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Stromversorgungsunternehmen – Haftung bei Spannungsschwankungen

AG Rendsburg

Az.: 11 C 54/03

Urteil vom 07.04.2003


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wird von der Beklagten mit elektrischer Energie versorgt. Am 07.05.2002 kam es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr, die ihren Ursprung darin hatte, dass aufgrund eines nächtlichen Gewitters der Blitz in die Stromversorgungsleitung der Beklagten eingeschlagen war.

Der Kläger behauptet, dass durch die Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden an seinem Computer entstanden sei, der Reparaturkosten von 437,00 Euro verursacht habe. Diesen Betrag verlangt er mit der vorliegenden Klage. Die Stromzufuhr sei zwischen 8:00 Uhr 9:00 Uhr am Vorfallstage innerhalb von 1 oder 2 Sekunden 10 – 15 Mal ein- und ausgeschaltet worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 437,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der angebliche Schaden des Klägers durch ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden sei. Im Zusammenhang mit Suchschaltungen könne es zwar zu Spannungsspitzen gekommen sein, gegen Schäden an elektrischen Endverbrauchern müsse sich der Verbraucher aber selbst durch den Einbau von Überspannungsschutzeinrichtungen schützen. Keinesfalls könne der Strom innerhalb weniger Sekunden 10 – 15 Mal aus- und eingeschaltet worden sein.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Vertragsverhältnis der Parteien liegt die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung für die Tarifkunden vom 21.06.1979 (AVBEltV; Bundesgesetzblatt I Seite 684) zugrunde. Nach § 6 Abs. 1 AVBELtV haftet das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist (Abs. 1 Nr. 2 des § 6 AVBELtV).

Die Beklagte hat im Verhandlungstermin durch Herrn Schlüter darlegen können, dass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Unterbrechung der Stromzufuhr hatte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ihre erste Ursache in einem Blitzeinschlag in die Überlandleitung. Dieser Blitzeinschlag hatte zur Folge, dass die Überlandleitung beschädigt wurde. Durch den Blitzeinschlag ist ein Überspannungsableiter in der Nähe der Wohnung des Klägers zerstört worden. Durch Suchschaltungen, in deren Rahmen es zu Spannungsspitzen kommen kann, wurde der Schadensort festgestellt. Vor Beginn der Reparatur der Schadenstelle wurde die Stromzufuhr u. a. im Haus des Klägers unterbrochen. Im Zusammenhang mit dem Abschalten des Stromes habe eine Zwangserdung stattgefunden.

Ohne dass das Gericht das in Aussicht genommene Sachverständigengutachten über die Frage der Ursächlichkeit des angeblichen Schadens des Klägers an seinem Computer einholt, kann bereits jetzt gesagt werden, dass der Beklagten jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden kann, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Das Gericht geht davon aus, dass Überspannungen bei dem An- und Abschalten von Versorgungsleitungen aus physikalischen Gründen vorkommen können. Herr Schlüter hat dargelegt, dass derartige Überspannungen zu Schäden an den Endgeräten führen können, wenn diese empfindlich sind. Computeranlagen gehören zu solchen Geräten mit erhöhter Empfindlichkeit.

Wenn aber Spannungsspitzen nicht vermeidbar sind, kann deren Entstehung von der Beklagten auch nicht verhindert werden. Wenn überhaupt, können der Beklagten und ihren Mitarbeitern Schuldvorwürfe allenfalls in der Weise gemacht werden, dass ein fahrlässiges Handeln vorliegt. Einfache Fahrlässigkeit reicht nach der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 6 AVBELtv jedoch nicht aus.

Der Kläger hätte sich gegen die Zerstörung seines Computers aufgrund der Spannungsschwankungen durch den Einbau einer Überspannungsschutzvorrichtung schützen können und müssen.

Da die Beklagte ihre Haftung in zulässiger Weise auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hat, diese Schuldformen jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht vorliegen können ohne Rücksicht auf die Frage, worauf die Überspannung tatsächlich beruht hat, muss die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abgewiesen werden.

Möglicherweise kann der Kläger seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen, wenn diese auch Gewitterschäden abdeckt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11, § 711 und § 713 ZPO.

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