Skip to content

Sturz bei Waschbeckenreparatur aufgrund ausgelaufenen Wassers

Manchmal entscheiden wenige Zentimeter über Schuld und Schaden: Nach der Reparatur eines Waschbeckens blieb eine Wasserpfütze unbemerkt zurück. Genau darauf rutschte eine Krankenschwester im Krankenhaus aus und erlitt einen schweren Bruch. Das Oberlandesgericht Dresden musste nun entscheiden, wer für die kostspieligen Folgen dieses Ausrutschers geradesteht.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 1167/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die gesetzliche Unfallversicherung, die Leistungen für die verletzte Krankenschwester erbrachte und nun Schadensersatz fordert.
  • Beklagte: Ein Dienstleistungsunternehmen, das Reparaturen durchführte, und dessen Mitarbeiter, der die Arbeiten ausführte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens reparierte in einem Krankenhaus ein Waschbecken. Dabei lief Wasser aus, das er nach eigener Aussage aufwischte. Kurz darauf rutschte eine Krankenschwester auf einer verbliebenen Pfütze aus und verletzte sich schwer. Die gesetzliche Unfallversicherung forderte daraufhin Schadensersatz von dem Unternehmen und seinem Mitarbeiter.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Kern ging es darum, ob das Dienstleistungsunternehmen und sein Mitarbeiter für den Sturz der Krankenschwester auf der Wasserpfütze nach den Reparaturarbeiten haftbar sind und ob die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten von ihnen zurückverlangen kann. Es wurde geprüft, ob Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden und ob eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Dienstleistungsunternehmens und seines Mitarbeiters zurück. Damit bestätigte es im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz, das die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Unfallversicherung verurteilt hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass der Mitarbeiter seine Verkehrssicherungspflicht verletzte, indem er das Wasser nicht ausreichend beseitigte. Das Dienstleistungsunternehmen haftet dafür, unter anderem aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Sturz und die Verletzungen wurden als Folge dieser Pflichtverletzung angesehen, und ein Mitverschulden der Krankenschwester wurde verneint.
  • Folgen: Durch die Zurückweisung der Berufung bleiben die Beklagten verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung den zugesprochenen Schadensersatzbetrag sowie eventuell künftige Kosten zu zahlen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


OLG Dresden: Dienstleister haftet für Sturz auf Wasserpfütze nach Reparatur – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestätigt

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden befasst sich eingehend mit der Haftung eines Dienstleistungsunternehmens und seines Mitarbeiters für die Folgen eines Arbeitsunfalls.

Krankenschwester rutscht auf Wasserpfütze neben Waschbecken im Krankenhaus, während Handwerker den Raum verlässt.
Wasserpfütze im Krankenhaus: Haftung bei Ausrutschunfällen und Verpflichtungen des Handwerks. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Krankenschwester war auf einer Wasserpfütze ausgerutscht, die nach Reparaturarbeiten durch den Mitarbeiter entstanden war. Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung übernahm die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation und forderte diese anschließend von dem Dienstleister und dessen Mitarbeiter zurück. Das OLG bestätigte die Haftung und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Sturz einer Krankenschwester auf Wasserpfütze nach Waschbeckenreparatur im Krankenhaus

Am 8. Februar 2013 führte ein Mitarbeiter eines Serviceunternehmens Reparaturarbeiten an einem verstopften Waschbecken im Personalaufenthaltsraum einer Krankenhausstation durch. Das Serviceunternehmen hatte einen entsprechenden Vertrag mit dem Krankenhaus, dem Arbeitgeber der später verletzten Krankenschwester. Bei den Arbeiten, die den Austausch des Siphons umfassten, trat Wasser aus dem Dichtungsbereich aus und sammelte sich auf dem Boden vor der Spüle. Der Mitarbeiter gab zwar an, das Wasser aufgewischt zu haben, sodass beim Verlassen des Raumes nur noch Restfeuchtigkeit vorhanden gewesen sei.

Kurz nach Beendigung der Arbeiten betrat jedoch eine Krankenschwester den Aufenthaltsraum. Sie rutschte auf einer Wasserpfütze neben der Spüle aus und stürzte schwer. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu, insbesondere einen cranialen Berstungsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers. In der Folge übernahm die zuständige gesetzliche Unfallversicherung als Trägerin die umfangreichen Kosten für die Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen und weitere notwendige Leistungen für die verletzte Krankenschwester.

Unfallversicherung fordert Schadensersatz: Streit um Pflichtverletzung und Mitverschulden

Die gesetzliche Unfallversicherung machte daraufhin die ihr nach § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zustehenden, übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen das Serviceunternehmen und dessen Mitarbeiter geltend. Sie argumentierte, der Mitarbeiter habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem er die Gefahrenstelle nicht ausreichend beseitigt habe. Dem Serviceunternehmen warf sie zudem eine Verletzung von Nebenpflichten aus dem Servicevertrag sowie eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.

Das Landgericht Dresden gab der Klage in erster Instanz weitgehend statt und verurteilte das Serviceunternehmen und seinen Mitarbeiter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.182,31 Euro sowie zur Feststellung, dass sie auch für künftige unfallbedingte Schäden aufkommen müssen. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hatte, indem er das ausgetretene Wasser nicht gründlich genug beseitigte, was ursächlich für den Sturz der Krankenschwester war. Das Unternehmen hafte sowohl vertraglich (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) als auch deliktisch für das Verschulden seines Angestellten.

Gegen dieses Urteil legten das Serviceunternehmen und der Mitarbeiter Berufung ein. Sie bestritten weiterhin eine Pflichtverletzung und argumentierten, das Wasser könne nicht von ihren Arbeiten stammen oder sei erst später ausgetreten. Sie führten angebliche bauliche Gegebenheiten wie ein Gefälle oder intakte Fugen an und spekulierten über alternative Ursachen für die Wasserpfütze. Zudem warfen sie der Krankenschwester ein Mitverschulden vor, da sie möglicherweise hektisch gewesen sei und nicht auf den Boden geachtet habe. Schließlich griffen sie die Beweiswürdigung bezüglich der Verletzungen und deren Ursächlichkeit an, beanstandeten das medizinische Gutachten und argumentierten, Vorschäden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

OLG Dresden bestätigt Haftung: Berufung des Dienstleisters und Mitarbeiters erfolglos

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Serviceunternehmens und seines Mitarbeiters vollumfänglich zurück. Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt. Die Unfallversicherung hat demnach einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe sowie auf Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens müssen ebenfalls vom Serviceunternehmen und seinem Mitarbeiter als Gesamtschuldner getragen werden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Begründung der Haftung: Vertrag mit Schutzwirkung und verletzte Verkehrssicherungspflicht

Das OLG stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen. Zum einen sah es den Servicevertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Dienstleister als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter an. Die verletzte Krankenschwester sei als Mitarbeiterin des Krankenhauses, die bestimmungsgemäß mit den Örtlichkeiten der Reparatur in Berührung kommt, in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. Das Krankenhaus habe eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter, was für das Serviceunternehmen erkennbar gewesen sei. Die Krankenschwester sei auch schutzbedürftig gewesen, da sie ohne diese Einbeziehung in den Vertragsschutz nicht ausreichend abgesichert wäre. Eine wesentliche Nebenpflicht des Serviceunternehmens aus diesem Vertrag sei es gewesen, bei den Arbeiten die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um Schädigungen Dritter – wie der Krankenschwester – zu vermeiden.

Zum anderen bestätigte das OLG eine deliktische Haftung aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Mitarbeiter gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solche Pflichten zur Gefahrenabwehr bestehen auch parallel zu vertraglichen Pflichten. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Dies gelte auch für Handwerker, die durch ihre Arbeit vorübergehend Gefahrenstellen schaffen.

Nachweis der Pflichtverletzung: Mitarbeiter ließ Wasserpfütze zurück

Das Gericht war, wie schon die Vorinstanz, davon überzeugt, dass der Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hat. Er selbst hatte bestätigt, dass bei den Arbeiten Wasser ausgetreten war. Die Beweisaufnahme, insbesondere die glaubwürdigen Aussagen mehrerer Zeugen, ergab, dass sich kurz nach dem Verlassen des Raumes durch den Mitarbeiter eine deutliche Wasserpfütze (geschätzter Durchmesser 30-60 cm) auf dem Boden befand. Die Behauptung des Mitarbeiters, er habe das Wasser ausreichend aufgewischt, wurde durch diese Zeugenaussagen widerlegt. Die erhebliche Menge des ausgetretenen Wassers (mindestens ein Liter laut Schätzung) sprach ebenfalls gegen ein ausreichendes Aufwischen.

Die Einwände der Beklagten gegen diese Feststellung wies das OLG zurück. Die Argumentation, ein Gefälle oder eine dichte Silikonfuge hätten das Auslaufen des Wassers an die Unfallstelle verhindert, wurde durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten widerlegt. Der Gutachter fand keine relevanten Gefällewerte, die eine bestimmte Fließrichtung vorgegeben hätten. Auch die Vermutung, Dritte könnten das Wasser verschüttet haben, hielt das Gericht für „extrem unwahrscheinlich“, da zur Unfallzeit nur wenig Personal anwesend war und niemand von einer solchen Verunreinigung berichtete. Selbst wenn das Wasser erst nachträglich nachgelaufen wäre, nachdem der Mitarbeiter den Raum verlassen hatte, hätte er nach Ansicht des Gerichts haften können. Er hätte die Möglichkeit eines Nachlaufens erkennen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen (z.B. gründlichere Reinigung, Warnung).

Da die Pflichtverletzung des Mitarbeiters somit faktisch nachgewiesen war, haftet das Serviceunternehmen für dessen Verschulden sowohl aus dem Vertrag (§ 278 BGB) als auch deliktisch (§ 831 BGB).

Fahrlässiges Handeln: Mitarbeiter hätte Gefahr erkennen und beseitigen müssen

Die Pflichtverletzung erfolgte nach Überzeugung des Gerichts auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Ein sorgfältig handelnder Handwerker hätte das ausgetretene Wasser in einem hochfrequentierten Bereich wie einem Krankenhausaufenthaltsraum vollständig beseitigen oder zumindest deutlich sichtbar vor der Gefahr warnen müssen. Beides unterließ der Mitarbeiter. Dem Serviceunternehmen kam zudem die Verschuldensvermutung im Rahmen der Vertragshaftung zugute (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Kausalität bestätigt: Sturz eindeutig durch Wasserpfütze verursacht

Das OLG sah auch die Kausalität zwischen der hinterlassenen Wasserpfütze und dem Sturz der Krankenschwester als zweifelsfrei erwiesen an. Alle Zeugen, einschließlich der Verletzten selbst, schilderten übereinstimmend, dass sie auf der nassen Stelle ausgerutscht sei. Die Verletzte beschrieb den Ausfallschritt auf dem nassen Boden, den Aufprall und die Nässe an ihrer Kleidung. Andere Zeugen hörten ihren Schrei und fanden sie unmittelbar danach auf dem nassen Boden liegend vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hierzu wurde vom OLG ausdrücklich gebilligt.

Kein Mitverschulden der Krankenschwester: Vertrauen auf Gefahrlosigkeit gerechtfertigt

Ein Mitverschulden der Krankenschwester am Unfallgeschehen wurde vom OLG klar verneint. Ihr könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie beim Betreten des Personalraumes nicht ständig auf den Boden geblickt habe. Sie durfte – insbesondere da kein Warnhinweis vorhanden war – darauf vertrauen, dass der Bereich nach den kurz zuvor beendeten Handwerkerarbeiten gefahrlos und ordnungsgemäß hinterlassen wurde. Auch eine mögliche Eile, die im Krankenhausbetrieb vorkommen kann, begründe kein rechtlich relevantes Verschulden der Geschädigten.

Umfangreiche Unfallfolgen und Schadenshöhe: Gericht bestätigt Kausalität der Behandlungskosten trotz Vorschäden

Die durch den Sturz verursachten Verletzungen, insbesondere der Berstungsbruch des Lendenwirbels, waren schwerwiegend und zogen eine langwierige Behandlung nach sich. Dazu gehörten bildgebende Diagnostik (MRT), Operationen zur Stabilisierung und späteren Entfernung eines Fixateurs, Rehabilitationsmaßnahmen, Schmerztherapie und weitere diagnostische Abklärungen. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte über zwei Jahre an.

Das vom Landgericht bestellte medizinische Sachverständigengutachten eines erfahrenen Unfallchirurgen bestätigte, dass die Fraktur und alle nachfolgend geltend gemachten Behandlungen und Kosten direkte und kausale Folge des Sturzes waren. Die Einwände der Beklagten, das Gutachten sei mangelhaft und bestehende Vorschäden (wie ein HWS/LWS-Syndrom, degenerative Veränderungen oder ein früherer Bandscheibenvorfall) seien für die Kosten verantwortlich, wies das OLG zurück. Der Sachverständige habe die Vorschäden gekannt und in seiner Beurteilung berücksichtigt. Er kam nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die spezifischen Behandlungen der Lendenwirbelfraktur und ihrer Folgen eindeutig auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch geringfügige Kosten für eine psychische Mitbehandlung (ca. 17 Euro) wurden als nachvollziehbare Folge der langanhaltenden Schmerzsymptomatik eingestuft und vom Sachverständigen bestätigt. Ein weiteres Gutachten war nicht erforderlich.

Die Höhe der von der Unfallversicherung geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Schadenssumme von 75.182,31 Euro wurde vom OLG ebenfalls bestätigt. Die Kosten waren durch Belege nachgewiesen und standen sowohl zeitlich als auch sachlich im Zusammenhang mit der Behandlung der Unfallfolgen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschäden für diese spezifischen Behandlungskosten ursächlich gewesen wären. Die Haftung des Serviceunternehmens und seines Mitarbeiters für die entstandenen und zukünftigen Schäden wurde somit rechtskräftig festgestellt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Dienstleister für Gefahrenstellen haften, die sie im Rahmen ihrer Arbeiten erschaffen, auch wenn diese nur vorübergehender Natur sind. Die unterlassene Beseitigung einer Wasserpfütze nach Reparaturarbeiten begründet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, für die sowohl der Mitarbeiter als auch das Unternehmen haftbar gemacht werden können. Besonders bedeutsam ist die Feststellung, dass keine Warnhinweise angebracht wurden und dass Personen, die den Raum betreten, auf einen gefahrlosen Zustand vertrauen dürfen, ohne dass ihnen ein Mitverschulden anzulasten ist. Dieses Urteil stärkt die Position von Unfallversicherungen bei Regressforderungen und verdeutlicht die weitreichenden Sorgfaltspflichten von Handwerkern.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Handwerksarbeiten?

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiges Prinzip im Recht und betrifft jeden, der Gefahren für andere schaffen könnte. Im Zusammenhang mit Handwerksarbeiten bedeutet sie, dass ein Handwerker oder das Handwerksunternehmen verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass andere Personen durch die Arbeiten oder die damit verbundenen Umstände zu Schaden kommen.

Stellen Sie sich vor, Handwerker arbeiten in Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück. Sie haben eine Baustelle eingerichtet. Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass die Handwerker dafür sorgen müssen, dass diese Baustelle und die Umgebung sicher sind. Sie müssen Gefahrenquellen erkennen und so absichern, dass niemand ungewollt darauf stößt und sich verletzt.

Was bedeutet das konkret für Handwerker und für Sie?

Diese Pflicht gilt nicht nur gegenüber Ihnen als Auftraggeber, sondern auch gegenüber anderen Personen, die sich rechtmäßig im Gefahrenbereich aufhalten könnten. Das können zum Beispiel Ihre Familienmitglieder, Besucher, Lieferanten oder, bei Arbeiten auf öffentlichem Grund, Passanten sein.

Ein Handwerker muss Gefahren absichern, die durch seine Tätigkeit oder die von ihm geschaffene Situation entstehen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Das Absperren oder Kennzeichnen von Gefahrenbereichen: Offene Gruben, ungesicherte Gerüste oder Bereiche, in denen Material herunterfallen könnte, müssen deutlich sichtbar abgesperrt oder markiert werden.
  • Das Beseitigen von Stolperfallen: Kabel, Werkzeug oder Baumaterialien, die herumliegen und eine Gefahr darstellen, müssen ordentlich verräumt oder abgesichert werden.
  • Die Beleuchtung bei Dunkelheit: Wenn Arbeiten bei schlechten Lichtverhältnissen oder über Nacht stattfinden und Gefahrenstellen bestehen, müssen diese ausreichend beleuchtet werden.
  • Das Sichern von losen Teilen: Materialien, die herunterfallen oder wegfliegen könnten, müssen gesichert werden.

Es geht also nicht nur darum, dass die Arbeit selbst fachgerecht ausgeführt wird. Es geht auch darum, dass die gesamte Arbeitsumgebung während der Dauer der Arbeiten sicher ist. Wird diese Pflicht verletzt und kommt dadurch eine Person zu Schaden, kann der Handwerker oder das Unternehmen dafür haftbar gemacht werden. Das bedeutet, es könnte ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, zum Beispiel für Behandlungskosten oder Verdienstausfall.

Für Sie als Laie bedeutet das Verständnis der Verkehrssicherungspflicht, dass Sie wissen, dass Handwerker eine Verantwortung für die Sicherheit auf ihrer Baustelle tragen, die über die eigentliche Durchführung der Arbeit hinausgeht. Sie haben das Recht, dass die Arbeitsumgebung während der Bauphase ordnungsgemäß gesichert ist, um Sie und andere vor vermeidbaren Unfällen zu schützen.


zurück

Unter welchen Umständen haftet ein Handwerker für Unfälle, die sich nach Abschluss der Arbeiten ereignen?

Die Verantwortung eines Handwerkers endet nicht zwingend in dem Moment, in dem er den Arbeitsort verlässt. Auch nach dem formellen „Abschluss“ seiner Tätigkeit kann eine Haftung für Unfälle bestehen, wenn die Ursache des Unfalls eine verbleibende Gefahr ist, die direkt aus seiner Arbeit resultiert.

Das bedeutet: Ein Handwerker ist verpflichtet, seine Arbeit so auszuführen, dass keine vermeidbaren Gefahren für Personen oder Sachen entstehen. Diese Pflicht gilt auch für die Zustände, die er am Arbeitsort hinterlässt. Wenn der Handwerker eine Gefahr schafft oder eine bestehende Gefahr im Zusammenhang mit seiner Arbeit nicht beseitigt, obwohl er dies hätte tun müssen und erkennen konnte, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Stellen Sie sich vor:

  • Ein Handwerker repariert eine Treppenstufe und lässt diese so mangelhaft zurück, dass sie unter Belastung nachgibt, obwohl er dies bei sorgfältiger Arbeit hätte bemerken und beheben müssen. Verletzt sich jemand später durch den Sturz über diese Stufe, kann eine Haftung bestehen.
  • Nach der Arbeit an einem Bodenbelag wird eine unabgedeckte Öffnung oder ein Kabel, das zur Stolperfalle wird, nicht ordnungsgemäß gesichert oder markiert, obwohl dies zum Aufgabenbereich gehörte oder eine offenkundige Gefahr darstellte. Führt dies später zu einem Unfall, kann der Handwerker haftbar sein.
  • Der Handwerker lässt gefährliche Abfälle (z.B. scharfe Teile, giftige Stoffe) offen zugänglich zurück, obwohl er diese sicher hätte entsorgen oder zumindest absichern müssen. Kommt es dadurch zu einer Verletzung oder Beschädigung, kann eine Haftung begründet sein.

Entscheidend ist immer, ob die Gefahr vom Handwerker geschaffen wurde oder in seinem Verantwortungsbereich lag, ob er diese erkennen und beseitigen hätte müssen und ob der Unfall eine direkte Folge dieser unterlassenen Sorgfalt ist. Die genauen Umstände des Einzelfalls, die Art der durchgeführten Arbeiten und die damit verbundenen üblichen Sicherungspflichten sind dabei von großer Bedeutung. Es geht also um Gefahren, die als direkte Folge der Handwerkertätigkeit entstanden sind und die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten oder anschließender Sicherung hätten vermieden werden können.


zurück

Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und wie wirkt sich dieser auf die Haftung von Handwerkern aus?

Stellen Sie sich vor, jemand beauftragt einen Handwerker mit Arbeiten in einem Gebäude, in dem nicht nur der Auftraggeber selbst, sondern auch andere Personen regelmäßig ein- und ausgehen oder dort arbeiten. Ein klassischer Vertrag besteht zunächst nur zwischen dem Handwerker und seinem Auftraggeber. Das bedeutet: Wenn der Handwerker seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, kann normalerweise nur der Auftraggeber Ansprüche geltend machen, zum Beispiel auf Nachbesserung oder Schadenersatz.

Schutz für andere Personen

Das Konzept des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erweitert diesen Kreis. Es besagt, dass bestimmte Personen, die nicht direkt Vertragspartner sind, trotzdem in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden. Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie den Handwerker nicht selbst beauftragt haben, können Sie unter Umständen von den Pflichten profitieren, die der Handwerker gegenüber seinem Auftraggeber hat.

Wer ist dieser „Dritter“? Das sind nicht beliebige Personen, sondern nur solche, die

  1. in vorhersehbarer Weise mit der Leistung des Handwerkers in Berührung kommen und
  2. eine besondere Nähe zum Auftraggeber haben (z.B. Familienangehörige, Angestellte, oder wie im Beispiel einer Krankenschwester: Personen, die regelmäßig in dem Gebäude arbeiten und in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden sind).

Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob eine Person zu diesem geschützten Kreis gehört.

Wie wirkt sich das auf die Haftung von Handwerkern aus?

Durch einen solchen Vertrag mit Schutzwirkung schuldet der Handwerker seine Leistung nicht nur dem Auftraggeber sorgfältig und fehlerfrei, sondern hat auch gegenüber diesen geschützten Dritten Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Wenn der Handwerker nun eine Pflicht verletzt – zum Beispiel, indem er eine Reparatur mangelhaft ausführt und dadurch eine gefährliche Situation schafft – und gerade eine dieser geschützten dritten Personen durch diesen Mangel zu Schaden kommt (z.B. durch einen Sturz aufgrund der mangelhaften Arbeit), kann diese dritte Person direkt vom Handwerker Schadenersatz verlangen.

Das ist der entscheidende Punkt: Die Haftung des Handwerkers beschränkt sich nicht nur auf Schäden, die dem direkten Vertragspartner (dem Auftraggeber) entstehen. Auch Personen, die nicht Vertragspartner sind, können Ansprüche haben, wenn sie durch eine Pflichtverletzung des Handwerkers, die unter den Schutzbereich des Vertrags fällt, verletzt werden oder einen Schaden erleiden. Für den Handwerker bedeutet das, dass sein Haftungsrisiko über den direkten Vertragspartner hinausgeht.


zurück

Welche Rolle spielt ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Haftung des Handwerkers?

Wenn ein Handwerker einen Schaden verursacht hat, kann es sein, dass nicht nur er allein dafür verantwortlich ist. Man spricht von einem Mitverschulden desjenigen, der den Schaden erlitten hat (des Geschädigten), wenn dieser selbst zu der Entstehung oder der Höhe des Schadens beigetragen hat.

Was bedeutet Mitverschulden?

Stellen Sie sich vor, ein Handwerker hat etwas nicht ganz korrekt installiert. Wenn Sie danach aber unvorsichtig damit umgehen oder eine offensichtliche Gefahr ignorieren, die durch den Fehler des Handwerkers entstanden ist, dann liegt unter Umständen ein Mitverschulden Ihrerseits vor. Sie haben dann durch Ihr eigenes Verhalten mit dazu beigetragen, dass der Schaden eingetreten ist oder größer geworden ist.

Wie wird das Mitverschulden bewertet?

Ein Gericht schaut sich sehr genau an, was genau passiert ist. Es vergleicht das Verschulden des Handwerkers mit dem Mitverschulden des Geschädigten. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Das Ziel ist, die Verantwortlichkeiten beider Seiten fair gegeneinander abzuwägen.

Welche Faktoren sind wichtig?

Bei dieser Abwägung spielen verschiedene Dinge eine Rolle. Zum Beispiel:

  • War die Gefahr erkennbar? Konnte der Geschädigte die Gefahr, die vom fehlerhaften Werk des Handwerkers ausging, leicht erkennen oder war sie versteckt?
  • Gab es einen Grund für das Verhalten? War der Geschädigte beispielsweise in großer Eile, als der Schaden passierte, was seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt haben könnte?
  • Wie schwer war das Verschulden jeweils? War der Fehler des Handwerkers gravierend oder eher gering? War die Unachtsamkeit des Geschädigten groß oder nur leicht?

Je nachdem, wie diese Faktoren bewertet werden, kann ein Mitverschulden dazu führen, dass die Schadensersatzpflicht des Handwerkers verringert wird. Er muss dann nicht den vollen Schaden bezahlen, sondern nur einen Teil davon, der seinem Anteil am Verschulden entspricht. Im Extremfall, wenn das Mitverschulden sehr groß war und der Handwerker nur einen sehr kleinen Fehler gemacht hat, kann die Pflicht des Handwerkers, Schadensersatz zu zahlen, sogar ganz entfallen.


zurück

Kann eine Unfallversicherung Schadensersatzansprüche gegen einen Handwerker geltend machen und wie funktioniert dieser Regress?

Ja, eine Unfallversicherung kann in der Regel Schadensersatzansprüche gegen einen Handwerker geltend machen, wenn dieser einen Unfall verursacht hat, bei dem eine versicherte Person verletzt wurde. Dies geschieht durch einen Mechanismus, der als Regress oder Forderungsübergang bezeichnet wird.

Stellen Sie sich vor, ein Handwerker verursacht durch einen Fehler bei seiner Arbeit einen Unfall, bei dem Sie sich verletzen. Ihre Unfallversicherung übernimmt dann zunächst die Kosten für Ihre medizinische Behandlung, Rehabilitation oder zahlt Verletztengeld.

Warum kann die Versicherung Geld zurückfordern?

Der Handwerker hat durch sein Fehlverhalten (z. B. mangelnde Sorgfalt) den Unfall verursacht. Nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts ist der Verursacher eines Schadens verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen. Ursprünglich haben Sie als verletzte Person einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Handwerker – auch für die Kosten der Behandlung.

Wie funktioniert der Forderungsübergang (Regress)?

Damit nicht sowohl die Versicherung als auch Sie selbst den Handwerker für dieselben Kosten in Anspruch nehmen, regelt das Gesetz den sogenannten Forderungsübergang. Das bedeutet: Der Anspruch, den Sie als verletzte Person gegen den Handwerker auf Ersatz der Behandlungskosten und anderer von der Versicherung erbrachter Leistungen haben, geht per Gesetz auf Ihre Unfallversicherung über.

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Dieser Paragraph sorgt dafür, dass der Anspruch automatisch auf die Unfallversicherung übergeht, sobald diese Leistungen erbringt, die eigentlich vom Schädiger (dem Handwerker) hätten bezahlt werden müssen.

Für Sie als versicherte Person bedeutet das: Sie erhalten schnell die notwendigen Leistungen von Ihrer Versicherung. Die Versicherung kümmert sich dann darum, das Geld vom Handwerker oder dessen Haftpflichtversicherung zurückzubekommen.

Die Unfallversicherung hat nach dem Forderungsübergang dieselbe Rechte gegenüber dem Handwerker wie Sie sie ursprünglich für die von der Versicherung übernommenen Kosten hatten. Die Versicherung kann vom Handwerker (oder dessen Versicherung) die Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen verlangen, zum Beispiel für:

  • Behandlungskosten
  • Kosten für Rehabilitation
  • Gezahltes Verletztengeld oder Rentenleistungen, soweit diese auf dem Unfall beruhen.

Schadensersatzansprüche, die nicht von der Unfallversicherung übernommen werden (wie z.B. Schmerzensgeld), verbleiben hingegen bei Ihnen als verletzter Person.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Personen oder Unternehmen, Gefahrenquellen, die sie geschaffen oder unterhalten haben, so abzusichern oder zu beseitigen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Insbesondere bei handwerklichen Tätigkeiten muss beispielsweise ein Handwerker dafür sorgen, dass keine Gefahren wie offene Gruben, nasse Böden oder Stolperfallen bestehen bleiben. Wird diese Pflicht verletzt und kommt es durch die entstandene Gefahr zu einem Unfall, so kann der Verursacher für den Schaden haften (§ 823 Abs. 1 BGB). Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Handwerker das Wasser aufwischen oder den Bereich sichern hätte müssen, um die Krankenschwester vor Stürzen zu schützen.


Zurück

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erweitert den Schutz eines Vertrags nicht nur auf die direkten Vertragspartner, sondern auch auf Personen, die vorhersehbar und regelmäßig mit der Leistung in Berührung kommen, obwohl sie keine Vertragsparteien sind. Diese Dritten können aus dem Vertrag Rechte gegen den Vertragspartner geltend machen, wenn dieser Pflichten verletzt und sie dadurch geschädigt werden. Im Fall des Serviceunternehmens bedeutete das, dass die Krankenschwester als Dritte in den Schutzbereich des Servicevertrags mit dem Krankenhaus fällt und direkt Schadensersatzansprüche geltend machen kann, obwohl sie selbst nicht Vertragspartnerin war.


Zurück

Gesamtschuldner

Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für eine Forderung haften, wobei der Gläubiger die gesamte Forderung von jedem Schuldner in voller Höhe verlangen kann. Er muss also nicht zuerst jeden Schuldner anteilig in Anspruch nehmen, sondern kann sich an einen oder mehrere Beteiligte wenden, bis die Forderung vollständig erfüllt ist. Im vorliegenden Fall wurden das Serviceunternehmen und dessen Mitarbeiter gemeinsam als Gesamtschuldner zur Zahlung des Schadens verurteilt, so dass der Unfallversicherung der volle Betrag von jedem oder beiden einzufordern ist.


Zurück

Mitverschulden

Mitverschulden beschreibt die Situation, in der der Geschädigte durch eigenes Verhalten zumindest teilweise zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beiträgt. Dies führt meist zu einer Minderung der Haftung des Schädigers, da die Verantwortung auf beide Parteien verteilt wird (§ 254 BGB). Entscheidend ist, ob der Geschädigte die Gefahr hätte erkennen und vermeiden können. Im Beispiel wurde die Krankenschwester kein Mitverschulden zugerechnet, weil sie ohne Warnhinweis darauf vertrauen durfte, dass der Raum nach den Handwerkerarbeiten sicher ist, auch wenn sie möglicherweise in Eile war.


Zurück

Forderungsübergang (Regress) der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Forderungsübergang bedeutet, dass Schadensersatzansprüche der verletzten Person auf die gesetzliche Unfallversicherung übergehen, sobald diese für Heilbehandlung und Reha-Leistungen aufkommt (§ 116 SGB X). Die Unfallversicherung kann daraufhin von dem Schädiger (im Beispiel dem Serviceunternehmen und dem Mitarbeiter) die Erstattung der von ihr gezahlten Kosten verlangen. So wird verhindert, dass zwei Ansprüche auf dieselbe Leistung parallel bestehen, und die Versicherung übernimmt die Rückforderung gegen den Verursacher. Das erleichtert der geschädigten Person den Zugang zu Leistungen und regelt die Kostenerstattung im Hintergrund.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die deliktische Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig an einem geschützten Rechtsgut (z.B. Körper, Eigentum) verursacht werden. Wer eine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, haftet auf Schadensersatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG bestätigte, dass der Mitarbeiter durch das Zurücklassen einer Wasserpfütze seine Verkehrssicherungspflicht verletzte und dadurch die Krankenschwester zu Schaden kam.
  • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH-Rechtsprechung): Ein Vertragsverhältnis kann auch Personen, die nicht Vertragsparteien sind, Schutzrechte gewähren, wenn diese typischerweise mit den Vertragspflichten in Berührung kommen und schutzbedürftig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Krankenschwester als Dritte war durch den Vertrag zwischen Krankenhaus und Serviceunternehmen geschützt, sodass Ansprüche aus einer Pflichtverletzung vertraglicher Nebenpflichten direkt gegen den Dienstleister geltend gemacht werden konnten.
  • § 116 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch): Regelt den Rückgriff der Unfallversicherung auf Dritte, die Schäden ersetzt haben, um die Kosten erstattet zu bekommen, wenn diese für den Schaden verantwortlich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unfallversicherung konnte ihre Aufwendungen für Heilbehandlung und Rehabilitation von Dienstleister und Mitarbeiter als Schadensersatz nach § 116 SGB X zurückfordern.
  • § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen): Ein Schuldner haftet für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit für den Schuldner handelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Serviceunternehmen haftet für die Pflichtenverletzung seines Mitarbeiters, weil dieser als Erfüllungsgehilfe bei der Reparatur des Waschbeckens handelte.
  • § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen): Ein Geschäftsherr haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines Verrichtungsgehilfen entstehen, solange er nicht beweisen kann, dass er die erforderliche Auswahl und Überwachung getroffen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftung des Dienstleisters wurde auch deliktisch nach § 831 BGB bestätigt, weil der Mitarbeiter seine Verkehrssicherungspflicht verletzte.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Verlangt Schadensersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Schuldner, sofern diese Pflichtverletzung zu einem Schaden führt und der Schuldner schuldhaft gehandelt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Serviceunternehmen wurde wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (Verkehrssicherungspflicht) zum Schadensersatz verpflichtet, da die Pflichtverletzung ursächlich für den Sturz war.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 1 U 1167/20 – Urteil vom 09.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben