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Stromsperre – Zutritt zum Stromzähler und Duldung der Unterbrechung

AG Brandenburg, Az.: 31 C 332/14, Beschluss vom 25.01.2016

1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50% und der Beklagte 50% zu tragen.

2. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.580,00 Euro festgesetzt.

Stromsperre - Zutritt zum Stromzähler und Duldung der Unterbrechung
Symbolfoto: Kirisa99/Bigstock

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Vorliegend waren deshalb der Klägerin und dem Beklagten jeweils 50% der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zwar hat der Beklagte zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungsforderung der Klägerin berechtigt war. Der Beklagte war ferner, da er trotz Mahnung zunächst nicht geleistet hat, bei Klageerhebung mit der Bezahlung auch in Verzug und hat dadurch auch zur hiesigen Klage Veranlassung gegeben. Zudem kommt der Rechtsgedanke des § 93 ZPO vorliegend auch nicht zur Anwendung.

Soweit die Klägerin von dem hiesigen Beklagten mit dem ursprünglichen Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift insofern die Duldung der Stromversorgungs-Unterbrechung begehrt hat, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auch zulässig. Für eine klagweise Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Versorgungsunterbrechung bestand hier nämlich aufgrund des erheblichen Zahlungsverzuges des Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegenüber dem hiesigen Beklagten (BGH, Urteil vom 14.04.2015, Az.: EnZR 13/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2032 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az.: 13 W 56/12, u.a. in: NdsRpfl. 2012, Seiten 341 ff.; OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f. = RdE 2009, Seiten 71 f.; OLG Koblenz, RdE 2005, Seite 83; LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 11 S 190/12, u.a. in: „juris“; LG Kiel, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: 10 S 56/12, u.a. in: „juris“; LG Bielefeld, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 5 O 92/10, u.a. in: „juris“; LG Hildesheim, RdE 2009, Seiten 153 f.; LG Kassel, NJW-RR 2007, Seiten 1651 ff.; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 27.02.2013, Az.: 17 C 174/12, u.a. in: „juris“ AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Eckernförde, Urteil vom 07.06.2010, Az.: 6 C 368/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 17502; AG Erfurt, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 14 C 1790/09, u.a. in: RdE 2010, Seiten 73 f. = GWF/Recht und Steuern 2010, Seite 16), so dass der Antrag auf Verurteilung zur „Duldung der Sperrung des Stromzählers“ gemäß Ziffer 2. der Klageschrift auch richtigerweise gegen den hiesigen Beklagten geltend gemacht wurde, da dieser insoweit auch passivlegitimiert ist.

Der von der Klägerin gemäß Ziffer 1. der Klageschrift hier zudem aber noch geltend gemachte Anspruch auf „Gewährung des Zutritts“ durch einen Beauftragten des Netzbetreibers zur technischen Umsetzung der Stromunterbrechung kann sich aber grundsätzlich nur gegen diejenige Person richten, die die Hoheit über diese entsprechende Messeinrichtung (d.h. hier des Stromzählers) besitzt. Nur diese Person – welche jedoch nicht unbedingt identisch sein muss mit dem Kunden des Versorgungsunternehmens, d.h. dem hiesigen Beklagten – könnte nämlich ggf. bei einer Vollstreckung des Anspruches auf Gewährung des Zuganges/Zutritts zu dieser Messeinrichtung Widerstands leisten, so dass das Versorgungsunternehmen dann auch gegen diese konkrete Person gemäß §§ 892, 887 ZPO verfahren müsste (LG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2009, Az.: 12 T 14/09, u.a. in: „juris“; AG Oldenburg in Holstein, Beschluss vom 20.08.2009, Az.: 23 C 697/09, u.a. in: „juris“; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 27.02.2013, Az.: 17 C 174/12, u.a. in: „juris“).

An einem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Anspruchs auf Zugang/Zutritt fehlt es somit dann aber gegenüber dem Kunden des Versorgungsunternehmens, wenn die Klägerin die Strom-Versorgung ohne den Zutritt zum Grundstück ihres Kunden – d.h. somit von dem Grundstück einer dritten Person aus – unterbrechen muss (AG Bad Segeberg, Beschluss vom 27.02.2013, Az.: 17 C 174/12, u.a. in: „juris“), da dann hinsichtlich der Gewährung des Zutritts nur diese dritte Person passivlegitimiert ist.

Dies ist vorliegend aber unstreitig der Nachbar des Beklagten, da der Stromzähler des Beklagten sich ebenso unstreitig (aus welchen Gründen auch immer) hier nicht auf dem Grundstück des Beklagten sondern vielmehr auf dem Grundstück seines Nachbarn befindet, so dass auch nur dieser Nachbar des Beklagten (und somit gerade nicht der Beklagte selbst) den Zutritt zu diesem Stromzähler überhaupt hätte gewähren können, wenn er den zuvor von der Klägerseite hierzu aufgefordert – und dann ggf. im Wege der Klage in Anspruch genommen – worden wäre.

Aus diesem Grunde hätte hier der unter Ziffer 1. der Klage geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Zutritts auch als unzulässig abgewiesen werden müssen, da der Beklagte diesbezüglich im konkreten Fall nicht passivlegitimiert war.

Die Klägerin hat somit hier von den Kosten des Rechtsstreits 50% und der Beklagte ebenso 50% zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens auf Zutritt und auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung mit elektrischem Strom folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Das erkennende Gericht geht – wie wohl auch die nunmehr herrschende Rechtsprechung – davon aus, dass sich der Streitwert eines derartigen Verfahrens nach dem Interesse des Versorgers richtet, den weiteren Bezug der Versorgungsleistungen zu verhindern (OLG Köln, ZMR 2006, Seiten 208 f.).

Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend dann aber auch gemäß § 3 ZPO der Wert der zukünftigen Leistungen zugrunde zu legen (OLG Celle, JurBüro 2013, Seite 643; OLG Düsseldorf, MDR 2013, Seite 809; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 11 W 7/12; OLG Koblenz, MDR 2012, Seiten 996 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: 4 W 112/11; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2010, Az.: 13 W 17/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2009, Az.: 3 W 7/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 5 W 54/09; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, Seiten 234 f.; OLG Köln, ZMR 2006, Seiten 208 f.; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, Seite 1584; LG Potsdam, Beschluss vom 15.05.2014, Az.: 7 T 16/14; LG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 7 T 21/11; LG Itzehoe, ZMR 2008, Seite 799; LG Stralsund, Beschluss vom 14.06.2011, Az.: 2 T 110/11; LG Potsdam, Beschluss vom 07.11.2005, Az.: 7 T 206/05; LG Potsdam, Beschluss vom 17.10.2005, Az.: 7 T 168/05; LG Hamburg, ZMR 2004, Seite 586; LG Göttingen, Entscheidung vom 16.10.2002, Az.: 4 T 15/02; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2004, Seiten 273 f.; AG Neuruppin, WuM 2005, 596 f.; AG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 22 C 930/07, u. a. in: „juris“; AG Merseburg, Urteil vom 23.05.2008, Az.: 6 C 128/08, u. a. in: „juris“).

Bei der Bewertung des Interesses ist zum einen auf den Zeitraum abzustellen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Unterlassungs-/Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt und zum anderen auf den in dieser Zeit voraussichtlich anfallenden Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt (OLG Celle, JurBüro 2013, Seite 643; OLG Düsseldorf, MDR 2013, Seite 809; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 11 W 7/12; OLG Koblenz, MDR 2012, Seiten 996 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: 4 W 112/11; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2010, Az.: 13 W 17/10; OLG Brandenburg, RdE 2010,Seiten 229 f.; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, Seiten 234 f. = NZM 2009,Seite 680 = NJW-RR 2010, Seiten 141 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2010, Seite 1151; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, Seiten 234 f.; OLG Hamburg, ZMR 2008,Seiten 891 f.; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, Seite 1584; OLG Köln, ZMR 2006, Seiten 208 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 15.05.2014, Az.: 7 T 16/14; LG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 7 T 21/11; LG Itzehoe, ZMR 2008, Seite 799; LG Bremen, Beschluss vom 05.06.2004, Az.: 1 T 237/04, u. a. in: juris). Denn das Interesse an der Durchsetzung oder der Untersagung der Leistungsunterbrechung orientiert sich an dem Schaden, den das Versorgungsunternehmen bei Fortsetzung der Lieferung befürchten müsste.

Welcher Zeitraum zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung bei der Bemessung zugrunde zu legen ist, wurde dabei jedoch von der Rechtsprechung teilweise früher unterschiedlich beurteilt. Während teilweise die Gerichte in der älteren Rechtsprechung noch davon ausgegangen sind, dass ein Jahresbetrag der Vorauszahlungen angemessen sei (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008,Seiten 891 f.; OLG Köln, ZMR 2006, Seiten 208 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 17.10.2005, Az.: 7 T 168/05; LG Potsdam, Beschluss vom 07.11.2005, Az.: 7 T 206/05; AG Neuruppin, WuM 2005, Seite 596; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2010, Seite 225 = WuM 2010,Seiten 646 f.), geht die herrschende Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass binnen 6 Monaten mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden kann (OLG Celle, JurBüro 2013, Seite 643; OLG Düsseldorf, MDR 2013, Seite 809; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 11 W 7/12; OLG Koblenz, MDR 2012, Seiten 996 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: 4 W 112/11, u. a. in: RVG professionell 2011, Seite 165 OLG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2010, Az.: 1 W 30/10, u. a. in: juris und in: BeckRS 2011, Nr.: 02449; OLG Brandenburg, RdE 2010,Seiten 229 f.; OLG Oldenburg NJW-RR 2010, Seite 1151; OLG Celle, NZM 2010, Seiten 639 f.; OLG Schleswig, NJW-RR 2010,Seiten 141 f.; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006,Seite 1584; LG Potsdam, Beschluss vom 15.05.2014, Az.: 7 T 16/14; LG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 7 T 21/11; LG Magdeburg, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: 9 O 1648/11-380-, u. a. in: juris LG Stralsund, Beschluss vom 14.06.2011, Az.: 2 T 110/11; LG Neuruppin, Beschluss vom 22.12.2008, Az: 1 O 216/08; LG Bremen, Beschluss vom 05.06.2004, Az.: 1 T 237/04, u. a. in: juris; AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 20.08.2009, Az.: 23 C 697/09, u. a. in: juris; AG Oldenburg/Holstein, Urteil vom 22.04.2008, Az. 22 C 930/07, u. a. in: juris; AG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: 518 C 451/06, u. a. in: juris).

Das hier nunmehr erkennende Amtsgericht Brandenburg an der Havel geht insofern aufgrund der jetzt im Land Brandenburg herrschenden Rechtsprechung – vgl. u. a.: OLG Brandenburg (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 11 W 7/12 und RdE 2010,Seiten 229 f.) und LG Potsdam (Beschluss vom 15.05.2014, Az.: 7 T 16/14 und Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 7 T 21/11) sowie LG Neuruppin (Beschluss vom 22.12.2008, Az: 1 O 216/08) – dementsprechend auch bereits seit Anfang des Jahres 2011 (vgl. Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Az.: 34 C 67/11) von einem Betrag von 6 Monaten der fällig werdenden Abschlagszahlungen aus, mithin hier von einem Betrag von insgesamt 2.580,00 Euro (430,00 €/Monat x 6 Monate).

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