Skip to content

Sturz auf schadhafter öffentlicher Verkehrsfläche – Verletzung Verkehrssicherungspflicht

LG Bonn – Az.: 1 O 199/17 – Urteil vom 15.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.

Sie behauptet, sie habe sich im Rahmen eines für die Zeit vom 29. bis 31.01.2017 gebuchten Kurzurlaubs in N am 29.01.2017 zum Abendessen in das dortige C2-restaurant begeben. Gegen 21:30 Uhr habe sie in Begleitung der Zeugin C das C2-restaurant verlassen, um von dort zu Fuß zum gemieteten Appartement in der X Straße zu gelangen. Nach dem Torbogen an der Fußgängerbrücke mit Stufen über die F (siehe zur Örtlichkeit die Lichtbilder Bl. … – … und … – … GA) habe sie eine mitgeführte Taschenlampe angemacht, weil man infolge schummrigen Lichts der in der Nähe befindlichen Straßenlaterne schlecht habe sehen können. Nachdem sie die fünfstufige Treppe beim Torbogen passiert gehabt habe, habe sie die große Stufe auf der F-brücke betreten und über diese den Weg fortsetzen wollen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Beleuchtung zur Nachtzeit sei die Fläche unterhalb dieser Stufe nicht beleuchtet und nicht erkennbar gewesen, so dass sie ein unmittelbar hinter der Stufe befindliches Loch im Pflasterbelag, das dort zum behaupteten Unfallzeitpunkt unstreitig vorhanden war, nicht habe wahrnehmen können. Die schadhafte Stelle habe für sie trotz sehr vorsichtiger Gehweise nicht erkennbar im „toten Winkel“ der Treppenstufe gelegen und sei weder gut noch überhaupt ausgeleuchtet gewesen. Sie sei in das Loch im Pflasterbelag getreten und habe sich hierbei erheblich verletzt (Distorsion rechtes Knie und linkes Sprunggelenk).

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Schadensereignis vom 29.01.2017 in N Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin zu 100 % ohne Einwendungen zum Grund zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Sturz auf schadhafter öffentlicher Verkehrsfläche - Verkehrssicherungspflichtverletzung
(Symbolfoto: 9nong/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte insbesondere keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu, weil die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Zwar obliegt der Beklagten für die von ihr unterhaltene Fußgängerbrücke mit Stufen über die F vor dem C2-restaurant in N als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 StrWG NW die Verkehrssicherungspflicht. Sie hat daher dafür Sorge tragen, dass sich die öffentlichen Verkehrsflächen – insbesondere ihr Belag – in einem Zustand befinden, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügt und eine möglichst gefahrlose Nutzung der Verkehrsflächen ermöglicht. Dabei müssen Straßen und Wege jedoch nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Der Benutzer einer Verkehrsfläche muss sein Verhalten grundsätzlich den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Die Abwendung von Schäden bei der Benutzung von Straßen und Wegen ist in erster Linie Aufgabe der Verkehrsteilnehmer selbst, von denen bei schwierigen Verhältnissen größere Aufmerksamkeit zu erwarten ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen (oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen), die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (BGH NJW 1989, 2808, 2809; OLG Köln, Beschl. v. 25.02.2014 – 7 U 211/13). Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen müssen Fußgänger daher in gewissem Umfang hinnehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, VersR 1980, 946, 947; Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 49 f).

Nach diesen Maßstäben liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor, da die schadhafte Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit so auffällig und hinreichend erkennbar war, dass die Gefahr vor sich selbst warnte und dementsprechend keine haftungsbegründende Gefahrenquelle im vorgenannten Sinne darstellte. Die Schadensstelle war, wie auf den vorgelegten Lichtbildern Bl. … – … und … – … GA zu sehen, großflächig, es fehlten dort ca. 20 Pflastersteine. Zudem war aufgrund der Art des Untergrunds mit Stufen sowie wechselndem Belag von kleineren Pflastersteinen und größeren Natursteinen an den Stufen und insgesamt nicht glatter und ebener Fläche von vornherein mit Unebenheiten zu rechnen und daher erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Das gilt im Hinblick darauf, dass beim Herabsteigen von Stufen generell besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der nächsten Schritte aufgrund der zu bewältigenden Höhenunterschiede geboten ist. Wenn der Untergrund, wie vorliegend, zudem noch insgesamt uneinheitlich ist, ist nochmals besonders gesteigerte Aufmerksamkeit beim Begehen angezeigt. Hinsichtlich der Lichtverhältnisse gilt, dass sich zum einen, wie auf den vorgelegten Lichtbildern Bl. … – … GA zu sehen, nur einige Meter von der Schadensstelle entfernt eine Straßenlaterne befindet. Aber auch wenn diese Straßenlaterne, wie von der Klägerin behauptet, die Schadensstelle unterhalb der Stufe auf der F-brücke nicht ausgeleuchtet haben sollte, hätte die Klägerin die Schadensstelle doch jedenfalls im Schein der Taschenlampe, die sie nach ihrem Vorbringen verwendet hat, ohne weiteres erkennen können, wenn sie mit der Taschenlampe beim Herabsteigen der Stufen vor sich geleuchtet hätte. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Schadensstelle für sie nicht erkennbar im „toten Winkel“ der Stufe gelegen habe, kann schon angesichts der Großflächigkeit der Schadensstelle nicht überzeugen.

Andere Anspruchsgrundlagen kommen ebenfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos