Gegensatz zu anderen Gemeinschaftsformen ist hier jeder Miteigentümer nur an einem bestimmten Teil der Sache beteiligt, nicht am Ganzen.
Beispiel: Mehrere Erben, die gemeinsam ein Haus erben, bilden oft eine Bruchteilsgemeinschaft, bis das Erbe aufgeteilt ist.

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Gegenstandswert (Streitwert)

Der Gegenstandswert, auch als Streitwert bezeichnet, ist der Geldbetrag, um den es in einem Gerichtsverfahren im Kern geht. Er ist die entscheidende Grundlage für die Berechnung der gesetzlich festgelegten Gerichts- und Anwaltsgebühren. Je höher dieser Wert ist, desto höher fallen in der Regel die anfallenden Kosten aus.
Im vorliegenden Fall war der Gegenstandswert für die Anwaltskosten der Unterstützer maßgeblich, selbst wenn deren persönliches Interesse geringer war.
Beispiel: Geht es in einem Prozess um eine unbezahlte Rechnung von 5.000 Euro, so beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro und die Anwaltsgebühren richten sich danach.

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Nebenintervention

Die Nebenintervention ist ein juristischer Begriff, der das „Dazwischentreten“ einer dritten Person in einen bereits laufenden Gerichtsstreit beschreibt. Eine solche Person, der sogenannte Nebenintervenient, ist weder Kläger noch Beklagter, hat aber ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er unterstützt eine der Hauptparteien, um sicherzustellen, dass das Urteil in seinem Sinne ausfällt und seine eigenen Interessen schützt.
Im Artikel traten die drei Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als Nebenintervenienten auf, um den Kläger zu unterstützen.
Beispiel: Eine Versicherungsgesellschaft könnte in einem Schadensersatzprozess ihres Versicherten gegen einen Dritten als Nebenintervenient auftreten, weil sie bei einem Sieg ihres Versicherten keine oder weniger leisten muss.

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Rechtsprechung

Die Rechtsprechung bezeichnet die Gesamtheit der Urteile und Entscheidungen, die Gerichte gefällt haben und die als Orientierung für zukünftige, ähnliche Fälle dienen. Insbesondere die Urteile der höchsten Gerichte (wie des Bundesgerichtshofs) haben eine maßgebliche Bedeutung, da sie Gesetze auslegen und deren Anwendung in der Praxis konkretisieren. Sie tragen wesentlich zur Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit des Rechts bei.
Im vorliegenden Fall war die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, um die Frage der Anwaltskosten bei einer Nebenintervention zu klären.

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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles, schnelles Rechtsmittel, mit dem man bestimmte gerichtliche Entscheidungen anfechten kann, die nicht durch ein Urteil, sondern durch einen sogenannten Beschluss ergehen. Sie dient dazu, rasch eine Überprüfung einer richterlichen Anordnung oder Entscheidung durch ein höheres Gericht zu ermöglichen. Im Gegensatz zur Berufung oder Revision ist sie oft auf bestimmte Arten von Beschlüssen beschränkt.
Im beschriebenen Fall legte der Beklagte eine sofortige Beschwerde ein, um die Kostenfestsetzung des Landgerichts durch das Oberlandesgericht überprüfen zu lassen.
Beispiel: Eine Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung der Anwaltskosten kann oft mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Gesonderte Streitwertfestsetzung bei Nebenintervention (§ 33 RVG i.V.m. ständiger BGH-Rechtsprechung, z.B. Az. X ZR 109/12): Dieses Konzept regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Wert für die Anwaltsgebühren eines „Unterstützers“ (Nebenintervenienten) in einem Gerichtsverfahren anders bemessen wird als der Wert des Hauptprozesses. Grundsätzlich gilt: Wenn sich der Unterstützer den Anträgen der Hauptpartei vollständig anschließt, bemisst sich der Wert für seine Anwaltskosten nach dem vollen Wert der Hauptsache, unabhängig von seinem persönlichen wirtschaftlichen Interesse. Eine separate, niedrigere Festsetzung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte forderte, die Anwaltskosten der drei Unterstützer anhand deren persönlicher Anteile und nicht des vollen Streitwerts des Hauptprozesses zu berechnen. Das OLG München lehnte dies jedoch ab, da sich die Unterstützer den Angen des Klägers vollständig angeschlossen hatten. Die Entscheidung bestätigte, dass der volle Streitwert von 867.981,15 Euro für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung nicht vorlagen.

  • Der Gegenstandswert (Streitwert) (vgl. §§ 2, 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG): Der Gegenstandswert, oft auch Streitwert genannt, ist der Geldbetrag, um den es in einem Rechtsstreit geht. Er ist die wichtigste Grundlage, um die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen. Eine höhere Summe im Streitfall führt dabei automatisch zu höheren Gebühren, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein komplexerer oder finanziell bedeutsamerer Fall auch einen höheren Arbeitsaufwand für Anwälte und Gericht mit sich bringt.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Zentrum des zweiten Streits stand die Frage, wie hoch der Gegenstandswert für die Anwaltskosten der drei Unterstützer anzusetzen sei. Der Gesamtbetrag von 867.981,15 Euro, um den es im Hauptprozess ging, war der Ausgangspunkt. Die Entscheidung des Gerichts über diesen Wert war entscheidend dafür, ob der Beklagte eine sehr hohe oder eine deutlich geringere Summe für die gegnerischen Anwaltskosten zahlen musste.

  • Die Nebenintervention (§§ 66 ff. Zivilprozessordnung – ZPO): Die Nebenintervention ist ein rechtliches Instrument, das es einer Person, die nicht direkt Kläger oder Beklagter in einem Gerichtsverfahren ist, erlaubt, sich am Prozess zu beteiligen. Dies ist möglich, wenn diese dritte Person ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, dass eine der beiden Hauptparteien den Prozess gewinnt. Der Dritte wird dann zum „Nebenintervenienten“ und unterstützt die Partei, deren Erfolg auch seinen eigenen Interessen dient.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die drei Mitglieder der Eigentümergemeinschaft waren ursprünglich nicht direkte Parteien im Streit um die Verteilung des Verkaufserlöses. Sie schlossen sich dem Verfahren jedoch als Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers an, um dessen Erfolg zu unterstützen, da dies auch ihren eigenen Anspruch auf Auszahlung des Geldes sicherstellte. Ihre Rolle als Nebenintervenienten war der Ausgangspunkt für die spätere Streitfrage nach der Berechnung ihrer Anwaltskosten.

  • Die Hierarchie der Gerichte und die Bedeutung der BGH-Rechtsprechung (Allgemeines Rechtsprinzip, gestützt auf die Rechtsprechungshoheit des BGH): Im deutschen Justizsystem gibt es eine klare Abstufung der Gerichte. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht für Zivil- und Strafsachen und hat die wichtige Aufgabe, die einheitliche Anwendung des Rechts in ganz Deutschland sicherzustellen. Seine Entscheidungen – die sogenannte höchstrichterliche Rechtsprechung – haben eine besonders hohe Autorität und sind für die nachrangigen Gerichte (wie Oberlandesgerichte und Landgerichte) von großer Bedeutung. Sie müssen sich an die vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze halten, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG München wies die Beschwerde des Beklagten zurück, obwohl dieser sich auf ein Urteil des OLG Dresden bezog, das seine Sichtweise unterstützte. Das Münchener Gericht stellte fest, dass die Dresdner Entscheidung einen entscheidenden Fehler hatte, da sie eine zuvor ergangene, klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hatte. Das OLG München betonte damit die Vorrangigkeit und Bindungswirkung der BGH-Rechtsprechung gegenüber abweichenden Entscheidungen niedrigerer Instanzen.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 7 W 661/25 – Beschluss vom 05.06.2025


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