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Sturmschaden: Haftung der Gebäudeversicherung für Rohbau

Oberlandesgericht Rostock

Az: 6 U 121/07

Beschluss vom 30.10.2007


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.10.2007 einstimmig beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 454/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: bis zu 26.000,00 EUR.

Gründe:

I.
1.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Verfügung vom 17.09.2007 hat der Senat nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Hinweise erteilt:

„Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil – voraussichtlich – den Berufungsangriffen standhalten.

2.

Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei rechtsirrig vom Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3 a VGB, nämlich einer „fehlenden Bezugsfertigkeit“ des (beschädigten) Gebäudes ausgegangen, denn im Zeitpunkt des Schadensereignisses sei der gesamte Dachstuhl erneuert und das Dach sei mit 3 Schichten Dachpappe gesichert gewesen; die vom Gericht erster Instanz angeführte (überragende) Dachlattung sowie das Baugerüst hätten keinerlei Einfluss auf eine Beschädigung des Daches haben können; unerheblich sei im Übrigen, dass der Innenausbau, bzw. die Renovierung (Teppich- und Fußbodenbelege) noch nicht abgeschlossen gewesen sei, das habe keinen Einfluss auf die Abgeschlossenheit des Hauses gehabt. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nicht an.

aa)

Mit dem Landgericht – und insofern wohl auch dem Kläger – ist davon auszugehen, dass zur Auslegung eines Ausschlusses nicht bezugsfertiger Gebäude das spezielle Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung – nämlich die erhöhte Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit – Berücksichtigung finden muss (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Ziff. F V Rn. 4). Deshalb ist – anders als etwa in der Leitungsversicherung – für die Gefahrenlage nicht entscheidend auf den völligen Abschluss des Innenausbaus sowie die Installation und den Betrieb der Heizung abzustellen. Solchen Umständen kann und muss in der Sturmversicherung eine untergeordnete und damit geringere Rolle als dem Zustand der „Außenhaut des Gebäudes“ zuerkannt werden. Nicht bezugsfertig ist daher ein Gebäude für die Sturmversicherung jedenfalls dann, wobei der Begriff „noch nicht bezugsfertig“ im Ergebnis eng auszulegen ist (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 4 VGB 62 Rn. 4 u. § 9 VGB 88 Rn. 2), solange nicht die Außenwand, das Dach oder die Tür- und Fensteröffnungen restlos geschlossen sind oder solange noch ein Baugerüst steht, denn letzteres beeinflusst Richtung und Stärke der Luftströmungen bei Sturm und gefährdet das Gebäude durch herabstürzende Teile (vgl. Martin, a.a.O.; im Ergebnis ebenso wohl OLG Hamm, VersR 1989, 674; in anderer Richtung hingegen OLG Celle, VersR 1973, 1113, wonach Bezugsfertigkeit erst dann vorliegen soll, wenn das Gebäude ohne Einschränkungen mit den üblichen Einrichtungsgegenständen versehen ist).

bb)

Nach diesem Maßstab hat das erstinstanzliche Gericht den Ausschlusstatbestand zu Recht bejaht. Zwar kann unterstellt werden, dass der Zustand des Innenausbaus, wie der Kläger anführt, insoweit unbehandelt – weil irrelevant – bleiben kann. Entscheidend ist demgegenüber, wie das Landgericht gewichtet hat, dass zum Zeitpunkt des Sturms unstreitig noch ein Baugerüst am Gebäude stand, welches – für jedermann nachvollziehbar (so das Landgericht) – allgemein bekannter Weise für Verwirbelungen bei Wind und Sturm sorgt und die Integrität des Gebäudes (durch Beschädigungen oder herabstürzende Teile) zu beeinflussen geeignet ist; für seine gegenteilige Ansicht führt der Kläger keinen Beweis an. Auch ergibt sich nach seinem eigenen Vortrag, dass das Dach – nach einem Vorschaden – noch nicht komplett saniert und repariert war. Auf der zur Straße zeigenden Dachseite hatte der Kläger nur eine zweilagige Dachpappe aufgenagelt; lediglich teilweise war eine dritte Lage Pappe aufgeschweißt; einzig zur Hofseite waren außerdem Formblechplatten eingedeckt – auf der übrigen Hälfte des Daches fehlten sie (vgl. TB UA Bl. 3). Damit aber konnte von einer abgedichteten „Außenhaut“ des Gebäudes nicht gesprochen werden. Gerade auch die von der Beklagten mit der Klageerwiderung zur Akte gereichten Fotos bzw. Ablichtungen belegen, dass es – wahrscheinlich durch den Sturm – zur teilweisen Ablösung der Kantenbereiche und zum Aufreißen von Dachpappenbahnen in den Nähten und Übergängen kam. Diesen Feststellungen hat der Kläger mit seiner Replik dem Grunde nach nicht widersprochen . Eine insoweit mehr „behelfsmäßige“ Reparatur des Daches – jedenfalls auf der zur Straße gelegenen Seite – konnte keine verlässliche Sicherung gegen Sturmschäden bewirken und trug daher objektiv zur Gefahrerhöhung bei. Mithin ist mit dem Landgericht die Annahme des Ausschlusstatbestandes von § 9 Abs. 3 a VGB 88 gerechtfertigt.

b)

Angesichts dieses Ausschlusses zur Gewährung von Versicherungsleistungen, der sich auf den gesamten Ausschluss des Gebäudes vom Versicherungsschutz bezieht (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 4 VGB 62 Rn. 62), kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Klagevortrag hinreichend zwischen Alt- und Neuschäden (aus dem Schadensereignis vom 29.01.2004 und vom 18.11.2004) geschieden hat.

c)

Dem Kläger kann auch kein Versicherungsschutz aus Gründen der Billigkeit (§ 242 BGB) zuerkannt werden. Mit seiner Argumentation, die Beklagte habe fortlaufend die entsprechende Versicherungsprämie für die Sturmschadensversicherung vereinnahmt, so dass er, der Kläger, davon habe ausgehen können, dass sein Wohngebäude den Versicherungsbedingungen entsprach, kann der Kläger nicht durchdringen. Die Entrichtung der Versicherungsprämie – und ihre Entgegennahme durch die Beklagte – enthob den Kläger nicht, für die Einhaltung der Weiteren, ihm aus dem Versicherungsverhältnis bekannten Voraussetzungen zur Gewährung von Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Mit der Erwägung des Klägers müsste etwa auch jede Obliegenheitsverletzung auf seiner Seite ohne Rechtsfolgen bleiben, allein deshalb, weil er die Versicherungsprämie pflichtgemäß entrichtet hat.

Schließlich vermag der Kläger für sich ebensowenig etwas aus der Bereitschaft der Beklagten herleiten, den entstandenen Schaden i. H. v. 7.000,00 EUR regulieren zu wollen. Hierbei handelte es sich um ein nicht bindendes Vergleichsangebot, hingegen keineswegs um ein deklaratorisches oder gar konstitutives Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB).“

2.

Die zu diesen Hinweisen abgegebene Stellungnahme des Klägers vermag die geäußerte vorläufige Rechtsauffassung nicht zu erschüttern.

Hierbei weist der Senat im Eingang und zur Klarstellung – soweit dies bisher nicht hinreichend deutlich geworden sein sollte – darauf hin, dass der Tatbestand des § 9 Nr. 3a VGB 88 im vorliegenden Fall auch unter der Besonderheit Anwendung findet, dass sich das Gebäude des Klägers im Umbau befunden haben könnte, also davor bezugsfertig gewesen ist. Denn einem „noch nicht“ bezugsfertigen Gebäude wird ein Gebäude gleichgestellt, das wegen Umbaumaßnahmen für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen aber sprechen die zur Akte gereichten Fotos . Die Frage, ob bei verständiger Würdigung und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Gebäude trotz Umbauarbeiten benutzbar bleibt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. Martin, a.a.O., Ziff. F IV Rn. 20 f.). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger das Gebäude trotz objektiver Unbenutzbarkeit – so auch das Landgericht – bewohnt hat oder nicht.

a)

Soweit der Kläger Baumaßnahmen zur Anbringung von Wärmedämmmatten u.a.m. anführt, ergibt sich daraus nichts Entscheidendes zum Ausschlusstatbestand der fehlenden Bezugsfertigkeit des Gebäudes; vor allem werden die insoweit vom Senat bestimmten Tatsachen, aus denen auf diesen Tatbestand zu schließen ist, nicht widerlegt.

b)

Festzustellen ist darüberhinaus, dass der Kläger an seiner Rechtsansicht festhält, die Beklagte sei an ihr Vergleichsangebot zur Schadensregulierung gebunden. Rechtsgründe, die solches belegen könnten, benennt der Kläger indes nicht.

Soweit der Kläger außerdem einwendet, die Beklagte sei über die zusätzlichen Baumaßnahmen informiert gewesen, bleibt dies unerheblich. Denn die Kenntnis des Versicherers von dem Fehlen der Bezugsfertigkeit des versicherten Gebäudes hebt für sich allein den Ausschluss von Versicherungsleistungen nicht auf (vgl. Martin, a.a.O., Ziff. F IV Rn. 15).

3.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 6 ZPO. Dabei ist der Streitwert für den Leistungsantrag entsprechend der Bezifferung mit 12.824,55 EUR anzusetzen. Den Gegenstandwert für den weiter gestellten Feststellungsantrag bemisst der Senat nach § 3 ZPO mit dem Wert des Gegenstands des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Feststellungsklagen“), hier also dem Interesse des Klägers, neben dem bezifferten Leistungsantrag, den weitergehenden Schaden aus dem Schadensereignis ersetzt zu erhalten. Den ihn insgesamt – voraussichtlich – entstandenen Schaden hat der Kläger selbst mit ca. 28.551,28 EUR beziffert, so dass sich unter Subtrahierung des Leistungsantrags für den Feststellungsantrag ein Betrag (28.551,28 – 12.824,55 EUR) von 15.726,73 EUR ergibt. Von diesem Wert nimmt der Senat – wie bei der positiven Feststellungsklage üblich (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.) – einen Abschlag von 20% vor; es ergibt sich mithin für den Feststellungsantrag ein Streitwert von 12.581,38 EUR.

Unter Addition der Beträge von Leistungs- und Feststellungsantrag (§ 5 ZPO) ist der Streitwert für das Berufungsverfahren (12.824,55 + 12.581,38 EUR) insgesamt auf bis zu 26.000,00 EUR festzusetzen.

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