OLG Braunschweig – Az.: 2 W 11/14 – Beschluss vom 10.02.2014
Auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2013 zu Ziffer 2. geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung unerwünschter Email-Werbung in Anspruch genommen. Der Verfügungsklägerin war am 11. September 2013 von dem Verfügungsbeklagten eine E-mail zugegangen, in der dieser einlud, sich an einem Netzwerk zu beteiligen. Ferner gab es einen Werbeteil, in dem es hieß „L Hinein in den Google-Lift und rauf auf die 1 mit X.online.de (Sie wollen ganz nach oben. Ich bringe Sie hin!)“. Weder bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien des Verfahrens noch hat eine Einwilligung der Verfügungsklägerin zur Zusendung der E-mail vorgelegen. Den Streitwert des Verfahrens hat das Landgericht entsprechend den Vorstellungen der Verfügungsklägerin auf 6.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Verfügungsbeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 500,00 € begehrt, denn die E-mail habe die Betriebsabläufe der Verfügungsklägerin nicht nennenswert beeinträchtigt und der Löschungsaufwand sei gering gewesen. Es habe sich auch nicht primär um eine Werbeemail, sondern um eine Einladung in das soziale Netzwerk X gehandelt. Die Verfügungsklägerin hält den festgesetzten Wert für angemessen. Zu berücksichtigen sei, dass der Nachahmungseffekt sehr groß sei, da die Versendung von Werbemails besonders kostengünstig sei. Es dürfe nicht nur der Einzelfall betrachtet werden, sondern es müsse das Massenphänomen „Emailwerbung“ und die einzelne E-mail als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufgefasst werden.
Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Wird eine Unterlassung wegen unerwünschter E-mail Werbung begehrt, dann richtet sich der Streitwert des Verfahrens allein nach dem Interesse des Betroffenen, im Einzelfall durch die entsprechende Werbung nicht belästigt zu werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere nicht ein etwaiger volkswirtschaftlicher Gesamtschaden durch unerlaubte Emailwerbung (BGH, Beschluss vom 30. November 2004, VI ZR 65/04).
Während einige Gerichte, insbesondere soweit es den privaten Bereich betrifft, für die Zusendung von Emails lediglich dreistellige Werte ansetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2013, I-6U 65/13, m. w. N. (Rn. 19)), werden im gewerblichen Bereich teilweise mehrere tausend Euro für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2009, I ZR 218/07, 6.000,00 € Rechtsanwaltskanzlei für Newsletter mit 15 Seiten Information für Kapitalanleger; OLG Koblenz, Beschl. v. 29. September 2006, 14 W 590/06: 10.000,00 € Spam-Email mit 421 KB; KG, Beschl. v. 23. September 2002, 5 W 106/02 und 124/02, 15.000,00 DM u. a. unter Hinweis auf den großen Nachahmungseffekt,).
2. Maßgebend ist hier also das Interesse des klagenden Versicherungsmaklers, durch die Werbung des Verfügungsbeklagten für sein Netzwerk bzw. sein Angebot der Google-Optimierung nicht belästigt zu werden. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Verfügungskläger lediglich eine unverlangt zugesandte Email erhalten hat, die zudem äußerst übersichtlich war, und ihm später nur noch eine sogenannte Erinnerungsemail zugegangen ist. Der Inhalt der E-mails war ohne weiteres schnell zu erschließen. Irgendein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis besteht und bestand zwischen den Parteien nicht. Die Belästigung durch die E-mail ist damit als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten. Auf der anderen Seite darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hier nicht um eine private Email gehandelt hat, sondern der Verfügungskläger gewerblich tätig ist und der Verfügungsbeklagte in der Email den Verfügungskläger nicht nur einlädt, sich an einem Netzwerk zu beteiligen, sondern anbietet, die Trefferanzeige bei Google zu optimieren, also eine Dienstleistung bewirbt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 2.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.