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Sturzunfall in Einkaufpassage – Schadensersatzanspruch

OLG München – Az.: 1 U 1844/12 – Urteil vom 18.10.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

I. Unter Abänderung des am 13.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 15 O 9057/11, sind die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

II. Unter Abänderung des am 13.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 15 O 9057/11, ist festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 02.12.2010 der Klägerin zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat im Termin vom 18.10.2012 die Zeugen F., K. und C. vernommen.

Entscheidungsgründe

Sturzunfall in Einkaufpassage - Schadensersatzanspruch
Symbolfoto: Von Infomages – Sam Lee /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Den Beklagten fällt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last.

A.

1. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese in dem Bereich gestürzt ist, für den die Beklagten verkehrssicherungspflichtig sind (Passage im Palais A.), kann die Klägerin jedenfalls nicht beweisen, dass sie infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist. Die Klägerin selbst konnte, wie vom Landgericht im Urteil vom 13.04.2012 eingehend dargelegt, diesbezüglich nur Vermutungen – in einer Wasserlache ausgerutscht – anstellen. Mit gleicher Wertigkeit könnte angesichts der winterlichen Wetterverhältnisse beispielsweise auch gemutmaßt werden, dass die Klägerin an ihren Schuhsohlen Material in die Passage mitgetragen hat, auf dem sie sodann in der Passage ausgerutscht ist.

2. Angesichts der winterlichen Wetterverhältnisse wäre die von der Klägerin vermutete Wasserlache ohnehin nicht per se geeignet, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu belegen. Da augenscheinlich viele Menschen, wie auch die Klägerin, die Passage nicht in Einkaufsabsicht, sondern als Abkürzung bei schlechten Wetterverhältnissen nutzen, wird zwangsläufig Schnee in die Passage, wo dieser dann schmilzt, eingetragen. Das Schmelzwasser kann von den Beklagten mit zumutbarem Aufwand nicht laufend entfernt werden.

3. Im Übrigen würde die Vernehmung des Zeugen C. belegen, dass am Eingang B. Straße, über den die Klägerin die Passage betreten hat, eine circa 1,2 m mal 2,2 m messende Schmutzfangmatte als Schutz vor Ausrutschen und Eintrag von Nässe und Schnee in die Passage ausgelegt war. Der Zeuge hat überdies auch glaubwürdig angegeben, dass jedenfalls an diesem Eingang zusätzlich ein Warnhinweis angebracht war. Die Zeugen F. und K., deren Friseurgeschäft sich allerdings am anderen Ende der Passage befindet, konnten diesen Sachverhalt zwar nicht mit gleicher Eindeutigkeit bekunden, Schmutzfangmatten und Warnhinweise waren aber auch ihnen geläufig.

Zu weitergehenden Maßnahmen wären die Beklagten ohnehin nicht verpflichtet gewesen.

4. Das Landgericht hat zutreffend dargetan, dass die von der Klägerin benannten Zeugen aus der Praxis Dr. H. nicht zu vernehmen waren.

In das Wissen der Zeugin Ha. wurden von der Klägerin Umstände gestellt, die ausschließlich der Beweisführung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten und nicht dem Zeugenbeweis unterliegen. Anlass ein diesbezügliches Sachverständigengutachten, auch von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO), zu erholen besteht, abgesehen davon, dass es insoweit an einem Berufungsangriff fehlt, nicht. Derartige Marmorböden sind im entsprechenden gehobenen Umfeld in ganz Europa üblich. Das von der Klägerin so genannte Gutachten Ha. (Anlage K 10) kommt über ein ziemlich knapp gehaltenes oberflächliches Statement nicht hinaus.

Außerdem war von den Beklagten ohnehin eine Schmutzfangmatte ausgelegt und ein Warnhinweis angebracht worden (oben Ziffer 3.).

Der Beweisantrag G. lässt nicht ansatzweise erkennen, zu welchem Zeitraum diese Zeugin Angaben machen soll und kann, geschweige denn, dass der Beweisantrag auf den Unfalltag oder auch nur auf den Zeitraum um den Unfalltag herum zugespitzt wäre.

B.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

 

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