Oberlandesgericht Bamberg
Az: 5 U 232/06
Beschluss vom 18.12.2006
Vorinstanz: LG Bayreuth – Az.: 32 O 142/06
I. Auf Grundlage des Vergleichsvorschlags des 5. Zivilsenats vom 18. Dezember 2006 (Bl. 104 ff. d.A.) und infolge der Schriftsätze der Parteivertreter, klägerseits vom 11. Januar 2007 (Bl. 110, 111 d.A.) und beklagtenseits vom 02. und 11. Januar 2007 (Bl. 109 und 112 d.A.) ist zwischen den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich des nachfolgenden Inhalts zustande gekommen:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an den Kläger einen Betrag von 6.000,– EURO zu bezahlen.
2. Hiermit sind alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Unfall vom 27. August 2005 in der R-straße in B., Ortsteil L., gegen 18.30 Uhr, im Bereich einer von der Beklagten eingerichteten Baustelle, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ausgeglichen und abgegolten, sofern diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und dieses Vergleichs trägt die Beklagte 58 %, der Kläger 42%.
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Gegenstandswert dieses Vergleichs werden auf jeweils 10.178, 58 EURO festgesetzt.
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I. Der Senat schlägt den Parteien den Abschluss des folgenden Vergleiches vor:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an den Kläger einen Betrag von 6.000,– EURO zu bezahlen.
2. Hiermit sind alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Unfall vom 27. August 2005 in der R.straße in B., Ortsteil L., gegen 18.30 Uhr, im Bereich einer von der Beklagten eingerichteten Baustelle, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ausgeglichen und abgegolten, sofern diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
Der Senat erachtet im vorliegenden konkreten Fall die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte für gegeben.
Entscheidend für diese, von der landgerichtlichen Bewertung abweichenden Beurteilung seitens des Senats ist, dass sich der Sturz des Klägers außerhalb des konkreten Baustellenbereichs ereignet hat, der durch eine Sperrbeschilderung, durch Warnbaken und Absperrbänder abgegrenzt ist.
Auch wenn sich die Stelle, an der der Kläger stürzte, innerhalb eines durch Beschilderung als Baustelle gekennzeichneten Verkehrsbereichs der R.straße befand, so stellte sich für den Kläger, außerhalb des abgegrenzten Baustellenbereichs, die Situation tatsächlich so dar, dass er dort, etwa 4 bis 5 Meter vom abgegrenzten Baustellenbereich entfernt, nicht unmittelbar mit baustellenbedingten Hindernissen, wie dieser Stahlplatte, zu rechnen hatte.
Daher gebot es die in der konkreten Situation bestehende Verkehrssicherungspflicht, das mit einem Höhenunterschied von ca. 3 cm bestehende Hindernis, die Stahlplatte, ( vgl. die Klageerwiderung Bl. 18. d.A.) entweder farblich kenntlich zu machen oder aber den Unterschied im Höhenniveau anzupassen, damit ein Sturz verhindert wird.
Demgegenüber erachtet der Senat ein Mitverschulden des Klägers für gegeben; der Kläger befand sich an der Sturzstelle im weiteren Bereich der gesamten Baustelle, wobei die dortigen Verkehrsflächen, wie die von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder ausweisen, infolge der Bauarbeiten erdverschmutzt waren und demgemäß der Kläger diesen gesamten Bereich aufmerksam zu begehen hatte.
Daher erscheint es dem Senat insgesamt als angemessen, dass die Beklagte an den Kläger, im Vergleichswege, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, wie in Ziffer 2. vorgeschlagen, 6.000,– EURO zahlt.
II. Der Vergleichsvorschlag kann durch Schriftsatz, der bis spätestens 08. Januar 2007 beim Oberlandesgericht Bamberg eingehen muss, von den Parteien angenommen werden (§ 278 Abs. 6 ZPO).
III. Im Falle der Annahme des Vergleichsvorschlages beabsichtigt der Senat, den Wert des Berufungsverfahrens und den Gegenstandswert des Vergleichs auf jeweils 10.178,58 EURO festzusetzen.