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Änderungen der Straßenverkehrsordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:

Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


1. ÄndVStVR: (Bundesratsdrucksache 599/00)

Durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (ÄndVStVR) werden zum 01.02.2001 folgende neue Regelungen eingeführt:

 

a. Kreisverkehr:

Das Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr) wird nach 30 Jahren „Pause“ wieder eingeführt. Das Blinken beim Einfahren in den Kreis wird zudem verboten. Bei Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss man dagegen weiterhin den Blinker setzen.

 

b. Tempo 30-Zonen:

Darüber hinaus wurde dem Wunsch von vielen Kommunen nach Reduzierung der hohen Anforderungen für die Errichtung von Tempo 30-Zonen Rechnung getragen.

(Es kann folglich damit gerechnet werden, dass in Zukunft noch mehr Tempo 30-Zonen durch die Kommunen geschaffen werden, vor allem in Wohngebieten.)

 

c. Benutzung von Mobiltelefonen:

  • Fahrzeugführer (gilt auch für Motorradfahrer!), die mit einem Mobilfunktelefon ohne Freisprecheinrichtung beim Fahren telefonieren, müssen vom 01.02.2001 (Bußgeld ab 01.04.2001!) mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60 DM rechnen. Das Verbot das Mobilfunktelefon zu benutzen gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgestellt ist.
  • Radfahrer, die ein Mobilfunktelefon am Lenker benutzen, müssen zum 01.02.2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 DM rechnen. Das Verbot das Mobilfunktelefon zu benutzen gilt nicht, wenn das Fahrrad steht.

 


 

2. StVRÄndG: (Bundesdrucksache: 14/4304)

(Diese Änderungen sollten eigentlich zum 01.01.2001 in Kraft treten. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten wurde die Abstimmung im Bundestag verschoben.)

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG), sind folgende neue Regelungen geplant:

a. 0,5 Promille-Regelung:

Die Regierung beabsichtigt, die Folgen der bisherigen 0,8 Promille-Regelung im Straßenverkehr, insbesondere das Fahrverbot, bereits ab 0,5 Promille anzuwenden. Der bisherige Grenzwert von 0,8 Promille soll damit entfallen.

Laut medizinischer Wissenschaft können schon bei 0,3 bis 0,4 Promille nachweisbare Ausfallerscheinungen auftreten. Die geltende Bußgeldvorschrift ist daher nach Ansicht der Bundesregierung hinsichtlich der vorgesehenen Sanktionen bei Verstößen gegen die 0,5 Promille-Regelung nicht sachgerecht. Der Bußgeldrahmen, der zur Zeit bei Verstößen gegen die 0,5 Promille-Grenze eine Bußgeldhöchststrafe von 1.000 DM vorsieht, wird daher an den Bußgeldrahmen für allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geldbußen bis zu 2.000 DM) angepasst. Diese Neuregelung ist jedoch bei Verkehrsexperten umstritten.

§ 24a Abs.1 StVG, soll daher wie folgt geändert werden:

„Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutkonzentration führt.“

 

Änderung der Bußgeldverordnung: Nummer 69:

Tatbestand:

Bußgeld:

Punkte:

Fahrverbot:

0,5 Promille-Grenze:

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

500 DM

4

1 Monat

 

b. Ermächtigung für die Anordnung großräumigerer Bereiche zur Parkbevorrechtigung für die dort ansässige Wohnbevölkerung (§ 6 Abs.1 Nr.14 StVG):

Um dem Parkraummangel für die Wohnbevölkerung vorwiegend in städtischen „Wohnquartieren“ mit dichter Bebauung abzuhelfen, wurden in den vergangenen Jahren vornehmlich in den Großstädten Bereiche mit Sonderparkberechtigungen für Anwohner geschaffen (die zum Teil eine diagonale Ausdehnung von ca. 1.000 m hatten). Diese Sonderparkberechtigungen waren aber von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, da der Begriff des Anwohners eine enge räumliche Beziehung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort voraussetzt, die nur bei einem Nahbereich, der nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst, gegeben ist (wie das Bundesverwaltungsgericht am 28.05.1998 Az.: 3 C 11/97 – vgl. Urteil auf der Homepage unter: https://www.ra-kotz.de/anwohnerparken.htm festgestellt hat). Die ausgestellten Anwohnerparkausweise und ausgeschilderten Sonderpark-Bereiche waren somit hinfällig, da rechtswidrig.

Mit der bevorstehenden Änderung des § 6 Abs.1 Nr.14 StVG wird die erforderliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um zukünftig wieder Anwohnerparkplätze und Bereiche zu schaffen. Neben der kleinräumigen Anordnung von Bereichen mit Parkbevorrechtigung für die Wohnbevölkerung soll zukünftig auch die Anordnung großräumiger Bewohnerparkbereiche ermöglicht werden. So soll dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen fehlender privater Stellplätze und „hohen Parkdrucks“ durch nicht „quartieransässige“ Pendler oder Besucher abgeholfen werden. Die maximale Ausdehnung solcher Bereiche wird jedoch nicht über 1.000 m liegen.

Zur Sicherung des verfassungsmäßig garantierten Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen wird dabei auch zu regeln sein, dass innerhalb dieser Bereiche ein Mindestanteil des Parkraums zur allgemeinen, aber parkraumbewirtschafteten Nutzung zur Verfügung stehen muss.

 

c. Ermächtigungsgrundlage für das Verbot von Radarwarngeräten – § 6 Abs.1 Nr.3i StVG:

Mit dem neuen § 6 Abs.1 Nr.3 i StVG wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, mit der ein Verbot von Radarwarngeräten erlassen werden kann (Im Amtsdeutsch heißt es, dass die „Verwendung technischer Einrichtungen im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen“ untersagt werden kann).

Durch die Formulierung „Verwendung im Kraftfahrzeug“ wird klargestellt, dass nicht nur die Inbetriebnahme, sondern auch jegliche weitere Form der Verwendung (etwa betriebsbereites Mitführen – nicht aber die bloße Beförderung), untersagt werden kann.

Das Verbot kann sich auf sämtliche Arten „technischer Einrichtungen“ erstrecken, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen.

Anmerkung vom Verfasser:

Man wird sehen müssen, wie der Begriff „technische Einrichtungen“ vom Verordnungsgeber bzw. von den Gerichten in Zukunft definiert wird.

 

d. Sonstige Änderungen:

Das Gesetz enthält außerdem Ergänzungen zum Punktsystem in § 4 bzw. § 64 StVG sowie weitere Einzelregelungen im Bereich des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und Folgeänderungen in der Fahrererlaubnis-Verordnung. Diese Änderungen sind jedoch nicht so bedeutend, so dass hier von einer Darstellung abgesehen wird.

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