Skip to content

Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften

OLG Hamm

Az: 9 U 133/00

Urteil vom 02.03.2001


Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juni 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 21.027,00 DM.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Unfalls vom 19. Januar 1999 unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

An diesem Tag fuhr er gegen 05:28 Uhr die………….. Er verlor infolge von winterlicher Glätte über seinen Pkw die Gewalt und schleuderte gegen einen Baum. Den dabei entstandenen Schaden nebst Zinsen macht er mit der Klage geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat schon nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz. Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 839 Abs. 1, 249 ff BGB i.V.m. Art. 34 GG, die allein in Betracht kommen, liegen nicht vor.

1.

Nach § 43 b StrWG NW obliegt den Kreisen die Straßenbaulast für die in ihrem Gebiet verlaufenden Kreisstraßen. Dazu gehört die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, in deren Rahmen auch der Winterdienst fällt. Nach § 9 Abs. 2 StrWG NW haben die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die Straße bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen und zwar als hoheitliche Aufgabe, § 9 a StrWG NW. Die so begründete Pflicht hat an der inhaltlichen Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Verhältnissen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nichts geändert (vgl. Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 3. Aufl. 1999, § 16 Rn. 609).

2.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind öffentliche Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernder schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. BGH VersR 1979, 1055; 1985, 271). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a)

Nach den Witterungsverhältnissen war mit Glätte, die auch durch Raureif verursacht werden kann, zu rechnen. Die Benutzer der Straße hatten außerdem zu berücksichtigen, dass der Wechsel von freien und geschützten Lagen zu unterschiedlichen Straßenverhältnissen führen konnte.

b)

Die Benutzer der Straße konnten sich bei erhöhter Sorgfalt darauf einstellen. Die allgemeine Lage der Straße durch eine Mittelgebirgsraum ist kein Umstand, der überrascht. Bei der ersichtlichen Streckenführung war mit unterschiedlichen Straßenverhältnissen zu rechnen.

c)

Die Unfallstelle lag zudem in einem Bereich, der im Verhältnis zu dem übrigen Streckenverlauf, den der Kläger schon zurückgelegt hatte, nicht durch besondere Gefährlichkeit ausgewiesen ist. Insbesondere hatte der Kläger schon eine erhebliches Gefällestück auf glatter Fahrbahn zurückgelegt.

3.

Der Anspruch scheitert auch deshalb, weil zur Zeit des Unfalls der Beklagte Kreis den Winterdienst noch nicht ausgeführt haben musste. In der Zeit zwischen 05:00 und 06:00 Uhr morgens bestand selbst dann keine Streupflicht, wenn es sich um eine besonders gefährliche Stelle gehandelt hätte. Das Landgericht hat deshalb zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen, wonach die Räum- und Streupflicht erst zur Sicherung des normalen Tagesverkehrs einsetzen muss. Der Winterdienst muss deshalb so rechtzeitig ausgeführt werden, dass auch der Hauptberufsverkehr geschützt ist, der jedenfalls nicht vor 06:00 Uhr beginnt.

4.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist letztlich aus folgenden Gründen nicht gegeben: Nach dem Ergebnis seiner Anhörung beruht der Unfall nämlich ganz offensichtlich darauf, dass er sich nicht auf die erkennbaren und von ihm erkannten Gefahren der winterlichen Glätte eingestellt hatte.

a)

Der Kläger hat erklärt, es sei zunächst nicht glatt gewesen, als er zu Hause losfuhr. Im Verlauf der nach den vorliegenden Lichtbildern nachvollziehbaren Fahrstrecke sei er zunächst zwei bis drei Minuten bis zur Bushaltestelle gefahren. An dieser Stelle sei es im weiteren Verlauf der kurvigen und abfallenden Fahrbahn glatt geworden. Auf dem ansteigenden Stück sei er bis zur Bushaltestelle zunächst 40 km/h gefahren, in dem durch Eisglätte gefährlichen Bereich, der hinter der Bushaltestelle begonnen habe, sei er jedoch schneller gewesen. Er habe noch versucht, durch Bremsen, auch durch Betätigung der Handbremse, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Zuletzt sei es spiegelglatt gewesen, hier sei er dann ins Schleudern geraten und auf der Gegenseite gegen den Baum gefahren.

b)

Der Kläger hat danach die ihm obliegende Eigensorgfalt in hohem Maße verletzt. Die Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h auf der abschüssigen, kurvigen und erkennbar glatten Fahrbahn war völlig übersetzt und musste dazu führen, dass der Pkw ins schleudern geriet. Angemessen und für jeden verständigen Straßenbenutzer naheliegend wäre die Herabsetzung der Geschwindigkeit gewesen. Der Kläger hätte – je nach den Verhältnissen – weniger als Schrittgeschwindigkeit fahren müssen oder bei auch dann noch unbeherrschbarer Glätte seine Fahrt nicht fortsetzen dürfen. Mit seinem Verhalten ist er dagegen ein allein von ihm begründetes und deshalb in der Konsequenz auch selbst zu tragendes Risiko eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos