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Strombezug über einen Baustromanschluss auf dem Nachbargrundstück – Stromverbrauchsschätzung

LG Hamburg, Az.: 307 O 347/14, Urteil vom 27.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.025,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 650,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 7.906,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Strombezug über einen Baustromanschluss auf dem Nachbargrundstück - Stromverbrauchsschätzung
Symbolfoto: Von HeinzTeh /Shutterstock.com

Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um die Vergütung von Baustrom, im Rahmen der Widerklage um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes G. Straße… in H., die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes, belegen G. Straße… in H..

Der durchschnittliche Stromverbrauch der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2012 lag bei 18,52 kWh/Tag.

Die Beklagte baute auf ihrem Grundstück in dem Zeitraum April 2013 bis März 2014 ein Einfamilienhaus. Mit dem Einverständnis der Klägerin ließ die Beklagte hierzu im April 2013 einen Baustromkasten installieren, der an den Stromanschluss der Klägerin angeschlossen war. Der am Baustromkasten installierte Zähler wies einen Anfangsstand von 6.443,5 kWh auf. In der Folge bezog die Beklagte für ihre Baustelle Strom über diesen Baustromkasten. Der Zähler des Baustromkastens war allerdings defekt, d.h. er zeichnete den Stromverbrauch der Beklagten nicht in dem von ihr in Anspruch genommenen Maße auf. So wies der Baustromkasten am Ende der Bauzeit – am 21.3.2014 – lediglich einen Zählerstand von 6.491,8 kWh auf. Der vom Baustromkasten angezeigte Verbrauch von nur 48,3 kWh entspricht einem Gegenwert von nur 13,22 €.

Am 20.6.2014 rechnete die V. … GmbH über den Gesamtstromverbrauch der Klägerin in dem Zeitraum 29.8.2012 bis 3.6.2014 – inklusive Baustrom – ab und stellte der Klägerin einen Betrag von 9.216,80 € in Rechnung. Ausweislich der Anlage K 5 wurde der Abrechnung für den Bauzeitraum der Beklagten ein Nettopreis in Höhe von 20,9670 Cent/kWh (Brutto 23,017 Cent/kWh) zugrundgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 3.9.2015 (Anlage K 6) außergerichtlich auf, einen Betrag von 7.543,55 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beauftragte nach Erhalt dieses Schreibens ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, wodurch ihr Kosten in Höhe von 376,51 € entstanden sind.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Beklagte habe 27.751 kWh über den Stromanschluss der Klägerin während der Bauphase bezogen. Grundlage für die Behauptung der Klägerin sei die Angabe der V. … GmbH in der Abrechnung vom 20.6.2014 (Anlage K 5) gewesen, in der angegeben sei, dass der Vorjahresverbrauch 9,59 kWh/ Tag betragen habe. Später korrigierte die Klägerin ihren Vortrag und behauptete, dass die Beklagte 22.000,12 kWh Strom von der Klägerin während der Bauphase über den aufgestellten Baustromkasten bezogen habe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Vorjahresverbrauchswerte der Klägerin aus dem Anlagenkonvolut K 13 mit der Abrechnung der V. … GmbH für den Zeitraum der Bauphase. Dieser Stromverbrauch resultiere daraus, dass die Beklagte sämtlichen Strom – auch Starkstrom – für die Baustelle – u.a. für E-Heizer in dem Zeitraum vom 11.2013 bis 13.1.2014, für Trocknungs- und Entfeuchtungsgeräte, für Schleifgeräte und Baukleinmaschinen – von der Klägerin bezogen habe. Allein der E-Heizer mit einer Geräteleistung von 9 kW sei in dem Zeitraum 4.11.2013 bis 13.1.2014 jeweils 24h im Einsatz gewesen.

Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin die Übernahme der Baustromkosten vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verweigert und habe geäußert, dass sie bereits alle Stromkosten bezahlt habe.

Die Klägerin hat zunächst – vor Korrektur ihres Vortrages – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.543,55 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen. Nachdem die Klägerin ihren Vortrag zu ihrem durchschnittlichen Jahresverbrauch in den Jahren 2009 bis 2012 korrigiert hat, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 1.517,67 € und hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,89 € zurückgenommen und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.025,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 650,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zudem, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 363,29 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte behauptet, dass sie für die Baustelle überwiegend Starkstrom benötigt habe und diesen nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen Nachbarn bezogen zu haben. Die Stromstärke des von der Klägerin bezogenen Stroms sei auf 16 A begrenzt gewesen. Der Elektroheizer sei wegen des warmen Winters allenfalls an vereinzelten Tagen für einige Stunden im Einsatz gewesen. In Höhe der aus Sicht der Beklagten gerechtfertigten Forderung der Klägerin von 13,22 € hat die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer widerklagend geltend gemachten Forderung erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage dagegen unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung des von ihr zur Verfügung gestellten Stromes in Höhe von 6.025,88 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

1)

Zwischen den Parteien ist zumindest ein konkludenter Kaufvertrag mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass die Klägerin der Beklagten über den von ihr installierten Baustromkasten Energie zur Verfügung stellt und die Beklagte die von ihr verbrauchte Energie zu den der Klägerin in Rechnung gestellten Konditionen vergütet. Der konkludente Vertragsschluss erfolgte spätestens mit dem Aufstellen des Baustromzählers durch die Beklagte und des Gestattens des Aufstellens durch die Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin der Beklagten den Baustrom kostenlos zur Verfügung stellen wollte, liegen nicht vor. Gegen eine solche Annahme spricht schon die Tatsache, dass es andernfalls eines Zählers – der vorliegend leider defekt gewesen ist – nicht bedurft hätte, dessen angezeigten Stromverbrauch die Beklagte – wie ihre Aufrechnungserklärung zeigt – gegen sich gelten lässt.

2)

Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruches schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf die nach der teilweisen Klagrücknahme anhängig gebliebene Klagsumme von 6.025,88 €.

Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, wie hoch ein zwischen den Parteien streitiger Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist. Gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ist § 287 Abs. 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Rekonstruktion des genauen Stromverbrauches durch die Beklagte ist aufgrund des unstreitigen Defekts des Baustromzählers nicht mehr möglich. Die Rekonstruktion aller vorgenommenen Maßnahmen auf der Baustelle, die mit einem Stromverbrauch in Verbindung stehen und die anschließende Einholung einer sachverständigen Einschätzung zu der Höhe des Stromverbrauches für die getätigten Arbeiten stehen in keinem Verhältnis zu der von der Klägerin geltend gemachten Gesamtforderung von 6.025,88 €.

Die Klägerin hat ausreichende Umstände und Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes des Stromverbrauches durch die Klägerin dargetan. Das Gericht stützt seine Schätzung gemäß § 287 ZPO auf folgende entweder unstreitige oder nach der Beweisaufnahme erwiesene Tatsachen:

– Der Strompreis, den die Klägerin für den von der Beklagten in Anspruch genommenen Strom an die V. … GmbH zahlen musste, betrug 23,017 Cent/kWh zzgl. 19 % Umsatzsteuer;

– Die Klägerin verbrauchte in den Jahren vor der Inanspruchnahme von Baustrom durch die Beklagte durchschnittlich 18,52 kWh/Tag. Dies entspricht für einen Zeitraum von 644 Tagen (Abrechnungszeitraum Anlage K 5) 11.926,88 kWh; Der Mehrverbrauch in dem Abrechnungszeitraum der Anlage K 5 entspricht 22.000,12 kWh.

– Die Beklagte hat ihren gesamten Baustrom – auch Starkstrom – von der Klägerin bezogen;

– Die Beklagte hat in dem Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 auf ihrer Baustelle ein Heizgerät mit 2000 Watt und ein Heizgerät mit 9 kW betrieben. Zudem hat die Beklagte Trocknungsgeräte eingesetzt. Die Beklagte hat damit energieintensive Gerätschaften über den Stromanschluss der Klägerin betrieben.

Aus der Zusammenschau dieser zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachen, schätzt das Gericht den Stromverbrauch der Beklagten in dem Zeitraum April 2013 bis März 2014 auf 22.000,12 kWh, die zzgl. Umsatzsteuer einem Preis von 6.025,88 € entsprechen.

Im Einzelnen:

a)

Die Klägerin hat dargelegt – was unstreitig geblieben ist -, dass sie sie in dem Zeitraum der Baustromnutzung durch die Beklagte Strom von ihrem Stromversorger zu einem Preis 23,017 Cent/kWh bezogen hat (vgl. Anlage K 5).

b)

Des Weiteren hat die Klägerin dargetan, dass ihr durchschnittlicher Stromverbrauch in den Jahren 2009 bis 2012 18.52 kWh pro Tag betrug. Dieser Wert ist nach der eigenen Berechnung durch die Beklagte in dem Schriftsatz vom 26.8.2015 unstreitig und im Übrigen auch hinreichend von der Klägerin anhand des Anlagenkonvoluts K 13 belegt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Stromverbrauch der Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erheblich verändert haben könnte, beispielsweise durch Nutzung ihrer Immobilie durch erheblich mehr Personen als in den vorherigen Abrechnungszeiträumen, liegen nicht vor. So hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., glaubhaft ausgesagt, dass die Anzahl der in dem Haus der Klägerin lebenden Personen sich in den Jahren vor der Bauzeit im Vergleich zu der Bauzeit nicht erheblich verändert habe. Durchgängig habe er in dem Haus der Klägerin mit dieser und ihrem Sohn gewohnt. Zunächst hätten seine Eltern und seine Tochter noch mit in dem Haus gelebt. Nachdem seine Eltern verstorben seien, hätten er und die Klägerin eine Wohnung an drei bis vier Monteure vermietet. Diese Vermietung habe schon begonnen, bevor die Beklagte mit ihrem Hausbau begonnen habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat das Gericht nicht. Der Zeuge hat sachlich, widerspruchsfrei, spontan und ohne Belastungstendenz die Angaben zu den Bewohnern im Haus getätigt. Aus den Angaben ergibt sich, dass konstant ca. 6-7 Personen in dem Haus der Klägerin gewohnt haben, ohne dass es zu erheblichen Abweichungen gekommen ist.

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c)

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Beklagte Baustrom von der Klägerin bezogen hat. Streitig geblieben ist allerdings, in welchem Ausmaß die Beklagte Strom von der Klägerin bezogen hat. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte von der Klägerin ihren gesamten Baustrom – auch Starkstrom – mit Ausnahme des Stroms für Putzarbeiten bezogen hat und dass die Beklagte insbesondere in den Monaten November 2013 bis Januar 2014 mit dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Strom zwei Heizgeräte – eines mit einer Leistung von 2000 Watt und eines mit einer Leistung von 9 kW – sowie Trocknungsgeräte betrieben hat, die regelmäßig in Betrieb gewesen sind.

Der Zeuge B., der damalige Bauleiter, hat ausgesagt, dass es nur einen Stromanschluss auf der Baustelle der Beklagten gegeben habe. Dieser Stromanschluss sei von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Dies habe er den Unterlagen seines damaligen Arbeitgebers, der Firma Q. + W., entnehmen können. Die Aussage des Zeugen B. war nicht nur insoweit, sondern insgesamt uneingeschränkt glaubhaft. Der Zeuge hat widerspruchsfrei nur dasjenige ausgesagt, was er selber erinnerte, hat kenntlich gemacht, wenn er etwas nur aus Unterlagen und nicht aus eigener Wahrnehmung erinnern konnte (Stromlieferung durch die Klägerin) und zeigte keinerlei Belastungstendenz.

Soweit die Beklagte behauptet hat, keinen Starkstrom von der Klägerin bezogen zu haben, sondern von dem Nachbarn D., waren die Angaben der Beklagten und des Zeugen S. dazu nicht nur unplausibel, sondern sind auch durch die Angaben des Zeugen B. widerlegt.

Die Beklagte und der Zeuge S. konnten schon nicht plausibel erklären, wie sie ein Starkstromkabel zu dem Grundstück des Herrn D., welcher Eigentümer eines nicht benachbarten Grundstückes ist, gelegt haben. Insbesondere die Beklagte selber hat hierzu zunächst ausgesagt, sie habe den Nachbarn, über dessen Grundstück die Leitung verlaufen sei, nach einer Genehmigung zur Verlegung der Leitung gefragt. Auf konkretere Nachfrage zu den Umständen räumte die Beklagte dann ein, sie habe nicht gefragt, aber der Eigentümer habe davon gewusst und schließlich – auf weitere Nachfrage, warum der Nachbarn davon gewusst habe – räumte die Beklagte ein, dass sie nur annehme der Nachbar habe gewusst, dass ein Starkstromkabel über sein Grundstück verlegt worden sei. Der Zeuge S. konnte diese Angabe nicht plausibilisieren, hat aber ohnehin nur bekundet, dass von Herrn D. nur für die Putz- und Estricharbeiten Starkstrom an maximal drei Tagen bezogen worden sei.

Diese Angabe ist durch die uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen B. widerlegt, der ausgesagt hat, man habe Strom für die Putzarbeiten über einen Generator bezogen.

Der Zeuge B. hat zudem glaubhaft und anschaulich ausgeführt, dass eines der Heizgeräte mit einer Leistung von 9 kW mit Starkstrom betrieben werden musste und dass dieses Gerät zwischenzeitlich wegen eines vermeintlichen Mangels ausgetauscht werden musste. Es habe sich dann allerdings ergeben, dass das Gerät beanstandungsfrei gewesen sei und dass lediglich ein zunächst nicht entdeckten Defekts der Starkstromleitung (3. Phase) der Klägerin verantwortlich für den zwischenzeitlichen Ausfall des Gerätes war, welches nach Behebung dieses Defekts wieder in Betrieb genommen werden konnte.

Da auch der Zeuge S. ausgesagt hat, dass die Heizgeräte über den Stromanschluss der Klägerin betrieben worden sind, ergibt sich also auch mittelbar aus der Aussage des Zeugen S., dass auch Starkstrom von der Klägerin bezogen worden ist.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte mit dem Strom der Klägerin über einen Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 die Heizgeräte ebenso wie Trocknungsgeräte betrieben hat, weshalb das Gericht den von der Klägerin behaupteten Stromverbrauch für nachvollziehbar hält.

Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen B., D. und M..

Der Zeuge B. hat zunächst – auch insoweit glaubhaft und ohne Belastungstendenz – ausgesagt, dass die Beklagte an einer schnellen Trocknung des Hauses interessiert gewesen sei und dass deswegen die Heizlüfter bestellt worden seien. Zudem hat er bekundet, dass es in dem Haus immer warm gewesen sei und dass eine Trocknung ohne Trocknungsgeräte und Heizlüfter über den Winter nur dann in Betracht kommen würde, wenn das Haus dreimal am Tage stoßgelüftet worden wäre. Dass der Zeuge S. oder die Beklagte dies gemacht hätten, hat der Zeuge S. auf die Nachfrage des Gerichts, was er auf der Baustelle gemacht habe, nicht bestätigt.

Die Zeugin D. hat ausgesagt, dass die Geräte, deren Geräusch sie aufgrund eines eigenen Wasserschadens kenne, immer liefen wenn sie nach Hause gekommen sei. Diese Ausführungen waren detailliert, ruhig, lebensnah und ohne erkennbare Belastungstendenz.

Schließlich hat der Zeuge M. bestätigt, dass die Geräte – insbesondere die Trocknungsgeräte – nahezu durchgängig liefen. Er habe dies gehört, da er von zu Hause arbeite. Das Gericht hat bei dieser Aussage berücksichtigt, dass der Zeuge als Partner der Klägerin – ebenso wie der Zeuge S. – ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Allerdings war die Aussage des Zeugen M. detailliert, ruhig, widerspruchsfrei und ohne übermäßige Belastungstendenz und lediglich von der Enttäuschung über die Verweigerungshaltung der Beklagten geprägt.

Soweit der Zeuge S. dagegen bekundet hat, die Heiz- und Trocknungsgeräte seien kaum in Betrieb gewesen, folgt das Gericht dieser Aussage nicht. Zunächst erscheint es völlig unplausibel, gleich zwei Heizgeräte kostenpflichtig zu bestellen und sogar eines aufgrund eines vermeintlichen Defektes austauschen zu lassen, wenn – wie von dem Zeugen behauptet – das Haus selbständig und ohne Betrieb irgendwelcher Geräte getrocknet sein soll. Ebenfalls nicht mit dieser Angabe in Einklang zu bringen ist die Aussage, er habe jeden Tag versucht die Geräte zu betreiben, dies habe aber nicht funktioniert. Wenn das Haus tatsächlich ohne Weiteres aufgrund der milden Witterung von alleine getrocknet wäre, hätte der Zeuge auch keinen Anlass gehabt, jeden Tag zu versuchen, die Geräte in Betrieb zu nehmen. Zudem hätte es nahegelegen, die von ihm behauptete Problematik mit der Klägerin zu erörtern oder zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Derartige Bemühungen hat der Zeuge aber nicht vorgetragen.

Nach alledem geht das Gericht im Rahmen seiner Schätzung von einem nicht unerheblichen Energieverbrauch aufgrund des Einsatzes von Heizlüftern und Trocknungsgeräten durch die Beklagte aus.

3)

Selbst wenn man einen konkludenten Vertragsschluss zu den vom Gericht angenommenen Konditionen verneinen würde, hätte die Klägerin nach dem Vorgesagten einen Anspruch auf Zahlung der Klagsumme aus § 812 BGB.

II.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 3, 286 BGB.

Die Beklagte befand sich nach ihrer endgültigen Erfüllungsverweigerung in Verzug. Hiervon ist das Gericht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen M. überzeugt. Die Angaben des Zeugen stehen auch in Übereinstimmung mit der hartnäckigen Zahlungsverweigerung der Beklagten über einen Betrag von 13,22 € hinaus, wobei die Beklagte auch diesen unstreitigen Betrag bisher nicht an die Klägerin gezahlt hat, sondern die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Gegenanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erklärt hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Beklagte die Zahlung des von der Klägerin geltend gemachten Betrages von Beginn an und bereits vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe endgültig verweigert hat.

III.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311, 280, 241 BGB. Die Klägerin hat von der Beklagten nicht etwas verlangt, was ihr nicht zusteht. Selbst wenn die ursprüngliche Forderung der Klägerin leicht höher war, als das, was ihr nach der Korrektur ihres Vortrages zugesprochen worden ist, kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin wusste oder aber hätte erkennen müssen, dass ihre Rechtsposition nicht plausibel ist. Die ursprüngliche Forderung der Klägerin beruhte auf einer Angabe ihres Stromlieferanten über ihren durchschnittlichen Verbrauch in der streitgegenständlichen Abrechnung. Selbst die übersetzte Forderung war demnach nicht unplausibel, insbesondere vor dem Hintergrund der Baustromgewährung über einen Zeitraum von etwas über einem Jahr. Eine Pflichtverletzung seitens der Klägerin ist damit nicht erkennbar.

IV.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92, 708 Nr. 12, 709, 711 ZPO.

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