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Stromversorgungsunterbrechung – Berechtigung des Stromversorgers

Landgericht Duisburg

Az: 7 S 123/09

Urteil vom 30.04.2010


Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.07.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 425/09) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind durch einen Stromlieferungsvertrag verbunden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau einer Messeinrichtung in dessen Haus. Diese Abnahmestelle verfügt über insgesamt 3 Stromzähler, die jeweils über unterschiedliche Vertragskonten abgerechnet werden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Zähler Nr. 692000-10759, welcher der Kunden-Nr. X zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich um einen sog. Zweitarifzähler mit getrennter Erfassung der Verbräuche in Haupt- und Nebenzeit.

Die Parteien streiten seit Jahren über die Richtigkeit der klägerischen Abrechnungen. Die Jahresrechnungen für die Rechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 wurden vom Beklagten jeweils beanstandet. Die Jahresrechnung vom 05.07.2007 weist ein Guthaben in Höhe von 411,96 €, die Jahresrechnung vom 05.07.2008 eine Forderung in Höhe von 1.346,78 € und die Jahresrechnung vom 05.07.2009 eine Forderung in Höhe von 1.851,59 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 34, 51, 94 d. A. (einschließlich der handschriftlich hinzu gefügten Korrekturen des Beklagten) Bezug genommen. Seit August 2007 entrichtete der Beklagte anstelle der von der Klägerin festgesetzten monatlichen Abschläge in Höhe von (zunächst) 147,00 € bzw. (seit Juli 2008) 229,00 € lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 116,00 €. Mit Schreiben vom 15.09.2008 (Bl. 96 d. A.) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die über 40 Jahre alten Zähler zu überprüfen und gegen neue auszutauschen.

Nachdem ein inkassobevollmächtigter Außendienstmitarbeiter der Klägerin den Beklagten dreimal nicht angetroffen hatte (vgl. Bl. 6 d. A.), mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 4 f. d. A.) letztmalig eine Forderung in Höhe von 3.147,28 €, bestehend aus einer „Forderung aus Energielieferung einschließlich Mahn- und Inkassokosten“ in Höhe von 2.918,28 € und einer „Vorauszahlung/Sicherheitsleistung“ in Höhe von 229,00 €, an und drohte zugleich Klage auf Herausgabe der Messeinrichtung an.

Die Klägerin hat sich zuletzt (18.06.2009) einer Forderung in Höhe von 3.834,28 €, bestehend aus dem angemahnten Betrag von 2.918,28 € zuzüglich 4 Abschlägen in Höhe von 229,00 €, berühmt (Bl. 54 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der W GmbH, M-Straße, der durch die Klägerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle, auch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher zu gestatten und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der Messeinrichtung Nr. 592000-10749 zu dulden.

Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.06.2009 (Bl. 28 ff. d. A.) auf die Klage erwidert. Er hat behauptet, die Klägerin habe überhöhte, unrealistische Verbrauchswerte zugrunde gelegt, Zahlungseingänge fehlerhaft auf andere Kundenkonten verbucht und zu hohe monatliche Abschlagszahlungen festgesetzt. Zum Stichtag der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (18.06.2009) hat der Beklagte zu seinen Gunsten ein Guthaben in Höhe von 18,07 € errechnet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 51, 97 d. A. Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und den Streitwert auf 1.374,00 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 67 f. d. A.) verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt zum einen, dass die Klägerin schon nicht dargelegt habe, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetze. Außerdem habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass er, der Beklagte, das Bestehen eines Zahlungsrückstandes bestritten und die zugrunde gelegten Verbräuche beanstandet habe. Hierzu überreicht er eine Zusammenstellung über den Saldenverlauf vom 15.07.2006 bis 18.06.2009 (Bl. 97 d. A.).

Seine Beschwer sieht der Beklagte darin, dass die Klage nach seiner Meinung allein auf die Durchsetzung der Forderungsrückstände abziele. Einen Anbieterwechsel lehnt der Beklagte ab, weil ihm hierdurch bei gleichen Leistungen jährlich um mindestens 625,00 € höhere Stromkosten (gegenüber der Jahresrechnung der Klägerin vom 05.07.2009) zuzüglich der Kosten für die notwendigen technischen Veränderungen von geschätzt 200,00 € entstehen würden.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 09.07.2009 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, da die Berufungssumme von 600,00 € nicht erreicht sei. In der Sache ist die Klägerin – wie das Amtsgericht – der Ansicht, dass nur die abgelesenen Zählerstände als Maßstäbe zur Verbrauchsermittlung herangezogen werden könnten. Da der Beklagte davon ausgehe, dass bereits im Jahr 2005 falsch ermittelt worden sei, habe er ausreichend Gelegenheit gehabt, die Funktionsfähigkeit des Zählers überprüfen zu lassen. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, dass der Beklagte keine Beanstandungen erhoben habe, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV erfüllten. Aber selbst wenn man die vom Beklagten beanstandeten Forderungen außer Betracht ließe, bestünde noch ein Zahlungsrückstand von über 100,00 €.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung in ausreichendem Umfang beschwert. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den der Berufungskläger bei wirtschaftlicher Betrachtung durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag die Abänderung des Urteils beantragt (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 511 Rn. 13). Die Wertberechnung richtet sich nach § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

Soweit es um die Bestimmung des Streitwertes einer Klage auf Herausgabe eines Stromzählers geht, wird in der Rechtsprechung zum Teil auf den Wert des Zählers (AG Königstein, NJW-RR 2003, 949), zum Teil auf den Jahres- oder Halbjahreswert der zukünftigen Leistungen (Jahresbetrag: OLG Köln, ZMR 2006, 208; LG Hamburg, ZMR 2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2004, 273; AG Neuruppin, WuM 2005, 596; Halbjahresbetrag: OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; LG Berlin, Beschluss vom 13.05.2002 – 57 T 20/02; AG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2008 – 22 C 930/07, zitiert nach juris) und zum Teil auf den entstandenen Zahlungsrückstand (LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 – 13 T 18/07, NZM 2007, 896; LG Potsdam, NZM 2009, 159) abgestellt.

Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist indessen nicht auf das Interesse der Klägerin, sondern auf das des Berufungsführers, hier des Beklagten, abzustellen. Auf den Wert des Stromzählers kann es insoweit nicht ankommen, da es dem Beklagten nicht um die Verteidigung seines Besitzes an dem Zähler, sondern um die Aufrechterhaltung seiner Stromversorgung geht. Dieses Ziel kann er entweder erreichen, indem er die Forderung der Klägerin bezahlt, um diese von der beabsichtigten Stromsperre abzuhalten, oder indem er den bestehenden Stromlieferungsvertrag kündigt und mit einem anderen Anbieter einen Versorgungsvertrag abschließt. In beiden Fällen ist sein Interesse mit mehr als 600,00 € zu bewerten. Die Forderung, derer sich die Klägerin zuletzt berühmt hat, beträgt 3.834,28 €; und durch einen Anbieterwechsel würden dem Beklagten, wie dieser im Schriftsatz vom 15.12.2009 (Bl. 129 f. d. A.) schlüssig und unwidersprochen dargelegt hat, jährlich Mehrkosten in Höhe von mindestens 625,00 € entstehen. Insoweit handelt es sich auch nicht, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2010 ohne nähere Begründung meint, für den Beklagten um eine bloße Unannehmlichkeit.

2. Die Berufung ist auch begründet.

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der Messeinrichtung zu dulden, weil die Klägerin hierzu nach Maßgabe der StromGVV nicht berechtigt ist. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV darf der Grundversorger eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.

a) Vorliegend mangelt es schon an der hinreichenden Darlegung einer in einer bestimmten Höhe bestehenden Zahlungsverpflichtung durch die Klägerin. Die Zusammensetzung des in dem Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 4 f. d. A.) angemahnten Betrages von 2.918,28 € hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Beanstandung des Beklagten nicht erläutert. Auch aus den – ausschließlich vom Beklagten beigebrachten – Jahresrechnungen erschließt sich dieser Betrag nicht. Die Jahresrechnung vom 05.07.2008 (Bl. 51 d. A.) endet lediglich mit einer Forderung in Höhe von 1.346,78 €. Auf nicht gezahlte Abschläge für die Rechnungsperiode 2007/2008 kann die Klägerin ihre Forderung nicht mehr stützen, da insoweit mit Ablauf der Rechnungsperiode 2008/2009 Abrechnungsreife eingetreten ist.

b) Es kann anhand der vorliegenden Unterlagen auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass – unabhängig von der genauen Höhe – jedenfalls ein Zahlungsrückstand von 100,00 € besteht. Denn der Beklagte hat sowohl den abgerechneten Stromverbrauch in der Rechnungsperiode 2007/2008 (vgl. Bl. 51 d. A.) als auch die unzutreffende Verrechnung seiner Zahlungen in der Rechnungsperiode 2006/2007 (vgl. Bl. 34 d. A.) form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet. Dies hat gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV zur Folge, dass ein erheblicher Teil der Forderung bei der Berechnung des Rückstandes außer Betracht zu bleiben hat.

aa) Die Beanstandung des abgerechneten Verbrauchs in der Rechnungsperiode 2007/2008 ist nachvollziehbar und damit schlüssig begründet, da der Beklagte insoweit auf den rund 1/3 niedrigeren Verbrauch des Vorjahreszeitraums rekurriert und die ordnungsgemäße Funktion des Stromzählers bezweifelt hat. Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Funktionsfähigkeit des Zählers überprüfen zu lassen, stellt sie die Regelung des § 8 Abs. 2 StromGVV auf den Kopf. Hiernach ist es nicht Aufgabe des Kunden, sondern Verpflichtung des Grundversorgers, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu veranlassen. Ein entsprechendes Verlangen hat der Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 15.09.2008 (Bl. 96 d. A.) an die Klägerin gerichtet. Dass diese inzwischen eine Nachprüfung der Messeinrichtung veranlasst hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar haben die Parteivertreter im Termin vom 16.04.2010 erklärt, dass der Zähler im November 2009 ausgetauscht worden sei. Ob (und ggf. mit welchem Ergebnis) der ausgebaute Zähler inzwischen einer Nachprüfung unterzogen wurde, hat die Klägerin jedoch nicht mitgeteilt.

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Die Verletzung irgendwelcher Form- oder Fristvorschriften ist nicht ersichtlich. Der von der Klägerin im Schriftsatz vom 22.04.2010 erhobene Einwand, die Rüge der fehlerhaften Messeinrichtung sei in Ansehung der Verbrauchskostenrechnung vom 05.07.2008 verfristet, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin teilt nicht mit, woraus sich eine etwaige Ausschlussfrist ergeben soll. Aus §§ 17, 19 StromGVV lassen sich entsprechende Fristen nicht entnehmen. Das Schreiben vom 15.09.2008 liegt zeitlich auch nicht vom Datum der Jahresrechnung so weit entfernt, dass die Rüge der fehlerhaften Messeinrichtung als treuwidrig erscheinen müsste. Dies gilt um so mehr, als für die Kammer auch nicht erkennbar ist, wann dem Beklagten die Abrechnung vom 05.07.2008 zugegangen ist.

bb) In Bezug auf die Rechnungsperiode 2006/2007 behauptet der Beklagte Zahlungen in Höhe von 2.324,66 € (statt dem in der Jahresrechnung vom 05.07.2007 ausgewiesenen Betrag von 1.798,06 €), woraus sich ein Guthaben in Höhe von 938,56 € errechnen würde (statt des von der Klägerin errechneten Guthabens in Höhe 411,96 €, welches – wie der Kammer aus dem Parallelverfahren 7 S 179/09 bekannt ist – mit Forderungen aus dem Kundenkonto Nr. Y verrechnet wurde). Verrechnet man die vom Beklagten zugestandenen Verbrauchskosten für die Rechnungsperiode 2007/2008 in Höhe von 1.629,50 € mit den in dieser Rechnungsperiode unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.257,10 € und der vom Beklagten behaupteten Differenz betreffend das Vorjahresguthaben in Höhe von 526,60 €, ergäbe sich am Schluss der Rechnungsperiode 2007/2008 erneut ein Guthaben in Höhe von 154,20 €. Mithin hat der Beklagte die Forderung aus der Jahresrechnung vom 05.07.2008 insgesamt schlüssig beanstandet.

cc) Ob die Beanstandungen des Beklagten letztlich berechtigt sind, ist im Rahmen des § 19 Abs. 2 StromGVV unerheblich, da es hiernach allein auf deren schlüssige Begründung ankommt. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, inzident die materielle Berechtigung der klägerischen Forderung zu klären. Vielmehr ist der Grundversorger nur dann zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt, wenn ein Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 100,00 € entweder unstreitig oder vom Kunden ohne schlüssige Begründung bestritten worden ist. In allen anderen Fällen ist der Grundversorger gehalten, seine Ansprüche ggf. im Wege der Zahlungsklage zu verfolgen.

dd) Zwar weist die Jahresrechnung vom 05.07.2009 (Bl. 94 d. A.) erneut eine Forderung in Höhe von 1.851,59 € aus. Auf diese Forderung kann der Anspruch aus § 19 Abs. 2 StromGVV allerdings nicht gestützt werden, weil die Klägerin insoweit schon nicht vorgetragen hat, dass sie den Beklagten durch Mahnung in Zahlungsverzug gesetzt hat. Darüber hinaus ist die Rechnung nicht schlüssig, da sie lediglich Zahlungen in Höhe von 35,27 € ausweist. In diesem Betrag können die unstreitig fortlaufend gezahlten Abschläge in Höhe von 116,00 € nicht berücksichtigt sein. Sofern die Klägerin, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, Zahlungen bestimmungswidrig nicht dem streitgegenständlichen Kundenkonto, sondern einem der beiden weiteren Kundenkonten des Beklagten zugeordnet hat, war sie hierzu gemäß § 366 Abs. 1 BGB nicht berechtigt.

c) Weil die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV bei der Klägerin liegt, gehen die nach alledem verbleibenden Zweifel am Vorliegen eines ausreichend großen Zahlungsrückstandes des Beklagten vollständig zu ihren Lasten.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Der Streitwert für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren wird einheitlich auf 3.834,28 € festgesetzt. Dies hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwertes für die 1. Instanz ist die Kammer nicht an die insoweit getroffene Festsetzung des Amtsgerichts gebunden. Bezüglich des Meinungsstandes in der Rechtsprechung zu der Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Herausgabe bzw. Duldung des Ausbaus eines Stromzählers zu berechnen ist, wird auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Auf den Wert des Zählers kann es nach Auffassung der Kammer auch für den – nach dem Interesse der Klägerin zu bestimmenden – Streitwert der Klage nicht ankommen. § 6 ZPO ordnet insoweit an, dass der Wert bestimmt wird durch den Wert der Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Wert der Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung ankommt. Um den Besitz des Zählers geht es jedoch auch der Klägerin nicht, da dessen Ausbau lediglich Mittel zur Unterbrechung der Stromversorgung ist.

Im übrigen ist nach Auffassung der Kammer jeweils eine Betrachtung im Einzelfall anzustellen. Dabei mag es angemessen sein, den Wert zukünftiger Leistungen in Ansatz zu bringen, der nach den festgesetzten Vorauszahlungen bemessen werden kann, wenn der Stromkunde diese nicht mehr bezahlt. Wenn jedoch das Interesse des Stromversorgers in erster Linie auf die Durchsetzung rückständiger Forderungen gerichtet ist, erscheint es sachgerechter, diese zum Maßstab der Wertberechnung zu machen (ebenso LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 – 13 T 18/07, NZM 2007, 896). So liegt der Fall hier, da der Beklagte unstreitig fortlaufend, wenn auch der Höhe nach gekürzt, monatliche Abschläge entrichtet und die Klägerin, wie deren Vertreter, Herr Q, im Termin vom 16.04.2010 gegenüber der Kammer freimütig eingeräumt hat, die Androhung der Stromsperre, deren Durchsetzung die Klage dient, bewusst als Druckmittel dazu einsetzt, um die Kunden zur Begleichung der behaupteten Zahlungsrückstände zu bewegen.

Der Streitwert der Berufung entspricht dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen.

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