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Stromlieferungsvertrag – Anforderungen an die Schriftform bei rechtsgeschäftlicher Vereinbarung


AG Bremerhaven

Az: 51 C 233/13

Urteil vom 21.01.2014


Anmerkung des Bearbeiters

§ 127 BGB lautet:

Vereinbarte Form.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

 

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen

ist, die telekommunikative Übermittlung

und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) …


Tatbestand

Der Kläger war Kunde der Beklagten und begehrt nunmehr u. a. die Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis seit dem 01.07.2012 nicht mehr besteht.

Die Beklagte betreibt ein Energielieferungsunternehmen, indem sie Energie von Dritten einkauft und an Endverbraucher weiterverkauft. Die Parteien schlossen im Jahr 2011 einen Energieliefervertrag „H-“ mit Lieferbeginn 01.07.2011. Sie vereinbarten eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag heißt es unter Ziffer 1.5:

„Der Vertrag wird je nach Vereinbarung (siehe Auftragsformular) auf mindestens 12 bzw. 24 geschlossen und verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate (Vertragslaufzeit), sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit der Belieferung. Die Kündigung bedarf der Schriftform.“

Die Parteien kommunizierten während der Vertragslaufzeit ausschließlich per E-Mail, auch die Übersendung der Vertragsunterlagen von der Beklagten an den Kläger war per E-Mail erfolgt.

Am 29.03.2012 übersandte der Kläger der Beklagten eine E-Mail, in der er erklärte, den Stromlieferungsvertrag zu kündigen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 30.03.2012, die Kündigung sei nur postalisch möglich. Der Kläger übersandte sodann noch einmal eine Kündigungserklärung, diesmal per Post, die er am 30.03.2012, einem Freitag, losschickte und die Anfang April bei der Beklagten einging.

Entscheidungsgründe

Es ist festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Stromliefervertrag durch die Kündigungs-E-Mail des Klägers vom 29.03.2012 zum 30.06.2012 wirksam beendet worden ist.

Die Kündigungserklärung des Klägers per E-Mail ist rechtzeitig, nämlich vor dem Ende des Monats März, der drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit liegt, eingegangen. Sie ist zudem auch formwirksam.

I. Das von den Parteien unter Ziffer 1.5 der AGB vereinbarte Schriftformerfordernis verlangt keine eigenhändig unterschriebene Urkunde, eine einfache E-Mail ist vielmehr ausreichend.

Da es sich um ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis handelt, genügt gem. § 127 Abs. 2 S. 1 BGB nämlich zur Wahrung der schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Die telekommunikative Übermittlung setzt nicht das Vorliegen eines per Hand unterschriebenen, lediglich digital übermittelten Originals voraus (1.). Auch ist hier kein anderer Wille hinsichtlich der erforderlichen Form anzunehmen (2.).

1. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB ist dergestalt auszulegen, dass mit der Zulässigkeit einer „telekommunikativen Übermittlung“ die Zulässigkeit einer Erklärung in einer E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift für formgerecht erklärt wird (ebenso OLG München, BeckRS 2012, 3202; Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 127 Rn. 2; BeckOK BGB, Stand 01.11.2013, § 127 Rn. 3). Die Vorschrift ist hingegen nicht so zu verstehen, dass eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde auch hier vorliegen muss und lediglich Erleichterungen bei deren Versand gelten, weil diese in Dateiform als eingescanntes Dokument via E-Mail verschickt werden kann.

Für die letztgenannte Auslegung mag zwar auf den ersten Blick der Wortlaut der Vorschrift sprechen, weil dort von telekommunikativer „Übermittlung“ die Rede ist, was darauf hindeuten könnte, dass nur hinsichtlich der Versendungsform weniger strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Es lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift allerdings auch umgekehrt nicht entnehmen, dass vor der Versendung der E-Mail eine eigenhändig unterschriebene Urkunde gefertigt werden müsste. Diesen Punkt lässt der Wortlaut der Vorschrift vielmehr ausdrücklich offen. Da ein solches Vorgehen im E-Mail-Verkehr untypisch wäre, spricht eine fehlende Klarstellung im Wortlaut gegen ein solches Erfordernis.

Die Auslegung dahingehend, dass die Erklärung in einer einfachen E-Mail ausreicht, wird zudem durch den aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers gestützt. So soll nach der Gesetzesbegründung lediglich eine mündliche Übermittlung der Erklärung nicht genügen, da sich die Formerleichterung des § 127 BGB allein auf das Unterschriftserfordernis beziehe (BT-Drucks. 14/4987, S. 21). Die E-Mail soll hingegen ausdrücklich von der Formerleichterung umfasst sein (BT-Drucks. 14/4987, S. 20). Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es bei Einführung der Vorschrift, dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis Rechnung zu tragen. Dieser entspricht die Versendung einfacher E-Mails, es ist hingegen im Geschäftsverkehr nicht üblich, vor Versendung einer E-Mail die Erklärung auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben, einzuscannen und dann zu versenden. Bei einer solchen Verfahrensweise würden die Vorzüge einer telekommunikativen Übermittlung – die Schnelligkeit und Unkompliziertheit – auch wieder erheblich relativiert.

Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck einer vertraglichen Schriftformabrede nicht gegen eine solche Auslegung der Vorschrift. Denn die regelmäßig bezweckte Klarheit über Urheberschaft und Inhalt der Erklärung kann auch bei Fehlen einer Unterschrift bestehen (BGH, NJW-RR 1996, 641). Sollte der Interessenlage der Parteien im Einzelfall eine Erklärung in einer einfachen E-Mail widersprechen, weil sich hier die Urheberschaft nicht genauso sicher feststellen lässt wie bei einer eigenhändig unterschriebenen Urkunde, so lässt sich dies über die weitere Voraussetzung der Vorschrift „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“ berücksichtigen.

2. Es ist vorliegend aber auch kein anderer Wille der Parteien, d. h. ein Wille dahingehend, dass nur eine eigenhändig unterschriebene Kündigung formwirksam sein soll, anzunehmen.

Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kommunikation der Parteien ausschließlich über E-Mail-Verkehr lief, dass die Parteien diese Übermittlungsform als hinreichend sicher erachteten und bestehende Restunsicherheiten hinnahmen. So übersandte die Beklagte dem Kläger sogar sämtliche Vertragsunterlagen per E-Mail. Hier bestand, ausgehend von der Argumentation der Beklagten, für den Kläger ebenfalls ein gewisses Risiko, dass die E-Mail tatsächlich gar nicht von der Beklagten stammte und diese das Angebot des Klägers auf Abschluss des Vertrages tatsächlich gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt angenommen hatte. Wenn aber schon bei der Begründung des Vertragsverhältnisses von den Parteien eine solche Restunsicherheit hinsichtlich der Urheberschaft des Erklärenden hingenommen wird, so ist nicht ersichtlich, dass bei der Vertragsbeendigung plötzlich höhere Sicherheitsmaßstäbe gelten sollen.

Zudem ist das Risiko des Kunden, bei einer Vertragsbeendigung in die teurere Ersatzversorgung zu fallen, auch kein solch großes Risiko, dass man es nicht zugunsten einer einfacheren und schnelleren Kommunikationsform in Kauf nehmen könnte.

Schließlich lässt auch die Regelung in Ziffer 7.2 der AGB, wonach im Falle einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen die Kündigung in Textform erfolgen kann, keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass bei der ordentlichen Kündigung eine Erklärung per E-Mail ausgeschlossen sein sollte.

II. Bei einer anderweitigen Auslegung der Klausel in Ziffer 1.5 der AGB wäre diese Klausel im Übrigen ohnehin gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da das Erfordernis einer postalisch übermittelten, eigenhändig unterschriebenen Urkunde den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender der AGB durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, NJW 2001, 2331, st. Rspr.). Würde die Beklagte gem. Ziffer 1.5 der AGB vom Kunden eine eigenhändig unterschriebene, per Post übermittelte Kündigungserklärung verlangen, so würde sie damit zu ihren Gunsten und auf Kosten des Kunden die fristgemäße Beendigung des Vertrages durch den Kunden erschweren. Dem würde auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten angeführten höheren Sicherheit kein angemessener Ausgleich für den Kunden gegenüberstehen, denn dieser bekommt seinerseits sämtliche Erklärungen der Beklagten – selbst die Vertragsannahmeerklärung mit den Vertragsunterlagen – nur per E-Mail. Zudem besteht aufgrund dieser Praxis die Gefahr, dass der Kunde davon ausgeht, die Beklagte wickele ihre Geschäfte ausschließlich über E-Mails ab, und gar nicht erst in Erwägung zieht, per Post zu kündigen. Auch vor diesem Hintergrund wäre das einseitige Festlegen des Erfordernisses einer postalisch übermittelten, eigenhändig unterschriebenen Urkunde in AGB ausschließlich für den Fall, dass der Kunde den Vertrag beenden möchte, rechtsmissbräuchlich.

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