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Stundenlohnvereinbarung von 2,50 Euro – sittenwidrig

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 9 Sa 648/08

Urteil vom 30.01.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2008, Az.: 8 Ca 1662/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weitere Ausbildungs- und Arbeitsvergütung zu zahlen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts und des zwischen den Parteien streitigen Vorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2008, Az.: 8 Ca 1662/07 (Bl. 142 ff. d. A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.289,22 brutto, abzüglich bereits bezahlter 4.500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Ausbildungsvergütung für den Zeitraum bis Dezember 2005 iHv. EUR 4.768,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt,

an den Kläger 17.208,19 € brutto abzüglich bereits gezahlter 4.500,– € netto nebst Zinsen sowie weitere Ausbildungsvergütung in Höhe von 980,80 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Für das zweite Ausbildungsjahr stehe dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütung in Höhe von 600,– € brutto zu. Dieser Restvergütungsanspruch ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Ausbildungsvertrag. Ebenso bestehe noch ein Anspruch auf Zahlung von 380,80 € brutto für den Zeitraum vom 15.09. bis 31.12.2005. Dieser Zahlungsanspruch ergebe sich nach § 17 Abs. 1 BBiG aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Ausbildungsvertrags.

Dem Kläger stehe weiter auch noch restliche Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 in Höhe von 17.208,19 € brutto abzüglich bereits gezahlter 4.500,– € netto zu. In dieser Höhe habe der Kläger ausgehend von geleisteten 1.750,5 Arbeitsstunden und einem angemessenen Stundenlohn in Höhe von 9,24 € noch einen Restvergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB, da die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung der Parteien (250,– € netto monatlich) gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei. Es liege ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, da sich ausgehend von der getroffenen Vergütungsvereinbarung und der geleisteten Stunden ein Stundenlohn von lediglich 2,50 € netto ergebe, wobei demgegenüber in Anlehnung an die entsprechende Vergütung nach den Tarifverträgen für den Einzelhandel von einer angemessenen Vergütung in Höhe von 9,24 € brutto auszugehen sei. Der tatsächlich gezahlte Lohn läge daher eklatant unter dem Tariflohn. Die Beklagte habe auch Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit bedingenden Umständen gehabt. Soweit sie sich darauf berufe, sie habe den Kläger lediglich aus Mitleid beschäftigt und mehrfach aufgefordert, sich eine andere Arbeit zu suchen oder sich arbeitslos zu melden, führe dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger sei voll in den Arbeitsablauf integriert gewesen. Die Beklagte habe seine Arbeitskraft in Anspruch genommen. Die Beklagte habe die Arbeitskraft des Klägers tatsächlich wirtschaftlich genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist der Beklagten am 25.09.2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.11.2008, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 181 ff. d. A.), beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.11.2008 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass § 138 Abs. 2 BGB auch subjektive Tatbestandsvoraussetzungen enthalte. Selbst wenn unterstellt werde, dass objektiv die Höhe der Bezahlung unangemessen gewesen sei, habe die Beklagte den Kläger nicht bewusst und mit einer verwerflichen Gesinnung ausnutzen wollen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur deshalb in den Betrieb aufgenommen worden sei, weil die Beklagte ihm einen Gefallen habe tun wollen. Man sei befreundet gewesen und die Beklagte habe nicht gewollt, dass der Kläger auf der Straße stehe. Der Kläger habe auch gewusst, dass die Beklagte zu Mehrzahlungen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei und im Grunde schon durch die Anstellung des Klägers eine wirtschaftliche Überforderung eingetreten sei. Wenn der Kläger erst nach der Kündigung weitere Lohnzahlung fordere, stelle dies einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar. Der Kläger habe seine Dankbarkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und sich froh darüber gezeigt, dass er für die Beklagten habe tätig sein dürfen. Auch eine SMS des Klägers belege, dass er freiwillig bei der Beklagten verblieben sei. Er hätte jederzeit das Arbeitsverhältnis beenden können. Bei einem derartigen „Gefälligkeitsarbeitsverhältnis“ müssten andere Regeln gelten, als bei einem normalen Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2008, Az.: 8 Ca 1662/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Angesichts des besonders auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagten die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bekannt gewesen seien. Unrichtig sei auch, dass er ohne Beschäftigung bei der Beklagten auf der Straße gestanden hätte. Er habe ein anderweitiges Arbeitsangebot zu tarifvertraglichen Bedingungen gehabt. Er habe sich allerdings dafür entschieden, der Beklagten zu helfen, die er nicht habe im Stich lassen wollen und die ihm eine angemessene Entlohnung sowie Nachzahlung in Aussicht gestellt habe. Es liege zudem in der Natur der Sache, dass Nachforderungen erst dann gestellt würden, wenn der Druck des sittenwidrigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestehe bzw. die Sittenwidrigkeit erkannt werde.

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig.

Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung nebst Zinsen richtet, da es insoweit an einer Berufungsbegründung fehlt.

Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung u. a. die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung (z.B. BAG 16.8.1991 -2 AZR 241/90- AP Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986; Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 229 mwN.). Wenn im arbeitsgerichtlichen Urteil über mehrere Ansprüche entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen (vgl. nur Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. § 64 Rz. 162 mwN.).

Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung lediglich mit der Frage der Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Hierauf hat das Arbeitsgericht jedoch die Verurteilung zur Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung nicht gestützt, sondern vielmehr auf den Inhalt des Ausbildungsvertrages und auf eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich des dritten Ausbildungsjahres abgestellt. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander.

Im Übrigen, d.h. soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Arbeitsvergütung richtet, ist das Rechtsmittel zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender, von der Berufungskammer in allen Punkten geteilter Begründung die Beklagte zur Zahlung weiterer Arbeitsvergütung nebst Zinsen verurteilt. Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung und veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

1. Das Arbeitsgericht ist bei Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall zutreffend von einem besonders auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausgegangen. Die vereinbarte Vergütung von 250,- EUR netto ergibt unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst eingeräumten Arbeitszeiten einen Stundenlohn in Höhe von 2,50 EUR, dem ein tariflicher Stundenlohn nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Rheinland-Pfalz, gültig ab 1.5.2005, von 8,50 EUR brutto gegenüberstand. Der vereinbarte Stundenlohn erreicht damit nur knapp 1/3 des tariflichen Lohnes. Soweit die Beklagte rügt, dass Arbeitsgericht habe die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderliche subjektive Komponente nicht ausreichend berücksichtigt und eine demnach erforderliche verwerfliche Gesinnung habe nicht vorgelegen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BAG (26.4.2006 -5 AZR 549/05- EzA § 612 BGB 2002 Nr 7) und auch des BGH (vgl. 19.01.2001 -V ZR 437/99- NJW 2001, 1127) die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB zwar voraussetzt, dass es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, in subjektiver Hinsicht aber weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich ist, sondern es vielmehr genügt, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt.

Die Beklagte kannte vorliegend den Umfang der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung und hat diesen bewusst eingesetzt. Sie kannte ebenfalls die Höhe der vereinbarten Vergütung. Ihr war auch bewusst, dass es sich nicht um eine für diese Tätigkeiten angemessene Vergütung handelte, wie ihr Sachvortrag belegt, sie habe den Kläger auf ihre finanziell geschwächte Lage hingewiesen. Sie hat dem Kläger zudem eine Nachzahlung in Aussicht gestellt, wie sich dies auch aus ihrem Schreiben vom 6.9.2007 (Bl. 114 d.A.) ergibt.

Im Übrigen erlaubt es nach der genannten Rechtsprechung des BGH allein das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muss schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Umstände, die diese Vermutung im vorliegenden Fall erschüttern könnten, bestehen nicht. Gerade wenn die Beklagte den Kläger in den Betrieb aufgenommen hat, um diesem einen Gefallen zu tun und zu vermeiden, dass der Kläger auf der Straße steht, belegt dies, dass die Beklagte davon ausging, dass der Kläger aus ihrer Sicht auf eine Tätigkeit bei ihr angewiesen war.

2. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Geltendmachung weiterer Vergütung auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Die Tatsache, dass der Kläger in Kenntnis der nur geringen Vergütung weiter arbeitete, stellt keinen Umstand dar, der zu einer Verwirkung des Anspruchs führt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 14.2.2007 – 10 AZR 35/06- EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr 2). Es kann dahin stehen, ob hier überhaupt das erforderliche Zeitmoment erfüllt ist. Jedenfalls fehlt es am so genannten Umstandsmoment. Dass der Kläger ggfs. auch weitergearbeitet hat, obwohl ihm die Unangemessenheit der Vergütung bewusst war, konnte bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken, er werde keine höhere Vergütung mehr geltend machen. Der Kläger hätte nämlich mit einer umgehenden Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Die Beklagte führt in ihrer Berufungsbegründung weiter selbst aus, dass sie die SMS aus Februar 2006, in welcher der Kläger auf die Möglichkeit der Erzielung einer höheren Vergütung bei einem anderen Arbeitgeber hingewiesen haben soll, als „heiße Luft“ angesehen habe, weil der Kläger dann gleichwohl bei ihr verblieb. Jedenfalls aber verdeutlichte eine solche SMS der Beklagten, dass der Kläger mit der Vergütung unzufrieden war. Auch dies steht der Annahme entgegen, dass die Beklagte billigerweise nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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