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Studiengebührenerstattung an Arbeitgeber

Bundesarbeitsgericht

Az: 3 AZR 192/07

Urteil vom 18.12.2008


In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2006 – 9 Sa 304/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Studiengebühren, die die Klägerin für ihn übernommen hat, zu erstatten.

Zwischen den Parteien wurde am 24. April 2001 eine Vereinbarung abgeschlossen, die ua. wie folgt lautet:

„Praxisphasen-Vertrag

zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Studiums zum

Diplom-Betriebswirt (FH)

an der Fachhochschule der Wirtschaft – FHDW – in P wird

nachfolgender befristeter Vertrag geschlossen. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

1. Zeit

In der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2004 absolviert Herr D bei A Praxisphasen von insgesamt ca. 90 Wochen. Die Praxisphasen werden in Abstimmung mit der Fachhochschule der Wirtschaft P von A betreut. Beginn, Ende und Ort der einzelnen Praxisphasen liegen wie folgt:

Beginn|Ende|Ort|Praxissemester-Verantwortlicher

Oktober 2001|Dezember 2001|A Büro B, M|Hr. B

April 2002|Juni 2002|A Büro B, M|Hr. B

Oktober 2002|Dezember 2002|A Büro B, M|Hr. B

April 2003|Juni 2003|A Büro B, M|Hr. B

Oktober 2003|Dezember 2003|A Büro B, M|Hr. B

April 2004|Juni 2004|A Büro B, M|Hr. B

A behält sich darüber hinaus eine Versetzung an weitere geeignete Orte/Praxisstätten vor, soweit diese mit der Erreichung des Studienzieles vereinbar ist.

2. Pflichten des Studenten

(1) Herr D verpflichtet sich, die im Rahmen der Praxisphase übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für A geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den Weisungen des jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen Folge zu leisten.

(2) Herr D verpflichtet sich, das Wahlpflichtfach nach den Vorgaben von A zu belegen.

3. Kündigung/Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag kann beiderseits vorzeitig im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, im Falle der Kündigung durch A möglichst nach vorheriger Information an die Fachhochschule der Wirtschaft P.

(2) Bei Nichtbestehen des Vordiploms und/oder der Abschlußprüfungen ist dieser Vertrag automatisch beendet. Die Vertragsparteien werden sich dann aber ggf. über eine Weiterführung/Verlängerung des Vertrages abstimmen.

4. Wöchentliche Arbeitszeit und Urlaub

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Praxisphasen beträgt 40,0 Stunden/Woche und richtet sich im einzelnen nach den Anweisungen der jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen.

(2) Herr D hat während der Praxisphasen einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen/Werktagen pro Kalenderjahr. Beginnt und/oder endet dieser Vertrag im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Urlaub zeitanteilig gewährt. Der Urlaub kann nur in den Praxisphasen genommen werden und nur mit Genehmigung der jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen. Während der Studienabschnitte an der Fachhochschule der Wirtschaft P kann grundsätzlich kein Urlaub genommen werden. Während des Urlaubs darf Herr D keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.

6. Vergütung

Bis zum erfolgreichen Abschluß des Studiums wird vom Unternehmen eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 600,00 DM gezahlt. Diese Vergütung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

7. Darlehen und Rückzahlung

(1) A gewährt zusätzlich zur Vergütung ein Stipendium in Form eines Darlehens in Höhe von monatlich 1.100,00 DM brutto, maximal jedoch DM 39.600,00 brutto während der gesamten Vertragslaufzeit. Dieses Stipendium wird zur Zahlung der monatlichen Studiengebühren an die Fachhochschule der Wirtschaft P verwendet.

(2) Geht Herr D nach erfolgreichem Abschluß des Studiums ein Vertragsverhältnis mit einer Konzerngesellschaft der A AG für mindestens 2 Jahre ein, ist das Darlehen von ihm nicht zurückzuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraumes auf Veranlassung oder durch Verschulden von Herrn D beendet, bleibt die Rückzahlungsverpflichtung für den noch nicht abgegoltenen Teil des Stipendiums erhalten.

(3) Wird das Vertragsverhältnis vor dem Ende des Studiums von Herrn D beendet, ist er verpflichtet, das bisher gezahlte Stipendium in Form eines Darlehens in monatlichen Raten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.

(4) Kommt es nach Ablauf des Studiums auf Wunsch von A nicht zu einem Arbeitsverhältnis, oder endet dieser Vertrag vor Ende des Studiums durch Kündigung von A, besteht ebenfalls Rückzahlungspflicht für das gewährte Stipendium.

(5) Das Darlehen stellt für den Studenten einen geldwerten Vorteil dar. Dieser geldwerte Vorteil wird ab Erreichen der DM 5.000,00 monatlich im Rahmen der Gehaltsabrechnung versteuert.

8. Mietzuschuß/Doppelte Haushaltsführung

(1) A gewährt Herrn D einen Mietzuschuß für die jeweils dreimonatigen Studienphasen im Wohnheim P.

Dieser Mietzuschuß beträgt DM 500,00 brutto monatlich und wird von A direkt an das Wohnheim P gezahlt. Im Rahmen einer zweijährigen Doppelten Haushaltsführung ist dieser Mietzuschuß für Herrn D steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus erfolgt die Zahlung des Mietzuschusses im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten und wird ggf. als geldwerter Vorteil im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung versteuert.

(2) A gewährt Herrn D darüber hinaus auch einen Mietzuschuß für die jeweils dreimonatigen Praxisphasen. Dieser Mietzuschuß beträgt DM 500,00 brutto monatlich und wird im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert und gezahlt.

9. Zeugnis

A stellt Herrn D für die Praxisphase ein Zeugnis aus. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Tätigkeit sowie über die erworbenen Qualifikationen, auf Verlangen von Herrn D auch über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.

10. Schlussbestimmungen

Weitergehende Abreden, als in diesem Vertrag schriftlich festgelegt, sind nicht getroffen worden.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und/oder seiner Beendigung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber A schriftlich geltend gemacht werden.

…“

Gleichlautende Verträge schloss die Klägerin auch mit einer Vielzahl anderer Studierender. Bei der Werbung für den Abschluss dieser Praxisphasenverträge benutzte die Klägerin ein Merkblatt zum Thema „Hochschulstudium an der FHDW P – Fragen und Antworten zum Thema“, das auszugsweise wie folgt lautet:

„…

5. Was beinhaltet die Vollfinanzierung des Studiums?

A: Zur Vollfinanzierung zählen die der Studiengebühren, die monatliche Miete für das Studentenwohnheim, Wohngeldzuschuß für die Zeit der Praxisphase, einen monatlichen Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten, Bereitstellung eines Laptops und die Übernahme der Laptop-Gebühr.

6. Was passiert mit den Kosten, wenn ich das Studium vorzeitig beende?

A: Geht der Student nach erfolgreichem Abschluß des Studiums ein Vertragsverhältnis mit A für mindestens 2 Jahre ein, ist das Darlehen nicht von ihm zurückzuzahlen. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, ist der Student verpflichtet, das bisher gezahlte Stipendium (Studiengebühr) in Form eines Darlehens in monatlichen Raten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.

…“

In einer von der Klägerin zusammen mit der Hochschule herausgegebenen Broschüre, in der aufgefordert wurde, Bewerbungen an die Service-Zentrale der Klägerin, Abteilung Aus- und Weiterbildung, zu richten, heißt es ua.:

„…

Das Ziel des dualen Hochschulstudiums ist die Ausbildung von kompetenten Hochschulabsolventen, die für Führungspositionen im A-Konzern herangezogen werden sollen. Das Studium wird durch A vollfinanziert, d.h. die Studien-, Wohn- und Lebenshaltungskosten werden übernommen, die der Praxisphase zugehörigen Ausbildungsunterlagen und ein Laptop mit A-Software werden bereitgestellt.

…“

Das Rechtsverhältnis der Parteien wurde entsprechend dem Praxisphasenvertrag durchgeführt. Die Klägerin überwies im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 jeweils nach Rechnungstellung der Hochschule die Studiengebühren dorthin. Der Beklagte schloss das Studium an der Fachhochschule für Wirtschaft, einer staatlich anerkannten privaten Hochschule, mit dem ebenfalls staatlich anerkannten Titel „Dipl.-Betriebswirt (FH)“ ab.

Nach Abschluss der Ausbildung kam es auf Wunsch der Klägerin nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Rückzahlung verauslagter Studiengebühren in einer Gesamthöhe von 20.247,12 Euro. In erster Instanz hat sie 7.086,45 Euro, in zweiter Instanz 10.460,95 Euro als Leistungsantrag geltend gemacht und hinsichtlich der jeweils verbleibenden Beträge die Feststellung der Leistungspflicht in monatlichen Raten beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz machte sie den Gesamtbetrag mit zwei Leistungsanträgen geltend. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Prozessuale Bedenken stehen einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.

1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu überprüfen, § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG. Eine Rechtswegrüge wurde nicht erhoben, so dass es bei dem von der Klägerin beschrittenen Rechtsweg zu verbleiben hat (vgl. BAG 23. Januar 2007 – 3 AZR 398/05 – zu I 1 der Gründe, BAGE 121, 36).

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2. Es ist unschädlich, dass die Klägerin ihre Anträge gegenüber den ursprünglichen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Anträgen umformuliert hat. Das ist zulässig. Die nunmehr gestellten Anträge sind der Sache nach mit den zuletzt in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten Anträgen identisch. Bereits dort hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung zu bestimmten Zeitpunkten in Anspruch genommen. Dass zwischenzeitlich wegen des Zeitablaufs ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen als rückständige Forderung geltend gemacht wird, ändert daran nichts.

3. Auch die – in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BAG 23. März 2004 – 3 AZR 35/03 – zu I 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38) – Prozessfortführungsvoraussetzungen liegen vor. Dass die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsinstanz modifiziert hat, war zulässig. Der Einlegung einer Anschlussberufung bedurfte es nicht. Das wäre nur erforderlich, wenn das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers über den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hinausgeht. Wenn und soweit kraft gesetzlicher Regelung keine Klageänderung vorliegt, ist dies zumindest dann nicht der Fall, wenn der in der Berufungsinstanz nunmehr verfolgte Anspruch den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt (vgl. BGH 12. Januar 2006 – VII ZR 73/04 – zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2006, 669).

So ist es hier. Die Klägerin ist in der Berufungsinstanz – ohne dass sich der klageweise insgesamt geltend gemachte Betrag erhöht hätte – lediglich hinsichtlich eines Teils der Klageforderung vom Feststellungsantrag zum Leistungsantrag übergegangen. Sie hat damit ohne Änderung des Klagegrundes ihren Klageantrag in der Hauptsache erweitert. Das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (BGH 12. Mai 1992 – VI ZR 118/91 – zu II 2 der Gründe, NJW 1992, 2296). Damit hat sich die Reichweite der vom Beklagten eingelegten Berufung nicht verändert. Sie hat sich ohne Weiteres gegen die angepassten Klageanträge gerichtet.

II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Studiengebühren zusteht.

1. Aufgrund des Vortrags der Parteien und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht nicht fest, ob auf das Rechtsverhältnis der Parteien das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet. Darauf kommt es jedoch nicht an, da dieses Gesetz den Forderungen der Klägerin nicht entgegen stünde und die Anwendung allgemeiner Grundsätze auch nicht ausschlösse, die eine Heranziehung des Beklagten zu den Studiengebühren verbieten.

a) Das BBiG in aktueller Fassung gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Berufsbildung, definiert als Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die vorangegangene Fassung gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 ebenfalls für die Berufsausbildung, jedoch definiert nur als Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung. Außerdem gelten die wesentlichen, das Ausbildungsverhältnis betreffenden Bestimmungen beider Gesetze für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, auch soweit Berufsbildung nicht vorliegt (§ 19 BBiG aF, § 26 BBiG nF). Trotzdem ist zweifelhaft, ob auf das Rechtsverhältnis der Parteien die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BBiG Anwendung finden:

Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die Anwendung des BBiG allerdings nicht daran, dass der Beklagte ähnlich wie ein Schülerpraktikant (dazu BAG 8. Mai 1990 – 1 ABR 7/89 – zu B II 2 c und d der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 88) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war. Nach § 2 Abs. 1 des Praxisphasenvertrages war der Beklagte verpflichtet, den Weisungen des für die Praxisphase Verantwortlichen Folge zu leisten. Er war also wie ein Arbeitnehmer (dazu § 106 GewO) einem Weisungsrecht unterworfen.

Das BBiG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist. In diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des BBiG (vgl. BAG 19. Juni 1974 – 4 AZR 436/73 – BAGE 26, 198; 3. September 1998 – 8 AZR 14/97 – zu B III der Gründe, für landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 25. März 1981 – 5 AZR 353/79 – BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung). Das findet zwischenzeitlich in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nF Niederschlag, wonach das Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage ua. der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Dazu gehören auch Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Auch die Anerkennung staatlicher Hochschulen ist landesrechtlich besonders geregelt (hier nach § 72 ff. des Nordrhein-Westfälischen Hochschulgesetzes – HG NW).

Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist. Dass dies der Fall ist, steht im vorliegenden Fall nicht fest. Nach § 73 Abs. 3 HG NW sind die Prüfungsordnungen privater Hochschulen staatlicherseits dahingehend zu überprüfen, ob die Prüfungsanforderungen an privaten staatlich anerkannten Hochschulen denen an staatlichen Hochschulen entsprechen. Nur die Prüfungsordnungen unterliegen demnach der staatlichen Aufsicht. Allein dann, wenn die Praxisphase deshalb in der Prüfungsordnung der Fachhochschule für Wirtschaft P geregelt ist, folgt daraus, dass das BBiG nicht anzuwenden ist. Dazu fehlt es an Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

b) Selbst wenn man unterstellt, das BBiG sei auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar, folgte daraus nicht, dass es den Forderungen der Klägerin entgegenstünde.

aa) Die dem BBiG zu entnehmenden Verbote der Überwälzung von Ausbildungskosten auf die Ausgebildeten sind nicht einschlägig.

Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten. Deshalb muss der Ausbildende ua. gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aF, nunmehr § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nF, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aF, nunmehr § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nF, ist es auch nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Daraus folgt der allgemeine Grundsatz, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen.

Ausbildungskosten in diesem Sinne sind die betrieblichen Sach- und Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind. Demgegenüber hat der Ausbildende nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Insoweit trifft den Ausbildenden lediglich die Pflicht, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, ihn dafür freizustellen und gegebenenfalls die Berichtshefte durchzusehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 BBiG aF, § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 BBiG nF). Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind (vgl. zum Ganzen: BAG 26. September 2002 – 6 AZR 486/00 – zu 2 b aa bis cc der Gründe, BAGE 103, 41). Da das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem „schulischen“ Bereich zuzuordnen (BAG 25. April 2001 – 5 AZR 509/99 – zu I 3 der Gründe, BAGE 97, 333). Daran ist festzuhalten (offen gelassen bei: BAG 5. Dezember 2002 – 6 AZR 537/00 – zu I der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

bb) Ebensowenig steht das dem BBiG zu entnehmende Verbot, die berufliche Tätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF), der von der Klägerin verwendeten vertraglichen Regelung bei der hier vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Aus diesem Verbot sind dieselben Einschränkungen herzuleiten, wie sie für Klauseln, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Aus- und Weiterbildungskosten und einer Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis bestehen, entwickelt wurden (vgl. BAG 25. April 2001 – 5 AZR 509/99 – zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 333). Um diesen Aspekt geht es jedoch hier nicht: Soweit die Klägerin dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis anbot, stand es ihm frei, jede andere Tätigkeit aufzunehmen, ohne dass er in irgendeiner Weise gebunden war.

c) Umgekehrt steht das BBiG nicht der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze, die den Anspruch der Klägerin ausschließen, entgegen. Denn auch im Berufsbildungsrecht gelten, soweit das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht, die allgemeinen arbeitsrechtlichen (§ 3 Abs. 2 BBiG aF; § 10 Abs. 2 BBiG nF) und sonstigen Rechtsprinzipien. Weitere einschlägige Regelungen finden sich im BBiG nicht.

2. Die Überwälzung der Ausbildungskosten für den – hier vorliegenden – Fall, dass dem Vertragspartner der Klägerin kein Arbeitsvertrag angeboten wird, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

a) Die streitbefangene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, der im Arbeitsrecht ebenso wie im allgemeinen Zivilrecht gilt.

Die Klägerin hat die streitbefangenen Regelungen wiederholt verwendet, so dass es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

§ 307 Abs. 3 BGB steht der Inhaltskontrolle nicht entgegen. Diese beschränkt sich nach der Vorschrift auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hier geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen die Vertragspartner der Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Rückzahlung der von dieser aufgewendeten Kosten für die Studiengebühren verpflichtet sind. Es handelt sich um Regelungen, die die Umstände des vom Beklagten gemachten Leistungsversprechens – Rückzahlung der verauslagten Studiengebühren – ausgestalten.

Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 18. Januar 2006 – 7 AZR 191/05 – zu B I 5 a der Gründe mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

b) Die von der Klägerin verwendete vertragliche Vereinbarung, nach der ihre Vertragspartner verpflichtet sind, die Studiengebühren auch dann zu erstatten, wenn ihnen die Klägerin keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist danach unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – zu A III 2 der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

bb) Bei der danach erforderlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Beklagte von der Klägerin kein Darlehen im Rechtssinne erhielt. Ein Darlehensvertrag setzt voraus, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer tatsächlich einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dieser sich zur Rückzahlung verpflichtet (nunmehr § 488 Abs. 1 BGB). Eine derartige Verpflichtung haben die Parteien entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung nicht gewollt. Vielmehr wurde vereinbart, unter welchen Voraussetzungen die unmittelbar an die Hochschule geleisteten Zahlungen für die Studiengebühren vom Beklagten zu erstatten waren (vgl. BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – zu A I der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

cc) Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in unangemessener Weise ihren Vertragspartnern eine Pflicht zur Rückzahlung der Studiengebühren auch für den Fall auferlegt hat, dass sie ihnen keinen Arbeitsvertrag anbot.

(1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 – 5 AZR 158/00 – zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 – 8 AZR 339/98 – zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB § 326 Nr. 1). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des arbeitgeberischen Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

Liegt ein derartiger Fall vor, ist die Rückzahlungsklausel nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Andernfalls würden auf den Arbeitnehmer in unangemessener Weise Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im eigenen Interesse eingegangen ist, abgewälzt. Das verbietet es, in derartigen Fällen die Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 – 5 AZR 535/97 – zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 – zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 – 6 AZR 537/00 – zu I 2 b cc der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Praxisphasenvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen oder ob dies entsprechend der Formulierung im Vertrag nicht der Fall war. Dies ist für die Interessenlage unerheblich. Auch bei erstmaliger Ausbildung zum Zwecke der Heranziehung von Nachwuchs investiert der – potentielle – Arbeitgeber in eigenem Interesse in das berufliche Wissen des – potentiellen – Arbeitnehmers. Er erhofft sich von seiner Investition die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer einzustellen, der seinen Bedürfnissen optimal entspricht. Scheitert dies und war die Investition deshalb vergeblich, ist es nicht interessengerecht, dieses Risiko auf die ausgebildete Person abzuwälzen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung kommt dann nicht in Betracht, wenn das in den Raum gestellte Arbeitsverhältnis – wie hier – daran scheitert, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag schließen möchte (vgl. BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

(2) Hier ergibt sich aus dem Vertragsgefüge, dass der Abschluss des Praxisphasenvertrages Teil der Rekrutierungspolitik der Klägerin war. Das folgt schon aus §7 Abs. 2 des Praxisphasenvertrages. Danach war es Studierenden, mit denen die Klägerin tatsächlich ein Arbeitsverhältnis abschloss, möglich, durch Betriebstreue die Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Studienkosten auszuschließen oder jedenfalls zu begrenzen.

Damit wurde gegenüber den Studierenden, die den Praxisphasenvertrag abschlossen, ein späterer Einsatz bei der Klägerin in den Raum gestellt. Eine derartige Fallgestaltung führt jedenfalls dann dazu, dass die verauslagten Studienkosten als Teil einer Investition des Arbeitgebers anzusehen sind, wenn gleichzeitig die Ausbildung eng an den Betrieb gebunden ist. Das ist hier schon deswegen der Fall, weil das Studium zu einem großen Teil als Praxisphase bei der Klägerin absolviert wurde. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach § 2 Abs. 2 des Vertrages sogar bei der Bestimmung seines Wahlpflichtfachs an die Vorgaben der Klägerin gebunden war.

Diese Beurteilung wird auch durch die von der Klägerin im Vorfeld des Abschlusses des Praxisphasenvertrages benutzten Broschüren bestätigt. Es ist ausdrücklich die Rede davon, Ziel des Hochschulstudiums sei die Ausbildung von „kompetenten Hochschulabsolventen, die für Führungspositionen im A-Konzern herangezogen werden sollen“. Damit wird weiter verdeutlicht, dass die Studienfinanzierung aus der Sicht der Klägerin Teil ihres Personalrekrutierungsprozesses war und damit eine Investition in ihre eigene Zukunft als Unternehmen. Dementsprechend hat sie auch in dem von ihr genutzten Merkblatt darauf hingewiesen, es liege eine „Vollfinanzierung“ des Studiums vor, und wenn der Student nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ein Vertragsverhältnis mit ihr für mindestens zwei Jahre eingehe, sei diese nicht zurückzuzahlen, soweit das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf von zwei Jahren beendet werde. Damit war auch – bezogen auf die dann abgeschlossene Vereinbarung – eine gewisse Irreführung verbunden.

Der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (- 5 AZR 509/99 – BAGE 97, 333) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; es ging dort um einen Fall, in dem die Ausgebildete keinen Arbeitsvertrag abschließen wollte.

c) Der hier zu beurteilende Praxisphasenvertrag fällt auch in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 307 Abs. 1 BGB.

Die gesetzliche Regelung wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), das mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft trat (Art. 9), in das Gesetz eingefügt. Erst seit diesem Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 BGB). Vorher galt die Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz. Sie kam hier zur Anwendung, da die zur Beurteilung stehenden Klauseln im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen zu sehen sind und es sich deshalb um Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts handelt. Ein Darlehensvertrag liegt – wie unter II 2 b bb ausgeführt – nicht vor. Es ist deshalb unerheblich, dass im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geschlossene Darlehensverträge auch bereits früher dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfielen (vgl. dazu BAG 26. Mai 1993 – 5 AZR 219/92 – zu 1 der Gründe, BAGE 73, 178).

Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, der ebenfalls durch das genannte Gesetz eingeführt wurde, ist auf Schuldverhältnisse, die – wie hier – vor dem 1. Januar 2002 eingegangen worden sind, zwar zunächst das früher geltende Recht weiter anzuwenden. Dauerschuldverhältnisse unterfallen nach Satz 2 dieser Bestimmung jedoch ab dem 1. Januar 2003 dem neuen Recht (vgl. BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – zu A II 1 der Gründe, BAGE 118, 36). Damit ist auch der hier zu beurteilende Vertrag dem neuen Recht unterworfen.

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere kann die Klägerin keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld führen. Die sich nunmehr aus § 307 Abs. 1 BGB ergebende Rechtsfolge war bereits im früheren Recht angelegt. Deshalb ist ein mögliches Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig. Es entsprach bereits der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wird, die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten „abzuarbeiten“, ihm diese Möglichkeit auch eingeräumt werden muss, und ansonsten keine Rückzahlungspflicht besteht (so bereits BAG 6. Mai 1998 – 5 AZR 535/97 – zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340).

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