OLG Hamm
Az.: 9 U 49/02 und 9 U 47/02
Urteile vom 13.09.2002 und 08.10.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Nicht nur Fußgängerüberwege, sondern auch Straßenübergänge, auf denen lebhafter Fußgängerverkehr herrscht, müssen frühzeitig geräumt und gestreut werden. Erleidet ein/e Fußgänger/in infolge von Schneeglätte einen Unfall, so haftet der jeweilige behördliche Träger der Verkehrsicherungspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Sachverhalt: In den vorliegenden Fällen erlitt zum einen eine Fußgängerin auf einer mit Pulverschnee bedeckten abschüssigen Straße einen Beinbruch und zum anderen brach sich eine andere Fußgängerin infolge von Schneeglätte auf dem Bürgersteig den rechten Fußknöchel. In beiden Fällen wurde zu spät gestreut.
Entscheidungsgründe: Erforderliche Streu- und Räummaßnahmen müssen nach dem OLG Hamm morgens so rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, d.h. an Werktagen in der Regel spätestens bis um 7.00 Uhr abgestreut sind. Ferner ist die Stadt bzw. die Gemeinde verpflichtet, bereits morgens Kontrollfahrten durchzuführen.