Skip to content

Sturz aus Nahverkehrszug – Schadensersatzansprüche

Sturz aus Zug: Klägerin scheitert mit Schadensersatzansprüchen gegen Bahnunternehmen.

Nach einem Sturz aus einem Nahverkehrszug fordert eine Frau Schadensersatzansprüche gegen ein Bahnunternehmen. Der Unfall ereignete sich am 18. Februar 2022 am Hauptbahnhof L, als die Frau aus einem Zug der S-Bahn Linie S00 ausstieg und aufgrund einer Stufe zwischen Zug und Bahnsteig stürzte. Die Klägerin gibt an, dass sie aufgrund des Fehlens von Stufen bei früheren Fahrten nicht mit einer solchen gerechnet habe. Sie macht geltend, dass das Unternehmen sie hätte warnen müssen. Das Gericht sieht das anders und weist die Klage ab. Die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigt und hätte sich auf mögliche Stolperstellen einstellen müssen. Das Bahnunternehmen sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor der Stufe zu warnen. Die Klägerin erhält somit keine Schadensersatzansprüche.

LG Köln – Az.: 15 O 185/22 – Urteil vom 15.09.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Sturz aus Nahverkehrszug - Schadensersatzansprüche
(Symbolfoto: Damiano Buffo/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht nach einem Sturz aus einem Nahverkehrszug Schadensersatzansprüche geltend, zunächst gegen die Beklagte zu 1., sodann die Beklagte zu 2.

Die Klägerin fuhr am 18.02.2022 vom Bahnhof G mit einem Zug (S-Bahn Linie S00) der Beklagten zu 2. zum L Hauptbahnhof, wo der Zug mit mindestens sechs Minuten Verspätung abweichend an Gleis 2 hielt. Beim Verlassen des Zuges stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Oberarms (Humerus-Kopf-Fraktur links) zu.

Die anwaltlich in Anspruch genommene Beklagte zu 2., ließ durch die sachbearbeitende Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 15.03.2022, in dem auf die Bearbeitung im Auftrag der E AG hingewiesen ist, eine Haftung ablehnen.

Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. liege kein Parteiwechsel, sondern eine Rubrumsberichtigung vor.

Die Klägerin behauptet, zu dem Sturz sei es gekommen, weil an diesem Tag nicht wie stets bei früheren Fahrten mit diesem Zug der Ausstieg nicht bündig, ohne Stufe an die Oberkante des Bahnsteiges angeschlossen habe. Sie sei an der Stufe gestürzt. Mit einer Stufe zwischen Zug und Bahnsteig habe sie nicht gerechnet und nicht rechnen müssen, weil in der Vergangenheit immer und ohne Ausnahme ein ebenerdiger Ein- und Ausstieg gewährleistet gewesen sei.

Zu den Folgen behauptet die Klägerin unter Vorlage von Attesten und Arztberichten, bei Empfehlung zur konservativen Therapie sei sie bis zum 25.03.2022 krankgeschrieben gewesen und bis Mai 2022 physiotherapeutisch behandelt worden. Nach wie vor leide sie unter Schmerzen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe vor der Stufe warnen müssen, weil diese für regelmäßige Nutzer der Verbindung überraschend und ausnahmsweise vorhanden gewesen sei. Dass zwischen Wagon und Bahnsteige eine Stufe zulässig sei, wolle sie nicht in Abrede stellen. Zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung sei ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 EUR erforderlich.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 6.207,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, sowie immaterielle Schäden (immaterieller Vorbehalt) aus dem Unfall vom 18.02.2022, Hauptbahnhof L, zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche aufgrund des Unfalls vom 18.02.2022 in Höhe von 540,50 EUR gemäß der Honorarrechnung vom 14.06.2022 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. stellt Kostenantrag und die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang unter Hinweis auf die im als Anlage K1 vorgelegten Attest wiedergegebene Darstellung: „Pat. Berichtet, vor zwei Tagen aus dem Stehen gestürzt und auf die linke Schulter gefallen zu sein.“

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe sich darauf einstellen müssen, dass beim Aussteigen Stufen überwunden werden müssten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (Atteste usw.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Es liegt kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel vor. Beklagte ist danach zuletzt nur noch die Beklagte zu 2.

Wer Partei ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Parteibezeichnung. Als Teil einer Prozesshandlung ist diese grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. zuletzt BGH v. 08.07.2022 – V ZR 202/21, Rn. 15). Von einer bloß fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, a.a.O.). Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden.

Hier ergeben sich aus der Klageschrift keine Anhaltspunkte für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten. Dass die Klage erkennbar gegen die Beklagte zu 2. gerichtet sein sollte, ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig, zumal bei Bahnsteigunfällen unterschiedliche Haftungsverantwortlichkeiten in Betracht kommen (vgl. die Abgrenzung bei Piontek in: Filthaut/Piontek/Kayser HPflG, 10. Aufl. 2019, § 1 HPflG Rn. 59 f.). Es handelt sich daher nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, sondern um eine in rechtlicher Hinsicht falsche Willensbildung.

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2. ist zulässig, insbesondere zur Erledigung des Prozessstoffes sachdienlich, wie es entsprechend § 263 ZPO erforderlich ist.

2. Die Klage ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin aus keiner gesetzlichen Grundlage begründet.

a) Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG besteht nicht.

Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HPflG bei einem Unfall unmittelbar beim Aussteigen aus einem Zug, wie ihn die Klägerin mit der Klage vorträgt, grundsätzlich vor (vgl. BGH VersR 1956, 765; OLG Celle VersR 1981, 1059), weil sich der Unfall an der Stufe zum Bahnsteig „beim Betrieb“ (vgl. Piontek, a.a.O., § 1 HPflG Rn. 109 f.) ereignet hat.

Dem Anspruch steht jedoch ein Mitwirken des Verschuldens der Klägerin gemäß § 4 S. 1 HPflG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB entgegen. Verunglückt ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem stehenden Schienenfahrzeug, weil er nicht auf etwaige Höhenunterschiede achtet, ist ihm als Verschulden anzurechnen, dass er sich auf die etwaigen Risiken beim Ausstieg (Höhenunterschied, Lücke, Spalt usw.) nicht durch eigene Sorgfalt eingestellt hat (vgl. Piontek, a.a.O. § 4 HpflG Rn. 37; Kayser, ebenda, § 12 HPflG Rn. 30; Filthaut in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, § 4 HPflG Rn. 33 m.w.N.). Ein Fahrgast handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; sorgt er weiter nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht (OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 33334; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104; vgl. a. LG München I MDR 2020, 1444; LG Münster, Urt. v. 15.10.2004 – 10 O 373/04, juris). Folgerichtig wird bei einem Sturz des Fahrgastes aus einem Schienenfahrzeug angenommen, dass der erste Anschein für dessen mangelnde Aufmerksamkeit spricht (vgl. LG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 574).

Hier war die Beklagte zu 2. angesichts des allgemein bekannten Umstands, dass zwischen Schienenfahrzeug und Bahnsteig unterschiedliche Höhen vorliegen können, abhängig nicht nur vom befahrenen Gleis, sondern auch von dem Anhaltepunkt an einem Gleis oder der Bauweise des Schienenfahrzeugs, und dies allen Fahrgästen bekannt ist, nicht zu einer Durchsage verpflichtet, die vor (besonderen) Gefahren durch eine Stufe warnte. Vielmehr war es der Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt beim als möglicher Stolperstelle bekannten Ausstieg ohne weiteres möglich, die Gefahrenstelle zu erkennen und sich darauf einzustellen. Dass sie in der Vergangenheit nicht gestürzt war, begründet kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, ebenso wenig das Fehlen einer Stufe bei früheren Benutzungen der Verbindung. Wie die Klägerin vorgetragen hat, hat sie sich – wie die vorstehenden Erwägungen begründen: grundlos – darauf verlassen, dass sie stufenlos den Bahnsteig erreichen werde. Sie hat sich deshalb nicht – wie geboten – erst vergewissert, wie die konkreten Verhältnisse beim Ausstieg waren, obwohl ihr Wagen erkennbar an einem anderen Bahnsteig angehalten hatte. Das zeigt, dass die Klägerin die zu ihrem eigenen Schutz notwendige Eigensorgfalt zu diesem Zeitpunkt völlig außer Acht gelassen hat, so dass es zu ihrem bedauerlichen Unfall gekommen ist.

b) Diese Erwägungen zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden gelten in gleicher Weise für andere Anspruchsgrundlage, deren Anwendung durch § 12 HPflG eröffnet ist, wie Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf vertraglicher wie deliktischer Grundlage.

Hier fehlt ohnehin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich grundsätzlich danach, was ein vernünftiger Mensch an Sicherheit erwarten darf. Er muss die gegebenen Verhältnisse hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellen, und muss sich ihnen anpassen.

Hier musste die Klägerin, wie jeder Fahrgast beim Verlassen des Schienenfahrzeugs, angesichts der bekannt unterschiedlichen Höhenverhältnisse auch ohne besondere Warnung durch die Beklagte zu 2. auf mögliche Stolperstellen achten.

3. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 6.204,46 EUR

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos