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Studenten: bekommen kein Arbeitslosengeld II

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 200/06 ER

Urteil vom 07.11.2006 rechtskräftig

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 48 AS 603/06 ER, Urteil vom 28.07.2006


Entscheidung:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die 1979 geborene Antragstellerin ist Studentin. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für Arbeitssuchende.

Das Studentenwerk C. lehnte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 den Antrag der Antragstellerin vom 11. September 2002 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Zweitstudium in der Fachrichtung Lebensmittelchemie an der X.-Universität C. ab. Nach § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin allein eine Teilnahmebescheinigung für den „Botanik Mikroskopischen Kurs“ im Sommersemester 2001 habe vorlegen können, sei nicht erkennbar, dass sich die fehlende Eignung für den Studiengang Ernährungswissenschaften nicht nur auf den Bereich Volkswirtschaftslehre erstrecke. Bereits am Ende des 2. Fachsemesters hätten bei ordnungsgemäßem Studium zwei Studiennachweise und die Prüfungsfächer Chemie, Biologie und Volkswirtschaft der Diplomprüfung absolviert sein müssen. Der Fachrichtungswechsel wegen fehlender Eignung sei nach dem 3. Fachsemester verspätet. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Auf den Antrag vom 7. Juni 2006 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Bescheid vom 28. Juni 2006 ab. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II seien Auszubildende nicht leistungsberechtigt, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig sei. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung sei die Antragstellerin als Studentin nicht förderungsfähig nach dem BAföG. Da der Leistungsausschluss sich nicht dadurch ändere, dass die Ausbildung wegen Fachrichtungswechsel nicht gefördert werde, habe sie keinen Leistungsanspruch. Eine besondere Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liege nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin absehbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 2006 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 2006, bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) am 3. Juli 2006 eingegangen, hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Es sei falsch, dass ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB II sei. Ein Anspruch dem Grunde nach in diesem Sinne sei erst dann gegeben, wenn Streit nur noch über den Betrag des Anspruchs bestehen könne. So sei es hier aber nicht. Gemäß § 7 Abs. 2 BAföG werde für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Ein entsprechender Antrag sei mangels Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt worden. Aufgrund der Bestandskraft dieser Entscheidung bestehe derzeit kein Anspruch dem Grunde nach. Erst mit Bestehen des Vorexamens sei die Antragstellerin dem Grunde nach (wieder) förderungsfähig gemäß BAföG. Der Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greife daher aktuell nicht ein. Die Auslegung von § 7 SGB II durch den Antragsgegner sei nicht gesetzeskonform und verstoße gegen Art. 2 Grundgesetz (GG) sowie gegen Art. 12 GG. Der Sinn der Regelung bestehe darin, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, wenn die Leistung gemäß BAföG nur dadurch entfalle, dass ein Antragsteller dessen Leistungsvoraussetzungen willkürlich gefährde oder beseitige, indem er z. B. das Studium ohne triftigen Grund wechsle. Außerdem sei der Bescheid vom 28. Juni 2006 ermessensfehlerhaft, weil Härtefallgründe nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht einbezogen worden seien. Sie habe die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund gewechselt. Ab dem 1. April 2001 habe sie an der Universität G. Ernährungswissenschaften studiert. Während dieses Studiums habe sie von dem Lehrstuhlinhaber erfahren, dass es bereits damals ein Überangebot an Ernährungswissenschaftlern auf dem Arbeitsmarkt gegeben habe, was sich bis jetzt fortgesetzt habe. Sie habe sich deshalb beraten lassen und den Studienfachwechsel vorgenommen. Sie müsse ohne Leistungsbewilligung kurz vor Erreichen des Vordiploms im Zweitstudium im August 2006 das Studium abbrechen, weil sie ihren Lebensunterhalt und die Kosten für das Studium nicht weiter durch eine Beschäftigung aufbringen könne. Seit 22. Juni 2006 sei sie erkrankt; voraussichtlich werde sie erst wieder im September arbeitsfähig. Die Antragstellerin legte eine bis zum 28. Juli 2006 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 7. Juli 2006 vor. Trotz der Arbeitsunfähigkeit sei sie in der Lage, alle Arbeiten für das Vorexamen zu erfüllen. Ihr Vorexamen finde im Juli 2006 statt. Zudem beziehe sie Kindergeld nur noch bis Ablauf des Juli 2006. Ihre Mutter könne ihr keinen Unterhalt leisten. Sie bewohne zusammen mit einer Kommilitonin eine Wohnung mit monatlichen Kosten von 653,00 Euro, von denen sie die Hälfte zu tragen habe. Bei Studienabbruch würden die bisher erreichten Zwischenprüfungen wertlos, da seit dem Wintersemester 2005 der Diplomabschluss durch den so genannten Bachelor ersetzt werde.

Der Antragsgegner erwiderte demgegenüber, dass das Studium der Antragstellerin ausweislich des Bescheides des Studentenwerks C. vom 14. Februar 2003 dem Grunde nach förderungsfähig sei. Eine besondere Härte könne allein aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin nicht bejaht werden.

Das SG hat mit Beschluss vom 28. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei einschlägig. Die derzeit absolvierte Fachrichtung Lebensmittelchemie sei nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Es spiele keine Rolle, weshalb die Antragstellerin selbst nach dem BAföG tatsächlich nicht gefördert werde. Die Antragstellerin verkenne die Reichweite des gesetzlichen normierten Ausschlusstatbestandes, der offenkundig bezwecke, die systemwidrige SGB II-Leistungsgewährung an Auszubildende zu vermeiden und die Grundsicherung für Arbeitssuchende auf diese Weise von finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten. Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei es deshalb völlig unerheblich, aus welchen Gründen sich die Antragstellerin seinerzeit entschlossen habe, die Studien-Fachrichtung zu wechseln. Insoweit sie der Ansicht sei, sie habe diesen Wechsel aus einem „unabweisbaren Grund“ vorgenommen, sei sie gehalten gewesen, den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 14. März 2003 mit dieser Maßgabe anzufechten. Auch habe die Antragstellerin das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Einen besonderen Härtefall habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur angenommen, wenn der im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes fraglich gewesene Unterhaltsausschluss als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erschienen sei, wofür die Unmöglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausgereicht habe. Die Antragstellerin habe ausdrücklich hervorgehoben, trotz derzeitiger Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in der Lage zu sein, sowohl alle Arbeiten für das Vorexamen leisten zu können als auch die für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwartete Leistungsfähigkeit zu besitzen. Es sei ihr folglich grundsätzlich zumutbar, das Studium und eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, wie dies allen Studenten obliege, deren Studium dem Grunde nach förderungsfähig sei, aber durch BAföG konkret und aus welchen Gründen auch immer nicht gefördert werde. Andererseits sei anzunehmen, dass es sich bei der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin lediglich um ein vorübergehendes gesundheitliches Hindernis handele. Schließlich sei nach ihrem Vortrag nicht erkennbar, wie durch eine darlehensweise Leistungsgewährung seitens des Antragsgegners das von der Antragstellerin ins Felde geführte Vorexamen gefördert werden könne, obwohl dieses bereits im August 2006 anstehe, ein erstes Abgabedatum für schriftliche Arbeiten schon der 28. Juli 2006 sei und die Antragstellerin demgegenüber bereits seit dem 22. Juni 2006 und voraussichtlich noch bis einschließlich 28. Juli 2006 arbeitsunfähig erkrankt sei. Ein besonderer Härtefall liege jedenfalls dann nicht vor, wenn selbst durch darlehensweise Leistungsgewährung der Abschluss oder Teilabschluss einer Ausbildung faktisch nicht mehr gefördert werden könne. Grundrechte der Antragstellerin sehe das Gericht nicht verletzt, denn sie habe es zum einen versäumt, ihren Rechtsstandpunkt gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen des hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. März 2003 geltend zu machen. Zum anderen seien die von ihr geltend gemachten Freiheitsrechte nicht schon dann grundgesetzwidrig eingeschränkt, wenn die von ihr begehrten Sozialleistungen wegen Eingreifens eines gesetzlichen Ausschlusstatbestandes nicht erbracht werden dürften.

Außerdem hat das SG ebenfalls mit Beschluss vom 28. Juli 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt.

Gegen die am 4. August 2006 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. August 2006, bei dem SG am 29. August 2006 eingegangen, Beschwerde erhoben, der das SG nicht abhalf (Beschluss vom 30. August 2006). Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag sieht die Antragstellerin im Wesentlichen eine Schlechterstellung aufgrund ihres Studiums, die mit Art. 3 GG nicht vereinbar sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu bewilligen

ferner,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 aufzuheben und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe für beide Instanzen zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zwei Bände Gerichtsakten und einen Band Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER.)

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Fällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

„Dem Grunde nach förderungsfähig“ im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHGG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).

Diese Auslegung hat auch das SG zutreffend zu Grunde gelegt und festgestellt, dass trotz der Ablehnung von BAföG mit Bescheid des Studentenwerks vom 14. Februar 2003 eine Förderfähigkeit dem Grunde nach besteht und somit die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht gegeben sind. Zudem greifen sämtliche Ausnahmeregelungen nach § 7 Abs. 6 SGB II bereits deshalb nicht ein, weil die Antragstellerin nicht im Haushalt ihrer Eltern wohnt.

Auch ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II besteht nicht. § 26 BSHG ist dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (BVerwGE 94, 224, 228). Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist , werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06). § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 SGB XII beinhalten inhaltsgleiche Regelungen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1514 S 57; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 40). Ein besonderer Härtefall muss deshalb über die mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II verbundenen Folgen, im Regelfall die Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können, deutlich hinausgehen. Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 1995 – 4 M 5332/95; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 – L 2 B 7/05 AS ER; SG Berlin Beschluss vom 27. März 2006 – S 104 AS 1270/06 ER).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat Härtegründe, die über den regelmäßigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II deutlich hinausgehen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Studentenwerk C. lehnte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 ihren Antrag vom 11. September 2002 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Zweitstudium in der Fachrichtung Lebensmittelchemie an der X. Universität in C. aus Gründen, die in der Person der Antragstellerin lagen, ab. Die Antragstellerin ist gegen diesen Bescheid nicht vorgegangen, der somit bestandskräftig geworden ist. Damit einher ging ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Er beinhaltet das regelmäßige Risiko, aufgrund des Verlustes anderer Einnahmequellen das Studium nicht fortsetzen zu können. Dieses Risiko hat sich durch den Wegfall des Kindergeldanspruchs im Juli 2006 und die Erkrankung der Antragstellerin realisiert, ohne dass darin ein besonderer Härtefall liegt. Der Vortrag der Antragstellerin, sie stünde kurz vor dem Vordiplom und die Zwischenprüfungen würden wertlos, da im Wintersemester 2005 das Diplom durch den Bachelor ersetzt worden sei, vermag einen besonderen Härtefall ebenfalls nicht zu begründen. Auch in dieser Hinsicht realisiert sich das regelmäßige Risiko, das mit dem gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss verbunden ist. Insbesondere befindet sich die Antragstellerin nicht kurz vor dem Studienabschluss, sondern steht nach ihrem Vortrag erst das Vordiplom an. Ob dies tatsächlich der Fall ist und nach dem Zeitablauf der Antragstellerin aktuell hierzu noch die Möglichkeit offensteht, ist fraglich; eine entsprechende Glaubhaftmachung ist trotz der diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des SG vom 28. Juli 2006 nicht erfolgt. Unabhängig davon ist damit jedenfalls noch kein weit fortgeschrittener Studienstand erreicht, bei dem unter Umständen die mit dem Leistungsausschluss verbundene Gefahr des Studienabbruchs eine besondere Härte bedeuten könnte. Der Senat vermag in der dergestalt bestehenden gesetzlichen Regelung weder einen Verstoß gegen Art. 2 und 12 GG noch gegen Art. 3 GG zu erkennen. Betreibt jemand einen Studienplatzwechsel, ohne die Voraussetzungen für eine BAföG-Weiterförderung zu erfüllen, setzt er sich damit einem spezifischen Risiko aus, das im öffentlichen Interesse der Kongruenz der Leistungssysteme nach dem BAföG und dem SGB II zu dem gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zugleich die hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt, ist auch der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des SG vom 28. Juli 2006 nicht zu beanstanden und war der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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