Amtsgericht Daun
Az: 3 C 292/02
Verkündet am:11.09.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz u. Schmerzensgeld hat das Amtsgericht in Daun für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalles, den sie am xxxxxxxx erlitten hat. Die Klägerin befand sich an diesem Tag gegen 16.45 Uhr auf einem Ausritt in der Gemarkung xxxxxx in der Nähe des „xxxxxxxxxxxfes“, auf dem sie mit ihren Eltern als Urlaubsgast wohnte. Das Pferd wurde von der Mutter der Klägerin am Halfter geführt. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit einem Fahrrad den Wirtschaftsweg, auf dem sich die Klägerin befand und schloss von hinten kommend zu der Klägerin auf. Er führte den Hund der Beklagten zu 2) nicht angeleint mit sich. Als sich der Beklagte zu 1) und der Hund der Beklagten zu 2) der Klägerin näherten, scheute das Pferd, und die Klägerin stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie einen Riss sämtlicher 3 Bänder des linken Sprunggelenkes.
Wegen dieser Verletzung begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für künftige Schadensfolgen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Hund der Beklagten zu 2) sei in einiger Entfernung vor dem Beklagten zu 1) gelaufen und auf das Pferd, auf dem sie saß, zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut, was zu ihrem Sturz geführt habe.
Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.11.2001 zu zahlen,
2. der Klägerin jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Ereignis vom xxxxxxxxx zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie erwidern: Der Hund der Beklagten zu 2) sei nicht voraus sondern unmittelbar neben dem Fahrrad des Beklagten zu 1) gelaufen und nicht auf das von der Mutter der Klägerin geführte Pferd zugesprungen. Möglicherweise habe das Pferd sich durch das Knirschen des Fahrrades auf dem Schotter des Weges erschreckt und dadurch gescheut. Das Verhalten des Hundes sei jedenfalls nicht ursächlich für den Unfall der Klägerin gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten zu, da nicht festgestellt werden kann, dass ihr Unfall durch den Hund der Beklagten zu 2) verursacht worden ist.
Eine Haftung von Tierhalter und -aufseher gem. §§ 833, 834 BGB setzt voraus, dass der Schaden durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht worden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pferd scheut oder ein Hund jemanden anspringt oder beißt (Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., § 833 Rn. 6, 8). Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Scheuen des Pferdes, auf dem die Klägerin saß, durch das Verhalten des von dem Beklagten zu 1) geführten Hundes verursacht wurde. Nach Angaben der Mutter der Klägerin hat der Hund das Pferd weder angesprungen noch gebellt oder geknurrt, sondern befand sich, nachdem das Pferd gescheut hatte, etwa auf halber Distanz zwischen ihr und der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) erklärte in der mündlichen Verhandlung demgegenüber, der Hund sei nicht voraus sondern unmittelbar neben seinem Fahrrad gelaufen. Auch nach den Angaben der Mutter der Klägerin könnte jedoch allenfalls die bloße Anwesenheit des Hundes das Scheuen des Pferdes verursacht haben. Die schlichte Anwesenheit eines Tieres – wobei vorliegend noch nicht einmal festgestellt werden kann, ob das Pferd den Hund überhaupt bereits wahrgenommen hatte – stellt jedoch keine Gefährdung dar, die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufen wird.
Kann danach aber nicht festgestellt werden, dass ein Verhalten des Hundes die Ursache dafür war, dass das Pferd scheute, ist davon auszugehen, dass der Unfall der Klägerin nicht auf die von dem Hund der Beklagten zu 1) ausgehende Tiergefahr zurückzuführen ist, sondern auf die Tiergefahr des Pferdes.
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen daher nicht, allenfalls kommen Ansprüche gegen den Halter des Pferdes in Betracht, die vorliegend jedoch nicht zu erörtern sind.
Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.