OLG Koblenz
Az.: 7 U 1722/01
Urteil vom 02.10.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Grundstückseigentümer muss generell die Aufstellung von Strommasten und das Verlegen von Stromleitungen auf seinem Grundstück dulden, sofern für ihn damit nicht unzumutbare Belastungen verbunden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte ein Stromunternehmen auf Beseitigung eines seit 25 Jahren auf dem Grundstück stehenden Strommastes verklagt, da er auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten wollte. Ferner machte er geltend, dass der Strommast aufgrund Elektrosmogs, Blitzeinschlaggefahr, Umsturzgefahr und ästhetischer Beeinträchtigungen unzumutbar sei.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Unzumutbare Beeinträchtigungen lagen nicht vor, so dass der Grundstückseigentümer den Mast weiterhin dulden muss.

Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz