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Studierverbot für Asylbewerber


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 7 B 10433/14

Beschluss vom 27.08.2014


Tenor

I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte Studierverbot bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren erster Instanz auf 3.750,00 € und für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., E., zu den Bedingungen eines in K. ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

– 7 B 10433/14.OVG –

II. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2014 wird dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er sich gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte Studierverbot wendet, und Rechtsanwalt W., E., zu den Bedingungen eines in K. ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

– 7 D 10483/14.OVG –


Gründe

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Verbot, ein Studium im Bundesgebiet „vorzunehmen“, das heißt fortzusetzen oder aufzunehmen (Studierverbot). Gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das in dem genannten Bescheid ebenfalls verfügte Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wendet der Antragsteller sich hingegen nicht, wie dem mit der Beschwerde gestellten Antrag zu entnehmen ist.

Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es derzeit als offen anzusehen, ob das gegenüber dem Antragsteller verfügte Studierverbot rechtmäßig ist.

Zutreffend sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zu den weiteren Bedingungen und Auflagen, die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden können, auch ein Studierverbot gehören kann, um einer Aufenthaltsverfestigung des Ausländers vorzubeugen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 Bs 40/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 61 AufenthG Rn. 31). Soweit der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung mit dem öffentlichen Interesse begründet hat, einer Aufenthaltsverfestigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers entgegenzuwirken, verfolgt er mit dem Studierverbot grundsätzlich ein aufenthaltsrechtlich zulässiges Ziel.

Ermessensfehlerhaft ist ein Studierverbot zur Vorbeugung einer Aufenthaltsverfestigung hingegen, wenn dieses Ziel bereits jetzt nicht mehr erreicht werden kann, weil eine Beendigung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers sowohl im Wege der freiwilligen Ausreise als auch durch Abschiebung objektiv unmöglich ist, das heißt selbst dann unmöglich ist, wenn der Ausländer alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses künftig erfüllt. Denn in diesem Fall steht bereits fest, dass der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, obgleich er vollziehbar ausreisepflichtig ist, auf unabsehbare Zeit nicht endet, sodass durch ein Studium keine bedeutsame Aufenthaltsverfestigung mehr eintritt, der durch ein Studierverbot entgegengewirkt werden kann.

Es ist derzeit ungeklärt, ob eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers – auch im Wege der freiwilligen Ausreise – möglich oder selbst dann unmöglich ist, wenn er hierfür alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses fehlender Reisepapiere erfüllt.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge im Jahre 1986 als palästinensischer Volkszugehöriger in Syrien geboren, ohne syrischer Staatsangehöriger zu sein. Nach Einreise ins Bundesgebiet mit den Eltern im Jahre 1990 und bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags der Familie ist er seit 1993 vollziehbar ausreisepflichtig. Er wird seitdem geduldet, da es nicht gelungen ist, Passersatzpapiere für ihn zu beschaffen. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, inwieweit hierfür in der Vergangenheit mangelnde Mitwirkung der Eltern und des Antragstellers ursächlich war. Entscheidend ist hier vielmehr, ob es künftig noch möglich ist, für ihn Reisepapiere zu bekommen.

Der Antragsgegner bejaht diese Möglichkeit mit der Begründung, dass es nach vielen Jahren im Juni 2010 schließlich gelungen sei, für die Mutter des Antragstellers, die ebenfalls in Syrien geboren und palästinensische Volkszugehörige sei, von der syrischen Botschaft in Deutschland ein Reisedokument zu erhalten. Aus dem Umstand, dass der Mutter ein solches Dokument ausgestellt wurde, lässt sich jedoch nicht zwingend schließen, dass auch der Antragsteller von der syrischen Auslandsvertretung – zumindest bei entsprechender Mitwirkung – ein Reisedokument erhalten könnte. Der Antragsteller hat diesbezüglich bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass die Ausstellung des Reisedokuments für seine Mutter nur möglich gewesen sei, weil sie als palästinensischer Flüchtling in Syrien geboren und registriert worden sei und ihre Registrierungskarte habe vorlegen können. Er hingegen sei vor der Ausreise der Familie im Jahre 1990 – sein Vater sei ebenfalls palästinensischer Flüchtling – in Syrien nicht mehr registriert worden. Daher sei die Ausstellung eines Ausweises oder Reisedokuments durch die syrische Auslandsvertretung nicht möglich.

Ob es zutrifft, dass die Ausstellung von Reisepapieren für den Antragsteller durch die syrische Auslandsvertretung eine Registrierung als in Syrien geborener palästinensischer Flüchtling voraussetzt und eine Registrierung des Antragstellers heute nicht mehr möglich ist, ist derzeit als offen anzusehen. Die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers ist jedenfalls nicht von vornherein als völlig fernliegend oder unplausibel von der Hand zu weisen, zumal der Vater des Antragstellers schon früher geltend gemacht hat, nach seinen Informationen sei eine Nachregistrierung der Kinder bei der syrischen Botschaft nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres möglich (vgl. Urteil des VG Koblenz vom 13. Dezember 2010 – 3 K 382/10.KO –, S. 12 des Urteilsabdrucks = Bl. 116 der beigezogenen Gerichtsakte 3 K 382/10.KO). Umgekehrt erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass die syrische Auslandsvertretung den Antragsteller selbst nach einem Aufenthalt von über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland noch als in Syrien geborenen palästinensischen Flüchtling registriert und ihm dann wie seiner Mutter ein Reisedokument ausstellt. Um diese Frage beantworten zu können, bedarf es demnach noch weiterer Aufklärung der Sachlage, etwa durch Einholung einer Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz oder auch des Auswärtigen Amtes.

Sollte eine Registrierung des Antragstellers – auch mit dessen Mitwirkung – künftig nicht mehr möglich sein und die Ausstellung von Reisedokumenten für ihn durch die syrische Auslandsvertretung eine solche Registrierung jedoch erfordern, wäre sowohl eine freiwillige Ausreise als auch eine Abschiebung des Antragstellers mangels Reisepapieren auf unabsehbare Zeit unmöglich. Soweit der Antragsgegner mit dem Studierverbot das Ziel verfolgt, einer Aufenthaltsverfestigung des Antragstellers entgegenzuwirken, wäre diese Ermessenserwägung dann aus den genannten Gründen fehlerhaft.

In diesem Fall wäre das Studierverbot aufgrund des Ermessensfehlers rechtswidrig. Zwar hat der Antragsgegner das Studierverbot über das Ziel der Vorbeugung einer Aufenthaltsverfestigung hinaus auch mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse daran begründet, der Gefahr entgegenzuwirken, dass der Antragsteller mit seinem Studium – gegenwärtig der Informatik – Kenntnisse erwirbt, die ihm bei der Begehung der von ihm verübten Straftaten nützlich gewesen sind, um damit weitere ähnliche Straftaten zu unterbinden. Denn der Antragsgegner hat weder in dem angegriffenen Bescheid noch in seinen ergänzenden Stellungsnahmen im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass jede der beiden Ermessenserwägungen allein ihn veranlasst hätte, das Studierverbot auszusprechen, sodass das öffentliche Sicherheitsinteresse nicht als allein tragend für seine Ermessensentscheidung angesehen werden kann. Gegen eine solche eigenständig tragende Bedeutung des öffentlichen Sicherheitsinteresses spricht neben der vom Antragsgegner gegebenen Begründung des Studierverbots selbst auch der Umstand, dass der Antragsgegner die zugleich mit dem Studierverbot im Bescheid vom 24. Februar 2014 verfügte Ausweisung des Antragstellers nicht auf spezial-, sondern allein auf generalpräventive Gründe gestützt hat (vgl. S. 6 f. des angegriffenen Bescheides).

Unabhängig davon vermag das genannte öffentliche Sicherheitsinteresse das verfügte generelle Studierverbot nicht zu tragen. Denn allenfalls durch die Fortsetzung des gegenwärtigen Studiums der Informatik oder Aufnahme eines inhaltlich vergleichbaren technischen Studiums könnte der Antragsteller Kenntnisse im Computer- und Elektrotechnikbereich erwerben, die ihm bei der Begehung ähnlicher Straftaten wie der von ihm verübten nützlich sein könnten. Der Antragsteller wurde wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Gewaltdarstellung und Billigung einer Straftat rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Verurteilung betrifft im Wesentlichen die Verbreitung radikal-islamistischen und dschihadistischen Propagandamaterials mehrerer terroristischer Vereinigungen über das Internet in der Zeit von September 2007 bis Dezember 2009 sowie die Einstellung eines Links in zwei Internet-Foren zu einem Video, das die Enthauptung eines amerikanischen Staatsbürgers durch den früheren Anführer von „Al Kaida im Zweistromland“ zeigt. Da der Antragsteller bei sämtlichen Straftaten das Internet nutzte, kann er allein durch ein Studium der Informatik oder ein inhaltlich vergleichbares technisches Studium vertiefte Kenntnisse erwerben, die ihm bei der weiteren Begehung ähnlicher Straftaten nützlich sein könnten. Für das Studium anderer Fächer wie etwa geisteswissenschaftliche Studiengänge trifft dies jedoch nicht zu. Ein generelles Studierverbot – wie vom Antragsgegner ausgesprochen – lässt sich daher mit dem genannten öffentlichen Sicherheitsinteresse nicht begründen.

Darüber hinaus ist es derzeit als offen anzusehen, ob der Antragsgegner – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – bei der Bejahung eines öffentlichen Sicherheitsinteresses zu Recht von einer weiter bestehenden Gefahr der Begehung von Straftaten mit terroristischem Bezug durch den Antragsteller ausgehen durfte. Zweifel hieran ergeben sich aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz in seinem Beschluss vom 7. März 2014, mit dem es die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe des Antragstellers zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Umstand, dass die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, rechtfertigt allerdings allein nicht den Schluss, dass von dem Antragsteller nicht mehr die Gefahr der Begehung von weiteren ähnlichen Straftaten ausgeht. Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte haben vielmehr eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Beurteilung der Strafgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr begründen sie nicht. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrests zur Gewährung nach § 57 Abs. 1 StGB unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 18 f., m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insofern auf den unterschiedlichen Prognosemaßstab des Oberlandesgerichts und der Ausländerbehörde hingewiesen.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsgegner seine aufenthaltsrechtliche Prognose insbesondere darauf stützt, dass die vom Antragsteller geäußerte Distanzierung von seinen Straftaten laut dem Beschluss des Oberlandesgerichts erst im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung über die Bewährung erfolgt sei. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners geht von keiner wirklichen Abkehr und Distanzierung des Antragstellers aus, weil dessen Aussage – ebenso wie sein Geständnis im Strafprozess – zu einem „taktisch wichtigen“ Zeitpunkt erfolgt sei.

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Es erscheint jedoch fraglich, ob mit dieser Erwägung allein eine glaubhafte Distanzierung des Antragstellers von seinen Straftaten in Zweifel gezogen werden kann. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hat den Antragsteller, der ihm – dem Strafsenat – bereits aus der Hauptverhandlung des Anfang 2013 durchgeführten (zweiten) Strafverfahrens bekannt ist, vor seiner Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung persönlich angehört und sich so einen unmittelbaren und aktuellen Eindruck von ihm verschafft. Er hat zudem im Rahmen seiner positiven Prognose darauf hingewiesen, dass nach dem Eindruck des erkennenden Senats sich seine Taten nicht als Ausdruck einer überdauernden und festgefügten politischen oder religiösen Überzeugung darstellten. Mit Blick auf die seit seiner Haftentlassung beanstandungsfreie Lebensführung, den Eindruck der erstmalig erlittenen Haft und die Distanzierung zu seinen Taten schätze er das restliche Rückfallrisiko als gering ein.

Vor diesem Hintergrund lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die von der des Oberlandesgerichts abweichende Einschätzung der Ausländerbehörde des Antragsgegners zur Glaubhaftigkeit der Distanzierung des Antragstellers von seinen Straftaten mit terroristischem Bezug und ihre maßgeblich darauf beruhende Prognose zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Antragstellers offensichtlich ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel ist. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung Ende Februar 2013 beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis angetroffen und deswegen mit Strafbefehl vom 18. März 2014 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, lässt sich nach Auffassung des Senats nichts für den Fortbestand einer Gefahr der Begehung von Straftaten mit terroristischem Bezug herleiten. Demnach bedarf es zur Frage der glaubhaften Distanzierung des Antragstellers von seinen Straftaten mit terroristischem Bezug und des Fortbestands der Gefahr der Begehung ähnlicher Taten noch weiterer Aufklärung, etwa durch Einholung einer Auskunft seines Bewährungshelfers oder des Polizeipräsidiums Koblenz, dessen Beamte nach seiner Haftentlassung Kontakt zu ihm gehabt haben sollen, zu ihren Erkenntnissen über den Antragsteller.

Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen das vom Antragsgegner verfügte Studierverbot nach alledem als offen anzusehen, so fällt die danach gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.

Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse, einer weiteren Aufenthaltsverfestigung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers – wie des Antragstellers – entgegenzuwirken. Das Gewicht dieses öffentlichen Interesses ist hier aber insofern gemindert, als der Antragsteller sich bereits über 20 Jahre geduldet im Bundesgebiet aufhält und eine Aufenthaltsbeendigung jedenfalls gegenwärtig wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist.

Das mit dem Studierverbot darüber hinaus verfolgte öffentliche Sicherheitsinteresse ist von erheblichem Gewicht angesichts der Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten mit terroristischem Bezug, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist. Allerdings befand sich der Antragsteller nach den vorgelegten Hochschulunterlagen im Sommersemester 2014 bereits im sechsten Fachsemester des Studiengangs Informatik, sodass er den Großteil seines Bachelor-Studiums bereits absolviert hat. Angesichts dessen kann der Gefahr, dass der Antragsteller durch die Fortsetzung seines Informatikstudiums Kenntnisse erwirbt, die ihm bei der weiteren Begehung ähnlicher Straftaten nützlich sein könnten, durch das verfügte Studierverbot nur noch in eingeschränktem Umfang begegnet werden. Überdies dürfte nicht auszuschließen sein, dass das Studierverbot – in Verbindung mit dem zugleich verfügten „Verbot“ der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, das als Ablehnung der Erteilung der vom Antragsteller beantragten Beschäftigungserlaubnis zu verstehen ist – sich insofern nicht zugunsten des öffentliches Sicherheitsinteresses auswirkt, als es einer endgültigen Abkehr des Antragstellers von seiner früheren Einstellung zu terroristischen Vereinigungen möglicherweise nicht förderlich ist.

Umgekehrt ist das private Interesse des Antragstellers, seine begonnene Hochschulausbildung abzuschließen, für ihn von erheblicher Bedeutung. Durch das verfügte Studierverbot wird ihm der angestrebte Abschluss seines Studiums ebenso wie die Aufnahme eines anderen Studiums für ungewisse Zeit unmöglich gemacht.

Unter Berücksichtigung des aus den genannten Gründen hier begrenzten Gewichts der öffentlichen Interessen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Hochschulausbildung die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Da die erforderliche weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhalts im laufenden Widerspruchsverfahren erfolgen kann, bedarf es einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Studierverbot lediglich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids.

Die Kostenentscheidung folgt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz – hinsichtlich des „Verbots“ der Erwerbstätigkeit – aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes – zugleich für das Verfahren erster Instanz – beruht auf §§ 63, 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist der Senat anders als das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren sowohl für das „Verbot“ einer Erwerbstätigkeit als auch für das Studierverbot in der Hauptsache von einem Streitwert von jeweils 2.500,00 € (Hälfte des Auffangwertes), insgesamt also von 5.000,00 € ausgegangen und hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache 3/4 des Betrages (= 3.750,00 €) als Streitwert festgesetzt. Da das „Verbot“ der Erwerbstätigkeit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, sondern allein das Studierverbot, wie oben ausgeführt, ist hierfür dementsprechend nur ein Betrag von 1.875,00 € (= 3/4 von 2.500,00 €) anzusetzen.

Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., E., zu den Bedingungen eines in K. ansässigen Rechtsanwalts zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 ZPO).

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Rechtsschutzverfahren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn soweit der Antragsteller sich gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2014 verfügte Studierverbot wendet, bietet die Rechtsverfolgung aus den oben unter I. genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 ZPO). Soweit der Antragsteller hingegen die Ablehnung seines Eilrechtsschutzantrags gegen das „Verbot“ der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen hat, ist die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar geworden. Dies ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten vom Senat jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn – wie hier – zwischen der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Veränderung zuungunsten des Antragstellers eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da als Gerichtsgebühr nur eine Festgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG), die vorliegend auf 30,00 € ermäßigt wird, weil die Beschwerde des Antragstellers teilweise erfolgreich ist.


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