OLG Koblenz – Az.: 12 W 391/16 – Beschluss vom 04.08.2016
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Antragsgegner haben die Abrede der Ratenzahlung zu Recht fristlos gekündigt, so dass der volle Vergleichsbetrag von 5.000 € fällig ist.
Die Vereinbarung in dem Vergleich, nach der die Antragstellerin den Betrag von 5.000 € in monatlichen Raten zahlen konnte, beinhaltet eine Stundung. Eine Stundungsabrede kann mit dem Vertragsschluss – hier mit dem Abschluss des Vergleichs – getroffen werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit über den an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinausgeschoben wird (BGH, Urteil vom 2. April 2004, V ZR 105/03). Im vorliegenden Fall war an sich naheliegend und üblich, dass die Antragstellerin den Betrag von 5.000 € sofort zahlt. Nur wegen ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zu der Abrede der Ratenzahlung gekommen.
Die Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194). Dabei ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis hinsichtlich der Möglichkeit einer Kündigung der Stundungsvereinbarung Darlehensrecht unterstellen wollten (vgl. BGH NJW 1981, 1666; OLG Saarbrücken aaO).
Die Antragsgegner konnten damit die Stundungsvereinbarung gemäß den §§ 490 Abs. 3, 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund bestand darin, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Kündigung die am 15. Januar 2016 und am 15. Februar 2016 fälligen Raten nicht gezahlt hat. Die unterbliebene Zahlung von 2 aufeinanderfolgenden Raten machte die Fortgeltung der Stundungsvereinbarung für die Antragsgegner unzumutbar. Die Antragstellerin hat keinen Grund dafür genannt, warum sie Raten nicht gezahlt hat. Die Raten betrugen nur je 50 €, dürften also auch für eine Person in wirtschaftlich eingeschränkten Verhältnissen zu leisten gewesen sein.
Eine Fristsetzung oder Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB war gemäß den §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die fehlende Begründung für die unterbliebene Zahlung, die geringe Ratenhöhe sowie die Tatsache, dass die Antragstellerin schon die ersten Raten, die nach dem Vergleichsschluss fällig waren, nicht gezahlt hat, berechtigten die Antragsgegner zu der Annahme, dass die Antragstellerin die Leistung der Raten ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin auch die folgenden Raten nicht gezahlt hat. Nach unwidersprochener Angabe der Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 hat sie bis zur Fertigung dieses Schriftsatzes nichts gezahlt.