Skip to content

Streupflicht der Gemeinde auf öffentlichen Straßen bei Eisglätte in NRW

BGH

Az. : III ZR 217/89

Urteil vom 05.07.1990


Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Köln wegen Verletzung der Streupflicht Schadensersatz.

Der Pkw des Klägers wurde beschädigt, als dessen Sohn damit am 15. Februar 1985 gegen 13.00 Uhr an einer Ampelkreuzung der Innenstadt nach links abbiegen wollte, das Fahrzeug jedoch infolge Straßenglätte geradeaus gegen ein Hindernis rutschte.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der Hälfte des Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt wegen des Verkehrsunfalls vom 15. Februar 1985 beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

In Nordrhein-Westfalen ist nicht nur die den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegende Pflicht zur (polizeimäßigen, jetzt ordnungsgemäßen) Reinigung der öffentlichen Straßen, wozu die Winterwartung gehört, öffentlich-rechtlich geregelt (§ 1 StrReinG NW; vgl. BGB-RGRK/Kreft § 839 Rn. 112 m.w.Nachw.). Der Landesgesetzgeber hat auch die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen hoheitlich ausgestaltet (§ 9a StrWG NW; vgl. Kreft aaO Rn. 111 m.w.Nachw.). Eine Verletzung dieser Pflichten ist damit grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 – III ZR 78/87 = VersR 1988, 1047 = NZV 1989, 17).

Aus einer etwaigen Verletzung der Straßenbaulast kann dagegen ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden. Zum Inhalt der Straßenbaulast gehören nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte (§ 9 Abs. 3 StrWG NW; § 3 Abs. 3 FStrG; vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1984 – III ZR 34/83 = BGHWarn 1984 Nr. 142 = VersR 1984, 890 m.w.Nachw.). Die aus der Straßenbaulast folgenden Pflichten bestehen auch nicht gegenüber den einzelnen Straßenbenutzern als Dritten i.S. des § 839 BGB, sondern lediglich gegenüber der Allgemeinheit (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1967 – III ZR 29/65 = BGHWarn 1967 Nr. 76 = LM BGB § 839 Cb Nr. 8).

Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund anderer Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. § 823 BGB wird durch § 839 BGB verdrängt. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (s. § 39 OBG NW) ist nicht gegeben, weil es an einem eine Entschädigungspflicht auslösenden (positiven) Eingriff fehlt (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1984 – III ZR 94/83 = NJW 1985, 1287, 1289 und vom 14. Juli 1988 – III ZR 78/87 = NZV 1989, 17, 18).

2. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 15. November 1984 – III ZR 97/83 = BGHWarn 1984 Nr. 338 = VersR 1985, 568, 569; Arndt Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 82ff.; Ketterer/Giehl/Leonhardt Streupflicht 3. Aufl. S. 19ff.; Schlund DAR 1988, 6, 9ff.; Schmid NJW 1988, 3177, 3179ff.; jeweils m.w.Nachw.).

Für den hier interessierenden Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist insoweit seit langem allgemein anerkannt, daß die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 73, 75; 40, 379, 380f.; vom 21. September 1967 – III ZR 23/66 = BGHWarn 1967 Nr. 192 = LM NRW-LandesstraßenG Nr. 1; vom 30. April 1974 – III ZR 166/72 = VersR 1974, 910, 911 und ständig; Arndt aaO S. 84; Ketterer/Giehl/Leonhardt aaO S. 21ff.; Schlund aaO S. 10; Schmid aaO S. 3179).

3. An diesen in der Rechtsprechung entwickelten und in der Praxis anerkannten Grundsätzen zur Haftung für Verkehrsunfälle infolge verletzter Straßenverkehrssicherungspflicht hat sich entgegen der Annahme der Revision durch die im Land Nordrhein-Westfalen in § 1 StrReinG NW getroffene Regelung nichts geändert. Die Verkehrssicherungspflicht ist dadurch nicht erweitert worden.

a) § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NW (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV.NW. 1975 S. 706; ber. 1976 S. 12 mit Änderung zuletzt vom 11. Dezember 1979, GV.NW. S. 914) lautet:

(1)

Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen, Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt.

(2)

Die Reinigung umfaßt als Winterwartung insbesondere:

1.

das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,

2.

das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Straßenreinigungsgesetz NW habe nichts daran geändert, daß entsprechend den in der Rechtsprechung zur Straßenverkehrssicherungspflicht entwickelten Haftungsgrundsätzen innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen (nur) an gefährlichen und (zugleich) verkehrswichtigen Stellen abzustreuen seien. Dieser Auffassung sind auch Walprecht/Brinkmann StrReinG NW 3. Aufl. Erl. § 1 Nr. 23 (vgl. auch – ohne Hinweis auf das StrReinG NW – OLG Hamm VersR 1978, 547 und 1980, 684).

Die Revision macht demgegenüber geltend (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1977, 1032f. = MDR 1977, 844; VersR 1988, 274; OLG Hamm VersR 1982, 556 LS; LG Aachen NJW-RR 1987, 411; Walprecht/Sander StrReinG NW 1976 Erl. § 1 Rn. 13; StrReinG NW 2. Aufl. Erl. § 1 Rn. 22 u. 23), das Straßenreinigungsgesetz NW stelle für die Streupflicht nur noch auf die Gefährlichkeit einer Stelle und nicht mehr zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung der Straße ab.

b) Das am 31. Dezember 1975 in Kraft getretene Straßenreinigungsgesetz NW ist an die Stelle des preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 getreten (PrGS. S. 187; PrGS.NW. S. 36), das es außer Kraft gesetzt hat (§ 7 Abs. 1, § 9 StrReinG NW).

Nach diesem Gesetz beschränkte sich die polizeimäßige Reinigung (ordnungsgemäße Reinigung; § 52, jetzt § 49 OBG NW) öffentlicher Wege einschließlich der Schneeräumung, des Bestreuens mit abstumpfenden Stoffen und des Besprengens zur Verhinderung von Staubentwicklung auf überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienende Wege (§ 1 PrWegereinigungsG).

Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Neuregelung des Straßenreinigungsrechts zunächst im Rahmen des neu zu schaffenden Landesstraßengesetzes in Angriff genommen (vgl. LT-Drucks. 3/724 zu §§ 10 Abs. 2 und 50 des Entwurfs S. 13, 30, 46, 55; LT-Plen.Prot. 3/79 u. 80 S. 2771ff., 2810f.; LT-Drucks. 4/10 S. 13, 30, 46f., 55; LT-Plen.Prot. 4/4 S. 55ff.; LT-Drucks. 4/523 u. 530; LT-Plen.Prot. 4/65 S. 2337ff.; LT-Drucks. 4/577, 587-589; LT-Plen.Prot. 4/70 S. 2508ff.). Das Landesstraßengesetz vom 28. November 1961 (LStrG; GV.NW. S. 305) enthielt – im Landesstraßengesetz vom 28. November 1961 (LStrG; GV.NW. S. 305) enthielt – im Landesstraßengesetz vom 28. November 1961 (LStrG; GV.NW. S. 305) enthielt – im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geänderte – straßenreinigungsrechtliche Bestimmungen in § 9 Abs. 2 und § 49. Nach § 9 Abs. 2 LStrG sollten die Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Bestimmungen des § 49 nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben der Straßenbaulast hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Nach § 49 LStrG waren alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von den Gemeinden ordnungsgemäß zu reinigen und blieben die Vorschriften des preußischen Wegereinigungsgesetzes unberührt.

Eine Änderung des preußischen Wegereinigungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Kommunalabgabengesetz (vgl. LT-Drucks. 6/810 zu § 23 S. 15f. und 52) sowie eine Neuordnung der Materie im Rahmen der Novellierung des Landesstraßengesetzes wurden im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des OVG Münster (OVGE 24, 42 und 191) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 60, 54) zurückgestellt (vgl. LT-Drucks. 7/133 u. 275; LT-Drucks. 7/1611 zu § 49 S. 6f., 8, 11, 13; LT-Plen.Prot. 7/46 S. 1709ff.; LT-Drucks. 7/2137 S. 4ff., 10ff.; LT-Plen.Prot. 7/61 S. 2298f.; LT-Drucks. 7/2668 S. 3f. und LT-Plen.Prot. 7/73 S. 2790, 2814). § 9a LStrG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 19. Dezember 1972 (LStrÄndG; GV.NW. S. 432) qualifizierte aber die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen – wie die Straßenbaulast – als hoheitliche Aufgabe (vgl. dazu LT-Drucks. 7/1611 S. 3, 9f. m. Ber. in Drucks. 7/1643; LT-Plen.Prot. 7/46 S. 1709ff.; LT-Drucks. 7/2137 S. 2, 9; LT-Plen.Prot. 7/61 S. 2298f.).

Die gesetzliche Neuregelung des Straßenreinigungsrechts erfolgte schließlich durch gesondertes Gesetz (StrReinG NW). Unter Außerkraftsetzung des preußischen Wegereinigungsgesetzes wurde insbesondere die oben angeführte Bestimmung des § 1 StrReinG NW geschaffen. § 9 Abs. 2 LStrG erhielt (in Anlehnung an § 3 Abs. 3 FStrG) eine Neufassung, § 49 LStrG wurde aufgehoben.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Spätere Änderungen des Gesetzes (GV.NW. 1979 S. 552, 560 und GV.NW. 1979 S. 914) sind hier ohne Bedeutung.

c) Die Ablösung des preußischen Wegereinigungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen durch ein neues Straßenreinigungsgesetz hat die für die Haftung bei Schnee- und Glatteisunfällen auf öffentlichen Straßen in der Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats entwickelten und in der Praxis allgemein anerkannten Regeln über die Räum- und Streupflicht unberührt gelassen. Dies gilt auch für den haftungsrechtlichen Grundsatz, daß sich der Umfang der Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere von Zumutbarkeitsgesichtspunkten richtet und die Fahrbahnen der Straßen im innerörtlichen Bereich (nur) an verkehrswichtigen und (zugleich) gefährlichen Stellen abgestreut werden müssen (vgl. oben zu 2).

aa) Der erkennende Senat hat schon früh entschieden, daß die aus der „polizeimäßigen Reinigung“ fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden ist, ihr vielmehr entspricht (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1952 – III ZR 78, 79/51 = NJW 1952, 1087 = VersR 1952, 287; vom 5. Dezember 1955 – III ZR 83/54 = VersR 1956, 158 = VkBl. 1956, 249; BGHZ 27, 278, 281f.). Daß die polizeimäßige Reinigung insofern eine weitergehende und umfassendere ist, als sie – anders als die Streupflicht aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die nur der Sicherheit des Verkehrs dient – nicht nur aus Verkehrsrücksichten und zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgt, sondern auch den weitergehenden allgemeinen polizeilichen Anforderungen (z.B. ordnungs- und gesundheitspolizeilicher Art) Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1955 – III ZR 83/54 = VersR 1956, 158, 159 m.w.Nachw.), ist dabei ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Verkehrssicherung decken sich beide Pflichtenkreise inhaltlich.

Der Senat hat an dieser Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit festgehalten und nicht nur zum preußischen Wegereinigungsgesetz (vgl. weiter Senatsurteile vom 1. Oktober 1959 – III ZR 59/58 = LM Preuß. WegereinigungsG Nr. 3; BGHZ 32, 352 = LM BGB § 839 K Nr. 18 mit Anm. Kreft; BGHZ 40, 379, 382 = LM BGB § 839 Fe Nr. 38 mit Anm. Arndt; vom 27. Februar 1964 – III ZR 161/63 = BGHWarn 1964 Nr. 99 = LM Preuß. WegereinigungsG Nr. 5; vom 12. November 1964 – III ZR 200/63 = BGHWarn 1964 Nr. 243 = LM BGB § 839 Cb Nr. 2; vom 22. November 1965 – III ZR 32/65 = BGHWarn 1965 Nr. 243 = LM Preuß. WegereinigungsG Nr. 7; vom 22. September 1966 – III ZR 166/64 = BGHWarn 1966 Nr. 176 = LM NRW OBG Nr. 2; vom 24. April 1972 – III ZR 137/70 = BGHWarn 1972 Nr. 102 = LM Preuß. WegereinigungsG Nr. 10), sondern auch zu den inzwischen erlassenen verschiedenen Landesstraßengesetzen entschieden, daß die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr inhaltlich der Räum- und Streupflicht entspricht, wie sie auch aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht abgeleitet wird (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1967 – III ZR 23/66 = VersR 1967, 1079 und vom 30. April 1974 – III ZR 166/72 = VersR 1974, 910, 911 zu § 49 LStrG NW; Senatsurteile vom 12. November 1964 – III ZR 121/64 = NJW 1965, 201f. und vom 10. März 1983 – III ZR 1/82 = VersR 1983, 636f. zu § 52 NStrG – vgl. insoweit auch Senatsurteile BGHZ 60, 54, 58/59; 75, 134, 138 und vom 10. Juli 1980 – III ZR 58/79 = LM BGB § 823 Ea Nr. 64 = BGHWarn 1980 Nr. 205; Senatsurteile vom 30. September 1970 – III ZR 81/67 = BGHWarn 1970 Nr. 225 = RhPfLandesstraßenG Nr. 1; vom 3. Mai 1984 – III ZR 34/83 = VersR 1984, 890, 891 = LM RhPfLandesstraßenG Nr. 2 und vom 15. November 1984 – III ZR 97/83 = BGHWarn 1984 Nr. 338 = VersR 1985, 568, 569 zu § 17 LStrG RhPf).

Für den Geltungsbereich des Straßenreinigungsgesetzes NW vom 18. Dezember 1975 gilt nichts anderes.

bb) Die Revision verweist in erster Linie auf den Gesetzeswortlaut, der eindeutig sei.

Der Revision ist zuzugeben, daß § 1 Abs. 1 StrReinG NW – anders als § 1 PrWegereinigungsG, der die polizeimäßige Reinigung auf Wege beschränkte, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienten – die Straßenreinigungspflicht der Gemeinde für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen begründet und daß § 1 Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NW seinem Wortlaut nach für die Streupflicht (nur) auf „gefährliche“ Fahrbahnstellen abstellt und nicht – wie etwa § 39 BremLStrG und § 52 NStrG (abgedruckt bei Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 1387, 1402 und S. 1448, 1469) – auf gefährliche Fahrbahnstellen „mit nicht unbedeutendem Verkehr“. Daraus kann die Revision indes nichts für sich herleiten.

Der Gesetzeswortlaut erfordert nicht zwingend ein Bestreuen aller gefährlichen Fahrbahnstellen bei Schnee- und Eisglätte. Eine – einschränkende – Auslegung dahin, daß die Vorschrift, jedenfalls soweit sie die Winterwartung im Interesse der Verkehrssicherheit betrifft, ein Abstreuen der gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen verlangt, ist vom Wortlaut her möglich.

cc) Für eine solche Auslegung sprechen Sinn und Zweck der Neuregelung, wie sie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben.

Schon für das preußische Wegereinigungsgesetz, zu dem die genannte (einschränkende) Senatsrechtsprechung zur Streupflicht entwickelt worden ist, wurde angenommen, daß sich die Reinigungspflicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Wege erstrecke (vgl. RGZ 155, 161, 164; Senatsurteile vom 5. Dezember 1955 – III ZR 83/54 = VersR 1956, 158 und vom 22. September 1966 – III ZR 166/64 = LM NRW OBG Nr. 2; zur späteren Entwicklung s. OVG Münster OVGE 24, 42, 48/49 und 191, 195/196). Daran hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst bei der Schaffung des § 49 LStrG und später mit der in § 1 StrReinG getroffenen Regelung angeknüpft.

§ 1 Abs. 2 StrReinG NW entspricht in seiner Fassung weitgehend schon der ursprünglich als Absatz 2 vorgesehenen Fassung des § 49 LStrG. Es hieß dort (§ 50 des Entwurfs; ähnliche Fassungen sind in § 17 LStrG RhPf, § 53 SaarlStrG und § 45 StrWG SH Gesetz geworden; s. Kodal/Krämer aaO S. 1507, 1518, S. 1537, 1558 und S. 1564, 1584), die Reinigungspflicht umfasse insbesondere bei Glatteis die Bestreuung „der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen“. Obwohl dabei vom Wortlaut her nicht auch auf die in der Rechtsprechung aus Gründen der Zumutbarkeit stets hervorgehobene Verkehrsbedeutung der Straßen abgestellt war, heißt es in der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1955 (III ZR 83/54 = VkBl. 1956, 249) ausdrücklich, der bestehende Rechtszustand werde übernommen, die Formulierung entspreche den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. LT-Drucks. 3/724 und 4/10 jeweils S. 55). Den Gesetzesmaterialien ist auch sonst eindeutig zu entnehmen, daß an der bisherigen Regelung grundsätzlich festgehalten werden sollte (vgl. insbes. LT-Drucks. 3/724 und 4/10 jeweils S. 47; LT-Plen.Prot. 4/65 S. 2338, 2339). Die nähere Erläuterung der Reinigungspflicht in § 49 Abs. 2 des Entwurfs sollte die praktische Anwendung erleichtern. Die Vorschrift ist nicht Gesetz geworden, weil man es bei den gesetzlichen Bestimmungen des bisherigen Wegereinigungsrechts beließ (vgl. aaO).

Nichts anderes ergibt sich aus der 1972 zunächst vorgesehenen, dann jedoch zurückgestellten (vgl. oben zu 3b) Neuordnung des Straßenreinigungsrechts im Rahmen einer Novellierung des § 49 LStrG. Die Reinigungspflicht sollte hiernach insbesondere auch umfassen das Bestreuen „der gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Glätte“ (vgl. § 49 Abs. 2 des Entwurfs, LT-Drucks. 7/1611 S. 6). Auch insoweit ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Rechtslage hinsichtlich der Streupflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit grundlegend ändern wollte; es ging vielmehr nur um eine Anpassung und Ergänzung, wobei das Straßenreinigungsrecht unter Aufhebung des preußischen Wegereinigungsgesetzes abschließend im Landesstraßengesetz geregelt werden sollte (vgl. LT-Drucks. 7/1611 S. 1, 9, 11; LT-Plen.Prot. 7/46 S. 1709ff.; LT-Drucks. 7/2137 S. 4ff.; LT-Plen.Prot. 7/61 S. 2298).

Auch für das Straßenreinigungsgesetz selbst gilt nichts anderes. Ziel der Neuregelung des Straßenreinigungsrechts in einem gesonderten Gesetz war es, diese Materie insgesamt – unter Aufhebung des preußischen Wegereinigungsgesetzes – auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen und dabei an die seit 1912 (PrWegereinigungsG) und 1961 (LStrG NW) eingetretene grundlegende Veränderung der Verkehrsverhältnisse anzupassen. Zwischenzeitlich ergangene Gerichtsentscheidungen (insbesondere OVG Münster OVGE 24, 42 und 191 und Senatsurteil BGHZ 60, 54) sollten berücksichtigt, die Unterscheidung der Straßenreinigung nach ordnungsbehördlichen Gesichtspunkten einerseits und solchen der Verkehrssicherung andererseits sollte beachtet, der Entwicklung der sog. polizeilichen Reinigung von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge sollte Rechnung getragen werden (vgl. LT-Drucks. 7/2137 S. 4ff.; LT-Plen.Prot. 7/61 S. 2298, 7/73 S. 2814; LT-Drucks. 7/2957 S. 1, 2, 6; LT-Plen.Prot. 7/83 S. 3185ff.; LT-Drucks. 8/33 S. 1, 2, 6f.; LT-Plen.Prot. 8/5 S. 130ff.; LT-Drucks. 8/433 S. 6ff.; LT-Plen.Prot. 8/11 S. 415ff.). Die nähere Umschreibung des Inhalts der Winterwartung, wie sie im Entwurf vorgesehen und in § 1 Abs. 2 StrReinG NW unverändert Gesetz geworden ist, wurde nahezu wörtlich aus dem bisherigen Entwurf (§ 49 Abs. 2 LStrÄndG, LT-Drucks. 7/1611) übernommen. Daß damit nunmehr eine sachliche Änderung des Inhalts der Streupflicht unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherung beabsichtigt war, ist nicht zu erkennen (vgl. LT-Drucks. 7/2957 S. 6 und 8/33 S. 6/7).

Insgesamt läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, daß der Landesgesetzgeber den Inhalt der Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach ändern wollte. Die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 StrReinG NW spricht vielmehr umgekehrt dafür, daß dies nicht der Fall ist. Jedenfalls fehlt es an einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung, worauf das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zur Zeit der Verabschiedung des Gesetzes Ende 1975 im gesamten Bundesgebiet trotz teilweise unterschiedlicher Gesetzeslage in den Ländern bestehende einhellige Rechtsprechung und Praxis zur Haftung bei Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht zutreffend abgestellt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Landesgesetzgeber den Inhalt der Streupflicht insoweit überhaupt hätte ändern können.

d) Die Frage, ob der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem neuen Straßenreinigungsgesetz den Inhalt der gemeindlichen Streupflicht unter allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und als Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge inhaltlich erweitern wollte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob insoweit etwa Amtspflichten der Gemeinden begründet werden sollten, die nicht nur (wie die Straßenbaulast) im Allgemeininteresse, sondern auch im Interesse des einzelnen als Dritten i.S. des § 839 BGB bestehen und auf die sich auch der Kläger als Straßenbenutzer berufen könnte.

4. Die beklagte Stadt hat die ihr obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht im Streitfall nicht verletzt, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat. Den Bediensteten der Beklagten ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß die streitige Kreuzung zur Unfallzeit Eisglätte aufwies, wie der Kläger geltend macht.

a) Das Berufungsgericht hat den Unfallbereich als gefährlich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung für Streupflichtverletzungen angesehen. Das greift die Revision als ihr günstig nicht an. Ein durchgreifender Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Als gefährlich im Sinne der genannten Rechtsprechung sind die Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 37, 75; 40, 379, 380f. und vom 3. Mai 1984 – III ZR 34/83 = VersR 1984, 890, 891). Wenn das Berufungsgericht die mit einer Ampelanlage versehene Straßenkreuzung, an der im Streitfall die von dem Sohn des Klägers befahrene W.-Straße und die H.-Straße rechtwinklig aufeinanderstoßen, als gefährlich in diesem Sinne angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Das Berufungsgericht hat die Kreuzung als nicht verkehrswichtig eingestuft. Auch das greift die Revision – von ihrem Standpunkt aus folgerichtig – nicht an.

Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. Senatsurteil BGHZ 40, 379, 380). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weisen weder die W.-Straße noch die H.-Straße ein stärkeres Verkehrsaufkommen auf. Beide Straßen sind Nebenstraßen und dienen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. Sie werden außer von Anwohnern und deren Besuchern von Personen benutzt, die einen Parkplatz suchen oder ihren Wagen in der Nähe abgestellt hatten und nun auf die nahe Hauptverkehrsstraße, die R.-Straße, gelangen wollen.

Ob diese Feststellungen hier ausreichen, um eine Verkehrsbedeutung der Unfallstelle in dem genannten Sinne zu verneinen, kann offenbleiben. Immerhin ist die Kreuzung mit einer Ampelanlage versehen, was im allgemeinen auf ein gewisses Maß an Verkehrsaufkommen, möglicherweise auch stärkeren Fußgängerverkehr, hindeutet. Eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten ist gleichwohl nicht gegeben.

c) In den Tagen vor dem Unfall Mitte Februar 1985 herrschten in Köln unstreitig katastrophale Witterungsverhältnisse, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erforderlich machten. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte unter den gegebenen extremen Umständen vorrangig verpflichtet war, die gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen ihrer Hauptverkehrsstraßen zu bestreuen, um wenigstens dort einen einigermaßen reibungslosen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr umfangreiches Straßennetz flächendeckend abgestreut zu halten, kann schon aus Zumutbarkeitsgründen nicht anerkannt werden. Wenn die Beklagte unter den im Streitfall obwaltenden Umständen Prioritäten gesetzt hat und Nebenstraßen wie die im Unfallbereich nur in größeren Zeitabständen – zuletzt am 12. Februar 1985 – winterdienstlich betreute, so ist das nicht als amtspflichtwidrig zu beanstanden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos