OLG Koblenz
Az.: 7 U 1722/01
Urteil vom 02.10.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Grundstückseigentümer muss generell die Aufstellung von Strommasten und das Verlegen von Stromleitungen auf seinem Grundstück dulden, sofern für ihn damit nicht unzumutbare Belastungen verbunden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte ein Stromunternehmen auf Beseitigung eines seit 25 Jahren auf dem Grundstück stehenden Strommastes verklagt, da er auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten wollte. Ferner machte er geltend, dass der Strommast aufgrund Elektrosmogs, Blitzeinschlaggefahr, Umsturzgefahr und ästhetischer Beeinträchtigungen unzumutbar sei.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Unzumutbare Beeinträchtigungen lagen nicht vor, so dass der Grundstückseigentümer den Mast weiterhin dulden muss.