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Studienvertrag – fristlose Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung

Eine Studentin wurde von ihrer Hochschule exmatrikuliert, nachdem sie an einem Alkoholritual mit Erstsemestern teilgenommen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Kündigung und sah in dem Verhalten der Studentin einen Verstoß gegen die Werte der Hochschule. Die Richter betonten, dass die Hochschule ihre Werte schützen müsse, um glaubwürdig zu bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Antragstellerin wollte durch eine einstweilige Verfügung ihren Zugang zum Hochschulbetrieb wiederherstellen, nachdem ihr fristlos gekündigt und ein Hausverbot erteilt wurde.
  • Der Konflikt entstand nach einem Vorfall während einer Einführungswoche, bei der es zu Alkoholexzessen kam. Der Hochschule war dieser Gruppenzwang aus der Vergangenheit bekannt und sie hatte vorab gewarnt.
  • Die Antragstellerin wurde mitverantwortlich gemacht, da sie als Patin eine offizielle Rolle innehatte, die das Bild neuer Studierender von der Hochschule prägte, und bei der Veranstaltung anwesend war.
  • Das Gericht wies den Antrag zurück, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verfügung glaubhaft machte. Der Studienvertrag war durch die fristlose Kündigung beendet.
  • Die Antragstellerin hatte gegen den Studienvertrag verstoßen, insbesondere gegen die Pflicht, das Ansehen der Hochschule nicht zu schädigen.
  • Die Hochschule sah sich aufgrund des Verhaltens nicht in der Lage, das Studienverhältnis fortzusetzen, da die Antragstellerin die Werte der Hochschule nicht verteidigte.
  • Eine Anhörung vor der Kündigung war nicht erforderlich, da die Antragstellerin das Geschehen auch in der Stellungnahme nicht anders dargestellt hätte.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung von Verhaltensregeln und die Verantwortung der Studierenden, diese einzuhalten, um das akademische und soziale Klima zu schützen.

Fristlose Kündigung des Studienvertrags: Rechte und Pflichten im Fokus

Der Studienvertrag zwischen Studierenden und Hochschulen regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien und stellt eine wichtige Grundlage für das akademische Leben dar. Er umfasst unter anderem Aspekte wie die Einhaltung der Prüfungsordnung, die Erbringung von Leistungsnachweisen und die allgemeinen studentischen Pflichten. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, etwa durch das Versäumen wesentlicher akademischer Verpflichtungen, kann eine fristlose Kündigung des Vertrags durch die Hochschule erfolgen. Eine solche Kündigung hat verschiedene rechtliche Konsequenzen, die sowohl für Studierende als auch für Hochschulen von großer Bedeutung sind.

In diesem Kontext wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der fristlosen Kündigung eines Studienvertrags aufgrund schwerwiegender Vertragsverletzungen auseinandersetzt. Die nachfolgende Analyse verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auswirkungen auf die betroffenen Studierenden.

Der Fall vor Gericht


Hochschule kündigt Patin nach fragwürdigem Alkoholritual bei Einführungswoche

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Beschwerde einer Studentin gegen ihre fristlose Exmatrikulation durch eine private Hochschule zurückgewiesen. Die Studentin hatte als Patin für Erstsemester bei einem problematischen Alkoholritual mitgewirkt, was die Hochschule als schwerwiegenden Verstoß gegen den Studienvertrag wertete.

Fragwürdige Geschehnisse beim Paten-Treffen

Fristlose Kündigung des Studienvertrags wegen Pflichtverletzung
Die fristlose Kündigung des Studienvertrags einer Patin wurde aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen beim Alkoholkonsum während der Einführungswoche von der Hochschule und dem Oberlandesgericht bestätigt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die betroffene Studentin war im Rahmen der Einführungswoche als Patin für fünf neue Studierende eingesetzt. Bei einem privaten Treffen in einer 120-Quadratmeter-Wohnung kam es zu einem ritualisierten Alkoholkonsum. Die Erstsemester mussten mit verbundenen Augen und brennenden Teelichtern in den Händen Fragen beantworten und bei falschen Antworten Alkohol trinken. Später begaben sich zwei Paten mit einem Erstsemester und einem Kasten Bier in ein Badezimmer für einen sogenannten „Rohrbruch“. Die Tür wurde von außen verschlossen.

Hochschule sieht schwere Pflichtverletzung

Die Hochschule kündigte der Patin daraufhin fristlos den Studienvertrag und erteilte ihr Hausverbot. Als Begründung führte sie an, die Studentin habe in ihrer offiziellen Funktion als Patin durch Beteiligung an einem Alkoholexzess mit psychologischer Drucksituation gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Besonders schwer wog, dass die Hochschule erst wenige Tage zuvor explizit vor Trinkexzessen und Gruppenzwang während der Einführungswoche gewarnt hatte.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Kündigung

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter sahen in dem Verhalten der Patin einen eklatanten Widerspruch zu den Werten der Hochschule wie Respekt, Menschenachtung und Verantwortung für andere. Durch ihre Position als Repräsentantin der Studierendengemeinschaft habe sie mindestens grob fahrlässig das Ansehen der Hochschule gefährdet. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund der ausdrücklichen Warnung offenkundig war.

Interessenabwägung zu Gunsten der Hochschule

Zwar bedeute der Studienverlust für die Studentin eine erhebliche Härte. Die Hochschule müsse aber ihre kommunizierten Werte durch konsequente Sanktionierung von Fehlverhalten schützen können. Nur so könne sie intern wie extern glaubwürdig bleiben und ihr seriöses Image in der akademischen Welt wahren. Alternative Maßnahmen wie ein befristeter Ausschluss seien nicht ausreichend gewesen, da die Studentin durch Missachtung der Warnung gezeigt habe, die Werte der Hochschule nicht mitzutragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Private Hochschulen dürfen Studierende bei schwerem Fehlverhalten ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn diese ihre offiziellen Funktionen missbrauchen und den Werten der Hochschule zuwiderhandeln. Die Teilnahme an fragwürdigen Ritualen mit Gruppenzwang zum Alkoholkonsum kann als schwere Pflichtverletzung gewertet werden, selbst wenn die Person nicht Hauptakteur war. Eine vorherige Warnung der Hochschule vor solchem Verhalten kann bereits als vorweggenommene Abmahnung gelten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Student/in müssen Sie bei der Ausübung offizieller Funktionen wie der Patenschaft für Erstsemester besonders verantwortungsvoll handeln. Wenn Sie an Aktivitäten teilnehmen, bei denen andere Studierende unter Druck gesetzt werden könnten, riskieren Sie Ihren Studienplatz – auch wenn Sie nicht aktiv Druck ausüben. Die Hochschule muss Sie bei Fehlverhalten nicht zwingend erst abmahnen, bevor sie den Studienvertrag kündigt. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Hochschule bereits vor bestimmtem Verhalten gewarnt hat. In diesem Fall kann selbst passives Dulden oder mangelndes Einschreiten gegen problematisches Verhalten zur sofortigen Exmatrikulation führen.


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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine fristlose Kündigung des Studienvertrags erfüllt sein?

Eine fristlose Kündigung des Studienvertrags erfordert einen wichtigen Grund nach § 626 BGB. Dieser liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die unter Berücksichtigung aller Umstände die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen.

Grundvoraussetzungen

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung müssen Sie als Vertragspartei nachweisen können, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum regulären Ende unzumutbar ist.

Wichtige Kündigungsgründe

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Schwerwiegenden Täuschungshandlungen wie Betrug oder Urkundenfälschung
  • Anhaltender Arbeitsverweigerung oder wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben
  • Gravierenden Verstößen gegen die Hausordnung oder Studienordnung
  • Straftaten gegenüber der Hochschule, Dozenten oder anderen Studierenden

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Dies bedeutet:

Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel erforderlich, außer bei besonders schwerwiegenden Verstößen. Die Hochschule muss zunächst mildere Mittel ausschöpfen, bevor sie zum Instrument der fristlosen Kündigung greift.

Bei der Interessenabwägung werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie die Dauer des Vertragsverhältnisses, bisheriges Verhalten und die Schwere der Pflichtverletzung.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Studierende gegen eine fristlose Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung des Studienvertrags können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Landgericht erheben. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da die Kündigung sonst als wirksam gilt.

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit

Eine fristlose Kündigung durch die Hochschule ist unwirksam, wenn folgende Mängel vorliegen:

  • Die formellen Voraussetzungen wurden nicht eingehalten, etwa wenn keine vorherige Anhörung stattfand
  • Eine erforderliche Abmahnung fehlt
  • Die Kündigungsfrist wurde nicht beachtet
  • Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor

Gerichtliches Verfahren

Das Landgericht prüft in einem ersten Schritt die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Dabei wird untersucht, ob die Hochschule alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten hat. In einem zweiten Schritt erfolgt die materielle Prüfung des Kündigungsgrundes.

Erfolgsaussichten

Die Chancen auf einen erfolgreichen Rechtsschutz sind besonders hoch, wenn:

  • Die Hochschule die Verfahrensvorschriften missachtet hat
  • Der angegebene Kündigungsgrund nicht schwerwiegend genug ist
  • Die Kündigung gegen AGB-Vorschriften verstößt
  • Eine Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt

Bei einer unwirksamen Kündigung besteht der Studienvertrag fort und Sie können Ihr Studium fortsetzen. Während des laufenden Verfahrens sollten Sie weiterhin Ihre vertraglichen Pflichten erfüllen.


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Was sind die Folgen einer rechtskräftigen fristlosen Kündigung des Studienvertrags?

Eine rechtskräftige fristlose Kündigung des Studienvertrags führt zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Studierendem und Hochschule.

Finanzielle Konsequenzen

Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sind die vereinbarten Studiengebühren nur bis zum Ende des laufenden Semesters zu entrichten, sofern die Kündigung auf Umständen beruht, die von der Hochschule nicht zu vertreten sind. Die bereits gezahlten Gebühren für zukünftige Semester müssen von der Hochschule zurückerstattet werden.

Status und Leistungsnachweise

Mit der Wirksamkeit der Kündigung erfolgt automatisch die Exmatrikulation von der Hochschule. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten und bestandenen Studienleistungen bleiben jedoch gültig. Sie haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines Leistungsnachweises über die erfolgreich absolvierten Module und Prüfungen.

Weiteres Studium

Nach einer fristlosen Kündigung können Sie sich grundsätzlich an einer anderen Hochschule für denselben oder einen anderen Studiengang bewerben. Allerdings müssen Sie bei der Bewerbung an einer neuen Hochschule die fristlose Kündigung offenlegen, wenn Sie danach gefragt werden. Die bereits erbrachten Studienleistungen können je nach Studienordnung der neuen Hochschule angerechnet werden.


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Wann ist eine vorherige Abmahnung vor der fristlosen Kündigung erforderlich?

Eine vorherige Abmahnung ist bei einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung grundsätzlich erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt, das dieser in Zukunft ändern könnte.

Grundsätzliche Abmahnungspflicht

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu korrigieren. Die Abmahnung dient als Warnschuss und soll dem Arbeitnehmer die Chance einräumen, sich vertragskonform zu verhalten.

Ausnahmen von der Abmahnungspflicht

Eine Abmahnung ist in zwei Hauptfällen entbehrlich:

  • Wenn bereits bei Ausspruch der Kündigung erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten wäre
  • Wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass ihre erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv nicht zuzumuten ist

Typische Fälle ohne Abmahnungserfordernis sind:

  • Schwerwiegende Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber
  • Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Belästigung
  • Verrat von wichtigen Geschäftsgeheimnissen
  • Schwerer Missbrauch einer Vollmacht

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei der Beurteilung des Abmahnungserfordernisses spielt die Schwere der Pflichtverletzung eine zentrale Rolle. Selbst bei einer relativ schweren Pflichtverletzung kann eine Abmahnung erforderlich sein, wenn das Arbeitsverhältnis über viele Jahre beanstandungsfrei verlief und es sich um eine einmalige Fehlleistung ohne erkennbare Wiederholungsgefahr handelt.

Verhaltensbedingte Pflichtverletzungen wie Unpünktlichkeit oder verspätetes Einreichen einer Krankmeldung erfordern stets eine vorherige Abmahnung. Diese Regel gilt auch in der Probezeit, da die Hürden für eine außerordentliche Kündigung hier genauso hoch sind.


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Welche besonderen Pflichten ergeben sich aus dem Studienvertrag mit einer privaten Hochschule?

Das Studienrechtsverhältnis zwischen einer privaten Hochschule und Studierenden basiert auf einem privatrechtlichen Vertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.

Pflichten der Studierenden

Als Studierende einer privaten Hochschule sind Sie zur regelmäßigen Zahlung der vereinbarten Studiengebühren verpflichtet. Diese Zahlungspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht.

Sie müssen die Prüfungs- und Studienordnung einhalten und die vorgesehenen Prüfungsleistungen erbringen. Dazu gehört auch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen und das Einreichen von Arbeiten in den festgelegten Fristen.

Pflichten der Hochschule

Die private Hochschule ist verpflichtet, Ihnen eine qualifizierte Ausbildung entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung anzubieten. Sie muss die vereinbarten Lehrveranstaltungen durchführen und Ihnen die Möglichkeit geben, die vorgesehenen Prüfungen abzulegen.

Kündigungsrechte

Der Studienvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Besonders wichtig: Sie haben das Recht, nach Erhalt der Prüfungsergebnisse eines Studienjahres die Ausbildung zum Ende des Studienjahres zu beenden. Kündigungsfristen, die Ihnen diese Möglichkeit verwehren, sind rechtlich unwirksam.

Besondere Schutzrechte

Im Gegensatz zu staatlichen Hochschulen bewegen Sie sich bei privaten Hochschulen auf dem „Boden des Privatrechts“. Dies bedeutet, dass Sie durch das Zivilrecht geschützt sind. Klauseln in Studienverträgen müssen einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB standhalten und dürfen Sie nicht unangemessen benachteiligen.

Die Wahl der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Sie haben das Recht, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende finanzielle Nachteile korrigieren zu können.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Exmatrikulation

Definition: Exmatrikulation ist der offizielle Vorgang, bei dem ein Student oder eine Studentin von einer Hochschule abgemeldet wird. Dies kann freiwillig durch den Studierenden oder unfreiwillig durch die Hochschule geschehen, etwa bei gravierenden Pflichtverletzungen oder Missbrauch von Rechten. Im vorliegenden Fall erfolgte die Exmatrikulation aufgrund eines rituellen Alkoholmissbrauchs, was als schwerwiegender Verstoß gegen den Studienvertrag gewertet wurde.

Beispiel: Ein Studierender wird exmatrikuliert, nachdem er wiederholt Prüfungen nicht bestanden hat und dadurch keine Fortschritte im Studium nachweisen kann.

Gesetzliche Regelung: Die Regeln zur Exmatrikulation finden sich in den jeweiligen Hochschulordnungen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren regeln.

Abgrenzung: Im Gegensatz zur Exmatrikulation steht die Beurlaubung, bei der der Studierende vorübergehend von der Hochschule abgemeldet wird, aber das Recht zur Wiederaufnahme des Studiums behält.


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Fristlose Kündigung

Definition: Eine fristlose Kündigung ist eine Beendigung eines Vertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, die aus wichtigem Grund sofort erfolgt. Im Hochschulkontext bedeutet dies die sofortige Auflösung des Studienvertrags, zumeist aufgrund eines erheblichen Fehlverhaltens der Studierenden. Im Beispiel wird der Studienvertrag wegen eines schwerwiegenden Verstoßes wie dem Alkoholritual sofort beendet.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird fristlos entlassen, weil er vertrauliche Unternehmensdaten gestohlen hat.

Gesetzliche Regelung: Im deutschen Zivilrecht wird die fristlose Kündigung durch § 314 BGB geregelt, der eine jederzeitige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund erlaubt.

Abgrenzung: Diese unterscheidet sich von einer ordentlichen Kündigung, bei der Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.


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Studienvertrag

Definition: Ein Studienvertrag ist ein rechtliches Abkommen zwischen einem Studierenden und einer Hochschule, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt, wie die Teilnahme an Vorlesungen oder Prüfungen. Im beschriebenen Fall beinhaltete der Studienvertrag auch die Verpflichtung, die Werte der Hochschule zu respektieren und einzuhalten.

Beispiel: Ein Student verpflichtet sich vertraglich zur Zahlung der Studiengebühren und erhält im Gegenzug Zugang zu den Lehrveranstaltungen der Hochschule.

Gesetzliche Regelung: Der Studienvertrag unterliegt vor allem dem allgemeinen Vertragsrecht gem. §§ 305ff. BGB.

Abgrenzung: Im Unterschied zu einem Arbeitsvertrag, bei dem es um die Erbringung von Arbeitsleistung und Entlohnung geht, liegt der Schwerpunkt beim Studienvertrag auf der Erbringung und Inanspruchnahme von Bildungsdienstleistungen.


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Pflichtverletzung

Definition: Eine Pflichtverletzung tritt ein, wenn eine der Vertragsparteien ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Im Kontext des Berichts handelt es sich um die Teilnahme der Studentin an einem Alkoholritual, entgegen expliziter Warnungen, als wesentliche Pflichtverletzung des Studienvertrags.

Beispiel: Ein Mieter, der seine Miete regelmäßig verspätet zahlt, begeht eine Pflichtverletzung.

Gesetzliche Regelung: Pflichtverletzungen sind im BGB, insbesondere in den §§ 280 ff., geregelt und können Schadensersatzansprüche oder andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Abgrenzung: Zu unterscheiden ist hier die Hauptleistungspflicht (wesentliche Vertragspflichten) von Nebenpflichten, deren Verletzung in der Regel weniger schwerwiegend ist.


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Interessenabwägung

Definition: Interessenabwägung beschreibt einen rechtlichen Bewertungsprozess, bei dem verschiedene Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden, um eine angemessene Entscheidung zu treffen. Die Hochschule entschied sich nach Abwägung der Interessen gegen die Studentin, um ihre Werte zu schützen.

Beispiel: Bei einer Kündigungsschutzklage wägt das Gericht die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers gegenüber denen des Arbeitnehmers ab.

Gesetzliche Regelung: Es gibt keine spezifische gesetzliche Regelung zur Interessenabwägung, sie findet aber in der Rechtsanwendung und Judikatur häufig Anwendung, wie z.B. im Rahmen von § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben).

Abgrenzung: Anders als bei einer bloßen Beweiserhebung geht es bei der Interessenabwägung um die ethische und rechtliche Bewertung von Konsequenzen und Auswirkungen der Entscheidung auf die Beteiligten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Fristlose Kündigung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hat die Hochschule die fristlose Kündigung des Studienvertrags mit der Antragstellerin darauf gestützt, dass es zu einem Vorfall kam, der als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen wird.
  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Hier wird die deliktische Haftung geregelt. Eine Person haftet für einen Schaden, den sie einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Die Frage, ob die Antragstellerin für die Gesundheitsschäden des Studenten E verantwortlich ist, könnte entscheidend sein für die Beurteilung, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Es wird argumentiert, dass die Antragstellerin keine Nötigung ausübte und somit nicht verantwortlich für die Entscheidungen des Studenten E ist.
  • § 21 Abs. 1 Landeshochschulgesetz (LHG) (Studienplatzsicherung): Dieses Gesetz befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Studierenden und den Bedingungen für den Zugang zum Studienbetrieb. Die Antragstellerin strebt den Erhalt ihres Studienplatzes an, den sie durch die fristlose Kündigung gefährdet sieht. Die Hochschule muss sicherstellen, dass die Rechte der Studierenden gewahrt bleiben und ein geregelter Zugang zu den Studienangeboten besteht.
  • § 1 Abs. 1 Hausordnung der Hochschule: Diese Hausordnung legt fest, welche Verhaltensregeln für den Aufenthalt auf dem Hochschulgelände gelten. Ein Ausschluss oder Hausverbot kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Im Fall der Antragstellerin wurde ein Hausverbot aufgrund eines Vorfalls während einer Patengruppe ausgesprochen. Dies wirft die Frage auf, ob die Hausordnung gerechtfertigt angewendet wurde und ob die Handlung der Antragstellerin diesen Ausschluss rechtfertigt.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Dieses Gesetz soll Diskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen, darunter auch Bildung, verhindern. Bei der Beurteilung des Vorfalls ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin nicht aufgrund anderer diskriminierender Gründe benachteiligt wird. Das AGG könnte eine Rolle in der rechtlichen Bewertung spielen, insbesondere wenn die Kündigung als unverhältnismäßig oder diskriminierend wahrgenommen wird.

Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 15 W 385/23 – Beschluss vom 06.11.2023


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