1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.694,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.694,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten hier Schadensersatzansprüche wegen einer am 19.06.2021 beschädigten 20-kV-Freileitung geltend. Diese Strom-Freileitung befindet sich unstreitig auf einem Feld bei der Straße K 6915 zwischen den Ortschaften N… und N… in 1… T….
Die Beklagte ist ein Lohnunternehmen, welches am 19.06.2021 ebenso unstreitig für die … GmbH das Feld, auf welchem sich diese 20-kV-Freileitung befindet, aberntete. Dazu nutzten die Mitarbeiter der Beklagten einen Feldhäcksler der Marke Krone, Typ: BIG X 780.
Um 12:57 Uhr bemerkte die Klägerin in ihrer Leitstelle einen Erdschluss dieser 20-kV-Freileitung, da ein Stromleiter dieser Freileitung eine Verbindung zum Boden hatte. Es kam insoweit unstreitig zu einem Kurzschluss.
Die dritte (untere) Strom-Freileitung lag – nach ihrem Riss – zudem unstreitig auf dem Feldhäcksler der Beklagten vom Typ Krone BIG X 780.
Die Klägerin trägt vor, dass sie die hier streitbefangene Freileitung regelmäßig kontrolliert habe. Die letzte Kontrolle der Freileitung vor dem Schadensereignis sei am 16.02.2018 erfolgte. Bei dieser Messung sei festgestellt worden, dass die Stromleiter der Freileitung in einem Abstand von mehr als 6,50 m über dem Boden hängen, wobei der nach der DIN vorgeschriebene Mindestabstand einer Mittelspannungsfreileitung und dem Boden 6 m betragen würde. Auch am 19.06.2021 habe der unterste Leiter der 20-kV-Freileitung in einer Höhe von mindestens 6 Meter gehangen.
Sie – die Klägerin – würde im Übrigen immer erst dann informiert, wenn der Schaden eingetreten bzw. es zu Störungen im Versorgungsgebiet gekommen sei. Der Zeuge D… S… sei dann am 19.06.2021 zu der Schadenstelle gekommen, als das Leiterseil bereits gerissen gewesen sei. Bis zum 19.06.2021 gegen 12:57 Uhr sei hinsichtlich der dann beschädigte Freileitung aber keine Fehlermeldung in ihrer Leitstelle eingegangen und habe sich niemand, der über diese Strom-Freileitung angeschlossen gewesen sei, wegen eines Versorgungsausfalls an sie – die Klägerin – gewandt, so dass die einzelnen Leiter dieser Freileitung also bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Masten gespannt gewesen seien.
Am 19.06.2021 seien die Durchhänge zwischen den einzelnen Masten der Freileitung im Übrigen gleichartig gewesen. Hätte einer der drei Stromleiter in einem Abschnitt tiefer gehangen als in den anderen Abschnitten, wäre dies ihren Mitarbeitern nämlich aufgefallen. Die Leitungen hätten somit zwischen den Holzmasten, in deren Zwischenraum sich das Schadensereignis dann ereignete, so wie in den übrigen Abständen der Holzmasten gleichmäßig gehangen.
Die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei ihren Feldarbeiten am 19.06.2021 dann den unteren, dritten Stromleiter der hier streitbefangene Mittelspannungsfreileitung jedoch mittels dem Feldhäcksler beschädigt.
Bei Arbeiten in der Nähe von der 20-kV-Freileitung müsse aber ein Sicherheitsabstand rund um die Leiter von mindestens 3 m eingehalten werden. Um die Stromleiter herum würden sich bei dem Stromdurchfluss nämlich elektrische und magnetische Felder bilden. Bei Arbeiten in der Nähe von solchen Freileitungen seien deshalb Schutzabstände einzuhalten. Für eine 20-kV-Leitung betrage der Schutzabstand unter dem größten Durchhang jedoch mindestens 3 Meter.
Dieser Sicherheitsabstand könne wegen der Größe des hier zum Einsatz gekommenen Feldhäckslers jedoch wohl kaum eingehalten worden sein. Insofern gehe sie davon aus, dass der Fahrer des Feldhäckslers mit dem Auswurfturm dieses Feldhäckslers die unterste Freileitung fahrlässig touchiert habe als er das Feld aberntete.
Der unter Spannung stehende dritte Leiter der Freileitung habe dann auf dem Feldhäcksler, auf dem parallel fahrenden Traktor mit dem Anhänger sowie auf dem Boden gelegen. Infolge des Kurzschlusses habe sich sogar ein Teil des Feldes entzündet.
Zu einem Riss des dritten (unteren) Leiters der Freileitung sei es im Übrigen nicht zufällig zu demselben Zeitpunkt gekommen, als der Feldhäcksler unter dieser Leitung durchfuhr, sondern weil der Feldhäcksler die Leitung touchiert habe. Das Leiterseil somit nicht von selbst gerade in dem Moment gerissen, in dem die Mitarbeiter der Beklagten unter dem Leiterseil mit dem Feldhäcksler hindurch fuhren.
Das hier beschädigte Leiter-Seil sei nämlich ein Alu-Stahl-Leiter. In der Mitte dieses Leiters befinde sich ein mehradriger Stahlkern. Es sei somit hier physikalisch ausgeschlossen, dass sowohl der Stahlkern, als auch sämtliche Leiter zum selben Zeitpunkt brechen und so dazu führen, dass das Kabel reißt. Ohne, dass eine weitere thermische Kraft hinzukomme, zerreiße eine Freileitung dem entsprechend auch nicht. Mit anderen Worten würde eine Freileitung nicht von selbst reißen, sondern nur dann, wenn von außen auf diesen Leiter eingewirkt werde.
Dass die Arbeiten der Beklagten, nämlich das Abernten des Feldes mit einem Feldhäcksler vom Typ Krone Big X und einem angehängten Tebbe ST 500 dazu geführt hätten, dass der dritte (untere) Leiter der Freileitung am 19.06.2021 riss folge auch aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen. Anhand der Höhe der Freileitung und der Höhe der am 19.06.2021 eingesetzten Fahrzeuge sei der Sachverständige nämlich zu dem Urteil gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass zwischen beiden Vorgängen ein Kausalzusammenhang besteht.
Die Freileitung hänge dort – wo der Abstand zwischen der Leitung und dem Erdniveau am geringsten ist – in einer Höhe von 6,36 m. Der Feldhäcksler der Beklagten habe aber schon eine Arbeitshöhe von 6,45 m bis 7,20 m bei senkrecht stehendem Auswurfbogen. Es sei damit ohne weiteres möglich, dass dieser Feldhäcksler am 19.06.2021 die Leitung berührte und durchtrennt habe. Wen der Fahrer des Häckslers den Auswurf beim Unterfahren der Freileitung nämlich nicht gesenkt habe sei das Leiterseil nach Berührung mit dem Auswurfbogen abgerissen.
Ein Bruch des Kabels trete im Übrigen nicht nur bei einer mechanischen Berührung des Feldhäcksler mit dem Stromkabel auf, sondern auch dann, wenn ein Fahrzeug in das Spannungsfeld, das um dieses Leiterseil besteht, hineinfährt. Beim Unterfahren der Freileitungen müsse aber ein Abstand eingehalten werden, um einen Überschlag (Lichtbogen) an dem Stromleiter zu vermeiden. Für die 20-kV-Freileitung betrage dieser Abstand deshalb auch mindestens 3 Meter. Dieser Abstand sei mit den beiden eingesetzten Fahrzeugen – nämlich dem Feldhäcksler der Beklagten und dem angehangenen Silotrailer Tebbe ST 500 – aber nicht eingehalten worden.
Der Feldhäcksler der Beklagten habe bereits ohne Auswurfbogen eine Höhe von 3,90 m, der Silotrainer eine Höhe von 3,85 m. Der Sachverständige G… komme deshalb hier auch zu dem Ergebnis, dass dann, selbst wenn kein direkter mechanischer Kontakt zwischen dem Leiterseil und dem Feldhäcksler bestand, jedenfalls als Folge des Unterschreitens des Sicherheitsabstandes ein Überschlag (Lichtbogen) bei dem Unterfahren der Freileitung auftrat, da der Sicherheitsabstand von mindestens 3 m nicht eingehalten wurde, so dass es zu einem Erdschluss kam, infolgedessen an dem Seil hohe Temperaturen auftraten und das Leiterseil hierdurch dann brach.
Einen Abriss des Kabels aus anderen Gründen halte auch der Sachverständige nicht für plausibel. Dagegen spreche, dass die Klägerin regelmäßig technische Inspektionen der Masten und Leiterseile durchführe und dabei unter anderem den Durchhang und die Stabilität der Freileitungen prüfe.
Der Sachverständige komme deshalb auch zu dem Schluss, dass – auch wenn er den Abriss des dritten (unteren) Leiterseils nicht selbst beobachtet habe, es vorliegend höchst wahrscheinlich sei, dass dieses Leiterseil beim und als Folge des Unterfahrens der Freileitung mit dem Feldhäcksler der Beklagten am Schadenstag gerissen sei.
Damit habe sie – die Klägerin – den Nachweis zu der zwischen den Parteien streitigen Frage geführt. Es bestehe hier somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Schaden so wie von ihr – der Klägerin – geschildert, ereignet habe. Mehr könne bei einer nachträglichen Feststellung des Schadenshergangs durch einen Sachverständigen nicht erreicht werden. Es würden vorliegend somit keine vernünftig begründbaren Zweifel gegen den von ihr hier geschilderten Hergang bestehen. Dass diese Freileitung ausgerechnet in dem Moment von selbst reißen würde, als die Fahrzeuge der Beklagten genau unter dieser Freileitung waren, wie dies die Beklagte annimmt, sei dagegen unwahrscheinlicher als ein Lottogewinn und nicht überzeugend.
Die Beklagte habe deshalb ihr – der Klägerin – die ihr für die Beseitigung des Schadens entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Diese Freileitung sei dann in ihrem Auftrag durch die Firma Elektro G… instandgesetzt worden. Die Firma Elektro G… habe das beschädigte Leiterseil dann entfernt und durch ein neues Leiterseil ersetzt. Diese Firma habe dann noch am 19.06.2021 auch hinsichtlich der von ihr an der elektrischen Anlage ausgeführten Arbeiten eine schriftliche Bestätigung – Anlage K4 (Blatt 36 der Akte) – erteilt.
Für ihre Arbeiten habe die Firma Elektro G… ihr – der Klägerin – wegen eines Nachlasses 805,21 € berechnet. Diese Forderung sei dann durch eine Gutschrift auf dem für die Firma Elektro G… geführten Saldokonto – Anlage K3 (Blatt 35 der Akte) – von ihr auch erfüllt worden.
Weil es sich hier um eine 20-kV-Leitung gehandelt habe seien zur Behebung des Schadens auf ihrer – der Klägerin – Seite aus Sicherheitsgründen auch 2 Mitarbeiter notwendig gewesen, um den Schaden aufzunehmen, die Schaltungen vorzunehmen (Hin- und Rückschaltung) und die von der Firma Elektro G… ausgeführten Arbeiten abzunehmen. Vom Standort Teltow aus seien ihre beiden Mitarbeiter mit einem Lkw zur Schadensstelle gefahren und nach Anbringung des neuen Leiterseils wieder zurück gefahren. Mit diesem Fahrzeug hätten sie insofern 97 km zurückgelegt. Die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt habe im Übrigen 2 Stunden und 17 Minuten betragen. Mit dem Schadensfall sei ihr Mitarbeiter Herr D… S… 3 Stunden und 30 Minuten und sein Kollege 3 Stunden und 15 Minuten befasst gewesen.
Ihr – der Klägerin – seien für die Nutzung der Fahrzeuge und ihr Personal insofern eigene Kosten in Höhe von 856,76 € entstanden.
Für das Leiterseil und die drei Pressverbinder seien zudem Materialkosten in Höhe von 32,45 € entstanden. Bei der Reparatur des Leiterseils am 19.6.2021 seien insofern nämlich drei Pressverbinder angebracht worden, welche gemäß dem Gutachten (dort Seite 11) auch heute noch vorhanden sind.
Die beschriebenen Tätigkeiten und das verwendete Material waren zur Behebung des von der Beklagten verursachten Schadens notwendig. Die der Beklagten berechneten Kosten sind angemessen und üblich.
Die ihr für die Beseitigung des von der Beklagten verursachten Schadens entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.694,42 Euro (805,21 € + 856,76 € + 32,45 €) habe sie – die Klägerin – dann der Beklagten auch mit Schreiben vom 28.01.2022 zu der Rechnungsnummer 923015236 – Anlage K1 (Blatt 4 bis 5 der Akte) – in Rechnung gestellt.
Da die Beklagte hierauf jedoch keine Zahlungen geleistet habe, habe sie die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.03.2022 – Anlage K2 (Blatt 6 der Akte) – angemahnt. In dieser Mahnung habe sie der Beklagten zum Ausgleich der Forderung eine Frist bis zum 02.04.2022 eingeräumt, so dass sich die Beklagte seit dem 03.04.2022 mit dem Ausgleich der Forderung in Verzug befinden würde.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 1.694,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es zwar sein könne, dass bis zu dem hiesigen Vorfall keine Fehlermeldung für die beschädigte Freileitung in der Leitstelle der Klägerin eingegangen ist. Dies sage aber überhaupt nichts zu der Frage aus, in welcher Höhe die Freileitung hing.
Die Mitteilung der Klägerseite, dass frei hängende Leiter sich seit mehreren Jahrzehnten in einer bestimmten Höhe befinden, sei im Übrigen derart unsubstantiiert, dass eine Stellungnahme dazu schwer falle, ob es konkret bei dem hiesigen Schadensfall auch genauso war.
Es treffe auch nicht zu, dass ihr Mitarbeiter T… P… mit dem Turm des Feldhäckslers vom Typ Krone Big X 780 einen Stromleiter der Mittelspannungsleitung der Klägerin durchtrennt hätte. Insofern würde sie bestreiten, dass es eine Berührung zwischen dem unstreitig von ihr – der Beklagten – zum Zeitpunkt des hiesigen Vorfalles auf dem genannten Feld betriebenen Feldhäcksler mit der Freileitung gegeben hat. Es gebe nämlich keinerlei Berührungsspuren für einen solchen Kontakt an ihrem Feldhäcksler. Es gebe auch keinerlei Anlass zu der Annahme, dass ihr Feldhäcksler diese Freileitung berührt habe.
Ihr Mitarbeiter – Herr T… P… – sei vielmehr auf Qualm aufmerksam geworden, der sich im Bereich des durch den Feldhäcksler bereits abgeernteten Teils des Feldes entwickelt habe. Er hat den Feldhäcksler dann angehalten und sei ausgestiegen. Beim Aussteigen habe er einen Stromschlag erhalten. Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch die Freileitung bereits gerissen gewesen und habe auf dem Häcksler gelegen. Warum diese Freileitung gerissen sei könne sie nicht sagen.
Der Feldhäcksler, den sie auf dem Feld betrieben habe, sei von ihr seit Jahren für diese Arbeiten benutzt worden. Es sei insofern aber noch nie zu einer Berührung zwischen diesem Feldhäcksler und der Freileitung gekommen.
Der vorliegend zum Einsatz gebrachte Feldhäcksler sei mit dem Häckselwagen Krone TX 560 betrieben worden. Dieser Häckselwagen sei 4 m hoch. Der Häckselwagen sei derjenige Wagen, in den das Häcksel-Gut geblasen wird. Die Höhe des Turms des Feldhäckslers richte sich nach diesem Wagen. Der Abstand zwischen dem Turm des Feldhäcksler und der Kante des Häckselwagens betrage max. 50 cm, da anderenfalls das Häcksel-Gut über den Wagen hinweg geblasen werde und auf dem Feld landen würde. Der Feldhäcksler selbst habe eine Höhe von ca. 3,90 m. Die Gesamthöhe des Erntezuges habe daher eine Höhe von 4,50 m nicht überstiegen.
Wenn die Freileitung der Klägerin also, wie von der Klägerseite vorgetragen, 6,50 m hoch über dem Boden gehangen habe, sei auch aus diesem Grunde eine Berührung ausgeschlossen.
Insofern könne sie keinesfalls bestätigen, dass der von ihr bzw. ihrem Mitarbeiter geführte Feldhäcksler die Freileitung berührt und abgerissen hätte oder ähnliches. Wenn das der Fall gewesen wäre, müsste es an ihrem Feldhäcksler nämlich ihrer Ansicht nach irgendeine Spur hiervon geben. Dies sei aber nicht der Fall.
Aber selbst wenn es so gewesen wäre, dass das Reißen der Leitung durch eine Berührung mit ihrem Feldhäcksler erfolgt wäre, wäre Ursache hierfür nicht dieser Feldhäcksler, welcher wie immer auf dem Feld geerntet habe, sondern der Umstand, dass die Freileitung – aus welchen Gründen auch immer – in einem solchen Falle so tief gehangen habe, dass die Berührung möglich war. Der Umstand, dass es in der Vergangenheit derartige Probleme nicht gab und der Umstand, dass es an ihrem Feldhäcksler keinerlei Berührungsspuren gab, deute ihrer Ansicht nach darauf hin, dass es einen anderen Grund für den Riss dieser Leitung gab.
Entgegen der Darstellung in der Klägerseite würde sie – die Beklagte – im Übrigen bestreiten, dass die Klägerin regelmäßige Kontrollen durchgeführt habe und die 20-kV-Freileitungsanlage ordnungsgemäß gewartet gewesen war.
Die Behauptung der Klägerin, dass am 19.06.2021 die Durchhänge zwischen den einzelnen Masten gleichartig waren, sei ihrer Ansicht nach erkennbar ins Blaue hinein abgegeben worden. Eine Überprüfung habe es nämlich ihrer Ansicht nach überhaupt nicht gegeben.
Im Übrigen könne ein Sachverständiger ihrer Auffassung nach nicht feststellen, ob der Strom-Leiter gerissen war, herab fiel und auf den Häcksler fiel oder durch die Berührung des Feldhäckslers zerrissen wurde.
Die Ausführungen der Klägerseite zu den elektrischen und magnetischen Feldern seien zwar interessant; sie frage sich aber, was dies mit dem hiesigen Verfahren zu tun habe. Ausgeschlossen sei ihrer Meinung nach aber jedenfalls physikalisch, dass sich eine große thermische Kraft dadurch bilden könne, dass die Leitung durch die Berührung mit dem Häcksler geerdet wurde. Ihr Feldhäcksler sei nämlich durch dicke Gummireifen gegenüber dem Erdreich isoliert. Einen Kurzschluss habe es folgerichtig ihrer Auffassung nach hier nicht gegeben. Wenn es tatsächlich einen Kurzschluss gegeben hätte, dann müssten nämlich ihrer Ansicht nach irgendwelche Spuren an dem Feldhäcksler zurückgeblieben sein. Es gebe an ihrem Feldhäcksler aber keinerlei Strommarken. Wenn aber tatsächlich ein Erdschluss durch den Feldhäcksler verursacht worden wäre, dann müsste sich eine solche Strommarke finden. Wenn 20 kV geerdet werden, dann gebe es nämlich einen massiven Lichtblitz. Dann hätten ihrer Meinung nach aber Schmorungen, wahrscheinlich sogar Metallschmelzungen am Feldhäcksler festgestellt werden müssen.
Auch durch das eingeholte Gerichtsgutachten sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin den von ihr zu fordernden Beweis für die Schadensverursachung durch ein Fahrzeug der Beklagten geführt hat. Insbesondere könne der Gutachter keine Aussage dahingehend treffen, wie der Durchhang der Leitung am Schadenstag war und in welcher Höhe sich die Freileitung an diesem Tag befand.
Die Klägerin sei insofern aber darlegungs- und beweisbelastet nach den Regeln des Strengbeweises.
Wie sich aus dem Gutachten ergebe, sei die Voraussetzung des Strengbeweises vorliegend aber von der Klägerseite ihrer Ansicht nach gerade nicht geführt worden. Der Sachverständige führe nämlich durchaus nachvollziehbar aus, dass er nicht sagen könne, wie der hiesige Schaden entstanden sei. Er könne nur Wahrscheinlichkeiten darlegen. Das genüge aber den Regeln des Strengbeweises ihrer Auffassung nach hier nicht.
Der guten Ordnung halber würde sie im Hinblick auf die Forderung hier einwenden, dass die von der Klägerseite vorgelegte Rechnung nicht prüffähig sei. Es könne nicht erkannt werden, welche Einzelpositionen in der Rechnung eingestellt wurden und wofür diese tatsächlich zur Abrechnung gelangt sind. Es werde dort immer nur von MS-Anlagen, Pressverbinder und Schäden gesprochen; eine prüffähige Rechnung, die sie – die Beklagte – überhaupt in die Situation versetzen könnte, zu prüfen, was hier tatsächlich abgerechnet wurde, sei aber nicht vorhanden.
Im Hinblick auf den Sachvortrag der Klägerseite, dass nunmehr die Rechnung der Firma Elektro G… nicht bezahlt, sondern durch Gutschrift reguliert worden sein soll, würde sie – die Beklagte – bestreiten, dass die vorgelegte Gutschrift und die dahinter stehende Rechnung irgendetwas mit dem vorliegenden Schaden zu tun hat. Dies sei aus der Rechnungslegung auch nicht erkennbar und folgerichtig nicht prüffähig.
Die von der Klägerseite als Anlage K4 vorgelegte Bestätigung der Firma Elektro G… sei zudem ihrer Ansicht nach nicht in irgendeiner Art und Weise gekennzeichnet, so dass nicht gesagt werden könne, was denn die Anlage K4 sein soll. Diese Bestätigung beinhaltet eine Tätigkeit in Niebel/Niebelhorst. Dort sei ein Seil verlängert worden. Sie – die Beklagte – würde sich aber fragen, was das mit dem vorliegenden Schadensfall zu tun hat.
Soweit die Klägerseite ausführe, dass zwei Mitarbeiter der Klägerin notwendig waren, weil es sich um eine 20-kV-Leitung gehandelt habe, würde sie – die Beklagte – einwenden, dass um Schaltungen vorzunehmen, sicherlich nicht 2 Personen der Klägerin hierzu arbeiten müssten. Warum beide Mitarbeiter der Klägerin dann mit einem Lkw zur Schadensstelle gefahren sind bleibe gleichfalls offen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Mitarbeiter und Fahrt – soweit sie denn tatsächlich entstanden sind, was sie bestreiten würde – handele es sich ihrer Auffassung nach nur um nicht erstattungsfähige Sowieso-Kosten, da die Klägerin ihre Mitarbeiter sowieso hätte bezahlen müssen. Hier sei insofern also auch kein Schaden entstanden.
Es fehle auch ein Sachvortrag der Klägerseite dazu, welche konkreten Tätigkeiten denn erfolgt sein sollen und welches Material verwendet wurde. Da die Arbeiten nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht von ihr selbst, sondern von einer Firma Elektro G… durchgeführt worden sind, frage sie – die Beklagte – sich auch, wozu dann Material der Klägerin verwandt wurde.
Die Klage sei somit abzuweisen.
Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 24.10.2023, vom 02.01.2023, vom 03.01.2023 und vom 03.06.2025 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen R… F… und D… S… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.06.2025 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S…-G… G… (Blatt 116 bis 143 und Protokoll Blatt 178 der Akte) eingeholt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die örtliche und sachliche einwerfen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 32 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.694,42 € zu.
Die Beklagte schuldet der Klägerin insofern nämlich Schadensersatz aus § 249, § 823 Abs. 1 und § 831 Abs. 1 BGB, da die Beschädigung des unteren der drei Freileiter der auf dem streitbefangenen Feld befindlichen 20-kV-Freileitung der Klägerin nach Überzeugung des erkennenden Gerichts durch den Betrieb des Feldhäckslers (Marke: Krone, Typ: BIG X 780) und/oder des Häckselwagen (Typ: Krone TX 560) der Beklagten erfolgt ist, so dass die Beklagte widerrechtlich und haftungsbegründend kausal Eigentumspositionen der Klägerin verletzt hat (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2013, Seiten 5 ff. = BeckRS 2011, 13907, beck-online = „juris“).
Grundsätzlich trägt aber insofern ein vermeintlich Geschädigter – mithin hier also die Klägerin – sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes, d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (so genannte haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02; BGH, Urteil vom 22.09.1992, Az.: VI ZR 293/91; BGH, Urteil vom 11.10.1994, Az.: X ZR 30/93; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2004, Az.: 12 U 117/03; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2013, Seiten 5 ff. = BeckRS 2011, 13907, beck-online = „juris“).
Es ist nämlich nicht Aufgabe der Beklagten oder des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und auf welche Art und Weise es zu etwaigen Schäden an der Freileitung der Klägerin gekommen sein könnte. Vielmehr musste die Klägerin dies darlegen und ggf. auch beweisen.
Nach § 286 ZPO hat das erkennende Gericht insofern ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Beschluss vom 27.10.2004, Az.: VI ZR 47/04; BGH, Urteil vom 14.12.1993, Az.: VI ZR 221/92; BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az.: IX ZR 238/91; BGH, Urteil vom 27.05.1982, Az.: III ZR 201/80; BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az.: III ZR 139/67; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2004, Az.: 12 U 117/03; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2013, Seiten 5 ff. = BeckRS 2011, 13907, beck-online = „juris“).
Dies ist der Klägerin hier aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gelungen.
An die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Unternehmer sind grundsätzlich hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen. Diese Unternehmen müssen sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf, die Tiefe oder die Höhe der Versorgungsleitungen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 13.04.2023, Az.: III ZR 215/21; BGH, Urteil vom 17.12.2009, Az.: VII ZR 172/08; BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05; BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az.: VI ZR 31/95; BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84; BGH, Urteil vom 09.11.1982, Az.: VI ZR 129/81; BGH, Urteil vom 20.04.1971, Az.: VI ZR 232/69; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 4 U 24/16; OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 2 U 27/14; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 13 U 21/08; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 4 U 437/06 – 142; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004, Az.: I-15 U 29/04; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 U 155/03; OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2002, Az.: 8 U 67/01; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00; OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99; OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 3 U 7/99; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1998, Az.: 11 U 195/97; OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97; OLG Braunschweig, Urteil vom 24.02.1998, Az.: 4 U 32/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997, Az.: 22 U 261/96; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997, Az.: 22 U 196/96; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96; OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995, Az.: 32 U 162/90; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 1 U 163/93; OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994, Az.: 11 U 134/93; OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.1993, Az.: 1 U 70/93; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992, Az.: 22 U 126/92; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1993, Az.: 1 U 120/91; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 22 U 134/91; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 4 O 20/14; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 10 O 47/07; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2/1 S 31/04; LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 320 S 33/03; LG Trier, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 6 O 150/98; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 24 S 165/97; LG Krefeld, Urteil vom 21.07.1981, Az.: 4 O 182/81; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.12.2019, Az.: 31 C 193/18, u.a. in: IBR 2020, 643 = IBRRS 2020, 2975 = BeckRS 2019, 32399, beck-online = „juris“; AG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 13 C 379/15; AG Lichtenberg, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 16 C 195/13; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2013, Seiten 5 ff. = BeckRS 2011, 13907, beck-online = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 31 C 137/09; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 298/07; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07; AG Zittau, Urteil vom 30.11.2004, Az.: 5 C 532/04; AG Gießen, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 47 C 2380/03).
Um den unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist im Übrigen mit äußerster Vorsicht bei der Verwendung von großen und/oder schweren Arbeitsgerät – wie hier dem Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und dem Häckselwagen vom Typ Krone TX 560 – im Bereich derartiger Stromleitungen vorzugehen (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07).
Die Beklagte traf als Tätige in dem Bereich dieser Strom-Freileitung somit grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, und zwar solange sie die Feldarbeiten unter Verwendung des großen und schweren Arbeitsgeräts (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) in der Nähe dieser Freileitung ausführte und damit in der Lage war, die zur Vermeidung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05; OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 2 U 27/14; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00; OLG Köln, Urteil vom 20.05.1994, Az.: 19 U 225/93; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91; OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1987, Az.: 6 U 436/86; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.02.2014, Az.: 4 O 243/12; LG Aachen, Urteil vom 02.10.1991, Az.: 4 O 168/90; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07).
Gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die elektrotechnische Norm DIN VDE 0105115 „Betrieb elektrischer Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche Betriebsstätten“ hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei der hier mit einer Nennspannung von 20 kV (d.h. über 1 kV bis 110 kV) unter Spannung stehenden Freileitung ohne Schutz dem entsprechend mit dem von ihnen betriebenen Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und dem Häckselwagen vom Typ Krone TX 560 stets einen Sicherheitsabstand zu der dritten, unteren Freileitung von mindestens 3 Metern einhalten müssen.
Entsprechend der Messung der Höhe des dritten, untersten Leiterseiles durch den Sachverständigen wurde hier aber festgestellt, dass der geringste Abstand dieses Leiterseils zur Erde am Tag des Ortstermins bei nur 6,36 Meter lag. Zwar gilt dieser Messwert nach den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen nur für den Tag des Ortstermins, da der Durchhang einer Leitung im Wesentlichen temperaturabhängig (Umgebungstemperatur und/oder Leitertemperatur in Folge des Stromflusses) sei und der Sachverständige somit keine konkrete Aussage dazu treffen konnte, in welcher Höhe sich die Freileitung am Schadenstag befand.
Selbst wenn aber diese Freileitung am Schadenstag einen Abstand von 6,50 m zur Erde gehabt hätte – wie von der Klägerseite vorgetragen –, hätten der von der Beklagten betriebene Feldhäcksler und der Häckselwagen höchstens 3.500 m hoch sei dürfen, um noch einen Sicherheitsabstand zu der dritten, unteren Freileitung von mindestens 3.000 mm gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die elektrotechnische Norm DIN VDE 0105115 „Betrieb elektrischer Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche Betriebsstätten“ einhalten zu können (6.500 mm – 3.000 mm).
Die Gesamthöhe des Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 ohne Inbetriebnahme des Auswurfbogen beträgt gemäß dem Datenblatt des Herstellers aber schon 3.915 mm (3,915 m) bis 3.980 mm (3,980 m), so dass bei einem erforderlichen Sicherheitsabstand von 3.000 mm (3 m) und einer Höhe des Stromleiters von 6.500 mm (6,50 m) hier schon ohne die Arbeitshöhe eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um 415 mm bis 480 mm erfolgt wäre. Insoweit hätte der Mitarbeiter der Beklagten hier schon insoweit selbst ohne Arbeitshöhe nicht unter dieser Freileitung mit dem Feldhäcksler fahren dürfen, da erst ab einer Höhe des Freileiters von 6.915 mm (6,915 m) bis 6.980 mm (6,980 m) der Sicherheitsabstand vorliegend „gerade noch so“ durch ihn eingehalten worden wäre.
Zudem räumt die Beklagte selbst ein, dass ihr Mitarbeiter – Herr T… P… – auf den Qualm in dem Bereich des Feldes aufmerksam geworden sei, der bereits durch ihren Feldhäcksler abgeerntet gewesen war. Mithin hatte ihr Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt den Feldhäcksler in Betrieb, so dass dann hier auch die Arbeitshöhe dieses Feldhäckslers zu berücksichtigen ist. Die maximale Arbeitshöhe dieses Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 wird im Datenblatt aber bei senkrecht stehendem Auswurfbogen aber mit 6.450 mm (6,45 m) bis 7.200 mm (7,20 m) angegeben, so dass bei einem erforderlichen Sicherheitsabstand von 3.000 mm (3 m) und einer Höhe des Stromleiters von 6.500 mm hier schon eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um mindestens 2.950 mm (2,95 m) erfolgt war, da dann lediglich noch ein Abstand von 50 mm (5 cm) zu der Leitung vorlag. Wenn der Auswurfbogen aber sogar auf eine Höhe von bis zu 7.200 mm ausgefahren war, hätte der Feldhäcksler diesen Stromleiter sogar ohne weiteres direkt berühren können.
Nur wenn diese Freileitung am Schadenstag somit einen Abstand von mindestens 9.450 mm (9,45 m) zur Erde gehabt hätte, hätte der von der Beklagten betriebene Feldhäcksler bei einer Höhe mit senkrecht stehendem Auswurfbogen von lediglich 6.450 mm (6,45 m) hier somit überhaupt unter diese Freileitung fahren dürfen. Dass diese Freileitung am Schadenstag einen Abstand von mindestens 9,45 m zur Erde gehabt hatte, behauptet aber noch nicht einmal die Beklagtenseite.
Vielmehr behauptet die Beklagtenseite sogar, dass die Freileitung – aus welchen Gründen auch immer – so tief gehangen habe, dass die Berührung mit ihrem Feldhäcksler ggf. möglich war. Wenn der Abstand dieses Leiterseils zur Erde am Schadenstag aber nicht bei 6,50 m sondern nur bei 6,36 m – oder ggf. sogar noch darunter – gelegen hätte, hätte der Mitarbeiter der Beklagten erst recht nicht mit einer Arbeitshöhe dieses Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 bei senkrecht stehendem Auswurfbogen von 6,45 m bis 7,20 m unter diese Freileitung fahren dürfen.
Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Entfernung zwischen den großen Arbeitsgeräten (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) und der Freileitung nicht dem Mindestabstand von 3,00 m entsprach. Angesichts dieses geringen Höhenabstandes war es aber erforderlich entweder kleinere Arbeitsgeräte einzusetzen oder aber die Freileitung ggf. für die Zeit der Arbeiten auf diesem Feld abzustellen. Die Notwendigkeit hierzu ist dem Umstand zu entnehmen, dass Feldarbeiten mit derart großen Arbeitsgeräten (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) in unmittelbarer Nähe der unter einer Spannung von 20.000 Volt stehenden Leitungen hoch gefährlich sind, was sich auch in § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie in der elektrotechnischen Norm DIN VDE 0105115 „Betrieb elektrischer Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche Betriebsstätten“ widerspiegelt, in denen ein Schutzabstand von mindestens 3,00 m gefordert wird (BGH, Urteil vom 28.09.1993, Az.: VI ZR 183/92; OLG Celle, Urteil vom 04.01.1996, Az.: 5 U 110/90).
Insoweit traf hier die Beklagte auch die Verkehrssicherungspflicht. Dafür streiten zwei Erwägungen:
Nach anerkannten Grundsätzen ist derjenige, der einen Verkehr eröffnet, für die Sicherung des Verkehrs verantwortlich. Diese Fallgruppe ist in der Person der Beklagten verwirklicht. Denn die Beklagte schuf mit ihrer Entscheidung, das Feld mit ihren großen Arbeitsgeräten (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) zu bewirtschaften, die wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese Arbeitsgeräte am fraglichen Ort waren. Mithin eröffnete die Beklagte den Verkehr, in dessen Verlauf der Schadensfall entstand.
Es entspricht ebenso anerkannten Grundsätzen, dass sich die Verkehrssicherungspflicht aus der Übernahme einer faktischen Tätigkeit ergeben kann, sofern diese mit objektiven Gefahren verbunden ist. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Mitarbeiter der Beklagten führten unstreitig selbstständig ihre Arbeit auf diesem Feld aus.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden die Verkehrssicherungspflicht begründenden Aspekten um originäre Verkehrssicherungspflichten der Beklagten. Insoweit hätten die Mitarbeiter der Beklagten in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor dem Abernten des Feldes Erkundigungen über die genaue Höhe der Freileitungen einholen müssen. Es entspricht nämlich anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Nicht jeder abstrakten Gefahr kann vorbeugend begegnet werden.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr reicht es aus, diejenigen – zumutbaren – Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Entscheidend ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die nahe liegende Gefahr, dass fremde Rechtsgüter verletzt werden können (BGH, Urteil vom 16.05.2006, Az.: VI ZR 189/05; BGH, Urteil vom 02.02.2006, Az.: III ZR 159/05; BGH, Urteil vom 08.11.2005, Az.: VI ZR 332/04; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 4 U 437/06 – 142).
Die Kasuistik beschäftigt sich mit den Sorgfaltsanforderungen bei der Durchführung von Tiefbau- bzw. Erdarbeiten. Hier gilt es als gesichert, dass Erdarbeiten in Bezug auf im Erdreich verborgene Leitungen für die angesprochenen Verkehrskreise ein erkennbares Risiko bergen. Dieses Risiko ist mit Blick darauf, dass mögliche Schäden an Leitungen nicht selten ein erhebliches Ausmaß annehmen, noch gesteigert und verlangt eine besondere Sorgfalt. So muss der Tiefbauunternehmer, der mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen rechnet, äußerste Vorsicht walten lassen. Er hat sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnis zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Diese für Tiefbau- und Erdarbeiten anerkannten Rechtsgrundsätze sind mit wenigen Einschränkungen auf den hiesigen Fall bei Freileitungen grundsätzlich zu übertragen. Werden – wie im vorliegenden Fall – sehr große Arbeitsgeräte (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) verwendet, so birgt diese Arbeit die nicht fern liegende Gefahr, dass die Freileitungen auf diesem Feld zu Schaden kommen können. Diese Gefahren sind durchaus beträchtlich. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Sorgfaltsanforderungen zum Nachteil der hiesigen Klägerin abzusenken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 4 U 437/06 – 142).
Diesen Anforderungen wurden die Mitarbeiter der Beklagten aber hier nicht gerecht. Sie wussten unstreitig, dass auf dem von ihnen zu bearbeitenden Feld diese Freileitung verlief. Mithin waren sie gehalten zu überprüfen, ob sie mit ihren sehr große Arbeitsgeräte (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) überhaupt im näheren Bereich dieser Freileitung unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 3 m tätig sein konnten. Stattdessen bearbeiteten sie unstreitig das Feld mit ihren sehr großen Arbeitsgeräten ohne dies vorab zu überprüfen.
Obwohl die Mitarbeiter der Beklagten somit diese Starkstromleitung sahen, haben sie keine weiteren Maßnahmen getroffen, die geeignet gewesen wären, die Sicherheit ihrer eigenen Person bzw. Dritter zu gewährleisten. Hierzu waren sie jedoch verpflichtet gewesen (LG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1972, Az.: 3 O 125/72).
Insofern durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Gefährlichkeit der Starkstromleitung kannten und sich bereits aus diesem Grunde von dieser Fernleitung mit ihren sehr großen Arbeitsgeräten fernhalten würden (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1988, Az.: 9 U 182/87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.1978, Az.: 7 U 170/77).
Aus diesen Gründen hätte die Mitarbeiter der Beklagten hier somit gerade nicht unter dieser Freileitung mit dem Feldhäcksler im Arbeitsmodus fahren dürfen, da sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 3,00 m in diesem Fall für jeden Betrachter auf keinen Fall mehr hätte einhalten können. Hierzu wäre noch nicht einmal eine konkrete Höhenmessung erforderlich gewesen, da insoweit wohl jedem Erwachsenen einleuchten muss, dass ein „Sicherheitsabstand“ einer derartig großen Arbeitsmaschine zu einer 20-kV-Freileitung von ggf. höchstens 5 cm nicht im Ansatz als ausreichend anzusehen ist.
Die Klägerin erfüllte hingegen grundsätzlich die sie hier treffenden Sicherungspflichten für eine auf einem Feld stehenden Freileitung hingegen bereits dann, wenn sie für einen ordnungsgemäßen Zustand sorgte, d.h. wenn diese Freileitung unversehrt ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn von dieser Freileitung Gefährdungen ausgehen, die aus vorausschauender Sicht naheliegen. Es muss also erkennbar sein, dass diese Freileitung eine besondere Gefährdung darstellt, die sich unter den tatsächlichen Gegebenheiten auch mit Wahrscheinlichkeit konkretisieren wird (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1988, Az.: 9 U 182/87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.1978, Az.: 7 U 170/77; LG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1995, Az.: 13 S 330/95).
Hier besteht insofern dann aber auch die Kausalität der insoweit entgegen § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der elektrotechnischen Norm DIN VDE 0105115 „Betrieb elektrischer Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche Betriebsstätten“ tätigen Mitarbeiter der Beklagten für diesen Unfall und den hierdurch entstandenen Schaden an der 20-kV-Freileitung.
Diese Vorschriften sollen nicht allein die Freileitung der Klägerin vor Beschädigungen bewahren, die eintreten können, wenn ein zu hohes Fahrzeug eine die Ackerfläche querende Freileitung nicht passieren kann. Sie soll vielmehr auch die Fahrer der Fahrzeuge und Dritte vor den Gefahren schützen, die von der die Ackerfläche querenden Freileitung für ihr Eigentum und ihre Gesundheit ausgehen, wenn sie – wie hier – der Freileitung zu Nahe kommen bzw. sogar mit ihr kollidieren. Demgemäß ist hier ein ausreichender Sicherheitsabstand von 3 m zu berücksichtigen (vgl. analog zu dem Zeichen 265 von § 41 Abs. 2 StVO: BGH, Urteil vom 14.06.2005, Az.: VI ZR 185/04; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2024, Az.: 12 U 42/24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2006, Az.: 3 U 107/05; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.01.2017, Az.: 31 C 71/16, u.a. in: DAR 2017, Seite 322 = NJOZ 2017, 1354 = BeckRS 2017, 100142 = „juris“).
Nach der Rechtsprechung ist der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem darauf zurück zu führenden Schaden als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d.h. das Verhalten des Schädigers allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 33/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016, Az.: I-24 U 40/16; OLG Rostock, Urteil vom 16.05.2008, Az.: 5 U 105/08).
Bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften – so wie hier – wird die Typizität schon dann bejaht, wenn im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mithilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 14.12.1993, Az.: VI ZR 271/92; BGH, Urteil vom 08.05.1984, Az.: VI ZR 296/82; BGH, Urteil vom 25.01.1983, Az.: VI ZR 212/80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016, Az.: I-24 U 40/16; OLG Jena, Urteil vom 31.03.2005, Az.: 8 U 837/03).
Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) S…-G… G… hat nämlich fachkundig ausgeführt, dass hier mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Fahrer der Beklagten den dritten (unteren) Leiter der 20-kV-Freileitung mit dem Feldhäcksler der Beklagten durchtrennt hat. Aus den Datenblättern sei nämlich ersichtlich, dass der Krone BIG X in der Lage wäre, das Freileitungsseil direkt mechanisch zu kontaktieren und abzureißen. Die maximale Arbeitshöhe sei im Datenblatt nämlich mit 6,45 m bis 7,20 m bei senkrecht stehendem Auswurfbogen angegeben worden, worauf sich auch die obigen Ausführungen des Gerichts zu dem nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand bereits bezogen haben.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) G… legte zudem auch fachkundig dar, dass es noch nicht einmal zu einem direkten mechanischen Kontakt des Fahrzeugs der Beklagten mit der Freileitung gegeben haben müsse, um diese Freileitung zu durchtrennen, da es bei elektrischen Spannungen über 1.000 Volt in aller Regel bereits einen „Überschlag“ (d.h. einen Lichtbogen) gebe, wenn sich das Fahrzeug der Freileitung nähert. Wenn der Sicherheitsabstand des Feldhäckslers zur Freileitung somit nicht eingehalten wurde, sei dies eine mögliche Ursache für den Riss dieser Freileitung. Dieser „Überschlag“ (Lichtbogen) könne zwar sehr groß sein, er könne aber auch sehr klein sein. Im Falle eines solchen „Überschlags“ (Lichtbogen) werde die Freileitung sehr heiß und könne dann reißen.
Zudem führte der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) G… aus, dass – sobald ein metallischer Gegenstand einen direkten Kontakt hat zu der Freileitung hat, der Strom nur fließt –; aber auch bei einem metallischen Gegenstand – bevor er Kontakt zu der Freileitung habe – ein „Überschlag“ (Lichtbogen) entstehen könne und dann auch das Stromkabel schmelzen und reißen würde.
Insofern seien beide Fahrzeuge der Beklagten hier in der Lage gewesen, einen solchen „Überschlag“ (d.h. einen Lichtbogen) zu provozieren, da beide Fahrzeuge weit in den Schutzbereich von 3 m hineingeragt hätten.
Insoweit hat der Sachverständige auch nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 3 m und die damit einhergehende Provozierung eines „Überschlag“ (d.h. einen Lichtbogen) über die Umgebungsluft – in der Praxis häufig noch begünstigt durch das Auftreten von Staub oder aufgeschreckte Tiere – verursacht haben kann. Es komme nämlich dann zum „Überschlag“ zwischen der Freileitung und der Maschine bzw. dem Fahrzeug. Ein solcher „Überschlag“ (Lichtbogen) könne teilweise auch unbemerkt bleiben, da sich dieser „Überschlag“ (Lichtbogen) ggf. nur im Millisekunden-Bereich bewegen würde. Diese kurze Zeitspanne würde aber nach den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen hier völlig ausreichend sein, um an der Überschlagstelle sehr hohe Temperaturen zu erzeugen, die das Leiterseil dann wiederum sehr schnell schmelzen lassen würden. Durch diese Zerschmelzung des Leiters an dieser Stelle erfolge dann der Abriss.
Im Übrigen legte der Sachverständige auch dar, dass ein direkter Abriss eines Leiterseiles in Folge einer Vorschädigung oder Materialermüdung grundsätzlich auch entstehen könne, jedoch sei hierfür die Wahrscheinlichkeit in der Praxis gering, so dass das erkennende Gericht hier davon überzeugt ist, dass vorliegend ein durch die Fahrzeuge der Beklagten verursachter „Überschlag“ (Lichtbogen) sehr hohe Temperaturen erzeugte, die das Leiterseil dann wiederum sehr schnell an dieser Stelle schmelzen lies und dadurch wiederum dann an dieser Stelle der Abriss des Stromleiters erfolgte.
Der Zeuge D… S… hat im Übrigen glaubhaft ausgesagt, dass der Feldhäcksler der Beklagten nach dem Schadensfall zwar nicht direkt unter dem Stromkabel stand, dieser Feldhäcksler aber nur einige Meter davon entfernt gestanden hat.
Auch der Zeuge R… F… hat glaubhaft bekundet, dass der Feldhäcksler der Beklagten nach dem Schadensfall noch im näheren Bereich von dem gerissenen Stromkabel gestanden hat.
Insofern hat sich dann aber dadurch, dass die Mitarbeiter der Beklagten hier unter Verwendung von großem und schwerem Arbeitsgerät (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) sich unstreitig in der Nähe dieser Freileitung befunden hatten in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die typische Gefahr verwirklicht, der durch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der elektrotechnischen Norm DIN VDE 0105115 „Betrieb elektrischer Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche Betriebsstätten“ entgegengewirkt werden sollte. Deren Sinn und Zweck ist es aber gerade, die Sicherheit – insbesondere die Sicherheit der in der Landwirtschaft tätigen Personen und potentiell betroffener Dritter, sowie die allgemeine Sicherheit – zu gewährleisten, wobei sich die hiesige Gefahr insbesondere aus dem augenscheinlich zu geringen Sicherheitsabstand zwischen dem dritten (unteren) Leiter der 20-kV-Freileitung und dem großen und schweren Arbeitsgerät der Beklagten (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) ergab.
Für die Kausalität der Pflichtverletzung für den dadurch eingetretenen Schaden spricht aber dann angesichts des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs sowie des erfahrungstypischen Geschehensablaufs hier somit bereits der Beweis des ersten Anscheins (BGH, Urteil vom 14.12.1993, Az.: VI ZR 271/92; BGH, Urteil vom 08.05.1984, Az.: VI ZR 296/82; BGH, Urteil vom 25.01.1983, Az.: VI ZR 212/80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016, Az.: I-24 U 40/16; OLG Jena, Urteil vom 31.03.2005, Az.: 8 U 837/03).
Hätten die Mitarbeiter der Beklagte sich entsprechend ihren Pflichten nämlich nicht entschieden mit den großen und schweren Arbeitsgeräten (Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 und Häckselwagen vom Typ Krone TX 560) unter die 20-kV-Freileitung zu fahren, wäre der Schaden an dieser Freileitung dem entsprechend wohl mit Sicherheit vermieden worden.
Ohne Erfolg bleibt insoweit der Einwand der Beklagten, dass sie die Jahre zuvor bereits dieses Feld mit diesem Feldhäcksler vom Typ Krone BIG X 780 bewirtschaftet habe. Zum einen ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert und hat die Beklagtenseite zum anderen hierfür auch keinen Beweis erbracht. Zudem kann sich der jeweilige Fahrer des Feldhäckslers die Jahre zuvor auch vorsichtiger bzw. umsichtiger verhalten haben als der Mitarbeiter der Beklagtenfirma am Tag des hiesigen Schadensereignisses.
Die von der Klägerin hier geltend gemachten Beträge sind nach § 249 Abs. 2 BGB auch erstattungsfähig. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen (OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 2 U 27/14).
Die Klägerin hat durch Vorlage der schriftlichen Bestätigung der Firma Elektro G… – Anlage K4 (Blatt 36 der Akte) – und der insofern erteilten Gutschrift für diese Firma auf den dafür geführten Saldokonto – Anlage K3 (Blatt 35 der Akte) – belegt, dass ihr insoweit ein Schaden in Höhe von 805,21 € entstanden ist.
Zudem hat die Klägerin substantiiert dargetan, dass sie sich aufgrund der Gefährlichkeit von derartigen Anlagen um eine unverzügliche Schadensbeseitigung und Sicherung der Unfallstelle zu kümmern hatte. Um weitere Schäden auszuschließen und die erforderlichen Reparaturkosten so gering wie möglich zu halten, ist sie daher auch berechtigt, auf den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abzustellen und Unternehmen zu beauftragen, die ihr als zuverlässig bekannt sind und möglichst schnell an der Schadensstelle sein können. Aus diesem Grund ist es daher nicht unüblich und legitim, auf die gebundene Reparaturfirma zurückzugreifen (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.02.2014, Az.: 4 O 243/12).
Auch hat die Klägerseite nachvollziehbar dargelegt, dass – weil es sich hier um eine 20-kV-Leitung gehandelt hatte – aus Sicherheitsgründen auch 2 Mitarbeiter notwendig gewesen waren, um den Schaden aufzunehmen, die Schaltungen vorzunehmen (Hin- und Rückschaltung) und die von der Firma Elektro G… ausgeführten Arbeiten abzunehmen.
Der Zeuge D… S… hat zudem insofern glaubhaft ausgesagt, dass seine Aufgabe zunächst darin bestand, alles soweit abzuschalten, dass die Feuerwehr näher an das Stromkabel heran kommen konnte. Auch habe er ein Schadensprotokoll gefertigt. Zudem führte er aus, dass die Leitstelle der Klägerin den kompletten Strang dieser Stromleitung abschalten musste. Dessen ungeachtet habe er aber trotzdem dies noch vor Ort kontrollieren müssen. Erst nach seiner Kontrolle habe er dann diesen Bereich für die Feuerwehr frei geben können, damit die Feuerwehr das Feuer löschen konnte.
Insofern hat die Klägerin dann auch nachvollziehbar dargelegt, dass von ihrem Standort in Teltow aus ihre Mitarbeiter mit einem Lkw zur Schadensstelle gefahren und nach Anbringung des neuen Leiterseils durch die Firma Elektro G… wieder zurück gefahren sind. Auch ist insoweit nachvollziehbar, dass diese Mitarbeiter mit diesem Fahrzeug insofern 97 km zurückgelegt hatten. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt 2 Stunden und 17 Minuten betrug und der mit dem Schadensfall beauftragte Zeuge D… S… 3 Stunden und 30 Minuten und sein Kollege 3 Stunden und 15 Minuten damit befasst waren, so dass der Klägerin insofern für die Nutzung der Fahrzeuge und ihr Personal eigene Kosten in Höhe von 856,76 € entstanden sind.Dass für das Leiterseil und die drei Pressverbinder zudem Materialkosten in Höhe von 32,45 € entstanden sind ist im Übrigen – unter Beachtung der Preisentwicklung bei Baumaterialien – mehr als nur nachvollziehbar. Dass das Leiterseil am 19.6.2021 mit Pressverbinder angebracht wurde ist insoweit sogar unstreitig.
Durch die Beschädigung der Freileitung ist der Klägerin hier somit Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 1.694,42 € entstanden. Der Erstattungsfähigkeit dieses Vermögensschadens steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Beklagte nunmehr in Frage gestellt hat, wofür die Klägerin der Firma Elektro G… auf deren Saldo-Konto – Anlage K3 (Blatt 35 der Akte) – einen Betrag von 805,21 € gut geschrieben wurde. Der Klageschrift ist aus dem Zusammenhang des Leistungsantrags und des Klagegrundes, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung der bereits am Schadenstag erfolgten Durchführung aller Reparaturmaßnahmen und der schriftlichen Bestätigung der Firma Elektro G… – Anlage K4 (Blatt 36 der Akte) – nämlich hinreichend zu entnehmen, dass die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung diesen Betrag für die Reparatur der Stromleitung durch diese Firma bereits beglichen hatte, denn sie hat ausdrücklich einen ihr bereits entstandenen Schaden und nicht etwa einen ihr drohenden Schaden geltend gemacht. Das erkennende Gericht geht im Rahmen der Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs der Klägerin somit hier davon aus, dass die Fremd- und Eigenleistungen jeweils den abgerechneten Aufwand verursacht haben. Die Beklagte hat die Notwendigkeit der ausgeführten Arbeiten auch dem Grunde nach nicht, insbesondere nicht als unangemessen, bestritten (OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 2 U 27/14; AG Lichtenberg, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 16 C 195/13).
Der Einwand überhöhter Kosten, wie ihn die Beklagte letztlich hier wohl führt, ist für den Schadensersatzanspruch lediglich relevant im Rahmen des § 254 BGB als ein Mitverschulden des Geschädigten, etwa weil die Klägerin schuldhaft überhöhte Kosten im Hinblick auf die Beseitigung des Schadens veranlasst hätte. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches, den Schaden erhöhendes Mitverschulden der Klägerin, liegt zudem bei der Beklagten (AG Lichtenberg, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 16 C 195/13).
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.