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Gebäudeversicherung – Sturmversicherung – Windstärke

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 12 U 251/04

Urteil vom 12.04.2005

Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 6 O 85/01


Leitsatz:

Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird.


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2005 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.05.2004 – 6 O 85/01 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu leisten für die am Gebäude Jugendhaus H aus dem Sturmschadensereignis vom 04.01.2001 / 05.01.2001 hervorgerufenen Schäden bei Achse 5 (Klagantrag f ) / Gebäudeteil D.).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Sturmschäden in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes „Jugendhaus H“, eines Gebäudekomplexes, der im Jahr 1896/1897 in Fachwerkbauweise errichtet wurde. Am 05.01.2001 zeigte die Klägerin bei der Beklagten einen Sturmschaden an. Am 17.01.2001 fand eine Ortsbesichtigung durch einen Sachverständigen der Beklagten statt, der sturmbedingte Schäden an der Dacheindeckung feststellte und eine Reparaturfreigabe für das Dach auf Grund eines Kostenvoranschlags in Höhe von 22.380,74 DM erteilte.

Die Klägerin macht geltend, in der Zeit vom 02.01.2001 – 05.01.2001 habe Mitteleuropa in der Südwestflanke eines Sturmtiefs gelegen. Am 05.01.2001 habe das Sturmtief Orkanstärke erreicht. In der Nacht vom 04.01. auf den 05.01.2001 zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens habe es einen kanonenartigen Schlag gegeben, der das gesamte Gebäude erschüttert habe, wodurch es zur Absenkung des Gebäudes um ca. 3 bis 4 cm nach Südosten, Lösung der Verbindung der Dachkonstruktion und Verschiebung der Dachkonstruktion nach oben, einer vertikalen Verschiebung des Kamins nach oben, einer Absenkung der Zimmerböden und einem Riss zwischen Treppenhausvorbau und Hauptbau vom Dach bis zum Keller gekommen sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.05.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage nach Einholung zweier Sachverständigengutachten abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Sturm in der Nacht zum 05.01.2001 die behaupteten Schäden am Gebäude verursacht habe. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe keine Absenkung des Gebäudes, keine Verschiebung der Dachkonstruktion und der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Schäden feststellen können. Die Absenkung der Zimmerböden könne nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit dem Sturm in Verbindung gebracht werden.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin. Diese führt aus, das Landgericht hätte die von ihr benannten Zeugen zu den Auswirkungen des Sturms in der Nacht vom 04.01. auf den 05.01.2001 vernehmen müssen. Die Vernehmung der Zeugen hätte ergeben, dass das Sturmereignis für die vom Sachverständigen Prof. Be festgestellten Schäden ursächlich gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von € 6.053.399,32 zu leisten für die am Gebäude Jugendhaus H aus dem Sturmschadensereignis vom 04.01.2001 / 05.01.2001 hervorgerufenen Schäden durch

a) Absenkung des Gebäudes um ca. 3 – 4 cm

b) Lösung der Verbindung der inneren Dachkonstruktion und Verschiebung nach oben

c) Vertikale Verschiebung des Kamins nach oben

d) Absenkung der Zimmerböden

e) Riss zwischen Treppenhausvorbau und Haupthaus vom Dach bis zum Keller

f) Schäden bei Achse 5.“

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Wi und U. Außerdem wurden die Sachverständigen Prof. Dr. Ma und Prof. Dipl. Ing. Be mündlich angehört (siehe Sitzungsniederschrift vom 03.03.2005, II 121 – 133).

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

A.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage auf Ersatz bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Versicherungsnehmer noch – wie hier – ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe verlangen kann (BGH VersR 1986, 675; OLG Hamm NJW-RR 1992, 362).

B.

Die Feststellungsklage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entschädigung aus der Gebäudeversicherung nur bezüglich der Schäden bei Achse 5 (Klageantrag f) im Gebäudeteil D verlangen. Es fehlt seitens der Klägerin im Übrigen am Nachweis dafür, dass die geltend gemachten Schäden am Gebäude gemäß Klageantrag a)-e) auf einer unmittelbaren Einwirkung des Sturms in der Nacht vom 04. auf den 05.01.2001 beruhen. Teilweise handelt es sich auch um solche Schäden, die baubedingt sind.

1.

Die Versicherungsbedingungen – FEVB – sind Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgericht Bezug genommen.

2.

Nach § 3 Abs. 1 b FEVB besteht Versicherungsschutz gegen Schäden an versicherten Sachen, die durch die Elementarereignisse Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 1 a FEVB auf Schäden an den versicherten Sachen (hier Gebäude und Zubehör), die auf der unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruhen oder die unvermeidbare Folge eines solchen Schadensereignisses sind. Gemäß § 3 Abs. 3 a FEVB ist Sturm eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort. Diese muss den Gebäudeschaden verursacht haben. Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird. Ausreichend ist, dass am Gebäude von Luftbewegungen verursachte Schäden aufgetreten sind und in seiner näheren Umgebung zu gleicher Zeit ein Sturm der Windstärke 8 aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 a S. 2 FEVB, wonach dann, wenn die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar ist, ein Sturm unterstellt wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat. Den Beweis, dass in der Nacht vom 04.01. auf den 05.01.2001 ein Sturm der Windstärke 8 in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Gebäudes geherrscht hat, hat die Klägerin geführt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ma vom 13.05.2002 und seiner erneuten Anhörung durch den Senat besteht kein Zweifel daran, dass in der Nacht vom 04. auf den 05.01.2001 am Anwesen der Klägerin ein solcher Sturm herrschte. Der Sachverständige ist nach Übertragung von Messergebnissen, die an den Stationen Hornisgrinde und Bühlerhöhe zum fraglichen Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade auch infolge des Kanalisationseffektes am Standort H mit größter Wahrscheinlichkeit die Böen zwischen 1 und 5 Uhr mitteleuropäischer Zeit mindestens Windstärke 8 – 9 Beaufort erreicht hatten und das Objekt (Gebäude der Klägerin) von einem Sturm der Windstärke 8 getroffen wurde, zumindest ein solcher in der Umgebung des Gebäudes geherrscht hat. Entgegen der Auffassung des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen für Ingenieurbau u.a. Dr. Br können nach den nachvollziehbar begründeten und erkennbar von hoher Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ma gerade im Lee von Bäumen durch die extreme Verwirbelung sogar höhere Geschwindigkeiten auftreten als die normale Sturmgeschwindigkeit.

3.

Dem Kläger obliegt weiter der Beweis dafür, dass der geklagte Sachschaden durch unmittelbare Einwirkung von Luftbewegungen im Rahmen eines Sturms (§ 4 Abs. 1 a FEVB) entstanden ist. Diese Bestimmung ist – wie allgemeine Versicherungsbedingungen regelmäßig – so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei vollständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Bestimmung grundsätzlich nur dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko der Sturmschäden abgenommen werden soll. Danach ist die Unmittelbarkeit einer Einwirkung zu bejahen, wenn zwischen Kausalereignis (Sturm) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, dass der Sturm oder der Hagel die „zeitlich letzte Ursache“ des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht, sofern der Versicherer keinen Haftungsschluss – hier nach § 6 FEVB – nachweisen kann (BGH VersR 84, 28 zu § 12 Abs. 1 I c AKB; OLG Köln, r + s 2003, 65; Prölss-Martin, VVG, 27. Auflage, VGB 62, § 5 Rn 2). Eine unmittelbare Einwirkung ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Sturm die Substanz des Gebäudes beschädigt – etwa das Dach abdeckt – , wohingegen es an der Unmittelbarkeit fehlt, wenn der Schaden dadurch verursacht wird, dass im Gefolge des Sturms Feuchtigkeit eintritt, die die Gebäudesubstanz in Mitleidenschaft zieht. Nach allgemeinem Verständnis endet somit der Versicherungsschutz für Sturmschäden dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken, oder das Elementarereignis Sturm nicht die eigentliche unmittelbare Ursache des Sachschadens war.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Be (Gutachten 12.09.2003 sowie Anhörung vor dem Landgericht am 19.02.2004; I 122 ff.), die dieser anlässlich der Anhörung durch den Senat nochmals im Einzelnen nachvollziehbar erläutert hat, fehlt es am Nachweis dafür, dass die mit Klageantrag a) – e) geltend gemachten Schäden an dem Gebäude der Klägerin auf den Sturm in der Nacht vom 04. / 05.01.2001 zurückzuführen sind.

a. Absenkung des Gebäudes um ca. 3 – 4 cm:

Der Sachverständige Prof. Be konnte keine Absenkung des Gebäudes um 3 – 4 cm nach Südosten feststellen. Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen seiner Gebäudeuntersuchung keine Hinweise auf eine derartige Verformung finden können. Zwar gab die Zeugin Wi an, sie habe einen dumpfen Schlag in der Nacht vom 04./05.01.2001 vernommen.

Hierbei sei das Bügelbrett nach vorne gekippt und das Bügeleisen auf den Boden gefallen. Sie habe zunächst an ein Erdbeben gedacht. Der Sachverständige Prof. Be vermochte die im Zusammenhang mit dem beschriebenen dumpfen Schlag seitens der Klägerin geltend gemachten Schäden in Form einer Gebäudeabsenkung schon von ihrem Erscheinungsbild nicht in Zusammenhang mit dem Sturmereignis bringen. Anders verhält es sich nur mit den vom Sachverständigen schon im Gutachten vom 12.09.2003 unter 6.2.3 beschriebenen Schäden im Gebäudeteil D (Achse 5; siehe hierzu unten f.).

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Der Sachverständige Prof. Be vermochte aufgrund der Angaben der Zeugin somit keine andere Beurteilung der von ihm beschriebenen und festgestellten Schadensbilder vorzunehmen.

Soweit die Zeugen Wi und U übereinstimmend angaben, in der Schadensnacht seien auch Rohre gebrochen und zwar sowohl Heizungs- wie Wasserrohre, vermochte der Sachverständige diese von den Zeugen geschilderten Rohrbrüche- die Darstellung der Zeugen als richtig unterstellt – im Gebäudeteil B und dort insbesondere im Esssaal / Erdgeschoss nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit auf das Schadensereignis Sturm zurückzuführen. Der Sachverständige hat zwar Wasserschäden (ausgelaufenes Wasser) bei seiner Besichtigung feststellen können. In einem alten Gebäude – so der Sachverständige – können Rohrbrüche aber auch aus sonstigen Ursachen entstehen.

Eine nähere Eingrenzung der Ursache dieser Wasserschäden konnte der Sachverständige nicht vornehmen. Im Speisesaal des Gebäudeteils B konnte der Sachverständige zudem nur ausgelaufenes Wasser in Form von Wasserpfützen feststellen. Rohrbrüche als Ursache der Wasserpfützen konnte der Sachverständige bei seiner Ortsbesichtigung im ganzen Gebäudeteil B nicht feststellen.

b. Lösung der Verbindung der inneren Dachkonstruktion und Verschiebung nach oben:

Ebenso konnte keine Verschiebung der Dachkonstruktion nach oben gefunden werden. Auch an den Außenwänden konnten keine Verschiebungen oder Abhebungen festgestellt werden. Soweit die innere Dachkonstruktion in gewissen Bereichen Deformationen und teilweise auch Ablösungen von Verbindungen aufweist (6.1.2 des Gutachtens vom 12.09.2003), konnte der Sachverständige nicht den Zeitpunkt einer Einwirkung durch Sturm bestimmen. Der Sachverständige hat dies im Senatstermin nochmals bestätigt und ausgeführt, dass im Turmzimmer des Gebäudeteils C zwar Risse gefunden wurden, diese aber in ihrer Ausbildung nicht so waren, dass sie einem einzigen Schadenereignis wie dem streitgegenständlichen Sturmereignis zugeordnet werden konnten. Für den Sachverständigen hat sich durch die Angaben der Zeugen Wi und U insoweit nichts Neues ergeben. An der Nord-West-Seite des Gebäudeteils C befindet sich ein Turmzimmer, in dem der Sachverständige schon anlässlich seiner Ortsbesichtigungen Verwindungen feststellen konnte. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es sich um ein sehr exponiertes Gebäudeteil handelt, das schon immer Wind- und Sturmereignissen ausgesetzt war. Der Sachverständige konnte deshalb keine Ursächlichkeit des Ereignisses vom Januar 2001 mit dem vorgefundenen Zustand feststellen (II 133).

Die Klägerin kann auch keine Entschädigung für die Verformung im Bereich des nordwestlichen Gaubenzimmers und für die Lösung der Hängepfosten im Dachraum über dem Saal vom Unterbau beanspruchen (siehe Gutachten Prof. Be vom 12.09.2003 unter 6.2.1.2). Die Deformationen im Gaubenzimmer und im Bereich der Hängepfosten im Dachraum sind den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge auf die Bauweise zurückzuführen und damit baubedingt. Die Frage des Haftungsausschlusses gemäß § 6 Abs. 3 a FEVB stellt sich bei diesen beiden Schäden damit nicht.

Selbst wenn man die Ansicht der Klägerin, es handele sich um einen überwiegend durch Sturm verursachten Schaden, als zutreffend unterstellte, würde hier zu Gunsten der Beklagten der in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 6 Abs. 3 a und b FEVB) bestimmte Haftungsausschluss eingreifen. Danach ist eine Haftung ausgeschlossen für Schäden, die wesentlich dadurch mitverursacht sind, dass das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Bauwerks oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht oder ganz oder in einzelnen Teilen schadhaft oder baufällig ist, insbesondere die nötige Festigkeit nicht besitzt.

§ 6 Ziffer 3 a und b FEVB, der eine wörtliche Übernahme von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung der badischen Gebäudeversicherungsanstalt über die Elementarschadensversicherung (Staatsanzeiger BW Nr. 66 v. 18.08.1984 S. 4) darstellt, ist für einen verständigen Versicherungsnehmer in dem Sinne eindeutig, dass von § 6 Abs. 3 a und b FEVB lediglich solche Schadensfälle betroffen sind, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentliche Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt. Nur bei dieser Auslegung wird auch berücksichtigt, dass eine bloße Mitverursachung den Risikoausschluss noch nicht bewirkt, sondern durch das Merkmal „wesentlich“ eine besondere Qualität der Schadensanlage und der Schadensentstehung notwendig ist, die sich neben der außergewöhnlichen Anfälligkeit des Gebäudes in einer besonderen Begünstigung des tatsächlichen Schadenseintritts ausdrückt (Senat VersR 1999, 1147 für § 6 Abs. 3 a FEVB). Da nach den Feststellungen des Sachverständigen der Schaden zumindest ganz überwiegend baubedingt ist, kann die Klägerin auch aus diesem Grund keinen Versicherungsschutz beanspruchen.

c. Vertikale Verschiebung des Kamins nach oben:

Der Sachverständige konnte keine vertikale Verschiebung des Kamins nach oben feststellen.

Es fehlt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge an den hierzu erforderlichen Verformungen der Gebäudeteile.

d. Absenkung der Zimmerböden:

Die Absenkungen an den Zimmerböden führt der Sachverständige nicht auf den Sturm, sondern auf rein baubedingte Ursachen zurück. Die seitlichen Wände der Gauben stehen auf frei spannenden Deckenbalken über dem 2. OG. Unter der Last der Wände biegen sich die Balken erheblich durch. Gebäude wie das streitgegenständliche weisen von ihrer Bauart her regelmäßig schiefe Decken auf. Als weitere Möglichkeit für die Schiefstellung der Decken kommt – so der Sachverständige – in Betracht, dass die Lagerung der Decken durch Alters- oder Umwelteinflüsse bereits so schadhaft war, dass das Sturmereignis allenfalls einen letzten Auslöser für den von ihm bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Zustand dargestellt hat. Es ist nach den Feststellungen des Sachverständigen damit auszuschließen, dass das Sturmereignis tatsächlich erst den Schiefstand der Decken bewirkt hat. Denn in einem solchen Falle hätten Spuren in Form von Rissen im Schadensbereich festgestellt werden müssen. Derartige Spuren, nämlich solche am Innenputz, die auf einen solchen Schadensablauf hätten schließen lassen, konnte der Sachverständige bei seiner Untersuchung ebenfalls nicht feststellen. Soweit dem Schadensereignis nur die Funktion eines letzten Auslösers für die schiefen Decken zukommt, greift – wie oben bereits ausführt – zu Gunsten der Beklagten der Haftungsausschluss gemäß § 6 Ziffer 3 b FEVB ein.

e. Riss zwischen Treppenhausvorbau und Haupthaus vom Dach bis zum Keller:

Das Treppenhaus hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zweifellos bewegt. Allerdings wurden hierdurch nur dünne Risse verursacht und damit kein durchgehender Riss. Der Sachverständige konnte auch in diesem Punkt die Aussage der Zeugin Wi nicht mit seinen objektiven Feststellungen in Einklang bringen. Der Senat folgt insoweit dem Gutachten.

f. Schäden bei Achse 5:

Die Klägerin hat allerdings den Nachweis führen können, dass der Schaden im Gebäude D durch den Sturm vom 04. / 05.01.2001 herbeigeführt worden ist. Der Sachverständige hat dort an einem vertikal verlaufenden Rohr in einer relativ weichen Umgebung in der Wand eine Stauchung feststellen können, von der er eindeutig angeben konnte, dass sie erst nach Aufbringen des Putzes vorgekommen sein kann. Die Stauchung ist dadurch zu erklären, dass auf das Gebäude ein Schlag von oben, der durch die Sturmeinwirkung auf das Dachgebälk hervorgerufen worden sein kann, eingewirkt hat und es auf diese Weise zu den von ihm vorgefundenen Schäden gekommen ist. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, er habe das Gebäude zwar erst 2 Jahre nach dem angeblichen Schadensereignis besichtigt. Es sei aber davon auszugehen, dass hierfür das Ereignis vom 04. / 05.01.2001 ursächlich gewesen ist, wenn kein anderes Ereignis auf das Gebäude eingewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein weiteres Ereignis nach dem Sturmereignis vom 04. / 05.01.2001 auf das Gebäude eingewirkt hat, fehlen.

Hinzu kommt, dass die Beschreibung der Zeugin Wi, die von einem stumpfen Schlag berichtet hat, mit den Feststellungen der Schäden und insbesondere der Schadensursache am Gebäude D durch den Sachverständigen übereinstimmen, wonach es durch den Schlag zu einer Stauchung in der Wand gekommen. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ist es durch den Boenwechsel und den Wechsel zwischen Druck- und Sogbelastung des Daches im Bereich der Achse 5 besonders zu Auswirkungen auf die darunter liegenden Geschosse gekommen ist. Es hat – so weiter der Sachverständige – Stauchungen der Konstruktion gegeben. Außerdem ist es zu Brüchen der vertikalen Steigleitungen gekommen. Den Ausführungen des Sachverständige zufolge sind diese Brüche durch die vom Sturm ausgelösten Stauchungen verursacht worden (Gutachten vom 12.09.2003: 6.3).

Die Klägerin kann danach bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die Schäden im Gebäude D / Achse 5 beanspruchen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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