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Stromversorgung – überzahltes Netzentgelt – rückwirkende Vertragsanpassung

OLG Dresden – Az.: 9 U 1224/13 – Urteil vom 06.02.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2013, Az.: 04 O 395/12, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154.654,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 153.154,14 EUR seit dem 08.03.2012 sowie aus 1.500,00 EUR seit dem 28.08.2012 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsantrages wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 154.654,11 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Stromversorgung – überzahltes Netzentgelt - rückwirkende Vertragsanpassung
Symbolfoto: Von gopixa /Shutterstock.com

Die Klägerin macht gegen die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2008 sowie im Wege einer Teilforderung für das Abrechnungsjahr 2009 die Rückzahlung zu viel erhobenen Netzentgelts geltend. Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vortrages sowie der Antragstellung der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der wie folgt ergänzt wird:

Die Beklagte betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in L., an deren Umspannwerk LzB die Klägerin mit ihrer Abnahmestelle … Straße als alleinige Nutzerin über vier Mittelspannungskabel angeschlossen ist. Mit Schreiben vom 21.03.2011 (Anlage K2) wandte diese sich an die Beklagte und nahm einen von ihr als überproportional empfundenen Preisanstieg der Netzkosten zum Anlass, das Gespräch mit dem Ziele der Vereinbarung eines individuellen Netznutzungsentgelts zu suchen. Im weiteren Verlaufe des Jahres 2011 erzielten die Parteien sodann rückwirkend zum 01.01.2011 eine Einigung auf ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV herabgesetztes Netzentgelt.

Das Landgericht hat die Klage, die von einem reduzierten Entgelt bereits ab dem Jahre 2008 ausgeht, abgewiesen. Der die Parteien verbindende Netznutzungsvertrag vom 29.11./ 20.12.2007 enthalte keine Regelung dahingehend, dass die Beklagte bereits bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV verpflichtet sei, der Leistungsabrechnung ein individualisiertes Nutzungsentgelt zugrunde zu legen. Vielmehr bedürften nach Nr. 10 Abs. 1 des Netznutzungsvertrages individualisierte Entgelte einer besonderen Vereinbarung. Ebensowenig stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Pflicht zu. Denn auch aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 StromNEV ergebe sich nicht, dass ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt beansprucht werden könne. Ein missbräuchliches Verhalten falle der Beklagten nicht zur Last.

Gegen dieses ihr am 26.06.2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihr gegenüber bereits zum Zeitpunkt des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Nutzungsnetzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV festzulegen. Den ihr dadurch entstandenen Schaden habe die Beklagte zu ersetzen. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man die Beklagte als verpflichtet ansehe, ihr die Vereinbarung eines Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV anzubieten oder sie wenigstens darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV vorlägen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2013 (Az.: 04 O 395/12) zu verurteilen, an sie EUR 154.654,11 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem erkennenden Senat und nicht dem Kartellsenat nach § 106 EnWG obliegt die Entscheidung über die Berufung. Denn es handelt sich nicht um eine Berufung in einem Fall nach § 102 EnWG. Die Entscheidung hängt nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen ist, sondern von einer solchen aus dem Anwendungsbereich der StromNEV, mag diese auch auf einer Ermächtigungsnorm dieses Gesetzes beruhen.

Es kann offen bleiben, ob der Klägerin – wie von ihr angenommen – gegen die Beklagte ein Schadensersatz zusteht. Denn sie kann von der Beklagten jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB die Rückzahlung der Netzentgelte verlangen, die sie für das Jahr 2008 sowie anteilig für das Jahr 2009 in einer das individuelle Netzentgelt übersteigenden Höhe an die Beklagte bezahlt hat.

Zwar hat die Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien im Dezember 2007 geschlossenen Netznutzungsvertrags zunächst entsprechend ihrer vertraglichen Pflicht an die Beklagte für die Jahre 2008 und 2009 Netzentgelte i.H.v. 617.645,90 EUR brutto bzw. 796.433,18 EUR brutto entrichtet. Da jedoch bereits im Jahr 2008 die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorlagen, steht ihr ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zu (1.). Die sich hieraus ergebende Differenz zwischen geschuldeten und tatsächlich geleisteten Netzentgelten kann die Klägerin unmittelbar (2.) und in der beanspruchten Höhe (3.) geltend machen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht (4.).

1.

§ 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV bestimmt, dass, sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, zwischen ihm und dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen ist.

Die Parteien streiten sich im Wesentlichen darüber, ob sich bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV unmittelbar eine Verpflichtung des Netzbetreibers – hier der Beklagten – ergibt, der Leistungsabrechnung ein individualisiertes Nutzungsentgelt zugrunde zu legen. Hiervon geht der Senat im Ergebnis aus.

a)

Allerdings wird die Vorschrift eine Vereinbarung der Beteiligten über ein individuelles Entgelt voraussetzen. Zwar ist in ihr nicht ausdrücklich von einer Vereinbarung die Rede, die zu diesem Zwecke geschossen werden müsste, wie dies noch in § 19 Abs. 2 StromNEV der Fall ist. Stattdessen hat sich der Verordnungsgeber der Formulierung bedient, dass ein angemessenes Entgelt festzulegen sei. Dies mag so interpretiert werden können, dass bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV im Übrigen ohne weiteres Zutun ein im Sinne der Regelung angemessenes Entgelt geschuldet sein soll (so ohne darüber hinausgehende Begründung: de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Auf., § 16 Rz. 366). Hiergegen spricht jedoch, dass das Entgelt nicht einseitig durch den Netzbetreiber, sondern zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer festzulegen ist. Das deutet darauf hin, dass es einer Verständigung zwischen den Vertragspartnern bedarf. In diesem Sinne versteht der Senat die Regelung in § 19 Abs. 3 StromNEV.

b)

Indes kommt es im Ergebnis auf den durch den Verordnungswortlaut eröffneten Interpretationsspielraum nicht an. Denn § 19 Abs. 3 StromNEV bestimmt weiter, dass das angemessene Entgelt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen festzulegen ist. Erklärter Wille des Verordnungsgebers ist es danach, dass das angepasste Entgelt, sei es im Wege einer einseitigen Bestimmung durch den Netzbetreiber, sei es im Ergebnis einer Einigung der Vertragspartner, ab dem Zeitpunkt gelten soll, der dem Zeitpunkt der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen entspricht. In einer Vereinbarung ist demzufolge zwingend eine entsprechende Rückwirkung vorzusehen und dies nicht lediglich bezogen auf den Tag, an dem der Netznutzer die Preisanpassung begehrt. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann den Vertragspartnern oder einem von ihnen bewusst geworden ist, dass der Tatbestand des § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllt ist. Maßgeblich ist allein der Tag, ab dem dies tatsächlich der Fall gewesen ist.

c)

Der Senat verkennt nicht, dass der hiermit im Einzelfalle und so auch hier einhergehende Eingriff in abgeschlossene und abgerechnete Jahre insbesondere auf Seiten des Netzbetreibers kalkulatorische Schwierigkeiten nicht immer ausgeschlossen erscheinen lassen wird. Das ist aber eine vom Verordnungsgeber ersichtlich in Kauf genommene Folge einer für vorrangig erachteten Notwendigkeit der Zahlung eines angemessenen Preises. Will er die Kalkulations- und andere Schwierigkeiten vermeiden, wird der Netzbetreiber nicht umhinkönnen, ein wirksames Prüfsystem zu entwickeln, das ihn in die Lage versetzt, frühzeitig feststellen zu können, ob ein Fall des § 19 Abs. 3 StromNEV gegeben ist. Auch hiervon wird der Verordnungsgeber ausgegangen sein.

2.

Die Klägerin kann nach alledem eine Anpassung des Preises mit Wirkung ab dem 01.01.2008 verlangen. Sie kann die sich hieraus ergebende Differenz zwischen geschuldeten und tatsächlich geleisteten Netzentgelten mit der vorliegenden Klage unmittelbar gegen die Beklagte geltend machen. Einer gesonderten Klage auf Zustimmung der Beklagten zu einer rückwirkenden Preisanpassung bedurfte es selbst dann nicht, wenn man – wie der Senat dies tut – dazu neigt, § 19 Abs. 3 StromNEV die Notwendigkeit einer Vereinbarung auf einen angemessenen Preis entnimmt. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelung gilt, dass es nicht zunächst eines Titels mit dem Inhalt einer bestimmten vertraglichen Regelung bedarf, wenn denn nur ein gesetzlicher Anspruch auf deren Herbeiführung besteht. Zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden Wandlungs- und Minderungsrecht nach §§ 459, 462,465,467 BGB entsprach es einhelliger Auffassung, dass es dem Käufer trotz des gesetzlich vorgesehenen Wandlungs- bzw. Minderungsvertrages gestattet war, eine Zahlungsklage auf die dem Wandlungs- und Minderungsrecht entsprechenden Rechtsfolgen zu erheben (vgl. nur Putzo in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 465 Rz. 6 m.w.N.). Auch zu dem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2011 eingeführten Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist anerkannt, dass die benachteiligte Partei unmittelbar auf die Leistung klagen kann, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2011, Az.: V ZR 17/11 – aus juris).

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3.

Unstreitig hat die Klägerin an die Beklagte für die Jahre 2008 und 2009 Netzentgelte in Höhe von 617.645,90 EUR bzw. 796.433,18 EUR gezahlt. Ebenso unstreitig ist, dass unter Zugrundelegung der individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV die Beklagte lediglich Netzentgelte für das Jahr 2008 in Höhe von 464.491,76 EUR sowie für das Jahr 2009 in Höhe von 584.357,41 EUR hätte berechnen dürfen. Folgerichtig hat die Beklagte allein für das Jahr 2008 Netzentgelte in Höhe von 153.154,14 EUR zu viel erhoben, die die Klägerin somit erstattet verlangen kann. Darüber hinaus kann sie einen Teilbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR für das Jahr 2009 beanspruchen.

4.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt und dies weder hinsichtlich der zu viel geleisteten Entgelte aus dem Jahr 2008 noch der aus dem Jahr 2009.

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt in der Regelfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wie die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14.01.2014 eingeräumt hat, lässt sich allein aufgrund der von der Klägerin zum Umspannwerk der Beklagten verlaufenden Kabel nicht zwingend darauf schließen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen. Hierfür bedarf es vielmehr einer eingehenden Überprüfung der Anschlusssituation innerhalb des Umspannwerkes. Diese ist erst im Anschluss an die Bitte der Klägerin um eine Reduzierung der Netzkosten erfolgt. Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass das Überprüfungsergebnis ihr das Wissen um die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV verschafft habe. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum von einer vorherigen Kenntnis oder auch nur grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen sein sollte.

5.

Der Klägerin kann von der Beklagten schließlich auch die Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Rechtshängigkeit ist allerdings nicht bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids eingetreten, § 253 Abs. 1 ZPO. Denn in diesem war die unter derselben Anschrift ansässige S. GmbH als Antragsgegnerin bezeichnet. Eine Auslegung dahingehend, der Antrag habe sich ungeachtet dessen gegen die hiesige Beklagte gerichtet, verbietet sich daher, auch wenn die so bezeichneten Geschäftsführer nicht die der Beklagten sind und als Anspruchsgrund „Schadenersatz wegen Anspruch auf individuelles Netzentgelt“ genannt war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Senat lässt die Revision zu. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Mit Blick auf die vom Senat angenommene Rückwirkung des Anspruches auf Preisanpassung aus § 19 Abs. 3 StromNEV steht zu erwarten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Sachverhalten betroffen ist. Insoweit dient die Revisionszulassung auch der Fortbildung des Rechts.

 

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