Außerhalb der Verkehrsstunden besteht kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 24 U 143/99
Verkündet am 20. Juni 2000
Vorinstanz: LG Duisburg – Az.: 2 O 87/99
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Abweisung seiner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Schmerzensgeld
Der Kläger kann das begehrte Schmerzensgeld nicht auf § 897 Abs. 1 BGB stützen. Das scheitert daran, dass den Beklagten eine unerlaubte Handlung in Gestalt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht vorzuwerfen ist.
a) Allerdings sind die Beklagten grundsätzlich als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig, soweit sie auf ihrem Anwesen bestimmungsgemäß Verkehr eröffnet haben. Geht es wie hier um die Sicherung eines zu Wohnzwecken dienenden Zweifamilienhauses vor Gefahren, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung Dritten an Eigentum und Körper drohen können, hat der Grundstückseigentümer alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Schadenseintritt zu vermeiden Zu diesen Maßnahmen gehört auch das Abstreuen der zum Haus führenden Zugänge (Wege, Treppen) im Falle des Eintritts von Eis- oder Schneeglätte, die sichere bauliche Ausführung der Zugänge sowie die Vorhaltung einer ausreichenden Außenbeleuchtung.
b) Die Beklagten haben entgegen der Ansicht des Klägers gegen keines der drei genannten Verkehrssicherungsgebote verstoßen.
aa,) Zur Unfallzeit (5. Dezember 1998, 6.05 Uhr) hatte noch kein aus § 823 Abs. 1 BGB an die Beklagten adressiertes Gebot bestanden, die dreistufige Außentreppenanlage, auf deren oberem Podest der Kläger beim Hinaustreten auf dem Weg zu seiner täglichen Arbeit zu Fall gekommen zu sein behauptet, gegen winterliche Glättebildung in geeigneter Weise abzustreuen. Die Ansicht des Klägers, die Beklagten als Grundstückseigentümer hätte die gefahrlose Begehbarkeit der Treppenanlage „jederzeit“ zu gewährleisten, ist rechtsirrtümlich.
Soweit der Bundesgerichtshof in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung (VersR 1977, 431, 432 unter Nr. II) von „jederzeitige(r) Begehbarkeit“ des Hauszugangswegs spricht, wollte er damit nicht zum Ausdruck bringen, die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Streupflicht des Grundstückseigentümers bei Eis- und Schneeglätte, bestehe „rund um die Uhr“ (so ausdrücklich klarstellend BGH NJW 1985, 270 unter Nr. II.1). Sie ist vielmehr begrenzt auf den zeitlichen Umfang, den „billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung“ gebietet (BGH aaO m.w.N.). Ersichtlich wollte der Bundesgerichtshof mit dem Begriff nur zum Ausdruck bringen, dass die jederzeitige Begehbarkeit während des zeitlichen Bestands der Verkehrssicherungspflicht gewährleistet sein muss. Das war in jenem Fall. (BGH NJW 1977, 431) aber nicht zweifelhaft, weil sich dort der Unfall um 9.00 Uhr ereignet hatte, nachdem gegen 7.20 Uhr die Eisglätte eingesetzt hatte.
Der Umfang der Streupflicht lässt sich zeitlich nicht generell festlegen, weil die Verkehrsbedürfnisse je nach Einzelfall variieren. Ein Gastwirt etwa, der seine Gaststätte dem Besucherverkehr auch in den Nachtstunden eröffnet, wird während der gesamten Öffnungszeit der Streupflicht nachkommen müssen, um dem Vorwurf, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, zu entgehen (vgl. BGH NJW 1985, 270 und 482). Das Gleiche wird für einen privaten Grundstückseigentümer zu gelten haben, der bis in die späten Abendstunden (eingeladene) Gäste empfangen hat:
Um einen derartigen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Hier geht es um die Sicherung des allgemeinen Verkehrs auf dem Grundstück der Beklagten durch die Hausbewohner, Besucher, Zusteller (Post, Zeitung), Lieferanten und vergleichbare Verkehrsteilnehmer. Als Richtlinie für die zeitliche Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht kann am Morgen das Einsetzen des (allgemeinen) Verkehrs genommen werden. Denn jeder Teilnehmer am allgemeinen Verkehr muss darauf vertrauen können, dass seine Verkehrsteilnahme nicht durch Gefahrenherde auf den zu benutzenden Wegen gefährdet oder gar verhindert wird (vgl. BGH NJW 1985, 270).
Außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden besteht ein derartiger Vertrauensschutz nicht, weil das für den Verkehrssicherungspflichtigen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Ein Hausbewohner, der in den späten Abendstunden oder in der Nacht Gäste bewirtet oder zu diesen Zeiten nach auswärtigen Besuchen heimkehrt, kann deshalb nicht erwarten, dass der Hauszugang vom Grundstückseigentümer gegen Eis- oder Schneeglätte abgestreut ist, obwohl die abendliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Kino, Theater, Konzert, Gaststätten- und Restaurantbesuche, Umgang mit Freunden, Teilnahme an Sport- und Bildungsveranstaltungen u.ä.) üblich und für den Grundstückseigentümer vorhersehbar ist, insbesondere bei großen Wohnanlagen.
Ebenso verhält es sich im Streitfall. Obwohl die Beklagten wussten, dass der Kläger täglich gegen 6.00 Uhr seinen Weg zur Arbeit antritt, waren sie nicht verpflichtet, vor diesem Zeitpunkt die Treppenanlage abzustreuen, weil das unzumutbar war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der allgemeine Verkehr noch nicht eingesetzt. Der Umstand, dass der Kläger (neben den Beklagten) als einziger Hausmitbewohner zu dieser frühen Stunde das Haus regelmäßig verlässt, indiziert nicht das Einsetzen des allgemeinen Verkehrs, ebenso wenig, wie das allein durch das Betreten des Grundstücks etwa durch den Zeitungszusteller indiziert würde, was vielerorts und senatsbekannt bereits zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr der Fall ist. Einsetzen des allgemeinen Verkehrs bedeutet eine gewisse Verkehrsverdichtung, die üblicherweise gegen 7.00 Uhr einsetzt. Dass sich das in der Wohngegend des Klägers anders verhalten könnte, wird von ihm nicht dargelegt. Dass der allgemeine Verkehr zu der der genannten Stunde üblicherweise einsetzten wird im Übrigen indiziert durch die Ortssatzung. Die von dieser auf die Straßenanlieger abgewälzten Schneeräumungs- und Streupflichten setzen erst zu diesem Zeitpunkt ein, was der Kläger im ersten Rechtszug gestanden hat (§ 288 ZPO). Sein Bestreiten mit Nichtwissen im Berufungsrechtszug (GA Bl. 105) mag schon nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig sein, ist jedenfalls unerheblich, weil der Kläger gemäß § 532 ZPO an sein früheres Geständnis gebunden bleibt.
Der Hinweis des Beklagten darauf, er sei als Mieter der Beklagten schutzwürdiger, ist rechtlich schon vom Ansatz her verfehlt.
Verfehlt ist auch die Ansicht des Klägers, die Beklagter wären wegen der eindeutigen Wetterberichte verpflichtet gewesen schon am Vorabend vorbeugend die Treppenanlage abzustreuen. Eine solche Streupflicht besteht deshalb nicht, weil die Wetterberichte im Rundfunk und im Fernsehen die örtlichen Verhältnisse, die von der allgemeinen Lage vielfach abweichen nicht berücksichtigen können und weil erfahrungsgemäß Streumittelwirkung ohnehin nicht dauerhaft, gewährleistet ist (vgl. dazu BGH NJW 1985, 484, 485).
bb) Soweit der Kläger (erstmals) im Schriftsatz vom 19.Mai 2000 sich hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu eigen macht er sei nicht auf Eis-, sondern auf Schneeglätte zu Fall gekommen, vermag das an der Beurteilung des Streitfalls nichts zu ändern. Denn an dem Umfang der Streupflicht ändert das nichts.
Der weitergehenden erstmaligen Behauptung des Klägers, es habe sich um eine Altschneedecke vom Vortag gehandelt, die die Beklagten nicht beseitigt hätten, ist nicht nachzugehen. Dieses Vorbringen ist wegen Verspätung gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Den Nachweis, dass es sich bei der in Rede stehenden Glättebildung nicht um eine Neu-, sondern nur um eine Altschneedecke gehandelt haben kann, will der Kläger durch ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes führen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens würde den Rechtsstreit verzögern. Hätte der Kläger diesen Vortrag bereits im ersten Rechtszug oder wenigstens in der Berufungsbegründung gebracht (was ihm möglich gewesen wäre, weil die Frage der Glätteart von Anfang an umstritten war), hätte terminsvorbereitend die Frage nach deren zeitlicher Entstehung aufgeklärt werden können.
Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 16. Mai 2000 läßt offen, ob an der Unfallstelle Neuschnee gefallen ist. Die Schaueraktivität hatte sich „spätabends und nachts weitgehend beruhigt, lebte aber am Morgen des 05.12.1998 wieder etwas auf“ (Seite 3 vorletzter Absatz des Gutachtens). Das reicht zum Nachweis einer Altschneedecke keineswegs aus.
Ob die Beklagten Altschnee am Vorabend hätten räumen müssen, kann dahinstehen. Ein entsprechendes Versäumnis ist jedenfalls nicht nachweislich kausal geworden, weil Neuschnee in nicht unerheblicher Menge hinzugekommen sein kann.
cc) Die Ansicht des Klägers, mitursächlich für den von ihm erlittenen Unfall sei die verkehrsunsichere Ausführung des Treppengeländers gewesen, ist unzutreffend. Offen bleiben kann die Rechtsfrage, ob ein Treppengeländer an einer dreistufigen Treppe bauordnungsrechtlich überhaupt vorgeschrieben ist (vgl. dazu § 32 Abs. 8 BauONW, früher § 38 Abs. 8 BauONW, wonach bei Treppen bis zu fünf Stufen auf ein Geländer verzichtet werden kann, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann). Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotografie (GA 70) ist das (aus Sicht vom Haus) rechtshändig eingebaute Treppengeländer nicht verkehrsunsicher. Die oberste Treppenstufe (Podest) hat nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien eine Tiefe von knapp 0,90 m, so dass der aus der (vorschriftsmäßig nach innen auf
schlagenden) Haustür Tretende gewöhnlich ohne Gefährdung in der Lage ist, vor dem beginnenden Treppenabstieg das Geländer, das cirka 0,20 m neben der Haustüröffnung an der Hauswand montiert ist, zu seiner Sicherung zu ergreifen. Damit erfüllt das Geländer seine Sicherungsfunktion. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger am Unfalltag das Geländer nicht erreicht haben will, weil er schon beim ersten Schritt auf das Treppenpodest zu Fall gekommen sein will.
dd) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Außenbeleuchtung sei unzureichend und deshalb unfallursächlich gewesen. Die mit einem Bewegungsmelder ausgerüstete, links (aus der Sicht des Hauses) oberhalb des Treppenpodestes montierte Außenlampe war zur Unfallzeit unstreitig funktionstüchtig. Dass das Licht erst eingeschaltet wird, wenn eine Person ::ach außen in den Strahlenkegel des Bewegungsmelders tritt, ist nicht zu beanstanden. Durch die Tiefe des Treppenpodestes wird gewöhnlich gewährleistet, dass dieser erste Schritt Nach außen gefahrlos ermöglicht wird, zumal durch das bloße strecken beispielsweise der Hand in den Strahlenkegel des Bewegungsmelders auch schon vor dem Betreten des Podestes eine Lichtauslösung ermöglicht wird.
Die Ansicht des Klägers, die Lichtleistung sei unzureichend, weil die Glühbirne das Licht nach oben, statt nach unten abstrahle, ist unzutreffend. Der Kläger übersieht, dass ausweislich des von ihm vorgelegten Fotos (GA 70) oberhalb der Glühbirne ein Lampenschirm montiert ist, der den Teil der Lichtstrahlen, die nach oben gelenkt werden, nach unten reflektiert. Die Ausführung der Lampe entspricht den im Handel üblicherweise angebotenen Beleuchtungskörpern für den Außenbereich.
2. Feststellungsbegehren
a) Soweit das (zulässige) Feststellungsbegehren auf die deliktische Anspruchsgrundlage gestützt wird (§§ 823 Abs. 1 BGB), gelten die Erwägungen, welche der Senat zum Schmerzensgeldanspruch (oben unter Nr. I.1) angestellt hat. Sie begründen keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich nicht auszuschließender Zukunftsschäden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das dazu Gesagte verwiesen.
b) Soweit der Kläger sein Feststellungsbegehren auf vertragliche Anspruchsgrundlagen stützt, ist es im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
aa) Allerdings entspricht es einer weit verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die mietvertraglich begründete Verkehrssicherungspflicht des Vermieters weiter geht als die deliktische (allgemeine) Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH VersR 1965, 364, 365 unter Nr. 3 a.E.; OLG Hamburg HmbGE 1990, 620; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rn. 337; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Anm. II Rn. 94; a.A.: Schmidt/Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl., §§ 535, 536 Rn. 126; ZG Köln WuM 1995, 107). Das bedeutet indes nicht, dass die mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht unbegrenzt, gewissermaßen „rund um die Uhr“ besteht. Auch sie verpflichtet den Vermieter nur in den Grenzen des Zumutbaren. In dem vom-Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fall war es um die Frage gegangen, ob die vertraglich begründete Streupflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter über 20.00 Uhr hinausreichte (der Unfall hatte sich um 20.30 Uhr ereignet), also über den Zeitpunkt hinaus, zu dem im Allgemeinen die deliktisch begründete Verkehrssicherungspflicht endet (vgl. dazu BGH NJW 1985, 2’70). Das hatte der Bundesgerichtshof (VersR 1965, 364, 365) „in Anbetracht der Gegebenheiten des Falles“ bejaht. Daraus wird ersichtlich, dass die Frage nach dem Umfang der vertraglich begründeten Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen jedes Streitfalles besonders zu beantworten ist. Das entspricht auch der Auffassung des Senats (vgl. oben I a) aa.
bb) Für den Streitfall verneint der Senat eine Pflichtverletzung. Im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fall ereignete sich der Unfall zu so früher Morgenstunde, dass der Kläger nicht erwarten konnte, die Beklagten würden allein zu seinem Schutz ihre Nachtruhe unterbrechen. Das hätten sie aber tun müssen. Denn die Nachtruhe, die die Beklagten ausdrücklich für sich in Anspruch nehmen, währt gewöhnlich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. z.B. immissionsschutzechtlich § 2 Abs. 5 BImSchVO; vgl. auch § 188 Abs. ZPO). Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Beklagten gewöhnlich ihre Nachtruhe vor diesem Zeitpunkt beenden, weil der Kläger einen derartigen Sachverhalt selbst nicht behauptet. Eine Unterbrechung der Nachtruhe wäre aber erforderlich gewesen, wenn zum Unfallzeitpunkt um 6.05 Uhr die Treppenanlage hätte abgestreut sein sollen. Es wäre den Beklagten nämlich nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht möglich gewesen, das bis 6.05 Uhr zu bewerkstelligen. Es kann ihnen nämlich nicht zugemutet werden, sogleich nach dem Aufstehen (6.00 Uhr) etwa im nur leicht bekleideten Zustand die Treppenanlage und den von der Treppe zur Straße über das Grundstück führenden Weg abzustreuen. Es muss ihnen zugestanden werden, sich zunächst anzukleiden, anschließend die Witterungslage zu überprüfen, festzustellen, ob die Streupflicht eingesetzt hat, und erst dann zur Tat zu schreiten. Das hätten die Beklagten vor 6.15 Uhr kaum bewerkstelligen können. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Unfall bereits geschehen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem, den der Bundesgerichtshof (VersR 1965, 364, 365) zu entscheiden hatte. Die Unfallzeit (20.30 Uhr) hatte in jenem Fall außerhalb der Nachtruhe gelegen, also zu einem Zeitpunkt, als jener Mieter noch erwarten durfte, dass der Vermieter gegen die sich bildende Eisglätte aktiv wurde.
cc) Soweit der Kläger hilfsweise Rechte daraus herleiten will, dass er angeblich auf einer Altschneedecke vom Vortag zu Fall gekommen sei, ist er aus den schön dargelegten prozessualen Gründen mit diesem Vortrag ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vom Kläger erlittene Beschwer erreicht nicht den für eine Wertrevision erforderlichen Betrag von mehr als 60.000,00 insoweit sieht der Senat auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert:
Schmerzensgeld:10.000,00 DM
Feststellungsbegehren: 2.000,00 DM
Summe: 12.000,00 DM.