Skip to content

Streitwertbeschwerde – eigennützige eines Rechtsanwalt zulässig?

AG Idstein, Az.: 32 C 7/15 (21), Beschluss vom 20.10.2015

Der Streitwertbeschwerde vom 19.10.2015 wird nicht abgeholfen und die Sache dem LG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Eingabe vom 19.10.2015 war als Streitwertbeschwerde anzusehen. Eine solche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG auch dann zulässig, wenn sie, wie hier, dem eigenen Mandanten abträglich ist, weil sie ihn mit erheblichen Mehrkosten belasten soll. Denn § 32 Abs. 2 RVG gestattet dem Rechtsanwalt diese eigennützige Streitwertbeschwerde.

Streitwertbeschwerde - eigennützige eines Rechtsanwalt zulässig?
Symbolfoto: Von Nicola Forenza /Shutterstock.com

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Wert eines Beschlussanfechtungsverfahrens wird gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG alleine durch das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses bestimmt. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit hat keine isolierte Bedeutung für die Festsetzung eines Streites um die Gültigkeit von Beschlüssen. Wird etwa die Jahresabrechnung deswegen angefochten, weil der Kläger mit 50 € zuviel belastet wird, richtet sich der Streitwert alleine nach dieser Beschwer. Sie fällt nicht deswegen höher aus, weil bestimmte Anfechtungsgründe wie die Verletzung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes geltend gemacht oder für durchgreifend erachtet werden. Im Gegenteil wird vertreten, dass rein formelle Fehler der Beschlussfassung eine geringere Streitwertfestsetzung rechtfertigen als die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses. Hier kommt selbst bei höherwertigen Beschlussgegenständen eine Reduktion des Streitwertes auf die Kosten einer erneuten Versammlung in Betracht, da der Beschluss dort ohne weiteres erneut gefasst werden könnte (Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 4. Aufl. 2015 Anh. § 50 Rn. 3 m.w.Nachw.).

Dass der wirtschaftliche Wert der Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses für die Kläger den vom Gericht festgesetzten Wert übersteigt, behauptet auch der Beklagtenvertreter nicht. Dies wäre auch kaum verständlich, richten sich diese selbst nicht gegen die gerichtliche Festsetzung des Streitwertes. Gerade das wäre aber zu erwarten, wäre die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit, wie pikanterweise ausgerechnet der Beklagtenvertreter rügt, eine streitwerterhöhende Verletzung ihrer Rechte wäre. Dass die Klage bei dem festgesetzten Streitwert als rechtsmissbräuchlich hätte abgewiesen werden müssen, ist unrichtig. Der Bürger darf auch bei geringwertigen Ansprüchen den Schutz der Gerichte bemühen. Im Übrigen ist ein Streitwert von 100 € auch nicht ansatzweise der geringste hier verhandelte Wert. Das angerufene Gericht hatte bereits für 0,06 € ein Urteil zu erlassen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos