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Stromanbieter AGB – Neukunden-Bonuszahlung bei unklarer Vertragsklausel

AG Hamburg – Az.: 22a C 94/12 – Urteil vom 29.10.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.12 zu zahlen. Im Übrigen, also bezüglich der weiteren Nebenforderungen, wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 19 %, die Beklagte 81 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Eine Berufung findet nicht statt.

5. Der Streitwert beträgt 246,41 Euro.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Anspruch auf Zahlung von 200,– Euro nebst Verzugszinsen seit 9.2.12 aus einem Vertrag über eine entsprechende Rabattgewährung

1.1. Rechtliche Ausgangslage

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Rabattes in Höhe von 200,– Euro und stützt diese Forderung auf eine zwischen den Parteien vereinbarte Rabattklausel, wie sie sich aus Ziff. 7.3. der AGB der Beklagten (B 2) ergibt, und zwar mit folgendem Wortlaut:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit … schließen, gewährt Ihnen … einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet. (…). Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Stromanbieter AGB - Neukunden-Bonuszahlung bei unklarer Vertragsklausel
Symbolfoto:Von zhengzaishuru /Shutterstock.com

Diese Klausel besagt, dass ein Neukunde 12 Monate mit Strom beliefert worden sein muss, damit der Bonus fällig wird. Für den Fall einer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres ist dies dahingehend klargestellt, dass die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden sein darf und nicht zu einer vorzeitigen Beendigung geführt haben darf. Auch im Falle einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr muss der Künde 12 Monate mit Strom beliefert worden sein, damit der Bonus fällig wird. Die Kündigung darf also erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden sein.

Die Rechtsansicht der Beklagten, dass die Klägerin länger als ein Jahr hätte Kundin sein müssen, um die Voraussetzungen für eine Bonuszahlung zu erfüllen, überzeugt trotz der beeindruckenden Zahl zustimmender Entscheidungen nicht. Auch die zitierten Hinweise der Auslegung der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg überzeugen nicht.

Zunächst ist der Wortlaut der Klausel eindeutig und er ist eindeutig anders als zitiert. In der Klausel steht nach ihrem Wortlaut eindeutig nicht, dass die Prämie dem Kunden nur dann zusteht, wenn er über die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten hinaus Kunde der Beklagten bleibt (34). Es steht dort auch nicht, dass eine Kündigung, die im ersten Jahr erfolgt, die Prämie ausschließt (32). Dies gilt nach dem Wortlaut der Klausel lediglich für diejenigen Kündigungen, die vor Ablauf des ersten Jahres wirksam werden. Vor Ablauf des ersten Jahres wird aber eine Kündigung nicht wirksam, wenn sie die Belieferung mit Strom für das gesamte ersten Jahr unberührt lässt.

Insbesondere auch eine systematische Auslegung der Klausel über die Wirkung einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entstehung eines Rabattanspruches regeln zunächst die beiden Sätze: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit … schließen, gewährt Ihnen … einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet.“ Damit ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass der Neukunde 12 Monate mit Strom beliefert worden sein muss, um einen Anspruch auf Gewährung des Rabattes zu erlangen. Dieser Wortlaut lässt keinen Raum für eine Auslegung, dass ein Kunde mehr als 12 Monate mit Strom beliefert worden sein muss, damit ihm der Rabatt zusteht. Ein Gestaltungswunsch der Beklagten dahingehend, dass der Rabatt erst nach mehr als 12 Monaten fällig wird, hätte zu folgendem Wortlaut der Klausel führen müssen:“ Dieser wird nach mehr als 12 Monaten Belieferungszeit fällig (…).“ Bezogen auf die von der Beklagten formulierte Klausel sprengt die weitergehende Auslegung der Beklagten die Grenzen des Wortlautes. Hat eine Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (Palandt, BGB, 70. Auflage, § 133 Rz. 6; BGHZ 25, 319; BGHZ 80, 246/250). Dies ist hier bereits der Fall.

Dies ist insbesondere auch insoweit der Fall, als bekanntermaßen auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist und nicht auf die Erwägungen, Wünsche und Erwartungen der Beklagten, als sie die Klausel formulierte und der Klägerin auf dieser Basis einen Vertrag anbot. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind bekanntlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte, sofern nicht ein anderer übereinstimmender Wille (falsa demonstratio non nocet) bestand (Vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, § 133 Rz. 8,9; BGHZ 2006, 3777). Bei der Auslegung dürfen nur Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (BGH NJW 2006, 3777). Auf den Horizont und die Verständnismöglichkeit des Empfängers ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (BGH Z 36, 33; Palandt, a. a. O., Rz. 9). Auch vor diesem Hintergrund lässt sich die Klausel, dass der Rabatt nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig wird, nicht dahingehend auslegen, dass er erst nach mehr als 12 Monaten Belieferungszeit fällig wird, was auch immer die Beklagte gewollt haben mag.

Wenn nun für den Fall einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr in einem dritten Satz geregelt wird, dass der Rabatt im Falle einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr nicht entfällt, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres fällig wird, dann geht es bei systematischer Auslegung dieser drei Sätze nach dem Verständnis eines objektiven Dritten offenkundig nicht darum, dass die Geltung des ersten Satzes der Rabattklausel aufgehoben und abgeändert wird („Belieferungszeit von 12 Monaten als Voraussetzung des Rabattes) und unterschiedliche Voraussetzungen für die Entstehung des Rabattanspruches geregelt werden, sondern darum, dass dieser Grundsatz für den Fall einer Kündigung noch einmal klargestellt wird. Auch bei systematischer Auslegung bedeutet daher das Wirksamwerden einer Kündigung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres, dass der Kunde im Falle einer Kündigung 12 Monate mit Strom beliefert worden sein muss, damit der Rabattanspruch entsteht und dass auch eine Kündigung innerhalb dieser 12 Monate daran nichts ändern darf und dass eine Kündigung, die daran nichts ändert, unschädlich für die Anspruchsentstehung ist.

In besonderer Weise gilt diese Auslegung schließlich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Auslegung von AGB. Für die Auslegung von AGB gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung in besonderer Weise (BGH NJW-RR 07, 1697; BGH WM 08, 1350; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 305 c rz. 16). Bei der Auslegung von ABG-Klauseln ist zunächst von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen. Von diesen Verständnismöglichkeiten ausgehend, sind AGB-Regeln sodann so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH NJW 2006, 1056; BGHZ 10, 293; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 305 c Rz. 16). Auslegungsmittel, die sich dem typischerweise am Geschehen dieser Art beteiligten Durchschnittskunden verschließen, dürfen nicht herangezogen werden (BGH 60, 177; BGH NJW-RR 96, 857; Palandt, a. a. O, Rz. 16). Ergeben sich Zweifel bei der Auslegung von AGB gegen sie gem. § 305 c II BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen, d. h., die dem Verwendungsgegner günstigere Klausel ist vorzuziehen (Palandt, a. a. O., Rz. 18).

Insbesondere auch für den durchschnittlichen Strombezieher besagt die Klausel zunächst eindeutig, dass der Bonus „nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig wird“. „Nach zwölf Monaten“ ist eine eindeutige, klare und unmissverständliche Beschreibung einer Leistungsvoraussetzung. Es wird keine Belieferungszeit von 13 Monaten verlangt, keine Belieferungszeit von 12 Monaten und einer Woche und auch nicht eine Belieferungszeit von 12 Monaten und einem Tag. Die maßgebliche Belieferungszeit ist „zwölf Monate“, nicht mehr, nicht weniger.

Auch die Anwendung der weiteren Klausel, die besagt, dass bei einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr, wie hier, der Bonus nicht entfällt, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird, führt aus der Perspektive des durchschnittlichen Stromkunden nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Kündigung der Klägerin zum 31.1.11 wurde nicht wirksam nach 10 Monaten, nicht nach 11 Monaten und auch nicht nach 11 Monaten und 30 Tagen, sie wurde erst wirksam nach 12 Monaten und damit nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres, weil sie erst für diese Zeit eine Belieferung beendete. Erst als das erste Belieferungsjahr abgelaufen war, wirkte sich die Kündigung in der Weise aus, dass kein Belieferungsverhältnis mehr bestand. Mit keinem Wort verlangt die Klausel, dass ein Kunde mehr als 12 Monate, mehr als 1 Jahr Kunde gewesen sein muss, um den Bonus zu verdienen. Für einen durchschnittlichen Kunden ist nicht zu erkennen, was im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag gefunden hat. Die Vorstellung, dass ein durchschnittlicher Kunde aus der Formulierung:“ …. es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“, folgern könne und müsse, dass er entgegen dem ersten Satz der Rabattklausel im Falle einer Kündigung im ersten Belieferungsjahr mehr als ein Jahr Strom erhalten haben muss, um in den Genuss des Rabattes zu kommen (so offenbar LG Hamburg in 320 S 73/12 und LG Berlin, 56 S 58/11), überzeugt nicht. Der durchschnittliche Stromkunde ist weder Fachjurist, noch überhaupt Jurist, noch verfügt er über einen Hochschulabschluss, noch hat er auch nur die Hochschulreife erworben. Dieser Durchschnittskunde wird schon Probleme haben, die Formulierung vom „Wirksamwerden einer Kündigung“ überhaupt nachzuvollziehen. Die Vorstellung jedoch, dass der Durchschnittskunde mit mittlerer Schulausbildung feinsinnig unterscheidet zwischen Kündigungen „vor Ablauf“, „nach Ablauf“, „mit Ablauf“ und „zum Ablauf“ eines Belieferungsjahres, wie die beiden Landgerichte argumentieren, und bei dieser Unterscheidung „eindeutig“ die bereits unter Juristen streitige Auslegung (Amtsgericht Hamburg, Landgericht Heidelberg) in der von der Beklagten geltend gemachten Weise als maßgeblich erkennt, das ein „Wirksamwerden nach Ablauf“ eines ersten Belieferungsjahres erst dann vorliege, wenn länger als ein Belieferungsjahr beliefert wurde, wie die Landgerichte argumentieren, ist nicht nachvollziehbar. Lebensfremd erscheint es nicht, wie das LG Berlin argumentiert, einem Durchschnittsverbraucher entsprechende juristische Differenzierungskompetenzen abzusprechen, sondern diese ihm zuzusprechen. Die Fähigkeit zur differenzierten Betrachtung erschiene allenfalls nachvollziehbar, wenn die Landgerichte den eigenen fachlich höchst entwickelten Verständnishorizont zugrunde legen, wobei diesseits bereits die fachjuristische Betrachtung nicht geteilt wird. Auf diesen fachjuristischen Verständnishorizont kommt es aber ohnehin nicht an. Der Durchschnittskunde richtet an die Rabattklausel die Frage, wie lange er Strom bezogen haben muss, um in den Genuss des Rabattes zu kommen. Diese Frage beantwortet die Klausel mit „zwölf Monate“ und nicht mit „mehr als zwölf Monate“.

Soweit die beiden zitierten Landgerichte argumentieren, das Amtsgericht und die Gegenposition hätten bei ihrer bisherigen Auslegung der Formulierung „Wirksamwerden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ verkannt, dass es nicht nur die Alternative „vor Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ gäbe, sondern auch die Varianten „einer Kündigung zum Ablauf“ oder „mit Ablauf“ des ersten Belieferungsjahres, überzeugt auch dies nicht. Diese Betrachtung ändert insoweit stillschweigend die Begrifflichkeiten des Kontextes. Es geht nämlich einmal darum zu wann eine Kündigung erklärt wird (und zwar zum Schluss eines Jahres) und das andere Mal darum, zu wann eine Kündigung wirksam wird (nach Ablauf des Jahres). Das ist zweierlei. Die Klausel spricht davon, dass die Kündigung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam werden muss. Das Landgericht hält dem entgegen, dass es auch eine Kündigung zum Ablauf eines ersten Belieferungsjahres gäbe und hier erfolgt sei. Nach diesseitiger rechtlicher Würdigung werden entgegen der Auffassungen der Landgerichte mit diesen Formulierungen nicht zwei verschiedene Sachlagen beschrieben, sondern ein und dieselbe. Eine Kündigung, die zum Ablauf eines spezifischen Jahres erfolgt, wird erst nach Ablauf des betreffenden Jahres wirksam. Das Gegenteil ist eine Kündigung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf eines Jahres erklärt wird, die bereits vor Ablauf dieses Jahres wirksam wird. Das Wirksamwerden einer Willenserklärung bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem die rechtsgestaltende Wirkung der Willenserklärung eintritt. Wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang wirksam (§ 130 I BGB), z. B. die Annahme eines Angebotes, so bedeutet dies, dass die rechtsgestaltende Wirkung zum Zeitpunkt des Zuganges eintritt, z. B. der Vertragsschluss bei Zugang der Annahme eines Angebotes. Das Wirksamwerden der Willenserklärung einer Kündigung bezeichnet den Zeitpunkt, zum dem die rechtsgestaltende Wirkung der Kündigung greift, also das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht, und zwar aufgrund der Kündigung. Eine Kündigung, die zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt wird, bedeutet nicht, dass eine Kündigung zum 31.12. wirksam wird und ab dem 31.12. das gekündigte Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, sondern es bedeutet, dass das Rechtverhältnis nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr besteht, und zwar ab. 1.1. des Folgejahres. Wirksam wird die zum Ablauf eines Jahres erklärte Kündigung nach Ablauf des Jahres, weil die rechtsgestaltende Wirkung der Kündigung, das Entfallen der vertraglichen Bindung, erst nach Ablauf des Jahres eintritt, und zwar erst ab 1.1. des Folgejahres. Genau so verhält es sich, wenn der Gesetzgeber in den §§ 621, 622 BGB von einer Kündigung für den Schluss eines Monates oder eines Kalenderjahres oder zum Ende eines Kalendermonats spricht. Die rechtsgestaltende Wirkung des Fortfalls des Dienstverhältnisses tritt ein nach Ablauf des Monates am 1. Tag des Folgemonats oder nach Ablauf des Kalenderjahres am 1 Tag des folgenden Quartals usw.. Das Dienstverhältnis besteht jeweils bis zum letzten Tag des Monats, nicht bis zum vorletzten Tag. Das Rechtsverhältnis besteht jeweils bis zum Ablauf des letzten Tages, mit Ablauf des letzten Tages wird das Dienstverhältnis beendet (Vgl. Palandt, a. a. O., § 622 Rz. 6, 13). Die durch die Kündigung bezweckte Beendigung des Dienstverhältnisses wird wirksam am Tag danach.

Dass eine Kündigung, zum Ende oder Ablauf des ersten Belieferungsjahres gleichzusetzen und nicht, wie vom Landgericht vertreten, zu unterscheiden ist von einer Kündigung mit Wirksamkeit nach Ablauf des ersten Kündigungsjahres ergibt sich auch aus folgender Erwägung. Hätte sich die Klägerin an den Wortlaut der Klausel gehalten und eine Kündigung dahingehend erklärt, dass sie in der Weise den Vertrag kündige, dass die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam werde, und zwar erst am 1.12.11, dann hätte die Beklagte doch evidentermaßen nicht argumentieren können, der Klausel des Vertrages sei nicht genüge getan, weil die Kündigung nicht mit Wirksamkeit nach Ablauf des ersten Jahres ausgesprochen worden sei. Der Wortlaut der Klausel wäre penibel eingehalten worden. Eine solche Kündigungserklärung hätte jedoch keinerlei andere rechtsgestaltende Wirkung gehabt als eine Kündigung zum 30.11.11, dem Schluss des ersten Belieferungsjahres. Auch diese Kündigung führte dazu, dass das Belieferungsverhältnis erst ab 1.12.11 beendet war und ab diesem Tag keine Belieferung mehr zu erfolgen hatte.

Weder das Landgericht Berlin, noch das Landgericht Hamburg in dem von der Beklagten zitierten Hinweisbeschluss haben sich schließlich näher damit befasst, warum sie im Einzelnen davon ausgehen, dass eine Kündigung zum Schluss eines Belieferungsjahres nicht zugleich eine solche ist, die erst mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird.

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Zu Unrecht betont das Landgericht Berlin des Weiteren, dass ein Durchschnittskunde den Unterschied zwischen einer Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden einer Kündigung erkennen könne. Das kann in der Tat bejaht werden; es ist in den Fällen der hier vorliegenden Art aber nicht der relevante Aspekt. Die Verbraucher, hier die Klägerin, tragen in den streitbefangenen Fällen der hier vorliegenden Art eine unterjährige Kündigung vor, machen aber mitnichten geltend, dass die Vertragsbeziehung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung beendet worden sei. Vielmehr geht es in den hier streitbefangenen Fällen darum, dass sie eine Kündigung zum Schluss des ersten Belieferungsjahres geltend machen, also zu einem anderen Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Sie unterscheiden also durchaus zwischen dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Maßgeblich ist also allein, ob eine Kündigung zum Schluss eines Belieferungsjahres eine solche ist, die erst nach Ablauf des ersten Jahres wirksam wird und, falls dem nicht so sein sollte, der Durchschnittskunde dies hätte erkennen können.

Soweit das Landgericht Berlin schließlich die Frage einer wirksamen Kündigung zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres thematisiert, kann dies hier dahinstehen, denn eine solche ist hier unstreitig.

Überdeutlich wird aus diesen Erwägungen jedoch nach diesseitiger Bewertung, dass der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde mit mittlerem Schulabschluss all diese Erwägungen entgegen der Bewertung Beklagten nicht eindeutig anstellen konnte, und schon gar nicht mit dem Ergebnis, dass im Falle einer Kündigung der Rabattanspruch nur dann besteht, wenn er länger als ein Jahr mit Strom beliefert wurde. Selbst wenn das hier zuständige Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Heidelberg (29.12.10; 12 O 76/19) zu Unrecht eine Kündigung zum Ablauf eines Jahres und eine Kündigung, die erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, gleichgesetzt haben sollten und es doch noch überzeugende Erwägungen geben sollte, darin zwei verschiedene Phänomene zu sehen, würde es jedenfalls den Horizont eines durchschnittlichen Stromverbrauchers bei Weitem überfordern dieses bei Abschluss des Vertrages zuverlässig sicher zu erkennen; es sei denn, man käme zu dem Ergebnis, die Bedenken der beiden abweichenden Gerichte liegen eindeutig unter dem Niveau eines durchschnittlichen Stromverbrauchers.

Soweit das Landgericht schließlich argumentiert, die Beklagte hätte anders formuliert, wenn sie im Falle einer Kündigung in den ersten 12 Monaten einen Strombezug von nur 12 Monaten hätte ausreichen lassen wollen, dann ist dem zunächst entgegen zu halten, dass sie in der von ihr realisierten Formulierung einen Strombezug von nur 12 Monaten ausreichen ließ. Des Weiteren handelt es sich um eine durch nichts gerechtfertigte Spekulation über die Motive der Beklagten bei der Formulierung ihrer Klauseln. Das Landgericht kann nicht wissen, mit welchen Erwägungen die Beklagte formuliert hat, wie sie formuliert hat. Im Übrigen kommt es auf die Motivlage der Beklagten bei der Formulierung ihrer Klausel auch nicht an. Vor allem aber vernachlässigt diese Argumentation § 305 c II BGB. Es ist nicht der Verwender der AGB, der im Zweifel vom Gesetz geschützt wird, wenn seine Erklärungen nicht hinreichend klar sind. Es ist der Verbraucher. Zweifel gehen nach der gesetzlichen Wertung zu Lasten des Verwenders. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine Auslegung möglich ist, nach der Strombezug von mehr als 12 Monaten erforderlich ist, um im Falle einer unterjährigen Kündigung einen Rabattanspruch zu begründen, so wird man doch konzedieren müssen, dass diese Auslegung zumindest Zweifel aufwirft und weiter zumindest der Durchschnittsverbraucher Zweifel haben darf. Dies aber führt zu der kundenfreundlicheren Auslegung und dazu, dass die Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen. Spätestens auf dieser Prüfungsstufe muss sich die Waagschale zu Lasten der Verwenderin dieser Rabattklausel senken.

Entgegen dem Zitat des AG Monschau, dessen Entscheidung dem LG Berlin zugrunde lag, ist die Klausel auch nicht sinnentleert, wenn die Bonuszahlung nach Ablauf der 12 Monate fällig wird. Sie ist trotzdem ein Lockvogel und es macht für die Beklagte trotzdem Sinn, dass sie erst nach Ablauf von 12 Monaten leisten muss und nicht bereits vorher, weil der Bonus zu diesem Zeitpunkt aus den bereits eingegangenen Vergütungen für das erste Jahr finanziert werden kann. Es gibt keine Zwangsläufigkeit dahingehend, dass ein Lockvogel, wie es die Bonuszahlung sein soll, erst Sinn macht, wenn die Vertragslaufzeit mehr als 12 Monate betrug. Selbst wenn sich der Bonus nach nur 12 Monaten nicht rechnen sollte, könnte er sich immer noch insgesamt rechnen, weil nur ein kleiner Teil von Kunden überhaupt von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht, ebenso wie z. B. teure Werbegeschenke bei Eingehen eines Abonnements bei gleichzeitig relativ kurzen Kündigungsfristen. Doch selbst wenn sich der Bonus auch unter dem Strich nicht rechnen sollte, wäre dies kein Grund, eine falsche betriebswirtschaftliche Kalkulation im Wege einer den Wortlaut und objektiven Sinn einer Klausel verletzenden „Auslegung“ zu retten.

Mit dem Landgericht Heidelberg (Sieh oben) hält das hier zuständige Amtsgericht Hamburg den geltend gemachten Anspruch auf Leistung der versprochenen Rabattzahlung im Falle einer im ersten Belieferungsjahr zum Ende dieses Jahres ausgesprochenen Kündigung weiterhin für begründet.

1.2. Erfüllung des Rabatttatbestandes

Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen des Rabatttatbestandes erfüllt sind, nachdem sie 12 Monate von der Beklagten Strom bezogen hat, und zwar vom 1.12.10 bis zum 30.11.11 und als Neukundin den Strombelieferungsvertrag zum 30.11.2011 gekündigt hat. Diese tatsächlichen Umstände sind unstreitig geblieben.

2. Anspruch auf Zahlung von 46,41 Euro nebst Prozesszinsen sowie Zinsen ab 9.2.12

Dass sich die Beklagte mit der Zahlung der 200,– Euro zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit, die die Gebühr in Höhe von 46,41 Euro ausgelöst hat, in Verzug befunden hat, hat sie nicht schlüssig dargetan. Nur in diesem Fall ist eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung aufgrund eines vertraglichen Zahlungsanspruches erstattungspflichtig. Dem diesbezüglichen Hinweis vom 29.8.12 hat die Klägerin nicht mehr Rechnung getragen, so dass die Nebenforderung abzuweisen war.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 I BGB.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.1.12 zum 9.2.2012 in Verzug gesetzt.

3. Zulassung der Berufung

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gem. § 511 IV ZPO liegen nicht mehr vor. Nachdem die Beklagte die rechtliche Bewertung des Landgerichts Hamburg noch rechtzeitig mit Schriftsatz vom 24.9.12 eingeführt hat, konnte sie auch ausgewertet, geprüft und bewertet werden. Eine erneute Zulassung zur Berufung erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts Hamburg und die sie tragenden Erwägungen sind nunmehr bekannt, sie werden nur nicht geteilt. Das Amtsgericht muss bekanntermaßen dem Landgericht in seinen rechtlichen Bewertungen nicht folgen, wenn es diese nicht für überzeugend hält. Die Abweichung von höherer Rechtsprechung ist bekanntlich als solche kein Zulassungsgrund (Vgl. zur entsprechenden Rechtslage beim Revisionsgrund Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 543 Rz. 13). Insbesondere muss das Amtsgericht nicht dem regional zuständigen Landgericht folgen und die abweichende Bewertung eines anderen Landgerichtes (hier des Landgerichtes Heidelberg) verwerfen, wenn es dessen Rechtsstandpunkt für überzeugender hält.

4. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Wird der Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so greift § 92 I ZPO, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, wenn die streitwertmäßig grds. nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des sog. fiktiven Streitwertes, der sich aus der Hauptforderung sowie den Zinsen und Kosten zusammensetzt, überschreitet (Vgl. dazu überzeugend Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 92 Rz. 11). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, so dass die Kosten entsprechend zu quoteln waren. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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