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Sturmschaden an Haus, Hausrat oder Auto – Wer zahlt?

Schäden durch Sturm und Orkan: Welche Versicherung zahlt für die Schäden?

Das Jahr 2022 begann aus Sicht der Menschen in Deutschland bereits sehr schlecht, denn die Sturmtiefs „Antonia“ sowie „Zeynep“ fegten über das Bundesgebiet hinweg und sorgten für Verwüstungen sowie massive Schäden. Sowohl Hauseigentümer als auch Mieter sowie Fahrzeugbesitzer stellen sich jetzt natürlich die Frage, welche Versicherung für die entstandenen Schäden der richtige Ansprechpartner ist.

Es kommt bei einem Schaden sehr gravierend darauf an, an welchem Objekt der Schaden entstanden ist. Dementsprechend ist für Schäden am Gebäude eine andere Versicherung zuständig, als für Schäden an einem Fahrzeug. Bei Sturmschäden sind insbesondere drei Versicherungsarten entscheidend. Die Hausrat- sowie Wohngebäude- und Kaskoversicherung sind dabei die richtigen Ansprechpartner. Wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen kann es auch erforderlich sein, dass eine extra Police in Form einer Zusatzversicherung als Haftpflicht erforderlich wird.

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Welche Versicherung ist bei einem Sturmschaden wichtig?

Sturmschäden an Gebäuden

Sturmschaden Haus durch umgestürtzten Baum
Wohl dem, der gut versichert ist: Sturmschaden am Haus durch umgestürtzten Baum (Symbolfoto: HarrisonJeffs/Shutterstock.com)

In der gängigen Praxis kommt es im Zusammenhang mit einem Sturm zu besonderen Schäden an Gebäuden. Sei es das Dach, welches durch den Sturm zum Teil oder gänzlich abgedeckt wird oder der Schornstein, welcher durch den Sturm umstürzt, oder zerstörte Fenster durch herumfliegende Gegenstände. Es ist aber auch denkbar, dass in der unmittelbaren Nähe Bäume stehen. Diese Bäume können bei einem Sturm umknicken und dadurch Schäden anrichten. Derartige Schäden durch Unwetter werden durch Wohngebäudeversicherung vollständig abgedeckt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den Sturm- bzw. Hagelschäden, wobei auch Nebengebäude in dem Versicherungsschutz enthalten sind. Dies betrifft sowohl Garagen als auch Gartenhäuser.

Ein wenig anders gestaltet sich der Sachverhalt bei Rückstau sowie Überschwemmungen durch Starkregen. Sollte der Keller durch sehr starken Regen volllaufen oder Wasser in das Gebäude eindringen, so ist die Wohngebäudeversicherung nicht zuständig. In derartigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der Elementarversicherung. Die Elementarversicherung ist auch zuständig bei Schäden, die durch Erdrutsche oder Schneelawinen verursacht werden.

Sturmschäden an Rohbauten

Sollte sich das Gebäude noch im Bau befinden, so wird rechtlich von einem Rohbau gesprochen. Natürlich sind derartige Gebäude sehr stark anfällig für Schäden, die durch einen Sturm entstehen können. In diesem Zusammenhang müssen auch die Gerüste, die für die Errichtung des Gebäudes benötigt werden, berücksichtigt werden. Auch etwaig offene Dachsparren sowie das Baumaterial, welches sich auf der Baustelle befindet, sind anfällig für Sturmschäden. In derartigen Fällen hat sich der Bauherr an seine Rohbauversicherung zu wenden, welche in der Regel als zusätzlicher Baustein in der Wohngebäudeversicherung angeboten wird.

Sturmschäden am Auto

Sturmschaden Auto
Sturmschäden am PKW kommen bei jedem Sturm oder starkem Wind vor. (Symbolfoto: 4.murat/Shutterstock.com)

Draußen parkende Fahrzeuge sind bei Sturm immer ganz besonders gefährdet und werden oft beschädigt. Für diejenigen Sturmschäden, die am Motorrad oder auch am Fahrzeug entstehen, ist grundsätzlich die Teilkaskoversicherung als Träger zuständig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Sturm mindestens eine Windstärke von 8 erreicht hat. Sollte der Sturm diese Stärke nicht erreicht haben, ist die Vollkaskoversicherung als Träger zuständig. Diese Versicherung übernimmt die Kosten für diejenigen Schäden, welche durch Dachziegel, heruntergefallene Äste oder andere herumfliegende Gegenstände verursacht werden.

Sollte eine Person aufgrund eines Sturms einen Verkehrsunfall mit seinem KFZ verursachen, so kommt in der gängigen Praxis lediglich die Vollkaskoversicherung für den Schaden an dem eigenen Fahrzeug auf.

Wer trägt die Kosten für fremde Schäden durch Sturmeinwirkung

Viele Menschen geben sich dem Irrglauben hin, dass lediglich Eigentümer in der Verantwortung für Schäden stehen. Dies ist jedoch ein Irrtum, denn auch Mieter tragen diesbezüglich Verantwortung. Sollte beispielsweise ein Blumenkasten auf dem Balkon in Folge eines Sturms einen Schaden bei einer anderen Person verursachen, so kann auch die Mieterpartei für diese Schäden haftbar werden. Das Ausmaß dieser Verantwortung darf auf gar keinen Fall unterschätzt werden, da Blumenkästen oder andere Gegenstände auf dem Balkon sehr schwere Personenschäden verursachen können. Im schlimmsten Fall muss die Mieterpartei dann Behandlungskosten oder auch eine lebenslange Rente an das Opfer zahlen. Für derartige Schäden ist die Privat-Haftpflichtversicherung zuständig.

Die Privat-Haftpflichtversicherung gehört zu den sogenannten „must have“ Versicherungen, da ohne eine derartige Versicherung für die betroffene Person sehr schnell die Gefahr des finanziellen Ruins besteht.

Sollte ein Baum einen Schaden verursachen, so ist der Standort des Baumes wichtig. Es kommt im Zusammenhang mit einem Sturm nicht selten vor, dass ein Baum durch die Windstärke entwurzelt wird. Welche Versicherung für den Schaden letztlich aufkommt ist davon abhängig zu machen, wer der Besitzer des Baumes ist und wo der Standort des Baumes war bzw. wohin der Baum umstürzte. Sollte ein Baum auf dem eigenen Grundstück umstürzen und einen Schaden verursachen, so trägt die Wohngebäudeversicherung diesen Schaden. Sollte ein fremder Baum auf das eigene Grundstück stürzen und einen Schaden verursachen, so ist die Wohngebäudeversicherung oder die Haus-/Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers für den Schaden zuständig.

Es ist nicht entscheidend, ob der umgestürzte Baum einen Schaden an dem Gebäude verursacht hat oder nicht. Selbst dann, wenn der umgestürzte Baum lediglich Schäden in einem Garten oder im Vorgarten verursacht, muss die Wohngebäudeversicherung auf jeden Fall informiert werden.

Für Schäden, die an dem Gebäude einer anderen Person durch einen umgestürzten Baum entstanden sind, ist die Haftpflichtversicherung zuständig. Bevor die Haftpflichtversicherung die Leistungspflicht jedoch anerkennt, erfolgt zunächst eine Prüfung, ob eine Haftbarkeit des Baumbesitzers auch tatsächlich gegeben ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Stürme in der Regel als „höhere Gewalt“ gelten und dementsprechend der Baumbesitzer nur dann einen Schadensersatz leisten muss, wenn die Verkehrssicherungspflicht missachtet wurde.

Das sagt der Gesetzgeber zu der Verkehrssicherungspflicht

Für Immobilienbesitzer hat der Gesetzgeber eine Verkehrssicherungspflicht ins Leben gerufen, welche als Verpflichtung angesehen werden muss. Auf der Grundlage dieser Verkehrssicherungspflicht ist ein Immobilienbesitzer dazu verpflichtet, die eigene Immobilie sowie auch das Grundstück in den Zustand der „Sicherheit“ zu versetzen und diesen Zustand auch beizubehalten. Dies bedeutet, dass sämtliche potenzielle Gefährdungen – beispielsweise Baumängel – für andere Personen durch den Immobilienbesitzer umgehend beseitigt werden müssen. Aus diesem Grund sollten Immobilienbesitzer auch regelmäßig den Zustand der eigenen Bäume überprüfen. Eine Sichtkontrolle im Zusammenhang mit einer etwaigen Fäulnis des Baumes oder einem morschen Stamm ist jedoch ausreichend, um der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Wer als Grundstücksbesitzer seinen vorhandenen Baumbestand in regelmäßigen Abständen auf die Standfestigkeit sowie des Zustandes des Stamms überprüft, sollte auch im Sturmfall auf der sicheren Seite sein. Gänzlich kann es zwar niemals ausgeschlossen werden, dass ein Baum entwurzelt wird oder durch die Windgeschwindigkeiten abknickt, doch ist durch eine regelmäßige Überprüfung das Risiko bereits deutlich minimiert.

Ein morscher Baum sollte auf jeden Fall durch den Grundstücksbesitzer entfernt werden. Belässt ein Grundstücksbesitzer einen morschen Baum auf seinem Grundstück und dieser morsche Baum verursacht im Fall eines Sturms einen Schaden, so kann die Versicherung die Leistungspflicht ablehnen.

Was ist im Fall eines Sturmschadens zu tun?

Glücklicherweise gibt es in Deutschland ein sehr gut funktionierendes Sturmwarnsystem. Der Deutsche Wetterdienst informiert in regelmäßigen Abständen über die Rundfunk- und Fernsehanstalten, wenn ein Sturm droht. Damit gibt es für jeden Menschen ausreichend Gelegenheit, sämtliche Gefährdungen im Vorfeld möglichst zu beseitigen bzw. die möglichen Sturmschäden so gering wie möglich zu halten. Lose Gegenstände auf dem Grundstück sollten auf jeden Fall sturmfest gesichert werden. Auch an dem Gebäude selbst gibt es sehr viele Maßnahmen, welche mögliche Sturmschäden gering halten. Natürlich lassen sich nicht alle Sturmschäden gänzlich vermeiden, doch das Ausmaß der Schäden ist ja ohnehin erst nach dem Ende des Sturms vollständig ersichtlich. Sind die Sturmschäden bekannt, so muss die entsprechende Versicherung umgehend kontaktiert werden. Eine Schadensmeldung sollte dabei so präzise wie möglich erfolgen. Beweise in Form von Fotos sollten der Schadensmeldung beigefügt werden.

Nach der Meldung erfolgt die Prüfung

Die Versicherer wird dann eine Schadensfallprüfung vornehmen. Bei besonders schweren Schäden kann es durchaus möglich sein, dass der Versicherungsgeber einen Gutachter vorbeischickt, welcher eine Prüfung des Schadens vor Ort vornimmt. Um die Leistungspflicht des Versicherungsgebers nicht zu gefährden, sollten betroffene Personen bei gewissen Sturmschäden Sofortmaßnahmen durchführen, welche das Schadensausmaß verringern. Eingedrungenes Wasser sollte abgeschöpft und etwaige Dachschäden sollten im Zuge einer Notreparatur so gut wie möglich behoben werden. Jeder Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung, den Schaden letztlich durch die eigene Mitwirkung gering zu halten. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Mitwirkungspflicht, welche auf der Grundlage des Versicherungsvertrages zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers gehört. Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die vertraglichen Pflichten, so kann der Versicherungsgeber die Leistung kürzen oder im schlimmeren Fall sogar verweigern.

Selbst dann, wenn ein Versicherungsnehmer bei der Schadensmeldung oder bei den Mitwirkungspflichten keine Fehler gemacht hat, kann sich ein Versicherungsgeber durchaus wenig kulant zeigen. Die große Mehrheit der Versicherungsgeber zeigt sich zwar durchaus kundenorientiert und möchte dem Versicherungsnehmer auch helfen, es gibt allerdings auch sehr intolerante Versicherungsgeber. Diese Versicherungsgeber lassen sich bei der Prüfung sehr viel Zeit und verhalten sich überaus bürokratisch, sodass mitunter der Gang zu einem Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer erforderlich wird. Wir stehen diesbezüglich für Sie sehr gerne zur Verfügung.

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